Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 octobre 1981 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

Date :
13-02-2015
Language :
German French Dutch
Size :
16 pages
Section :
Legislation
Source :
Numac 2015000335
Author :
Service Public Federal Interieur

Original text :

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Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 février 2015 modifiant l'arrêté royal du 8 octobre 1981 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 26 février 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
13. FEBRUAR 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire,
1. ALLGEMEINER KOMMENTAR
Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, ist einerseits, den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern mit den Bestimmungen über die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienmitglieder in Ausführung des Gesetzes vom 19. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Übereinstimmung zu bringen, und andererseits, das Verfahren zur Beantragung einer Erlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten auf dem Staatsgebiet des Königreichs durch einen Drittstaatsangehörigen, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlangt hat, anzupassen.
Vorliegender Erlassentwurf dient ebenfalls der Teilumsetzung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen (nachstehend mit "Richtlinie 2011/51/EU" abgekürzt).
Durch die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (nachstehend mit "Richtlinie 2003/109/EG" abgekürzt) wird Drittstaatsangehörigen, die sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates aufgehalten haben, ermöglicht, auf ihren Antrag hin und unter bestimmten Bedingungen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen. Durch die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten können sich Drittstaatsangehörige und ihre Familienmitglieder auf der Grundlage von Kapitel III der Richtlinie 2003/109/EG in anderen Mitgliedstaaten der EU niederlassen. Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verleiht ihnen das Recht, sich länger als drei Monate in anderen Mitgliedstaaten der EU aufzuhalten, um dort eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, ein Studium oder eine Ausbildung zu absolvieren, oder für sonstige Zwecke.
Auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c und d der Richtlinie 2003/109/EG waren Drittstaatsangehörige, die Flüchtlinge waren oder denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.
Die Richtlinie 2011/51/EU erweitert den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG auf Personen, die internationalen Schutz genießen, so wie er bestimmt ist in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes und in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung). Folglich kommen nun auch anerkannte Flüchtlinge und Personen, die subsidiären Schutz genießen, für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Betracht.
Die meisten Bestimmungen der Richtlinie 2011/51/EU sind durch das Gesetz vom 19. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern umgesetzt worden.
Einige Bestimmungen müssen jedoch noch im Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern umgesetzt werden, genauer gesagt Artikel 8 Absätze 4 bis 6 und Artikel 19a der Richtlinie 2003/109/EG, eingefügt durch die Richtlinie 2011/51/EU. Dabei handelt es sich um Bestimmungen zur Gewährleistung, dass aus der langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU weiterhin ersichtlich ist, welcher Mitgliedstaat für den internationalen Schutz verantwortlich ist. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn der langfristig Aufenthaltsberechtigte von seinem Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat Gebrauch macht, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat.
2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN
Artikel 1
Zweck dieses Artikels ist, den Vorschriften von Artikel 26 der Richtlinie 2003/109/EG, 40 der Richtlinie 2004/38/EG und 2 der Richtlinie 2011/51/EU zu genügen, in denen vorgesehen ist, dass bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinien durch die Mitgliedstaaten die Umsetzungsrechtsakte einen Verweis auf die erwähnten Richtlinien enthalten müssen.
Artikel 2, 3, 18, 24 und 30
Die Abänderungen dieser Artikel sind eine Folge der Aufhebung der Anlagen 1, 1bis und 2 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981.
Was die Gründe für die Aufhebung dieser Anlagen betrifft, verweisen wir auf den Kommentar zu den Artikeln 35, 36 und 37 des vorliegenden Königlichen Erlasses.
Artikel 4
In Artikel 4 wird Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 abgeändert. Aus Gründen der Lesbarkeit wird Artikel 29 in zwei Paragraphen unterteilt.
Im ersten Paragraphen sind Bestimmungen enthalten, die den Antrag auf Niederlassungserlaubnis betreffen, den Ausländer bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes einreichen müssen.
Die Zulässigkeitsbedingungen, die der Bürgermeister oder sein Beauftragter im Zuge dieses Antrags überprüfen muss, sind nicht geändert worden. Erfüllen Ausländer die in Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehene Bedingung (das heißt ist ihnen der Aufenthalt für unbegrenzte Dauer gestattet oder erlaubt) und legen sie einen gültigen Pass vor, wenn ihre Identität noch nicht erwiesen ist, berücksichtigt der Bürgermeister oder sein Beauftragter den Antrag und übermittelt ihn dem Ausländeramt. Wenn der betreffende Ausländer eine der Zulässigkeitsbedingungen oder beide Bedingungen nicht erfüllt, berücksichtigt der Bürgermeister oder sein Beauftragter den Antrag auf Niederlassungserlaubnis nicht.
Im zweiten Paragraphen sind Bestimmungen enthalten, die den Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten betreffen, den Ausländer bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes einreichen müssen.
Die Zulässigkeitsbedingungen, die der Bürgermeister oder sein Beauftragter im Zuge dieses Antrags überprüfen muss, sind geändert worden. Durch das Gesetz vom 19. März 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ist die in Artikel 15bis vorgesehene Bedingung, dass Ausländer bei der Einreichung eines Antrags auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten über ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht verfügen müssen, aufgehoben worden, da sie im Zuge des Urteils Singh des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Oktober 2012 (C-502/10) nicht länger haltbar war. Der Gerichtshof schlussfolgerte, dass Ausländer, die eine förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung besitzen, jedoch langfristig in dem Mitgliedstaat ansässig sind, nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG ausgeschlossen werden können.
Folglich können Ausländer, denen der Aufenthalt für begrenzte Dauer gestattet oder erlaubt ist, nach fünf Jahren des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts auf dem Staatsgebiet in bestimmten Fällen bei ihrer Gemeindeverwaltung einen Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einreichen. Bevor der Antrag berücksichtigt wird, überprüft der Bürgermeister oder sein Beauftragter, ob der betreffende Ausländer einen gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsschein besitzt und, wenn seine Identität noch nicht erwiesen ist, ob er einen gültigen Pass vorlegen kann. Wenn der Ausländer eine der Zulässigkeitsbedingungen oder beide Bedingungen nicht erfüllt, berücksichtigt der Bürgermeister oder sein Beauftragter den Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht.
Artikel 5
In Artikel 5 wird Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 abgeändert. Der bestehende Text von Artikel 30 bildet den Paragraphen 1, zudem werden zwei neue Paragraphen eingefügt.
In dem neuen Paragraphen 2 werden Artikel 8 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2003/109/EG, eingefügt durch die Richtlinie 2011/51/EU, umgesetzt.
In § 2 Absatz 1 wird vorgesehen, dass, wenn es sich bei der Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten um eine Person handelt, die in Belgien internationalen Schutz genießt, dieser Umstand auf der langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU mit einem Hinweis vermerkt werden muss. Auf der Grundlage des neuen Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 2003/109/EG muss Belgien in das Eintragungsfeld "Anmerkungen" der langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU den Hinweis "Durch Belgien am (Datum) internationaler Schutz gewährt" eintragen. Mit dieser Verpflichtung wird bezweckt, die anderen Mitgliedstaaten über den Hintergrund des Schutzstatus des Ausländers zu unterrichten, damit sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nachkommen können (Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2011/51/EU).
In § 2 Absatz 2 wird die praktische Vorgehensweise bei Ausstellung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU an einen Ausländer geregelt, der bereits eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU mit dem Hinweis in Bezug auf den internationalen Schutz besitzt. Dabei handelt es sich um die Situation, in der Belgien als zweiter Mitgliedstaat einem in einem ersten Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigten eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ausstellt.
Auf der Grundlage des neuen Artikels 8 Absatz 5 der Richtlinie 2003/109/EG muss Belgien in die belgische langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU denselben Hinweis in Bezug auf den internationalen Schutz eintragen. Vor der Eintragung muss Belgien jedoch den in diesem Hinweis genannten Mitgliedstaat kontaktieren (über die in Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/EG erwähnten Kontaktstellen) und um Auskunft darüber ersuchen, ob der langfristig Aufenthaltsberechtigte dort noch internationalen Schutz genießt. Wurde der internationale Schutz durch eine rechtskräftige Entscheidung dieses anderen Mitgliedstaates aberkannt, so darf Belgien den Hinweis nicht in die belgische langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU eintragen.
In dem neuen Paragraphen 3 wird Artikel 19a Absatz 3 der Richtlinie 2003/109/EG, eingefügt durch die Richtlinie 2011/51/EU, umgesetzt.
Dabei handelt es sich um die Situation, in der Belgien eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ausgestellt hat und der betreffende langfristig Aufenthaltsberechtigte sich anschließend in einen zweiten Mitgliedstaat begibt, der ihm internationalen Schutz gewährt oder die Verantwortung für den internationalen Schutz übernimmt. Wenn dieser zweite Mitgliedstaat dem betreffenden Ausländer (noch) keine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ausgestellt hat, muss Belgien aufgrund von Artikel 19a Absatz 3 der Richtlinie den in der belgischen langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU eingetragenen Hinweis in Bezug auf den internationalen Schutz ändern (wenn der zweite Staat die Verantwortung für den internationalen Schutz übernimmt) beziehungsweise diesen Hinweis eintragen (wenn der zweite Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt). Belgien muss die geänderte langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens des zweiten Mitgliedstaates ausstellen.
Artikel 6
In Artikel 6 wird einerseits eine terminologische Korrektur (siehe Kommentar zu den Artikeln 5 bis 14 und Artikel 30) vorgenommen und andererseits Artikel 30bis Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 abgeändert.
Artikel 30bis Absatz 3 ist anwendbar, wenn der Minister oder sein Beauftragter in Anwendung von Artikel 18 §§ 2 oder 3 des Gesetzes beschließt, dass ein Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliert, sein Aufenthaltsrecht jedoch behält. In diesem Fall wird ihm die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU entzogen und der Ausländer ist wieder in der Aufenthaltssituation, in der er sich befand, bevor er die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat.
Artikel 7 bis 16 und 38
Diese Artikel enthalten eine terminologische Korrektur in Bezug auf das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009. Seit dem Inkrafttreten dieses Vertrags hat die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft abgelöst. Daraus ergibt sich, dass der Hinweis auf der Aufenthaltsberechtigung, die langfristig Aufenthaltsberechtigten ausgestellt wird, dementsprechend angepasst werden muss.
Artikel 17
In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Ausstellung des Schengen-Visums (Kategorie C) an ein Familienmitglied eines Unionsbürgers kostenlos ist und binnen 15 Tagen erfolgen muss. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist jedoch verlängert werden.
Die Unentgeltlichkeit dieses Schengen-Visums (Kategorie C) ist in Artikel 5 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen, der wie folgt lautet: "(...) Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt. (...)".
Was die Frist von 15 Tagen betrifft, muss betont werden, dass die Europäische Kommission in ihrem endgültigen Beschluss K(2010) 1620 vom 19. März 2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa Folgendes festlegt: "(...) Die Visa sind so bald wie möglich in einem beschleunigten Verfahren zu erteilen, und die von den Mitgliedstaaten festgelegte Verfahrensweise (unabhängig davon, ob ein Outsourcing praktiziert wird oder nicht) muss eine Unterscheidung zwischen den Rechten von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von EU-Bürgern sind, und den Rechten sonstiger Drittstaatsangehöriger ermöglichen. Erstere sind günstiger zu behandeln. Nur in begründeten Ausnahmefällen sollte die Bearbeitungszeit für Visumanträge von unter die Richtlinie fallenden Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von EU-Bürgern sind, 15 Tage überschreiten. (...)"
Da die Beschlüsse der Europäischen Kommission unmittelbar gelten und in allen ihren Teilen verbindlich sind für diejenigen, an die sie gerichtet sind (im vorliegenden Fall die Mitgliedstaaten), müssen die Vorschriften beachtet werden.
Jedoch ist anzumerken, dass diese Frist von 15 Tagen erst ab dem Zeitpunkt einsetzt, an dem der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG fällt. So sollten sich belgische diplomatische oder konsularische Vertretungen folgende Fragen stellen:
o Gibt es einen Unionsbürger, durch den der Visumantragsteller Rechte geltend machen kann?
o Entspricht der Visumantragsteller der Begriffsbestimmung des Familienmitglieds?
o Begleitet der Visumantragsteller einen Unionsbürger oder kommt er ihm nach?
Artikel 19 und 20
Die Artikel 19 und 20 beziehen sich auf die neue Kategorie von Ausländern, die durch Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 eingeführt wird: "andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers".
In der Erwägung, dass die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in Bezug auf Familienmitglieder durch Artikel 47/2 des Gesetzes auf die "anderen Familienmitglieder" eines Unionsbürgers anwendbar werden, wird im Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 das für Familienmitglieder geltende Verfahren auch auf die "anderen Familienmitglieder" anwendbar, mit Ausnahme des "beschleunigten" und unentgeltlichen Verfahrens zur Ausstellung des Schengen-Visums (Kategorie C), das durch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 derselben Richtlinie vorbehalten ist.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG wird für die Bearbeitung von Visumanträgen dieser anderen Familienmitglieder jedoch ein vorteilhafteres Verfahren angewandt als das für Drittstaatsangehörige.
Im Hinblick auf die gesetzgebungstechnische Kohärenz mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Bezug auf die "anderen Familienmitglieder" eines Unionsbürgers ist dem Gutachten des Staatsrates nicht Rechnung getragen worden.
Die genannten Gesetzesbestimmungen verweisen ebenfalls auf die Bestimmungen von Kapitel I, die auf die Familienmitglieder eines Unionsbürgers anwendbar sind, und dies unbeschadet der in Kapitel Ibis vorgesehenen Abweichungen.
Artikel 21, 22 und 23
Aufgrund der Einfügung eines neuen Kapitels über die "anderen Familienmitglieder" müssen die bestehenden Kapitel umnummeriert werden.
Artikel 25 und 26
Da schweizerische Staatsangehörige nicht mehr im Besitz einer Arbeitserlaubnis sein müssen (Königlicher Erlass vom 17. Juli 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer), muss diese Anforderung ebenfalls in den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 aufgehoben werden.
Artikel 27
Durch Artikel 27 wird ein neuer Artikel 84 in den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 eingefügt.
In Absatz 1 von Artikel 84 wird Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2003/109/EG, eingefügt durch die Richtlinie 2011/51/EU, umgesetzt.
Dabei handelt es sich um die Situation, in der ein Ausländer zunächst die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Belgien erlangt hat und dem anschließend internationaler Schutz in Belgien gewährt wird. Daraufhin muss das Ausländeramt innerhalb von drei Monaten nach Gewährung des internationalen Schutzes den Bürgermeister oder seinen Beauftragten anweisen, eine neue langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU mit dem Hinweis in Bezug auf den internationalen Schutz auszustellen.
In Absatz 2 wird Artikel 19a Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG, eingefügt durch die Richtlinie 2011/51/EU, umgesetzt.
Dabei handelt es sich um die Situation, in der ein Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem ersten Mitgliedstaat erlangt hat und sich anschließend nach Belgien begibt, wo ihm internationaler Schutz gewährt wird. Wenn Belgien diesem langfristig Aufenthaltsberechtigten (noch) keine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ausgestellt hat, muss es gemäß Artikel 19a Absatz 2 der Richtlinie den Mitgliedstaat, der die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ausgestellt hat, ersuchen, diese dahingehend zu ändern, dass der Hinweis in Bezug auf den internationalen Schutz darin aufgenommen wird.
Artikel 28
Ein in einem anderen Land anerkannter Flüchtling, der für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten nach Belgien kommen möchte, muss grundsätzlich Inhaber eines gültigen Reisedokuments sein, das von den Behörden des Landes, wo er seinen Wohnort hat, ausgestellt worden ist und mit einem für Belgien gültigen Visum versehen ist, das von einem belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines Vertragsstaates eines Belgien bindenden internationalen Abkommens über die Überschreitung der Außengrenzen angebracht worden ist. Bestimmte Flüchtlinge können jedoch von dieser Visumpflicht befreit werden, und zwar auf der Grundlage des europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge oder der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, insbesondere Artikel 1 Absatz 2 letzter Gedankenstrich und Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und d.
Nicht mehr aktuell ist die Liste der in Artikel 90 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 aufgezählten Länder, aus denen Flüchtlinge, die Inhaber eines gültigen, von den Behörden eines dieser Länder ausgestellten Reisescheins sind, von der Visumpflicht befreit sind. Diese Liste wird aufgehoben, da das europäische Übereinkommen vom 20. April 1959, die Verordnung Nr. 539/2001 und die im Amtsblatt der Europäischen Union erschienenen Mitteilungen in Sachen Visumbefreiungen als Rechtsgrundlage ausreichen.
Artikel 29
In Artikel 29 wird bestimmt, dass Artikel 93 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 durch zwei neue Absätze ergänzt wird.
Im neuen Absatz 2 von Artikel 93 wird Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2003/109/EG, eingefügt durch die Richtlinie 2011/51/EU, umgesetzt.
Dabei handelt es sich um die Situation eines in einem anderen Land als Flüchtling anerkannten Ausländers, der zunächst die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Belgien erlangt hat und dessen Eigenschaft als Flüchtling anschließend vom Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose bestätigt wird. Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie muss das Ausländeramt innerhalb von drei Monaten nach besagtem Beschluss des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose den Bürgermeister oder seinen Beauftragten anweisen, eine neue langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU auszustellen, auf der der Hinweis in Bezug auf den internationalen Schutz geändert wird.
Im neuen Absatz 3 wird Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG, eingefügt durch die Richtlinie 2011/51/EU, umgesetzt.
Dabei handelt es sich um die Situation eines in einem anderen Land als Flüchtling anerkannten Ausländers, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem ersten Mitgliedstaat erlangt hat und sich anschließend nach Belgien begibt, wo seine Eigenschaft als Flüchtling vom Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose bestätigt wird. Wenn Belgien diesem langfristig Aufenthaltsberechtigten (noch) keine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ausgestellt hat, muss es gemäß Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie den Mitgliedstaat, der die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ausgestellt hat, ersuchen, den Hinweis in Bezug auf den internationalen Schutz entsprechend zu ändern.
Artikel 31
Dieser Artikel enthält eine terminologische Korrektur in Bezug auf das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009. Seit dem Inkrafttreten dieses Vertrags hat die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft abgelöst.
Artikel 32 und 34
In diesen Artikeln wird bestimmt, dass der Bürgermeister oder sein Beauftragter bei der Ausstellung der Registrierungsbescheinigung den Ausländer ins Fremdenregister einträgt.
In der Erwägung, dass die Registrierungsbescheinigung zudem einen Nachweis über die Eintragung in den Registern darstellt, muss verdeutlicht werden, in welches Register der Betreffende einzutragen ist.
Artikel 33
In Artikel 61/7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ist vorgesehen, dass Ausländer, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlangt haben, die Erlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten beantragen können.
Das Ausländeramt muss binnen höchstens vier Monaten über diesen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis befinden; diese Frist kann um drei Monate verlängert werden, wenn der betreffende Ausländer die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt oder der Antrag sich als komplex erweist.
Wenn der Ausländer diesen Antrag auf dem Staatsgebiet des Königreichs beim Bürgermeister seines Wohnortes einreicht, ist es in seinem Interesse, dass sein Aufenthalt während der viermonatigen - eventuell verlängerten - Frist durch ein Aufenthaltsdokument gedeckt ist.
Derzeit ist die Ausstellung eines solchen Aufenthaltsdokuments in Artikel 110quinquies des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 nicht vorgesehen.
Ziel des vorliegenden Königlichen Erlasses ist demnach, einem Ausländer, der einen solchen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis einreicht, eine für vier Monate gültige Registrierungsbescheinigung Muster A ausstellen zu können, und deren Gültigkeit bei einer Verlängerung der erwähnten viermonatigen Frist durch den Minister oder seinen Beauftragten verlängern zu können.
Der vorliegende Königliche Erlass dient ebenfalls dazu, dem Bürgermeister oder seinem Beauftragten die Möglichkeit zu geben, die Aufenthaltserlaubnis zu verweigern und eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen auszustellen, wenn der Ausländer die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der Fristen vorlegt.
Artikel 35, 36 und 37
In diesen Artikeln werden die Anlagen 1, 1bis und 2 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 aufgehoben.
Die Anlagen 1 und 1bis (dort aufgeführt sind die Dokumente, auf deren Vorlage die Einreise nach Belgien ohne Reisevisum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erlaubt ist, sowie die Länder, deren Staatsangehörige oder Inhaber von Reisedokumenten, die von diesen Ländern ausgestellt worden sind, der Visumpflicht für Flughafentransit unterliegen) sind nicht mehr aktuell und drohen, im Widerspruch zu stehen zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, und der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex).
Dasselbe gilt für die Anlage 2, in der die Dokumente aufgeführt sind, auf deren Vorlage die Einreise nach Belgien erlaubt ist. Zu Anlage 2 muss ebenfalls bemerkt werden, dass Unionsbürger ihre Eigenschaft mit allen rechtlichen Mitteln nachweisen dürfen und diese Anlage, die im Widerspruch zu Artikel 41 des Gesetzes steht, somit aufzuheben ist.
Artikel 39 bis 42
In diesen Artikeln werden die Anlagen 16, 16bis, 16ter und 17 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 ersetzt. So wurde die Struktur dieser Anlagen vereinfacht, um ihre Lesbarkeit zu verbessern.
Artikel 43 bis 46
In diesen Artikeln werden die Anlagen 19, 19ter, 20 und 21 abgeändert, um sie im Zuge der Einführung der Kategorie "Andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers" in das Gesetz vom 15. Dezember 1980 anzupassen.
Artikel 47
In diesem Artikel wird die Anlage 38 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 ersetzt. So wurde die Struktur der Anlage vereinfacht, um ihre Lesbarkeit zu verbessern, und eine Notifizierungsurkunde eingefügt.
Artikel 48 und 49
Diese Artikel enthalten Muster für die Beschlüsse, die im Rahmen des neuen Artikels 110quinquies des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 gefasst werden können.
Artikel 50
In diesem Artikel ist eine Abänderung in der Notifizierungsurkunde mehrerer Anlagen zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 infolge der Abänderung von Artikel 39/83 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 durch das Gesetz vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rat für Ausländerstreitsachen und vor dem Staatsrat vorgesehen:
Ist gegen einen Ausländer eine Entfernungs- oder Abweisungsmaßnahme gefasst worden, deren Ausführung unmittelbar bevorsteht, kann der Minister oder sein Beauftragter die Zwangsentfernung des Betreffenden grundsätzlich frühestens zehn Tage nach Notifizierung dieser Maßnahme (beziehungsweise fünf Tage nach Notifizierung der zweiten Entfernungs- oder Abweisungsmaßnahme) vornehmen, es sei denn, der Betreffende stimmt der Ausführung zu. Reicht der Ausländer innerhalb dieser Frist einen Aussetzungsantrag in äußerster Dringlichkeit ein, kann seine Zwangsentfernung jedoch erst vorgenommen werden, nachdem der Rat für Ausländerstreitsachen den Antrag abgelehnt hat.
Wir haben die Ehre,
Sire,
die ehrerbietigen
und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister des Innern
J. JAMBON
Der Staatssekretär für Asyl und Migration
T. FRANCKEN

13. FEBRUAR 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, der Artikel 16 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2, 17 § 5 Absatz 2, 39/83, 40bis, 41 § 2 Absatz 2, 47/1, 47/2, 47/3 und 61/7;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.593/2/V des Staatsrates vom 3. September 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers des Innern und des Staatssekretärs für Asyl und Migration
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinien 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sowie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen.
Art. 2 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, neu nummeriert durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1996, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1bis - Ausländern, die die Staatsangehörigkeit eines der Länder besitzen, die in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, aufgeführt sind, ist es auf Vorlage eines der in Artikel 2 des Gesetzes vermerkten Dokumente - mit Ausnahme des Visums oder der gleichwertigen Erlaubnis - erlaubt, für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ins Königreich einzureisen."
Art. 3 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. November 1996 und 11. Dezember 1996, wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 29 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. April 2007, 22. Juli 2008 und 15. August 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 29 - § 1 - Der Antrag auf Niederlassungserlaubnis wird bei dem Bürgermeister des Wohnortes oder seinem Beauftragten anhand eines Dokuments eingereicht, das dem Muster in Anlage 16 entspricht.
Erfüllen Ausländer die in Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Bedingung und legen sie einen gültigen nationalen Pass vor, wenn ihre Identität noch nicht erwiesen ist, stellt der Bürgermeister oder sein Beauftragter ihnen eine Empfangsbestätigung aus, die dem Muster in Anlage 16bis entspricht. Der Bürgermeister oder sein Beauftragter leitet eine Kopie dieses Dokuments an den Beauftragten des Ministers weiter.
Erfüllen Ausländer die in Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Bedingung nicht oder legen sie, wenn ein gültiger nationaler Pass gemäß Absatz 2 gefordert wird, diesen nicht vor, beschließt der Bürgermeister oder sein Beauftragter anhand eines Dokuments, das dem Muster in Anlage 16ter entspricht, den Antrag nicht zu berücksichtigen. Der Bürgermeister oder sein Beauftragter leitet eine Kopie dieses Dokuments an den Beauftragten des Ministers weiter.
§ 2 - Der Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten wird bei dem Bürgermeister des Wohnortes oder seinem Beauftragten anhand eines Dokuments eingereicht, das dem Muster in Anlage 16 entspricht. Bei der Einreichung eines solchen Antrags müssen Ausländer außerdem den Nachweis erbringen, dass sie die in Artikel 15bis § 3 des Gesetzes festgelegten Bedingungen erfüllen.
Besitzen Ausländer einen gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsschein und legen sie einen gültigen nationalen Pass vor, wenn ihre Identität noch nicht erwiesen ist, stellt der Bürgermeister oder sein Beauftragter ihnen eine Empfangsbestätigung aus, die dem Muster in Anlage 16bis entspricht. Der Bürgermeister oder sein Beauftragter leitet eine Kopie dieses Dokuments an den Beauftragten des Ministers weiter.
Besitzen Ausländer keinen gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsschein oder legen sie, wenn ein gültiger nationaler Pass gemäß Absatz 2 gefordert wird, diesen nicht vor, beschließt der Bürgermeister oder sein Beauftragter anhand eines Dokuments, das dem Muster in Anlage 16ter entspricht, den Antrag nicht zu berücksichtigen. Der Bürgermeister oder sein Beauftragter leitet eine Kopie dieses Dokuments an den Beauftragten des Ministers weiter."
Art. 5 - Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juli 1992, 27. April 2007 und 22. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 30 - § 1 - In Erwartung eines Beschlusses des Ministers oder seines Beauftragten in Bezug auf den Antrag auf Niederlassungserlaubnis beziehungsweise den Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten wird der Aufenthaltsschein bei Ablauf entzogen und wird dem betreffenden Ausländer ein Dokument ausgestellt, das dem Muster in Anlage 15 entspricht. Dieses Dokument bescheinigt, dass der Ausländer einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis beziehungsweise einen Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten eingereicht hat, deckt vorläufig seinen Aufenthalt während der in Absatz 2 erwähnten Frist und wird gegebenenfalls bis zur Ausstellung des Personalausweises für Ausländer beziehungsweise der langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU verlängert.
Wird ein günstiger Beschluss gefasst oder wird dem Bürgermeister oder seinem Beauftragten binnen fünf Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung kein Beschluss zur Kenntnis gebracht, händigt er je nach Fall einen Personalausweis für Ausländer oder eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU aus.
Lehnt der Minister oder sein Beauftragter den Antrag ab, notifiziert der Bürgermeister oder sein Beauftragter dem Ausländer diesen Beschluss durch die Aushändigung eines Dokuments, das dem Muster in Anlage 17 entspricht.
§ 2 - Wird die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einem Ausländer gewährt, der im Königreich internationalen Schutz genießt, wird in die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU der besondere Hinweis "Durch Belgien am [Datum] internationaler Schutz gewährt" aufgenommen.
Wenn die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einem Ausländer gewährt wird, der bereits eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU mit dem besonderen Hinweis "Durch [Name des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler Schutz gewährt" besitzt, wird derselbe Hinweis in die belgische langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU eingetragen, es sei denn, der internationale Schutz wurde durch eine rechtskräftige Entscheidung dieses anderen Mitgliedstaates aberkannt. Bevor dieser besondere Hinweis in die belgische langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU aufgenommen wird, ersucht der Minister oder sein Beauftragter die zuständigen Behörden des in dem Hinweis genannten Mitgliedstaates um Bestätigung, dass der Betreffende dort noch internationalen Schutz genießt.
§ 3 - Geht aus einem Ersuchen der Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hervor, dass dieser einem Ausländer mit einer belgischen langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU internationalen Schutz gewährt hat oder die Verantwortung für den internationalen Schutz dieses langfristigen Aufenthaltsberechtigten übernommen hat, bevor die Behörden dieses Staates selbst eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ausgestellt haben, wird der in § 2 erwähnte besondere Hinweis in Bezug auf den internationalen Schutz in die belgische langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU eingetragen oder entsprechend geändert, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens."
Art. 6 - Artikel 30bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Daueraufenthalt-EG" durch die Wörter "die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Beschließt der Minister oder sein Beauftragter in Anwendung von Artikel 18 §§ 2 oder 3 des Gesetzes, dass ein Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliert, sein Aufenthaltsrecht jedoch behält, wird ihm die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU entzogen. In diesem Fall erhält der Ausländer je nach Fall einen Personalausweis für Ausländer oder eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister für begrenzte beziehungsweise unbegrenzte Dauer."
Art. 7 - In der Überschrift von Titel Ibis Kapitel IV desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. August 2012, werden die Wörter "der Daueraufenthalte-EG" durch die Wörter "der langfristigen Aufenthaltsberechtigungen - EU" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 31 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. August 2012, wird in § 1, § 2 Absatz 5 und § 3 der Begriff "Daueraufenthalt-EG" durch den Begriff "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 32 § 2bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Juli 2008, werden die Wörter "Daueraufenthalte-EG" durch die Wörter "Langfristige Aufenthaltsberechtigungen - EU" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 33 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. August 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Daueraufenthalts-EG" durch die Wörter "der langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU" und die Wörter "seines Daueraufenthalts-EG" durch die Wörter "seiner langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt.
2. Absatz 4 wird durch die Wörter ", sofern der Ausländer zur Unterstützung seines Erneuerungsantrags Unterlagen zur Bescheinigung vorgelegt hat, dass er die an seinen Aufenthalt gestellten Bedingungen erfüllt" ergänzt.
Art. 11 - In Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Juli 2008, 19. Juli 2012 und 15. August 2012, werden in Absatz 1 die Wörter "der Daueraufenthalt-EG" durch die Wörter "die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt und werden in Absatz 4 die Wörter "Der Daueraufenthalt EG verliert seine Gültigkeit" durch die Wörter "Die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU verliert ihre Gültigkeit" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 36bis Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Juli 2008 und 15. August 2012, werden die Wörter "ihres Daueraufenthalts-EG" durch die Wörter "ihrer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 37 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Juli 2008 und 15. August 2012, werden die Wörter "seinen Daueraufenthalt-EG" durch die Wörter "seine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 39 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Juli 2008, werden die Wörter "eines Daueraufenthalts-EG" durch die Wörter "einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 41 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Juli 2008, werden die Wörter "oder den Daueraufenthalt-EG vorzeitig im Laufe des letzten Jahres seiner Gültigkeit" durch die Wörter "oder die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU vorzeitig im Laufe des letzten Jahres seiner beziehungsweise ihrer Gültigkeit" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 42 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Juli 2008, werden die Wörter "eines gültigen belgischen Daueraufenthalts-EG" durch die Wörter "einer gültigen belgischen langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt.
Art. 17 - Artikel 45 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 21. September 2011, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 45 - Das in Artikel 41 § 2 des Gesetzes erwähnte Einreisevisum wird kostenlos und innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Tag ausgestellt, an dem der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG fällt.
In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die in Absatz 1 erwähnte Frist jedoch verlängert werden."
Art. 18 - Artikel 46 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird aufgehoben.
2. In § 2 werden die Wörter "der in § 1 erwähnten Dokumente" durch die Wörter "eines gültigen nationalen Personalausweises oder eines gültigen nationalen Passes" ersetzt.
Art. 19 - In Titel II desselben Erlasses wird nach Artikel 57 ein Kapitel I/I mit der Überschrift "Andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers" eingefügt.
Art. 20 - Artikel 58 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 2008, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 58 - Mit Ausnahme von Artikel 45 finden die Bestimmungen von Kapitel I in Bezug auf die in Artikel 40bis des Gesetzes erwähnten Familienmitglieder eines Unionsbürgers auf die in Artikel 47/1 des Gesetzes erwähnten anderen Familienmitglieder Anwendung. Nach einer individuellen und gründlichen Prüfung der Anträge dieser anderen Familienmitglieder begünstigen der Minister oder sein Beauftragter jedoch deren Einreise ins und deren Aufenthalt auf dem Staatsgebiet des Königreichs."
Art. 21 - In Titel II desselben Erlasses wird Kapitel Ibis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. März 1994, wie folgt neu nummeriert: "Kapitel I/II".
Art. 22 - In Titel II desselben Erlasses wird Kapitel Iter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002, wie folgt neu nummeriert: "Kapitel I/III".
Art. 23 - In Titel II desselben Erlasses wird Kapitel Iquater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2004, wie folgt neu nummeriert: "Kapitel I/IV".
Art. 24 - In Artikel 69bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. März 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Februar 1995, 11. Dezember 1996, 12. Juni 1998 und 7. Mai 2008, wird Absatz 1 aufgehoben.
Art. 25 - Artikel 69ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird aufgehoben.
2. Paragraph 2 wird durch die Wörter ", außer dass ihnen ein Personalausweis für Ausländer auszustellen ist, der dem Muster in Anlage 7 zu vorliegendem Erlass entspricht" ergänzt.
Art. 26 - Artikel 69quater desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 2008, wird aufgehoben.
Art. 27 - Artikel 84 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 1988, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 84 - Wenn einem Ausländer mit einer belgischen langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU internationaler Schutz gewährt wird, und unter Vorbehalt der Einreichung einer in Artikel 39/56 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Beschwerde weist der Minister oder sein Beauftragter innerhalb von drei Monaten nach diesem Beschluss den Bürgermeister oder seinen Beauftragten an, eine neue langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU auszustellen, in der der in Artikel 30 § 2 erwähnte besondere Hinweis in Bezug auf den internationalen Schutz eingetragen ist.
Wird der internationale Schutz einem Ausländer gewährt, dem ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ausgestellt hat, und unter Vorbehalt der Einreichung einer in Artikel 39/56 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Beschwerde ersucht der Minister oder sein Beauftragter die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, der die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ausgestellt hat, diese dahingehend zu ändern, dass der besondere Hinweis in Bezug auf den von Belgien gewährten internationalen Schutz und das Datum, an dem dieser internationale Schutz gewährt worden ist, darin aufgenommen werden."
Art. 28 - Artikel 90 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1996, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet günstigerer Bestimmungen eines internationalen Vertrags oder europäischer Verordnungen ist dem in Artikel 89 erwähnten Ausländer die Einreise ins Königreich für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erlaubt, sofern er Inhaber eines gültigen Reisedokuments ist, das von den Behörden des Landes, wo er seinen Wohnort hat, ausgestellt worden ist und mit einem für Belgien gültigen Visum versehen ist, das von einem belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines Vertragsstaates eines Belgien bindenden internationalen Abkommens über die Überschreitung der Außengrenzen angebracht worden ist."
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 29 - Artikel 93 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 1988, wird durch zwei Absätze ergänzt:
"Wird die Eigenschaft als Flüchtling eines in Artikel 89 erwähnten Ausländers, der Inhaber einer belgischen langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU ist, bestätigt, und unter Vorbehalt der Einreichung einer in Artikel 39/56 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Beschwerde weist der Minister oder sein Beauftragter innerhalb von drei Monaten nach diesem Beschluss den Bürgermeister oder seinen Beauftragten an, eine neue langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU auszustellen, auf der der in Artikel 30 § 2 erwähnte besondere Hinweis in Bezug auf den internationalen Schutz geändert wird.
Wird die Eigenschaft als Flüchtling eines in Artikel 89 erwähnten Ausländers, der Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU ist, bestätigt, und unter Vorbehalt der Einreichung einer in Artikel 39/56 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Beschwerde ersucht der Minister oder sein Beauftragter die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, der die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ausgestellt hat, diese dahingehend zu ändern, dass der besondere Hinweis in Bezug auf den internationalen Schutz angepasst wird."
Art. 30 - Artikel 107 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002, wird wie folgt ersetzt:
"Der Grenzgänger, der Bürger der Europäischen Union oder Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist, darf auf Vorlage eines der in Artikel 41 des Gesetzes vermerkten Dokumente ins Königreich einreisen, um dort zu arbeiten."
Art. 31 - In Artikel 108 desselben Erlasses werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 32 - Artikel 110bis § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird wie folgt ergänzt:
"Zudem trägt der Bürgermeister oder sein Beauftragter den Ausländer ins Fremdenregister ein."
Art. 33 - Artikel 110quinquies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Juli 2008 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. September 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 110quinquies - § 1 - Reicht ein in Artikel 61/7 des Gesetzes erwähnter Ausländer seinen Antrag auf Erlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten bei dem Bürgermeister seines Wohnortes oder dessen Beauftragtem ein, muss dieser eine Überprüfung des Wohnortes durchführen, um sich zu vergewissern, dass der Ausländer tatsächlich auf dem Gebiet seiner Gemeinde wohnt.
Wohnt der in Absatz 1 erwähnte Ausländer nicht tatsächlich auf dem Gebiet der Gemeinde oder besitzt er keinen gültigen nationalen Pass, weigert sich der Bürgermeister oder sein Beauftragter anhand des Dokuments, das dem Muster in Anlage 43 entspricht, den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen.
Wohnt der in Absatz 1 erwähnte Ausländer tatsächlich auf dem Gebiet der Gemeinde und besitzt er einen gültigen nationalen Pass, stellt ihm der Bürgermeister oder sein Beauftragter eine Bestätigung des Empfangs seines Antrags, die dem Muster in Anlange 41bis entspricht, und eine Registrierungsbescheinigung Muster A, die dem Muster in Anlage 4 entspricht und vier Monate gültig ist, aus.
Der Bürgermeister oder sein Beauftragter leitet unverzüglich eine Kopie des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis und eine Kopie der Empfangsbestätigung an den Minister oder seinen Beauftragten weiter.
§ 2 - Wenn der Minister oder sein Beauftragter die viermonatige Frist gemäß Artikel 61/7 § 3 Absatz 2 des Gesetzes verlängert, notifiziert der Bürgermeister oder sein Beauftragter dem Ausländer diesen Beschluss und verlängert die Registrierungsbescheinigung um drei Monate.
§ 3 - Erteilt der Minister oder sein Beauftragter dem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis oder wird dem Bürgermeister oder seinem Beauftragten bei Ablauf der Frist von vier Monaten ab Ausstellung der Empfangsbestätigung - Frist, die gegebenenfalls gemäß Artikel 61/7 § 3 Absatz 2 des Gesetzes verlängert wird - kein Beschluss zur Kenntnis gebracht, wird dem Ausländer eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister ausgestellt, sofern die in Artikel 61/7 § 1 des Gesetzes erwähnten Unterlagen übermittelt worden sind.
§ 4 - Erteilt der Minister oder sein Beauftragter dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis, notifiziert der Bürgermeister oder sein Beauftragter diesen Beschluss durch Aushändigung eines Dokuments, das dem Muster in Anlage 42 entspricht. Die Registrierungsbescheinigung wird entzogen.
§ 5 - Wenn der Ausländer die in Artikel 61/7 § 1 des Gesetzes erwähnten Unterlagen nach Ablauf der Frist von vier Monaten ab Ausstellung der Empfangsbestätigung - Frist, die gegebenenfalls gemäß Artikel 61/7 § 3 Absatz 2 des Gesetzes verlängert wird - nicht vorgelegt hat, verweigert der Bürgermeister oder sein Beauftragter den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis durch Aushändigung eines Dokuments, das dem Muster in Anlage 42 entspricht. Die Registrierungsbescheinigung wird entzogen."
Art. 34 - Artikel 110undecies Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2011, wird wie folgt ergänzt:
"Bei der Ausstellung dieses Aufenthaltsdokuments trägt der Bürgermeister oder sein Beauftragter den Ausländer ins Fremdenregister ein."
Art. 35 - Anlage 1 zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1996 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2006, wird aufgehoben.
Art. 36 - Anlage 1bis zu demselben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1996, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Oktober 2002, wird aufgehoben.
Art. 37 - Anlage 2 zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1996 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2006, wird aufgehoben.
Art. 38 - In Anlage 15 zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. August 2012 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2012, wird der Begriff "Daueraufenthalt-EG" durch den Begriff "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU" ersetzt.
Art. 39 - Anlage 16 zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Juli 2008, wird durch die Anlage 1 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 40 - Anlage 16bis zu demselben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Juli 2008, wird durch die Anlage 2 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 41 - Anlage 16ter zu demselben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Juli 2008, wird durch die Anlage 3 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 42 - Anlage 17 zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Juli 2008, wird durch die Anlage 4 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 43 - Anlage 19 zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2013, wird durch die Anlage 5 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 44 - Anlage 19ter zu demselben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1995 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. September 2011, wird durch die Anlage 6 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 45 - Anlage 20 zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. August 2012 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2013, wird durch die Anlage 7 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 46 - Anlage 21 zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. September 2011, wird durch die Anlage 8 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 47 - Anlage 38 zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Juli 2008, wird durch die Anlage 9 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 48 - In denselben Erlass wird eine Anlage 42 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 10 beigefügt ist.
Art. 49 - In denselben Erlass wird eine Anlage 43 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 11 beigefügt ist.
Art. 50 - In den nachfolgend aufgeführten Anlagen zu demselben Erlass wird der Satz "Vorbehaltlich der Zustimmung des/der Betreffenden wird diesem/dieser Betreffenden gegenüber, der/die Gegenstand einer Entfernungs- oder Abweisungsmaßnahme ist, frühestens drei Werktage nach Notifizierung der Maßnahme die Zwangsvollstreckung dieser Maßnahme vorgenommen", der sich auf der Rückseite der Anlagen befindet, jeweils durch den Satz "Vorbehaltlich der Zustimmung des/der Betreffenden wird die Zwangsvollstreckung der Entfernungs- oder Abweisungsmaßnahme, die gegen den/die Betreffende(n) gefasst worden ist, erst nach Ablauf der in Artikel 39/57 § 1 Absatz 3 erwähnten Beschwerdefrist vorgenommen (zehn Tage, wenn es sich um eine erste Entfernungs- oder Abweisungsmaßnahme handelt/fünf Tage ab der zweiten Entfernungs- oder Abweisungsmaßnahme) oder, wenn die Aussetzung der Ausführung dieser Maßnahme in äußerster Dringlichkeit innerhalb der erwähnten Frist beantragt worden ist, erst vorgenommen, nachdem der Rat den Antrag abgelehnt hat" ersetzt:
1. Anlage 11, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2013,
2. Anlage 11bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Mai 1993 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2013,
3. Anlage 11ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2013,
4. Anlage 13, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2013,
5. Anlage 13bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 1988 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2013,
6. Anlage 13quinquies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2013,
7. Anlage 13sexies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2013,
8. Anlage 13septies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juni 2012 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2013,
9. Anlage 25quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1996 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2013,
10. Anlage 26quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1996 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. August 2013.
Art. 51 - Der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern
J. JAMBON
Der Staatssekretär für Asyl und Migration
T. FRANCKEN

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