Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 août 2002 fixant le régime et les règles de fonctionnement applicables aux lieux situés sur le territoire belge, gérés par l'Office des étrangers, où un étranger est détenu, mis à la disposition du gouvernement ou maintenu, en application des dispositions citées dans l'article 74/8, § 1er, de la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

Date :
08-06-2009
Language :
German French Dutch
Size :
13 pages
Section :
Legislation
Source :
Numac 2009000812
Author :
Service Public Federal Interieur

Original text :

Add the document to a folder () to start annotating it.

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juin 2009 modifiant l'arrêté royal du 2 août 2002 fixant le régime et les règles de fonctionnement applicables aux lieux situés sur le territoire belge, gérés par l'Office des étrangers, où un étranger est détenu, mis à la disposition du gouvernement ou maintenu, en application des dispositions citées dans l'article 74/8, § 1 er, de la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 25 juin 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

8. JUNI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. August 2002 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder festgehalten wird
BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire,
Durch Artikel 74/8 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist es dem König möglich, die Regelung und die Arbeitsweise festzulegen, die anwendbar sind auf den Ort, an dem ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 erwähnten Bestimmungen festgehalten wird.
Durch den Entscheid Nr. 188.705 des Staatsrates, Verwaltungsstreitsachenabteilung, vom 10. Dezember 2008 wurden die Artikel 2, 21, 29, 35, 36, 72, 98 Nr. 3, 115 und 127 des Königlichen Erlasses vom 2. August 2002 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder festgehalten wird, aus den folgenden Gründen für nichtig erklärt:
- Artikel 2, weil kein speziell für die INAD-Zentren bestimmter Erlass angenommen worden ist. In Artikel 2 war nämlich aufgrund des spezifischen Charakters dieser Zentren und ihrer im Vergleich zu anderen Zentren vollkommen unterschiedlichen Infrastruktur die Annahme eines gesonderten Königlichen Erlasses vorgesehen. Infolgedessen ist ein Königlicher Erlass zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die in Artikel 74/5 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen bestimmten Orte im Grenzgebiet anwendbar sind, ausgearbeitet worden, um die Regelung und Arbeitsweise festzulegen, die auf INAD-Zentren anwendbar sind,
- Artikel 21, weil in diesem Artikel das Briefgeheimnis zwischen dem Bewohner und seinem Rechtsanwalt nicht gewahrt wird und kein Grund besteht, Briefe an oder von Personen, die in keiner Beziehung zum Bewohner stehen und aufgrund ihrer Funktion mit der Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften beauftragt sind, zu kontrollieren,
- Artikel 29, weil in diesem Artikel keine ungestörten Besuche, insbesondere von Familienmitgliedern, vorgesehen sind,
- Artikel 35, weil die Notwendigkeit, vor jedem Besuch einen Termin zu vereinbaren, nicht ausreichend gerechtfertigt wird,
- Artikel 36, weil das Verbot, Besuche zu empfangen, das für die im Transitzentrum 127 auf dem Gebiet des Flughafens Brüssel-National festgehaltenen Ausländer gilt, eine ungerechtfertigte Einmischung in ihr Privat- und Familienleben darstellt,
- Artikel 72, weil in diesem Artikel nicht präzisiert wird, wie der Zugang zu Informationen für die Bewohner der Zentren bei « Missbrauch » eingeschränkt werden kann,
- Artikel 98 Nr. 3, weil in diesem Artikel dem Minister die Befugnis übertragen wird, Sanktionen in Zusammenhang mit den durch die Hausordnung gewährten Vorteilen festzulegen,
- Artikel 115, weil in diesem Artikel keine klar definierten Bedingungen für die Isolierung von selbstmordgefährdeten Bewohnern festgelegt sind, um diese als Massnahme zu rechtfertigen,
- Artikel 127, weil in diesem Artikel Bestimmungen in Bezug auf die Bestattung von Bewohnern enthalten sind und die Bestattung im Zivilgesetzbuch geregelt ist. Es handelt sich folglich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, die in diesem Erlass nicht geregelt werden darf.
Zweck des Erlasses, der Ihnen vorgelegt wird, ist demnach die Festlegung neuer Bestimmungen in Übereinstimmung mit dem Entscheid des Staatsrates.
In vorliegendem Erlass wird ebenfalls die Liste der Verstösse ergänzt, die zu Sanktionen führen können. Des Weiteren wird eine erschöpfende Liste der Vorteile erstellt, die als Ordnungsmassnahme gestrichen werden können, und die Bestimmungen in Bezug auf Isolierungsmassnahmen werden erweitert, um dem Zentrumdirektor eine grössere Auswahl an Sanktionen an die Hand zu geben und mehr Abstufungen vorzusehen.
Aufgrund der Schlussfolgerungen einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe werden die Regeln in Bezug auf die Durchsuchung der Bewohner, Besucher und Aufenthaltsbereiche im Zentrum in neuen Artikeln festgelegt.
Abschliessend werden in vorliegendem Erlass bestimmte Artikel abgeändert, um die Übereinstimmung zwischen der französischen und niederländischen Fassung des Textes zu gewährleisten.
Besprechung der Artikel
Artikel 1 bis 3
In Artikel 1 wird der Begriff « INAD-Zentrum » definiert, um ihn von dem in Artikel 1 Nr. 3 definierten Begriff « Zentrum » zu unterscheiden.
In Artikel 2 werden die Regelung und die Arbeitsweise bestimmt, die auf die in Artikel 74/8 § 2 des Gesetzes erwähnten Orte anwendbar sind; der Artikel ist, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmung, weder anwendbar auf INAD-Zentren noch auf Unterbringungsorte, die erwähnt sind im Königlichen Erlass vom 14. Mai 2009 zur Festlegung der Regelung und der Nutzungsregeln, die auf die Unterbringungsorte im Sinne von Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern anwendbar sind.
Was die INAD-Zentren betrifft, werden in einem gesonderten Königlichen Erlass die Regelung und die Arbeitsweise festgelegt, die auf den spezifischen Charakter und die Infrastruktur dieser Zentren angepasst sind.
Der betreffende Königliche Erlass wird dem Staatsrat zur selben Zeit wie der vorliegende Erlass vorgelegt mit dem Ziel, beide Erlasse gleichzeitig zu veröffentlichen.
Artikel 4 Nr. 1 wird abgeändert, um die in Artikel 74/5 § 1 des Gesetzes erwähnten bestimmten Orte im Grenzgebiet sowie die in Artikel 74/5 § 2 dieses Gesetzes erwähnten Orte, das heisst die anderen im Königreich gelegenen Orte, die den in § 1 dieses Artikels erwähnten Orten gleichgestellt sind, genau zu bestimmen.
Artikel 4 und 5
Die Artikel 10 und 11 werden ersetzt, weil die Regeln in Bezug auf die Durchsuchung und die Verwahrung von Gegenständen vollständig überarbeitet und unter Titel IV - Sicherheit und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung neu gruppiert worden sind.
Artikel 6 und 7
Die Artikel 14 und 15 werden abgeändert, um die sprachliche Übereinstimmung der französischen und niederländischen Fassung des Textes zu gewährleisten und um die Möglichkeit zu berücksichtigen, Ausländern, die in Artikel 30bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, erwähnt sind, ebenfalls Fingerabdrücke abzunehmen.
Artikel 8 bis 10
Durch den neuen Artikel 21/1 wird der freie Briefverkehr zwischen Bewohner und Rechtsanwalt gewährleistet. Der Briefverkehr zwischen einem Bewohner und dem Rechtsanwalt seiner Wahl unterliegt nämlich nicht der in den Artikeln 20 und 21 bestimmten Kontrolle durch den Zentrumdirektor. In der Praxis ist es möglich, die an den Rechtsanwalt gerichteten und von ihm aufgegebenen Briefe von anderen Briefen zu unterscheiden, indem die Eigenschaft und die Berufsadresse des Rechtsanwalts sowie die Identität des Bewohners auf dem Briefumschlag vermerkt werden.
Wenn der Zentrumdirektor Gründe zur Annahme hat, dass der Briefverkehr eine Gefahr für die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, kann er die Briefe dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Gerichtsbezirks, in dem sich das Zentrum befindet, zur Kontrolle vorlegen.
Die Kontrolle von Briefen an oder von Personen, die in keiner Beziehung zum Bewohner stehen und aufgrund ihrer Funktion mit der Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften beauftragt sind, wird ebenfalls aufgehoben.
Artikel 11
Artikel 24 wird abgeändert, um zu vermeiden, dass die Organisation der Mahlzeiten gestört wird. Einerseits sollen alle Bewohner in Ruhe essen können, ohne durch Telefonate gestört zu werden, andererseits soll dem Zentrumpersonal ermöglicht werden, ohne das ständige Kommen und Gehen der Bewohner in der Kantine einfacher seine Sicherheitsaufgaben erfüllen zu können.
Artikel 12
In diesem Artikel werden die Modalitäten bestimmt, unter denen Besucher einer Durchsuchung unterzogen werden können.
Artikel 13
Aus Sicherheitsgründen wird in diesem Artikel die Möglichkeit vorgesehen, dass Besuche bei einem Bewohner in einem Raum mit durchsichtiger Trennwand zwischen den Besuchern und dem Bewohner erfolgen können, und zwar in folgenden Fällen: auf Antrag des Besuchers oder Bewohners, aus Sicherheitsgründen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder wenn der Besucher oder Bewohner früher gegen die Hausordnung des Zentrums verstossen hat.
Artikel 14 bis 18
In Artikel 36 wird von nun an vorgesehen, dass ein Bewohner, der seit mindestens einem Monat in einem Zentrum verweilt, wenigstens einmal im Monat Anrecht auf einen ungestörten Besuch mit einer Mindestdauer von zwei Stunden hat.
Das von der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates abgegebene Gutachten über die Aufhebung der Anforderung, dass der Bewohner seit drei Monaten in einem Zentrum verweilen muss, bevor er Anrecht auf ungestörten Besuch hat, ist aus folgenden Gründen nicht befolgt worden:
1. Im Ministeriellen Rundschreiben Nr. 1715 vom 5. Juli 2000 über den Schutz der emotionalen Beziehungen der Inhaftierten mit ihrem Umfeld ist in Punkt C 1 in Bezug auf ungestörte Besuche vorgesehen, dass Inhaftierte mindestens drei Monate inhaftiert gewesen sein müssen, um solch einen Besuch empfangen zu dürfen.
2. Die Frist von einem Monat dient als minimaler Zeitraum, um das Verhalten der Bewohner beobachten zu können.
Da für Inhaftierte in Gefängnissen eine Frist von drei Monaten vorgesehen ist, erscheint die Anforderung, dass ein Bewohner seit mindestens einem Monat im Zentrum verweilen muss, bevor er einen ungestörten Besuch empfangen darf, nicht als unverhältnismässig. Dies bedeutet, dass die auf den Bewohner angewandte Massnahme vorteilhafter ist als die für Inhaftierte.
Der ungestörte Besuch hat eine Mindestdauer von zwei Stunden und erfolgt wenigstens einmal im Monat in Abwesenheit des Sicherheitspersonals; aus organisatorischen Gründen muss dieser Besuch beim Zentrumdirektor beantragt werden.
Der ungestörte Besuch kann erfolgen, wenn der Besucher das Eheband oder das gesetzliche Zusammenwohnen oder eine dauerhafte Beziehung von mindestens sechs Monaten mit dem Bewohner nachweist. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bewohner die Möglichkeit hat, alle Besuche zu verweigern. Den Besuch eines diplomatischen oder konsularischen Vertreters im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens darf er jedoch nicht verweigern.
Aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung kann der Besuch hinter einer Scheibe stattfinden.
Dass für einen Besuch gemäss Artikel 31 Absatz 1 Nr. 1/1 die Trennung durch eine Scheibe auferlegt werden kann, ist eine Massnahme, die ergriffen wird, wenn ernste Anzeichen bestehen, dass der Kontakt eine Gefahr für die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, oder wenn es zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit, der Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer oder zum Schutz der Sicherheit des Zentrums erforderlich ist. Diese Massnahme unterscheidet sich von der in Artikel 28/1 Nr. 1 bestimmten Massnahme, da sie vom Zentrumdirektor bereits ergriffen werden kann, wenn nur Gründe vorliegen, die zu befürchten geben, dass es während des Besuchs zu Zwischenfällen kommen kann, die die Ordnung oder Sicherheit gefährden könnten.
Einzelbesuche von Rechtsanwälten finden in einem separaten Raum statt, ohne dass Personalmitglieder des Zentrums anwesend sind. Während des Gesprächs zwischen dem Rechtsanwalt und dem Bewohner darf nur eine visuelle Kontrolle ausgeübt werden. Diese Kontrolle wird lediglich aus Sicherheitsgründen durchgeführt.
Der Besuch von Familienmitgliedern wird unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 organisiert. Das Familienmitglied muss ein gültiges Identitätsdokument vorlegen. Der in Artikel 34 erwähnte Besuch von Familienmitgliedern findet statt, wenn das Verwandtschaftsverhältnis oder die Ausübung der elterlichen Gewalt oder die registrierte Partnerschaft mit dem Bewohner nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden. Der Zentrumdirektor, sein Stellvertreter oder das vom Direktor zu diesem Zweck bestimmte Personalmitglied kann in Bezug auf diese Vorschrift eine Ausnahme zugestehen.
The Brussels Airport Company (TBAC) hat zugestimmt, dass Besucher des Transitzentrums 127 Zugang zur Flughafenzone erhalten können.
Artikel 19
Artikel 50 Absatz 2 wird gestrichen, da es in der Praxis nicht möglich ist, alle Ansprüche der verschiedenen Religionen zu berücksichtigen, beispielsweise islamische und jüdische Speisevorschriften wie halal und koscher, oder wenn ein Bewohner erklärt, für seine Religion eine bestimmte Speise essen zu müssen. Als Alternative werden jedoch immer vegetarische Gerichte angeboten. Zudem werden medizinische Vorschriften und Diätanforderungen stets berücksichtigt.
Artikel 20
Dieser Artikel wird abgeändert, um die sprachliche Übereinstimmung zwischen der französischen und niederländischen Fassung des Textes zu gewährleisten.
Artikel 21
In diesem neuen Artikel wird vorgesehen, dass der an das Zentrum gebundene Arzt den Bewohner nach jedem Entfernungsversuch untersucht.
Artikel 22
Was die Abänderung von Artikel 63 betrifft, wird auf die Anmerkungen im Rahmen von Artikel 11 verwiesen.
Artikel 23
In diesem Artikel wird von nun an die Art und Weise festgelegt, wie den Bewohnern die Informationen der verschiedenen Medien zugeführt werden können. Bei Missbrauch kann der Zentrumdirektor oder sein Stellvertreter den Zugang zu den Informationen einschränken. Die Bedingungen dieser Einschränkung werden klar festgelegt, und sie ist nur auf die Bewohner anwendbar, die Missbrauch begangen haben.
Die Einschränkung in Bezug auf Veröffentlichungen mit pornografischem und erotischem Charakter wird ausgesprochen, um die philosophischen, religiösen und kulturellen Überzeugungen aller Bewohner zu respektieren. Zudem erleichtert sie den Bewohnern, die die verschiedensten Staatsangehörigkeiten besitzen, das Zusammenleben.
Artikel 24
Durch die Abänderung dieses Artikels können die Erstattung der von Bewohnern vorsätzlich verursachten Schäden und die durch ihr nicht regelkonformes Verhalten entstandenen Kosten von nun an unverzüglich eingefordert werden. Diese Abänderung von Artikel 88 Absatz 3 ermöglicht den Behörden jedoch nicht, von den Regeln des allgemeinen Rechts in Bezug auf die zivilrechtliche Verantwortlichkeit abzuweichen.
Artikel 25
Um über eine vollständige Liste von Verstössen zu verfügen, die den in geschlossenen Zentren begangenen Verstössen entsprechen, wurde diese Liste wie folgt ergänzt:
- sexuelle Übergriffe, die das Schamgefühl des Zentrumpersonals, gleichgestellter Personen oder anderer Bewohner verletzen,
- Besitz oder Verwendung von Maschinen, Instrumenten, Utensilien oder anderer scharfer, durchstechender oder stumpfer Gegenstände, die zur Hand genommen werden, um zu töten, verletzen, schlagen oder bedrohen.
Artikel 26
In diesem Artikel werden die Vorteile aufgezählt, die als Ordnungsmassnahme gestrichen werden können. Durch die Abänderung des Artikels findet zudem die Reform des Statuts von Staatsbediensteten Berücksichtigung. Abschliessend werden die Fälle bestimmt, in denen eine Isolierungsmassnahme ergriffen werden kann.
Artikel 27
In diesem Artikel werden die Abstufungen der Isolierungsmassnahmen je nach Verhalten des Bewohners bestimmt.
Artikel 28
Durch die Abänderung dieses Artikels können dem Bewohner bei wiederholtem unangemessenem Gebrauch des Materials (zum Beispiel Guckloch der Zelle blockieren, Toilette verstopfen ...) Matratze und Toilettenpapier für drei Stunden statt nur für eine Stunde abgenommen werden.
Artikel 29
Dieser Artikel wurde ersetzt, weil die Regeln in Bezug auf die Durchsuchung des Aufenthaltsbereichs vollständig überarbeitet und unter Titel IV - Sicherheit und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung neu gruppiert worden sind.
Artikel 30
In diesem neuen Kapitel werden die Regeln in Bezug auf die Durchsuchung der Bewohner, Besucher und Aufenthaltsbereiche im Zentrum bestimmt.
Die zugelassenen Methoden zur Durchsuchung der Bewohner werden aufgezählt. Diese Methoden dürfen nur angewandt werden, um gefährliche Gegenstände oder verbotene Stoffe aufzuspüren, und zwar zu drei entscheidenden Zeitpunkten: bei der Ankunft am Ort, an dem der Bewohner festgehalten wird, nach Besuchen und vor einer Überführung. Die Durchsuchung zu diesen drei Zeitpunkten gewährleistet, dass der Bewohner während der gesamten Dauer der Festhaltung nicht im Besitz von gefährlichen Gegenständen ist; ausserdem wird eine Durchsuchung zu anderen Zeitpunkten dadurch unnötig.
Für das Personal, das die Durchsuchung vornimmt, wird eine besondere Ausbildung vorgesehen.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit können die Aufenthaltsbereiche und persönlichen Gegenstände der Bewohner durch das Sicherheitspersonal des Zentrums kontrolliert werden, um den Besitz von verbotenen oder gefährlichen Gegenständen beziehungsweise Stoffen auszuschliessen. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes darf diese Kontrollmassnahme nicht weiter gehen, als für das Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich ist.
Werden bei der Durchsuchung verbotene oder gefährliche Gegenstände beziehungsweise Stoffe entdeckt, werden sie gemäss den in Artikel 111/3 definierten Regeln in Verwahrung genommen oder zur Verfügung der zuständigen Behörden gestellt, um Straftaten zu verhindern oder festzustellen.
In Artikel 111/4 werden die zugelassenen Methoden zur Durchsuchung der Besucher und ihres Gepäcks aufgezählt. Werden bei der Durchsuchung Gegenstände oder Stoffe entdeckt, die der Besucher nicht in seinem Besitz haben darf, müssen diese für die Dauer des Besuchs in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten aufbewahrt werden.
Wenn der Besucher bei diesem Verfahren nicht kooperiert, wird ihm der Zugang zum Zentrum verweigert.
Artikel 31
In diesem Artikel wird vorgesehen, dass für selbstmordgefährdete Bewohner erst ein ärztliches beziehungsweise psychologisches Gutachten erstellt werden muss, bevor sie isoliert werden können.
Artikel 32
Die Abänderungen von Artikel 132 sollen dem Ausschuss ermöglichen, an den Generaldirektor Empfehlungen zu richten, die die in Artikel 1 Nr. 7 definierten INAD-Zentren und die im Königlichen Erlass vom 14. Mai 2009 erwähnten Unterbringungsorte betreffen.
Bei Nichtigerklärung eines Beschlusses in Bezug auf Unterbringungsorte ist es der Betreuungsbedienstete, der mit den dort untergebrachten Familien in Kontakt steht und gewährleistet, dass die Situation der Familie mit dem Beschluss in Einklang gebracht wird.
Was die Nichtigerklärung eines Beschlusses in Bezug auf INAD-Zentren betrifft, ist es der Zentrumdirektor oder, im Fall der INAD-Zentren an den regionalen Flughäfen, die Polizei, der/die gewährleistet, dass die Situation des Bewohners mit dem Beschluss in Einklang gebracht wird.
Paragraph 5 wird abgeändert, damit der Betreuungsbedienstete und der Generaldirektor vom ständigen Sekretariat von der Folge, die der Ausschuss der Klage eingeräumt hat, in Kenntnis gesetzt werden.
Artikel 33
Die Abänderung von Artikel 8 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 2008 zur Festlegung der Regelung und der Regeln, die bei der von Sicherheitsmitarbeiter-Fahrern des Ausländeramtes vorgenommenen Überführung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Ausländer anwendbar sind, wird notwendig aufgrund der Anpassung des neuen Artikels 10 des Königlichen Erlasses vom 2. August 2002.
Artikel 34
Dieser Artikel bedarf keines besonderen Kommentars.
Soweit der Gegenstand des Entwurfs eines Königlichen Erlasses.
Ich habe die Ehre,
Sire,
die ehrerbietige und getreue Dienerin
Eurer Majestät
zu sein.
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM

8. JUNI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. August 2002 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder festgehalten wird
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, insbesondere abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1996, 15. September 2006 und 25. April 2007, insbesondere des Artikels 74/8 § 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 2002 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder festgehalten wird;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 2008 zur Festlegung der Regelung und der Regeln, die bei der von Sicherheitsmitarbeiter-Fahrern des Ausländeramtes vorgenommenen Überführung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Ausländer anwendbar sind;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. April 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.497/4 des Staatsrates vom 18. Mai 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Migrations- und Asylpolitik
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 2. August 2002 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder festgehalten wird, wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 7. INAD-Zentrum: Ort im Sinne der Artikel 74/5 § 1 Nr. 1 und 74/8 § 1. »
Art. 2 - Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 188.705 des Staatsrates, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 2 - In vorliegendem Erlass werden die Regelung und die Arbeitsweise bestimmt, die auf die in Artikel 74/8 § 2 des Gesetzes erwähnten Orte anwendbar sind; der Erlass ist, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmung, weder anwendbar auf INAD-Zentren noch auf die Unterbringungsorte, die erwähnt sind im Königlichen Erlass vom 14. Mai 2009 zur Festlegung der Regelung und der Nutzungsregeln, die auf die Unterbringungsorte im Sinne von Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern anwendbar sind.
Die Hausordnung regelt die Modalitäten zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses in Bezug auf die tägliche Arbeit des Zentrums. Die Hausordnung darf keine Bestimmungen umfassen, die restriktiver als vorliegender Erlass sind.
Die Hausordnung wird vom Minister gebilligt. »
Art. 3 - In Artikel 4 Nr. 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « Artikel 74/5 § 1 Nr. 2 des Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 74/5 § 1 Nr. 2 und § 2 des Gesetzes » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 10 - Der Bewohner wird einer Durchsuchung gemäss den Artikeln 111/1 und 111/2 unterzogen. »
Art. 5 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 11 - Gefährliche oder verbotene Stoffe beziehungsweise Gegenstände müssen gemäss Artikel 111/3 in Verwahrung genommen, zur Verfügung der zuständigen Behörden gestellt oder zerstört werden. »
Art. 6 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort « Verwaltungsverfahren » und dem Wort « kooperieren » die Wörter « und den ihm auferlegten Verlegungen » eingefügt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter « gemäss Artikel 51/3 » durch die Wörter « gemäss den Artikeln 30bis und 51/3 » ersetzt.
Art. 7 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 8 - Artikel 21 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 188.705 des Staatsrates, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 21 - Wenn ernste Anzeichen bestehen, dass der Briefverkehr eines Bewohners eine Gefahr für die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, oder wenn es zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit, der Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer oder zum Schutz der Sicherheit des Zentrums erforderlich ist, können die Briefe, die der Bewohner versendet oder erhält, vor ihrem Versand beziehungsweise ihrer Zustellung einer inhaltlichen Kontrolle durch den Zentrumdirektor oder seinen Stellvertreter unterzogen werden, mit Ausnahme des in den Artikeln 21/1 und 21/2 erwähnten Briefverkehrs. Diese Kontrolle findet in Anwesenheit des Bewohners statt.
Wenn sich herausstellt, dass der Inhalt der in Absatz 1 erwähnten Briefe eine ernsthafte Gefährdung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, oder wenn es zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit, der Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer oder zum Schutz der Sicherheit des Zentrums erforderlich ist, kann der Zentrumdirektor oder sein Stellvertreter beschliessen, die Briefe nicht zu versenden beziehungsweise nicht zuzustellen. Davon muss er den Minister unverzüglich auf dem Dienstweg in Kenntnis setzen. »
Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 21/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 21/1 - Der Briefverkehr zwischen dem Bewohner und dem Rechtsanwalt seiner Wahl unterliegt nicht der in den Artikeln 20 und 21 bestimmten Kontrolle durch den Zentrumdirektor.
Um den freien Briefverkehr zu gewährleisten, werden die Eigenschaft und die Berufsadresse des Rechtsanwalts sowie die Identität des Bewohners auf dem Briefumschlag vermerkt.
Wenn der Zentrumdirektor ernsthafte Gründe zur Annahme hat, dass der Briefverkehr zwischen dem Rechtsanwalt und dem Bewohner in keinem Zusammenhang mit dem rechtlichen Beistand steht, kann er die eingehenden oder ihm zum Versand vorgelegten Briefe dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Gerichtsbezirks, in dem sich das Zentrum befindet, zur Kontrolle vorlegen. »
Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 21/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 21/2 - Der Briefverkehr mit den folgenden Personen oder Behörden unterliegt nicht der in den Artikeln 20 und 21 erwähnten Kontrolle: der Briefwechsel mit
1. dem König,
2. dem Präsidenten des Senats, der Abgeordnetenkammer, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Französischen Gemeinschaft, des Parlaments der Wallonischen Region, des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt,
3. den Ministern und Staatssekretären der Föderalregierung, den Ministern und Staatssekretären der Gemeinschafts- und Regionalregierungen,
4. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Inneres, dem Generaldirektor, den Generalberatern,
5. dem Zentrumdirektor,
6. den Präsidenten des Schiedshofes,
7. den Gerichtsbehörden,
8. dem Ersten Präsidenten des Staatsrates, dem Generalauditor beim Staatsrat, dem Chefgreffier des Staatsrates,
9. dem Vorsitzenden der Gerichtsvollzieher und den Präsidenten der Notariatskammer des Bezirks, in dem sich das Zentrum befindet,
10. dem Präsidenten des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
11. den Ombudsmännern der Föderalregierung, der Gemeinschaften und der Regionen,
12. dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Bezirks, in dem sich das Zentrum befindet,
13. dem Direktor und dem beigeordneten Direktor des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus,
14. dem Präsidenten des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste,
15. dem in Artikel 130 erwähnten Ausschuss und ständigen Sekretariat.
Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, müssen die Bewohner ihre Briefe an die Adresse richten, an der diese Personen ihr Amt ausüben beziehungsweise diese Behörden ihren Auftrag ausführen. »
Art. 11 - In Artikel 24 desselben Erlasses wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
« Bewohner haben das Recht, das Telefon täglich zwischen acht und zweiundzwanzig Uhr, ausser während der Mahlzeiten, auf eigene Kosten zu benutzen. »
Art. 12 - Artikel 27 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 27 - Der Bewohner kann einer Durchsuchung gemäss Artikel 111/4 unterzogen werden. »
Art. 13 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 28/1 - Der Zentrumdirektor kann beschliessen, dass Besuche bei einem Bewohner in einem Raum mit durchsichtiger Trennwand zwischen den Besuchern und dem Bewohner erfolgen, und zwar in folgenden Fällen:
1. wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die zu befürchten geben, dass es während des Besuchs zu Zwischenfällen kommen kann, die die Ordnung und Sicherheit gefährden könnten,
2. auf Antrag des Besuchers,
3. auf Antrag des Bewohners,
4. wenn der Besucher oder Bewohner früher gegen die Besuchsregelung verstossen hat und es Gründe gibt anzunehmen, dass dieser Verstoss gegen die Hausordnung sich wiederholen könnte. »
Art. 14 - Artikel 29 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 188.705 des Staatsrates, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 29 - Mit Ausnahme der in Artikel 36/1 bestimmten ungestörten Besuche sind die Mitglieder des Sicherheitspersonals im Besucherraum anwesend und wahren während des Besuchs die grösstmögliche Diskretion.
Besuche von diplomatischen oder konsularischen Vertretern, Mitgliedern der Abgeordnetenkammer oder des Senats und Mitgliedern der ausführenden oder rechtsprechenden Gewalt sowie Einzelbesuche von Rechtsanwälten finden stets in einem separaten Raum statt, ohne dass Personalmitglieder des Zentrums anwesend sind. »
Art. 15 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
In Absatz 1 wird eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 1./1 den Besuch hinter einer Scheibe stattfinden lassen, ».
Art. 16 - In Artikel 34 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
« Der Besuch kann nur stattfinden, wenn das Verwandtschaftsverhältnis oder die Ausübung der elterlichen Gewalt oder die registrierte Partnerschaft mit dem Bewohner nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden. Der Zentrumdirektor, sein Stellvertreter oder das vom Direktor zu diesem Zweck bestimmte Personalmitglied kann in Bezug auf diese Vorschrift eine Ausnahme zugestehen. »
Art. 17 - Artikel 35 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 188.705 des Staatsrates, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 35 - Der Zentrumdirektor achtet darauf, dass jeder Bewohner von seinem Recht auf Besuch Gebrauch machen kann.
Die Anzahl Besucher ist auf zwei Personen pro Bewohner und Besuch beschränkt. Der Zentrumdirektor oder sein Stellvertreter kann in Bezug auf diese Vorschrift eine Ausnahme zugestehen. Kinder unter zwölf Jahren werden nicht mitgerechnet. »
Art. 18 - In Titel II Kapitel III Abschnitt 2 desselben Erlasses wird Artikel 36, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 188.705 des Staatsrates, mit folgendem Wortlaut unter dem neuen Punkt 2.2.3/1 wieder aufgenommen:
« 2.2.3/1 Ungestörte Besuche
Art. 36 - Jeder Bewohner, der seit mindestens einem Monat in einem geschlossenen Zentrum verweilt, hat wenigstens einmal im Monat Anrecht auf einen ungestörten Besuch mit einer Mindestdauer von zwei Stunden.
Das in Absatz 1 bestimmte Recht auf Besuch ist anwendbar, wenn der Besucher seine Volljährigkeit und das Eheband oder das gesetzliche Zusammenwohnen oder eine dauerhafte Beziehung von mindestens sechs Monaten mit dem Bewohner nachweist. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden.
Ein ungestörter Besuch muss gemäss den in der Hausordnung festgelegten Regeln beantragt werden. »
Art. 19 - In Artikel 50 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 20 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 21 - In denselben Erlass wird ein Artikel 61/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Der an das Zentrum gebundene Arzt untersucht den Bewohner nach jedem Entfernungsversuch. Diese Untersuchung findet schnellstmöglich und spätestens achtundvierzig Stunden nach dem Entfernungsversuch statt. Der Bewohner muss bei der ärztlichen Untersuchung kooperieren. »
Art. 22 - In Artikel 63 desselben Erlasses werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:
« Die Bewohner haben das Recht, täglich zwischen acht und zweiundzwanzig Uhr, ausser während der Mahlzeiten, kostenlos mit ihrem Rechtsanwalt zu telefonieren.
Rechtsanwälte haben das Recht, jederzeit, ausser während der Mahlzeiten, mit ihren Klienten telefonisch Kontakt aufzunehmen. »
Art. 23 - Artikel 72 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 188.705 des Staatsrates, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 72 - § 1 - Der Bewohner hat das Recht, durch Vermittlung des Zentrums und auf eigene Rechnung Zeitungen, Zeitschriften und andere Veröffentlichungen zu beziehen, deren Verbreitung nicht durch das Gesetz oder durch Gerichtsbeschluss verboten ist, sofern es sich nicht um Veröffentlichungen mit pornografischem und erotischem Charakter handelt.
Innerhalb des Zentrums wird dem Bewohner die Möglichkeit gegeben, vom Angebot einer Bibliothek Gebrauch zu machen, die es dem Bewohner ermöglicht, gemäss den in der Hausordnung festgelegten Regeln aus einem ausreichend grossen Angebot Lektüre auszuwählen.
§ 2 - Der Zentrumdirektor kann einem Bewohner die Kenntnisnahme bestimmter Veröffentlichungen oder Teile von Veröffentlichungen nur verbieten, wenn dies für die Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit absolut notwendig ist.
Gegebenenfalls wird der Verbotsbeschluss mit Gründen versehen und dem Bewohner schriftlich zur Kenntnis gebracht.
§ 3 - Der Bewohner hat das Recht, gemäss den in der Hausordnung festgelegten Regeln Radio- und Fernsehprogramme zu verfolgen.
Wenn dies für die Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit absolut notwendig ist, kann der Zentrumdirektor dem Bewohner verbieten, bestimmte Programme zu verfolgen. Gegebenenfalls wird der Verbotsbeschluss mit Gründen versehen und dem Bewohner schriftlich zur Kenntnis gebracht. »
Art. 24 - In Artikel 88 desselben Erlasses wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
« Die von Bewohnern vorsätzlich verursachten Schäden und die durch ihr nicht regelkonformes Verhalten entstandenen Kosten können unverzüglich eingefordert werden. »
Art. 25 - Artikel 96 § 1 desselben Erlasses wird durch die Nummern 14 und 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 14. sexuelle Übergriffe, die das Schamgefühl des Zentrumpersonals, gleichgestellter Personen oder anderer Bewohner verletzen,
15. Besitz oder Verwendung von Maschinen, Instrumenten, Utensilien oder anderer scharfer, durchstechender oder stumpfer Gegenstände, die zur Hand genommen werden, um zu töten, verletzen, schlagen oder bedrohen. »
Art. 26 - Artikel 98 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Artikel 98 § 1 Nr. 3, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 188.705 des Staatsrates, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« 3. Streichung der folgenden Vorteile:
- Zugang zur Bibliothek, zum Freizeitraum oder zur Kantine,
- Teilnahme an Kultur-, Sport- oder Erholungsaktivitäten,
- Teilnahme an körperlichen Aktivitäten,
- Teilnahme an Kursen,
- Gebrauch von persönlichen Entspannungsmaterialien,
- Erledigen von Aufgaben gegen Bezahlung,
- Möglichkeit zu rauchen,
- Snacks
- Gebrauch von Mobiltelefonen. »
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « Stufe 2 » durch die Wörter « Stufe C » ersetzt.
3. In § 2 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt:
« Die Isolierung darf nur auferlegt werden:
1. im Fall eines in Artikel 96 § 1 Nr. 7, 9, 10, 11, 12, 14 und 15 definierten Verstosses,
2. im Fall des Versuchs eines Verstosses oder der Teilnahme an einem in Nr. 1 erwähnten Verstoss,
3. wenn ein Bewohner ein drittes Mal einen in Artikel 96 erwähnten Verstoss begeht. »
Art. 27 - Artikel 101 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 101 - § 1 - Die Höchstdauer der Isolierung beträgt vierundzwanzig Stunden. Ist eine Integration in die Gruppe aufgrund des Verhaltens des Bewohners nicht möglich, kann der Generaldirektor diese Dauer zweimal um jeweils vierundzwanzig Stunden verlängern.
In folgenden Fällen kann der Zentrumdirektor dem Generaldirektor vorschlagen, den Bewohner sofort für eine Dauer von achtundvierzig Stunden zu isolieren:
1. bei Drohungen mit Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit von Personen oder mit Zerstörung oder Beschädigung von Gütern,
2. bei vorsätzlichen Schlägen und vorsätzlicher Körperverletzung,
3. bei Handlungen im Hinblick auf einen Ausbruch oder zur Erleichterung eines Ausbruchs,
4. bei Besitz oder Verwendung von Maschinen, Instrumenten, Utensilien oder anderer scharfer, durchstechender oder stumpfer Gegenstände, die zur Hand genommen werden, um zu töten, verletzen, schlagen oder bedrohen.
Ist eine Integration in die Gruppe aufgrund des Verhaltens des Bewohners nicht möglich, kann der Generaldirektor diese Dauer zweimal um jeweils vierundzwanzig Stunden verlängern.
§ 2 - Bei vorsätzlichen Schlägen und vorsätzlicher Körperverletzung kann der Zentrumdirektor dem Generaldirektor vorschlagen, den Bewohner sofort für eine Dauer von zweiundsiebzig Stunden zu isolieren.
Ist eine Integration in die Gruppe aufgrund des Verhaltens des Bewohners nicht möglich, kann der Generaldirektor diese Dauer zweimal um jeweils vierundzwanzig Stunden verlängern.
Wenn die in Absatz 2 bestimmte Dauer abgelaufen ist, kann nur der Minister entscheiden, die Isolierung bis auf höchstens sieben Tage zu verlängern. »
Art. 28 - In Artikel 102 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « eine Stunde » durch die Wörter « drei Stunden » ersetzt.
Art. 29 - Artikel 108 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Der Aufenthaltsbereich wird gemäss Artikel 111/2 § 3 durchsucht. »
Art. 30 - In Titel IV desselben Erlasses wird ein Kapitel I/1 mit der Überschrift « Durchsuchung und Verwahrung » eingefügt, das die Artikel 111/1 bis 111/4 mit folgendem Wortlaut umfasst:
« Art. 111/1 - Der Bewohner, seine Kleidung, sein Gepäck und seine persönlichen Gegenstände können bei der Ankunft im Zentrum, nach einem Besuch und zu anderen Zeitpunkten des Aufenthalts einer Durchsuchung unterzogen werden.
Mit dieser Durchsuchung soll überprüft werden, ob der Bewohner im Besitz von Gegenständen oder Stoffen ist, die verboten oder gefährlich für ihn selbst, die anderen Bewohner, das Personal oder die Sicherheit des Zentrums sind. Die Durchsuchung darf die dazu erforderliche Zeit nicht überschreiten und wird auf Anweisung des Zentrumdirektors oder seines Stellvertreters vorgenommen.
Die Durchsuchung darf keinen schikanösen Charakter haben und muss unter Achtung der Würde des Bewohners erfolgen.
Der Bewohner ist verpflichtet, in vollem Umfang zu kooperieren.
Art. 111/2 - § 1 - Die Durchsuchung eines Bewohners kann wie folgt vorgenommen werden:
1. unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder eines anderen Detektionsgeräts,
2. durch gründliches Abtasten des Ober- und Unterkörpers über der Kleidung,
3. durch die Aufforderung an den Bewohner, sich vollständig zu entkleiden, damit seine Kleidung gründlich durchsucht werden kann.
§ 2 - Kleidung, Gepäck und persönliche Gegenstände können wie folgt durchsucht werden:
1. unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder eines anderen Detektionsgeräts,
2. durch gründliches Abtasten mit den Händen.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit werden die Aufenthaltsbereiche des Bewohners gemäss den Richtlinien, die der Zentrumdirektor den zu diesem Zweck von ihm bestimmten Personen erteilt hat, regelmässig kontrolliert, um zu überprüfen, ob sie den geltenden Regeln des geschlossenen Zentrums entsprechen. Diese Kontrollmassnahme darf nicht weiter gehen, als für das Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich ist.
§ 3 - Die in § 1 Nr. 2 und 3 definierte Durchsuchung wird von zwei Personalmitgliedern gleichen Geschlechts wie der Bewohner vorgenommen.
Die in § 1 Nr. 3 definierte Durchsuchung muss in einem Raum stattfinden, in dem kein anderer Bewohner oder Dritter anwesend ist und der nicht einsehbar ist.
Art. 111/3 - Werden bei der in Artikel 111/2 §§ 1 und 2 definierten Durchsuchung verbotene oder gefährliche Gegenstände beziehungsweise Stoffe entdeckt, werden sie in Verwahrung genommen, zur Verfügung der zuständigen Behörden gestellt oder mit der Zustimmung des Bewohners zerstört.
Gemäss den durch die Hausordnung zu bestimmenden Regeln hat der Bewohner das Recht, die ihm gehörenden Gegenstände, deren Besitz mit der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit vereinbar ist, in seinem Aufenthaltsbereich zwischenzulagern, bei sich zu behalten oder in Verwahrung zu geben.
Die Aufsicht und Verantwortung über die Verwahrung fallen dem Zentrumdirektor zu. Von den in Verwahrung genommenen Gegenständen wird ein Inventar erstellt. Der betreffende Bewohner erhält eine Kopie des Inventars, das von ihm und zwei zuständigen Bediensteten unterzeichnet wurde.
Art. 111/4 - § 1 - Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit können Besucher und ihr Gepäck von den vom Zentrumdirektor zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten durchsucht werden. Mit dieser Durchsuchung soll überprüft werden, ob der Besucher im Besitz von Gegenständen oder Stoffen ist, die verboten sind oder gefährlich sein können.
Die Durchsuchung darf keinen schikanösen Charakter haben und muss unter Achtung der Würde des Besuchers erfolgen. Der Besucher ist verpflichtet, in vollem Umfang zu kooperieren.
§ 2 - Die Durchsuchung des Besuchers und seines Gepäcks kann wie folgt vorgenommen werden:
1. unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder eines anderen Detektionsgeräts,
2. durch oberflächliches Abtasten des Ober- und Unterkörpers über der Kleidung,
3. durch die Überprüfung des persönlichen Gepäcks.
§ 3 - Wenn bei der Durchsuchung Gegenstände oder Stoffe entdeckt werden, die nicht im Besitz des Besuchers sein dürfen, werden sie für die Dauer des Besuchs in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten aufbewahrt.
Wenn der Besucher bei diesem Verfahren nicht kooperiert, wird ihm der Zugang zum Zentrum verweigert. »
Art. 31 - Artikel 115 desselben Erlasses, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 188.705 des Staatsrates, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Für Bewohner, für die ein ernstes Selbstmordrisiko besteht, muss ein ärztliches beziehungsweise psychologisches Gutachten erstellt werden, bevor ein Beschluss über ihre Isolierung gefasst werden kann. Sie werden regelmässig von den Mitgliedern des Zentrumpersonals kontrolliert und vom medizinischen Dienst sowie Sozialdienst eng betreut. »
Art. 32 - Artikel 132 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 1./1 Er kann alle Empfehlungen, die er im Zusammenhang mit den INAD-Zentren, die im Königlichen Erlass zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die in Artikel 74/5 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen bestimmten Orte im Grenzgebiet anwendbar sind, erwähnt sind, sowie im Zusammenhang mit den im Königlichen Erlass vom 14. Mai 2009 erwähnten Unterbringungsorten für zweckdienlich erachtet, an den Generaldirektor richten. »
2. In § 4 werden zwischen dem Wort « Zentrumdirektor, » und den Wörtern « dass die Situation » die Wörter « der in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 14. Mai 2009 erwähnte Betreuungsbedienstete oder, im Fall der INAD-Zentren an den regionalen Flughäfen, die Polizei, » eingefügt.
3. In § 5 werden zwischen dem Wort « Zentrumdirektor, » und den Wörtern « den Minister » die Wörter « den Betreuungsbediensteten oder den Generaldirektor, » eingefüt.
Art. 33 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 34 - Unser für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM