Dekret über die legislativen Anpassungen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für den Immobilienvorabzug durch die Wallonische Region (1)

Date :
17-12-2020
Language :
German French Dutch
Size :
4 pages
Section :
Legislation
Source :
Numac 2021040110
Author :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Original text :

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Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:
KAPITEL I - Erweiterung des Anwendungsbereichs des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben auf den Bereich des Immobilienvorabzugs
Artikel 1 - Das Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben ist auf den Immobilienvorabzug anwendbar.
KAPITEL II - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 2 - In Artikel 251 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die Wortfolge "vom König" durch die Wortfolge "von der Wallonischen Regierung" ersetzt.
KAPITEL III - Abänderung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben
Art. 3 - In Artikel 5 § 1 des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben, abgeändert durch das Dekret vom 30. April 2009, wird die Wortfolge "Auszüge aus der Heberolle" durch das Wort "Steuerbescheide" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 17bis desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 22. März 2007 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 12. Dezember 2014 wird durch einen Paragrafen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 4. In Bezug auf den Immobilienvorabzug werden Immobilien, die zur gleichen Steuereinheit gehören und zusammen ein Katastereinkommen von weniger als fünfzehn Euro haben, nicht in eine Heberolle eingetragen. Eine Steuereinheit umfasst alle Parzellen einer Katastergemarkung, die demselben Steuerpflichtigen oder derselben Gruppe von Steuerpflichtigen mit denselben dinglichen Rechten an den betreffenden Gütern zugeordnet sind.".
Art. 5 - Artikel 18bis desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 10. Dezember 2009, wird durch einen Paragrafen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 4. Veranlagungen zum Immobilienvorabzug, die sich auf eine Immobilie beziehen, die mehreren Eigentümern in ungeteilter Rechtsgemeinschaft gehört, werden in die Heberolle auf den Namen eines oder mehrerer Eigentümer eingetragen, gefolgt von den Worten "in ungeteilter Rechtsgemeinschaft".".
Art. 6 - In Artikel 19 Absatz 2 desselben Dekrets, abgeändert durch die Dekrete vom 22. März 2007 und vom 10. Dezember 2009, wird zwischen dem ersten und zweiten Gedankenstrich ein neuer Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"- für den Immobilienvorabzug, die Jahreszahl des Jahres, dessen Einkommen als Grundlage für den besagten Steuervorabzug dient;".
Art. 7 - In Artikel 20 desselben Dekrets, abgeändert durch die Dekrete vom 10. Dezember 2009 und vom 28. November 2013, werden die Absätze 2 und 3 durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"Die Abgabe oder der Abgabezuschlag kann jedoch während drei Jahren ab dem 1. Januar des Steuerjahres festgesetzt werden, falls es sich um folgende Abgaben handelt:
- durch ein Verfahren zur Berichtigung der erwähnten Erklärung betroffene Abgaben;
- durch ein Verfahren zur Veranlagung von Amts wegen betroffene Abgaben;
- in Artikel 17bis § 1 Buchstabe b erwähnte Abgaben, insofern sie nicht innerhalb der durch die anwendbare Gesetzgebung vorgesehenen Frist entrichtet werden;
- die wallonische Abgabe für das Zurücklassen von Abfällen;
- in Artikel 17bis § 1 Buchstaben c) und d) erwähnte Abgaben;
- den Immobilienvorabzug.
Diese Frist wird um zwei Jahre verlängert bei Verstößen gegen die Gesetzgebung zur Festsetzung der Abgabe, die in betrügerischer oder böswilliger Absicht begangen wurden.
In Abweichung von Absatz 3 wird diese Frist um vier Jahre verlängert bei Verstößen gegen die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Festsetzung des Immobilienvorabzugs, die in betrügerischer oder böswilliger Absicht begangen wurden.".
Art. 7 - Artikel 21 desselben Dekrets wird durch Folgendes ersetzt:
"Art. 21 - § 1. Sobald die Heberollen für vollstreckbar erklärt worden sind, werden den betreffenden Steuerpflichtigen die entsprechenden Auszüge durch die Zustellung von Steuerbescheiden notifiziert.
§ 2. Wird der Immobilienvorabzug gemäß Artikel 18bis § 4 in die Heberolle eingetragen, so wird der gemäß Absatz 1 dem namentlich in die Heberolle eingetragenen ungeteilten Miteigentümer zugestellte Steuerbescheid auch jedem nicht namentlich in die Heberolle eingetragenen ungeteilten Miteigentümer in Kopie zugestellt, sofern mindestens einer der ungeteilten Miteigentümer dies beantragt hat.".
Art. 8 - In Artikel 25 desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 10. Dezember 2009 und abgeändert durch das Dekret vom 28. November 2013, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Im Falle einer Veranlagung zum Immobilienvorabzug gemäß Artikel 18bis § 4 ist eine mit Gründen versehene Beschwerde eines nicht namentlich in die Heberolle eingetragenen ungeteilten Miteigentümers, der eine Kopie des Steuerbescheids gemäß Artikel 21 § 2 oder Artikel 35 § 2 erhalten hat, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem gemäß Artikel 5 § 3 berechneten Datum des Wirksamwerdens der Zustellung dieser Kopie einzureichen.".
Art. 9 - Artikel 27 desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 17. Januar 2008 und abgeändert durch das Dekret vom 10. Dezember 2009, wird durch Folgendes ersetzt:
"Art. 27 - Außer wenn vorher eine zulässige Beschwerde vorgelegt wurde und der Antrag auf einen Nachlass auf denselben Elementen und Begründungen beruht wie die Beschwerde, gewährt der von der Regierung bezeichnete Beamte den Nachlass der in Anwendung des Artikels 17bis § 1 bezogenen Abgaben, die eine höhere Summe als die gesetzlich zu zahlende Summe darstellen, und die sich aus einer falschen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Berechnung des Betrags der zu zahlenden Steuer ergeben, wie insbesondere die materiellen Fehler, doppelten Besteuerungen, Nichtberücksichtigungen einer eventuell anwendbaren Abgabenbefreiung oder -ermäßigung, das Auftauchen neuer beweiskräftiger Dokumente oder Tatsachen, deren verspätete Vorlage oder Angabe durch den Abgabepflichtigen sowie durch die Person, deren Güter gemäß Artikel 35ter zur Beitreibung der Abgabe dienen, aus rechtmäßigen Gründen gerechtfertigt wird, unter der Bedingung, dass diese Überbesteuerungen durch die Verwaltung festgestellt oder dieser durch den Abgabenpflichtigen mitgeteilt worden sind, und zwar:
1° innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, im Laufe dessen die Abgabe festgesetzt worden ist, im Falle der in der Heberolle eingetragenen Abgaben, mit Ausnahme des Immobilienvorabzugs, für den diese Frist auf fünf Jahre verlängert wird;
2° innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar des Steuerjahres, zu dem die Steuer gehört, für die der Nachlass beantragt wird, im Falle der Abgaben, die bezogen wurden, ohne in eine Heberolle eingetragen worden zu sein.
In Abweichung von Absatz 1 gewährt der von der Regierung benannte Beamte in Bezug auf die Befreiung vom Immobilienvorabzug und unbeschadet der dort festgelegten formellen und verfahrensmäßigen Bedingungen einen Nachlass von Steuern, die einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Betrag darstellen und in Anwendung von Artikel 17bis § 1 erhoben werden, die sich aus der Nichtberücksichtigung dieser Befreiungen vom Immobilienvorabzug ergeben, nur dann, wenn sie die Folge von sachlichen Irrtümern, doppelten Besteuerungen sind oder im Lichte von neuen beweiskräftigen Unterlagen oder Tatsachen erscheinen, deren Vorlage oder verspätete Geltendmachung durch den Steuerpflichtigen aus rechtmäßigen Gründen gerechtfertigt ist.".
Art. 10 - Artikel 35 desselben Dekrets wird durch Folgendes ersetzt:
"Art. 35 - § 1. Bei Nichtzahlung der Abgabe, der Geldbuße und der fälligen Zinsen kann der mit der Beitreibung von Steuerforderungen zugunsten der Wallonischen Region beauftragte Beamte, im Folgenden als Einnehmer bezeichnet, einen Zahlungsbefehl erlassen.
Der Zahlungsbefehl führt die Angaben des Steuerbescheids an.
§ 2. Wird der Immobilienvorabzug gemäß Artikel 18bis § 4 in die Heberolle eingetragen und in Ermangelung der Anwendung von Artikel 21 § 2 wird jedem nicht namentlich in die Heberolle eingetragenen ungeteilten Miteigentümer mit einfacher Post eine Mahnung zusammen mit einer Kopie des Steuerbescheids zugestellt, bevor ein Zahlungsbefehl erlassen wird.
§ 3. Für die Gewährung von Zeiträumen und Fristen ist allein der Einnehmer zuständig. Werden die beantragten Zeiträume und Fristen abgelehnt, so ist der Empfänger verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen.".
Art. 11 - In dasselbe Dekret wird ein Artikel 35sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 35sexies - In Bezug auf den Immobilienvorabzug hat jeder Miteigentümer die Steuerschuld nur bis zur Höhe seines Anteils an der ungeteilten Rechtsgemeinschaft des besteuerten Guts zu begleichen, unbeschadet der anderen im Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen des vorliegenden Dekrets vorgesehenen Möglichkeiten der Beitreibung.".
Art. 12 - In dasselbe Dekret wird ein Artikel 35septies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 35septies - Bis zu der Übertragung eines Eigentums in den Katasterunterlagen sind der ehemalige Rechtsinhaber der steuerpflichtigen Güter oder seine Erben für die Zahlung des Immobilienvorabzugs verantwortlich, sofern sie nicht den Wechsel des Rechtsinhabers nachweisen und die vollständige Identität und Adresse des neuen Rechtsinhabers bekannt geben, außer im Falle einer Beschwerde gegen den neuen Rechtsinhaber.
Wird der in Absatz 1 genannte Nachweis erbracht oder stellt der mit der Beitreibung beauftragte Beamte fest, dass das Eigentum übertragen wurde, so kann die Beitreibung des in der Heberolle auf den Namen des ehemaligen Rechtsinhabers aufgeführten Immobilienvorabzugs auf der Grundlage derselben Heberolle zu Lasten der Personen, die diesen Vorabzug tatsächlich schuldet, durchgeführt werden. Dem Schuldner wird eine neue Ausfertigung des nach der vorliegenden Bestimmung ausgestellten Steuerbescheides zugestellt und er erhält den Status eines Steuerpflichtigen im Sinne des vorliegenden Dekrets.
Unter Übertragung eines Eigentums ist jede wie auch immer geartete Veränderung an einem Eigentum zu verstehen, sei es, dass es den Eigentümer wechselt oder mit einem Erbpachtrecht, Nießbrauchrecht, Erbbaubrecht, Gebrauchsrecht oder Wohnrecht belastet wird oder eines dieser Rechte erlischt.
Als Rechtsinhaber gilt die Person, die das dingliche Recht besitzt, aufgrund dessen der Immobilienvorabzug geschuldet wird.".
Art. 13 - In dasselbe Dekret wird ein Artikel 35octies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 35octies - Die Verwaltung oder die Verwaltungseinrichtung eines staatlichen, gemeinschaftlichen oder regionalen Guts ist für die Zahlung des Immobilienvorabzugs in Bezug auf dieses Gut verantwortlich.".
Art. 14 - In Artikel 36 desselben Dekrets wird Absatz 2 durch Folgendes ersetzt:
" Der Zahlungsbefehl enthält im Kopf einen Auszug aus dem Steuerbescheid über den Steuerpflichtigen oder den nicht namentlich in die Heberolle eingetragenen ungeteilten Miteigentümer gemäß Artikel 18bis § 4 und eine Abschrift der Vollstreckbarkeitserklärung.".
Art. 15 - Artikel 53 Absatz 1 desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 10. Dezember 2009 und abgeändert durch das Dekret vom 19. Dezember 2019, wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"- oder, im Falle des Immobilienvorabzugs, zu einem Betrag, der auf der Grundlage der in der Beschwerde oder im Einspruch genannten Elemente bestimmt wird.".
KAPITEL IV - Aufhebungsbestimmung
Art. 16 - Die Artikel 254, 304 § 1 Absatz 1, 354 und 376 des Einkommensteuergesetzbuches 92, Artikel 133 § 3 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 92 sowie die Artikel 11 und 12 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, wie sie auf den Immobilienvorabzug in der Wallonischen Region anwendbar waren, werden aufgehoben.
KAPITEL V - Inkrafttreten
Art. 17 - Das vorliegende Dekret tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Namur, den 17. Dezember 2020
Der Ministerpräsident
E. DI RUPO
Der Vizepräsident und Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung und Innovation, digitale Technologien, Raumordnung, Landwirtschaft, das IFAPME und die Kompetenzzentren
W. BORSUS
Der Vizepräsident und Minister für Klima, Energie und Mobilität
Ph. HENRY
Die Vizepräsidentin und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Rechte der Frauen
Ch. MORREALE
Der Minister für Haushalt, Finanzen, Flughäfen und Sportinfrastrukturen
J.-L. CRUCKE
Der Minister für Wohnungswesen, lokale Behörden und Städte
Ch. COLLIGNON
Die Ministerin für den öffentlichen Dienst, Datenverarbeitung, administrative Vereinfachung, beauftragt mit den Bereichen Kindergeld, Tourismus, Erbe und Verkehrssicherheit
V. DE BUE
Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz
C. TELLIER
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Note
(1) Sitzungsperiode 2020-2021
Dokumente des Wallonischen Parlaments, 337 (2020-2021) Nr. 1 bis 3.
Ausführliches Sitzungsprotokoll, Plenarsitzung vom 16. Dezember 2020.
Diskussion.
Abstimmung.