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Date :
28-03-2014
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Legislation
Source :
Numac 2014201890
Author :
Verfassungsgerichtshof

Original text :

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Bekanntmachung vorgeschrieben durch Artikel 74 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989
In seinem Urteil vom 19. Juni 2013 in Sachen des Arbeidsauditors, der « Mensura Verzekeringen » AG und der « Allianz Belgium » AG gegen K.L. und die « Christom » AG, dessen Ausfertigung am 26. Februar 2014 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Korrektionalgericht Brüssel folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 81 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit gegen die Artikel 12 Absatz 2 und 14 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention, insofern diese Gesetzesbestimmung durch die ' Blanko-Inkriminierung ' die Zuständigkeit bezüglich der Unterstrafestellung an den König delegiert, ohne dass diese ausreichend genau umschrieben wird und/oder ohne dass die wesentlichen Elemente, auf die sich die Ausführungsmaßnahmen beziehen dürfen, festgelegt werden? ».
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 5861 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragen.
Der Kanzler,
F. Meersschaut