Dekret zur Rationalisierung der Beratungsfunktion (1)

Date :
06-11-2008
Language :
German French Dutch
Size :
13 pages
Section :
Legislation
Source :
Numac 2008204571
Author :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Original text :

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Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und, Wir, Regierung sanktionieren es:
KAPITEL I - Bereichsübergreifende Massnahmen, die auf die Beratungs-, Zulassungs- und gleichgestellten Einrichtungen anwendbar sind
Artikel 1 - Die Bestimmungen vorliegenden Kapitels sind anwendbar:
1° auf die unten genannten Einrichtungen, die in den Uberschriften der Sektionen von Kapitel II erwähnt sind:
- "Conseil wallon de l'Evaluation, de la Prospective et de la Statistique" (Wallonischer Rat für die Bewertung, Zukunftsforschung und Statistik);
- "Commission consultative régionale wallonne de l'Aménagement du Territoire" (beratender Wallonischer Regionalausschuss für Raumordnung);
- "Commission consultative du Transport et de la Mobilité" (beratende Kommission für den Transport und die Mobilität);
- "Comité de concertation de la Navigation intérieure" (Konzertierungsausschuss für die Binnenschifffahrt);
- "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);
- "Conseil régional de la Formation des Agents des Administrations locales et provinciales de Wallonie" (Regionalrat für die Ausbildung der Bediensteten der lokalen und provinzialen Verwaltungen der Wallonie);
- die im Rahmen des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Grossbetriebe eingerichtete Uberwachungskommission;
- der im Rahmen des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe eingerichteter Zulassungsausschuss;
2° auf die unten genannten Einrichtungen:
- "Conseil supérieur du Logement" (Hoher Rat des Wohnungswesens);
- "Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);
- "Conseil supérieur wallon des Forêts et de la Filière Bois" (Wallonischer Hoher Rat des Forstwesens und des Holzgewerbes);
- "Conseil supérieur wallon de l'Agriculture, de l'Agro-alimentaire et de l'Alimentation" (Wallonischer Hoher Rat für die Landwirtschaft, die Land- und Ernährungswirtschaft und die Ernährungswirtschaft);
- "Conseil supérieur wallon de la Chasse" (Wallonischer hoher Rat für das Jagdwesen);
- "Conseil supérieur wallon de la Pêche" (Wallonischer hoher Rat für den Fischfang);
- "Conseil wallon de Politique scientifique" (Wallonischer Rat der Wissenschaftspolitik);
- "Conseil wallon de l'Environnement pour le Développement durable" (Wallonischer Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung);
- "Conseil wallon de l'Economie sociale marchande" (Wallonischer Rat der sozialen Marktwirtschaft);
- "Conseil wallon de l'Egalité entre les Hommes et les Femmes" (Wallonischer Rat für die Gleichstellung von Mann und Frau);
- "Commission consultative de l'Eau" (Beratungsausschuss für Wasser);
- "Commissions consultatives du Transport scolaire" (Beratungskommissionen für den Schülertransport);
- "Commission wallonne des Marchés publics" (Wallonischer Ausschuss für öffentliche Aufträge);
- "Commission d'avis sur les recours en matière d'Urbanisme" (Beratende Kommission für die Einsprüche im Bereich Städtebau);
- "Commission régionale des déchets" (Regionalkommission für Abfälle);
- "Commission régionale d'avis pour l'exploitation des carrières" (begutachtender Regionalausschuss für den Steinbruchbetrieb);
- "Commission scientifique pour les produits agro-alimentaires" (wissenschaftlicher Ausschuss für die Agrarnahrungsmittel);
- "Comité d'orientation et d'évaluation recherche agronomique" Orientierungs- und Bewertungsausschuss für agronomische Forschungen);
- "Comité d'orientation de l'APAQ-W" (Orientierungsausschuss der APAQ-W - "Agence wallonne pour la Promotion d'une Agriculture de Qualité" (Wallonische Agentur für die Förderung einer Qualitätslandwirtschaft));
- "Comité de la Marque" de l'APAQ-W (Ausschuss für die Marke der APAQ-W);
- "Comité de contrôle de l'Eau" (Kontrollausschuss für Wasser);
- Sachverständigenausschuss für die individuelle Abwasserklärung;
- Sachverständigenausschuss der "Société publique de Gestion de l'Eau" (Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung);
- "Commission d'agrément des auteurs de projets" (Zulassungsausschuss der Projektautoren);
- "Commission d'agrément des entreprises d'insertion" (Zulassungsausschuss der Eingliederungsbetriebe);
- "Commission d'agrément des agences Conseil" (Zulassungsausschuss der Beratungsagenturen);
- "Commission d'agrément des IDESS" (Initiatives de Développement de l'Emploi dans le Secteur des Services de proximité - Initiativen zur Förderung der Beschäftigung im Sektor der Nachbarschaftsdienste);
- "Commission d'agrément des organismes d'éducation à la nature et aux forêts" (Zulassungsausschuss der Einrichtungen für die Natur- und Forsterziehung)
Art. 2 - § 1. Die folgenden Regeln sind auf die in Artikel 1 genannten Einrichtungen anwendbar:
1° für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bezeichnet. Wenn das Mitglied kraft der auf die Arbeitsweise und Organisation der Einrichtung anwendbaren Bestimmungen aufgrund einer spezifischen Funktion, die es wahrnimmt, oder eines Titels, den es führt, bezeichnet wird, kann von dieser Regel abgewichen werden;
2° ein stellvertretendes Mitglied kann nur dann tagen, wenn das ordentliche Mitglied, das es ersetzt, abwesend ist;
3° die stellvertretenden Mitglieder verfügen über dieselben Dokumente bezüglich der Tagungen der Einrichtung wie die ordentlichen Mitglieder. Diese Dokumente werden gleichzeitig den ordentlichen Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern übermittelt;
4° ein Mitglied kann als Vertreter der Regierung nicht mit beschliessender Stimme an den Tagungen teilnehmen;
5° die Mitglieder der Regierung oder ihre Vertreter können mit beratender Stimme an den Tagungen teilnehmen, wenn dem Gutachten der Einrichtungen eine Angelegenheit unterworfen wird, die unter ihre Zuständigkeit fällt;
6° wenn das Mandat eines Mitglieds vor dem festgelegten Zeitpunkt endet, wird es durch das Ersatzmitglied beendet;
7° das Mandat der Mitglieder innerhalb der Einrichtung wird immer vollständig erneuert;
8° die Dauer des Mandats der Mitglieder wird auf fünf Jahre festgelegt. Diese Regel ist nicht auf den "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" anwendbar, der durch das Dekret vom 1. Juli 1993 zur Errichtung eines hohen Rates der Städte, Gemeinden und Provinzen der Wallonischen Region eingerichtet worden ist;
9° Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Europäischen Parlaments oder eines regionalen oder gemeinschaftlichen Parlaments dürfen nicht bezeichnet werden. Diese Regel ist nicht auf die Personen anwendbar, die innerhalb der Einrichtung aufgrund ihrer Eigenschaft als gewählter Vertreter oder Stellvertreter der lokalen Behörden bezeichnet werden, wenn diese Eigenschaft in den auf die Arbeitsweise und Organisation der Einrichtung anwendbaren Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist;
10° die Einrichtung gibt ihr Gutachten binnen fünfunddreissig Tagen ab dem Eingang der vollständigen Akte des Begutachtungsantrags ab. Diese Frist kann auf zehn Tage herabsetzt, oder aber von der Regierung verlängert werden, wenn der Antrag besonders wichtig oder schwierig ist. Liegt binnen der eingeräumten Frist kein Gutachten vor, wird es ausser Acht gelassen. Diese Regel ist nicht auf die "Commission consultative régionale de l'Aménagement du Territoire" anwendbar, die durch das Wallonische Gesetzbuch über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe eingerichtet worden ist;
11° es ist jedem Mitglied untersagt, an den Sitzungen teilzunehmen, wenn es ein direktes oder indirektes, auf sein Vermögen bezogenes oder persönliches Interesse an der betroffenen Angelegenheit hat. Die Vertretung der Interessen der Körperschaft, die das Mitglied innerhalb der Einrichtung vorgeschlagen oder bezeichnet hat, gilt nicht als persönliches oder indirektes Interesse;
12° niemand kann als Mitglied bezeichnet werden, wenn er wegen Nichtbeachtung der Grundsätze der Demokratie im Sinne der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Verfassung, des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, im Gesetz vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des Zweiten Weltkriegs vom deutschen nationalsozialistischen Regime verübten Völkermords oder jeglicher anderen Form des Genozids verurteilt worden ist, oder Mitglied einer Einrichtung oder Vereinigung ist, die durch einen rechtskräftigen gerichtlichen Beschluss verurteilt worden ist.
Dieses Verbot tritt zehn Jahre nach dem vorgenannten gerichtlichen Beschluss ausser Kraft, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Person oder Vereinigung öffentlich auf ihre Abneigung gegen die in den im vorigen Absatz genannten Bestimmungen ausgedrückten demokratischen Grundsätze verzichtet hat.
Es tritt ein Jahr nach dem vorgenannten gerichtlichen Beschluss ausser Kraft, wenn die Person wegen und sofort nach der Verurteilung der Vereinigung wegen Nichtbeachtung der in den in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen ausgedrückten demokratischen Grundsätze von dieser zurückgetreten ist;
13° neben dem, was in den auf die Arbeitsweise und Organisation der Einrichtung anwendbaren Bestimmungen vorgesehen ist, gilt durch Beschluss der Einrichtung das Mitglied als zurücktretend, wenn
- es auf ungerechtfertigte Weise mehr als 3 aufeinanderfolgenden Tagungen, zu denen es vorschriftsmässig geladen worden ist, ferngeblieben ist;
- es ohne ärztliche Begründung mehr als der Hälfte der während der letzten zwölf Monate stattgefundenen Tagungen, zu denen es vorschriftsmässig geladen worden ist, ferngeblieben ist;
- es die Vertraulichkeit der Beratungen oder Dokumente nicht beachtet, wenn eine solche Vertraulichkeit in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen oder verordnungsmässigen Bestimmungen, einschliesslich derjenigen, die sich aus der inneren Dienstordnung ergeben, anerkannt wird;
- es den Grundsätzen der Demokratie im Sinne der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Verfassung, des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, im Gesetz vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des Zweiten Weltkriegs vom deutschen nationalsozialistischen Regime verübten Völkermords oder jeglicher anderen Form des Genozids feindlich gegenübersteht oder Mitglied einer Einrichtung oder Vereinigung ist, die diesen Grundsätzen feindlich gegenüber steht;
14° wenn es keine sonstigen Regeln gibt, die in den auf die Arbeitsweise und Organisation der Einrichtung anwendbaren Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind,
- ist die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl die Hälfte der Mitglieder;
- ist die zur Beschlussbildung erforderliche Stimmenzahl die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
15° wenn die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl nicht erreicht ist, kann kurzfristig, mindestens vierundzwanzig Stunden nach der Tagung, an der die Mindestzahl nicht erreicht worden ist, eine neue Tagung einberufen werden, um über dieselbe Tagesordnung zu beraten. Bei gebührend begründeter Dringlichkeit kann diese Frist verringert werden. Bei einer neuen Einberufung kann die Beratung unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder gültig sind;
16° die Mitglieder haben in Sachen Fahrtkosten Anspruch auf die gleichen Entschädigungen wie diejenigen, die kraft des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes für die Bediensteten der Dienststellen der Regierung vorgesehen sind;
17° in Dringlichkeitsfällen oder unter besonders begründeten Umständen kann das Gutachten nach einem im Einvernehmen unter den Mitgliedern geschriebenen Verfahren abgegeben wird;
18° je Einrichtung oder Gruppe von Einrichtungen wird ein jährlicher Tätigkeitsbericht ausgefertigt, der auf einer Webseite eingesehen werden kann, und spätestens zum Ende des Monats Septembers des Jahres nach demjenigen, auf das er sich bezieht, gleichzeitig der Regierung und dem Wallonischen Parlament übermittelt wird;
19° jede Einrichtung erarbeitet eine innere Dienstordnung, die sie, sowie ihre etwaigen späteren Abänderungen, der Regierung zur Genehmigung unterbreitet. In der inneren Dienstordnung werden insbesondere die folgenden Punkte behandelt, es sei denn diese Punkte sind Gegenstand von spezifischen gesetzlichen oder verordnungsmässigen Bestimmungen:
- die Mindestanzahl der jährlichen Tagungen;
- die Verpflichtung, die bei jeder Tagung geführten Beratungen zu protokollieren;
- die Art und Weise, wie die Dokumente den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern übermittelt werden;
- das Verfahren für die Einberufung zu den Tagungen;
- die Bedingungen für die Einsprüche und die Bestimmungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens zur Ubermittlung von Gutachten in Dringlichkeitsfällen und unter besonders begründeten Umständen;
- gegebenenfalls die Regeln, die im Rahmen des Ausarbeitung des Haushaltsplans der Einrichtung zu beachten sind;
- die Bedingungen und Umstände, unter denen die Beratungen oder Dokumente vertraulich sein können;
- gegebenenfalls der Sitz und der Ort der Tagungen der Einrichtung;
- die Bestimmungen für die Einsichtnahme des Jahresberichts;
- die Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Tagungen der Einrichtung;
20° im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben können die Einrichtungen externe Sachverständige zu Rate ziehen.
§ 2. Die gesetzlichen, verordnungsmässigen oder statutarischen Bestimmungen, die die Arbeitsweise und Organisation der in Artikel 1 genannten Einrichtungen betreffen und vor dem Inkrafttreten vorliegenden Dekrets gültig waren, werden ausser Kraft gesetzt wenn sie die in § 1 festgelegten Regeln nicht beachten.
KAPITEL II - Unterschiedliche Dekretsbestimmungen zur Umsetzung der in Kapitel I angeführten bereichsübergreifenden Massnahmen und zur Rationalisierung der Beratungsfunktion
Abschnitt 1 - Abänderungen des Dekrets vom 4. Dezember 2003 zur Einrichtung des "Institut wallon de l'Evaluation, de la Prospective et de la Statistique" betreffend den "Conseil wallon de l'Evaluation, de la Prospective et de la Statistique" (Wallonischer Rat für die Bewertung, Zukunftsforschung und Statistik)
Art. 3 - In Artikel 2 des Dekrets vom 4. Dezember 2003 wird ein vorletzter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn das Mandat eines Mitglieds vor dem festgelegten Zeitpunkt endet, wird es durch einen nach den oben erwähnten Regeln bezeichneten Stellvertreter beendet."
Art. 4 - In dasselbe Dekret wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2bis - Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bezeichnet. Der Stellvertreter tagt nur dann, wenn das Mitglied abwesend ist. Wenn sowohl das ordentliche Mitglied als sein Stellvertreter abwesend sind, kann das ordentliche Mitglied einem anderen Mitglied Vollmacht erteilen.
Ein Mitglied oder ein Stellvertreter kann nur ein anderes Mitglied vertreten. Die Dokumente, die den ordentlichen Mitgliedern zugesandt werden, werden ebenfalls den Stellvertretern zugesandt. Das Mandat des Stellvertreters geht gleichzeitig mit dem Mandat des ordentlichen Mitglieds zu Ende.
Jedes Mitglied oder jeder Stellvertreter, der ein persönliches oder mit seinem Arbeitgeber verbundenes Interesse an einer vom Rat untersuchten Akte haben könnte, muss den Vorsitzenden der Sitzung darüber informieren und jeder Teilnahme an den Beratungen und der Beschlussfassung fernbleiben".
Art. 5 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Dekrets wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: "In der Dienstordnung werden insbesondere die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl anwesender Mitglieder und die zur Beschlussbildung erforderliche Stimmenzahl bestimmt".
In denselben Artikel wird nach Absatz 1 der folgende Absatz eingefügt:
"In der Dienstordnung wird vorgesehen, dass falls die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl anwesender Mitglieder nicht erreicht wird, der Rat binnen acht Tagen, jedoch mindestens 24 Stunden nach der Sitzung, bei der diese Mindestzahl nicht erreicht werden konnte, nochmals einberufen wird. Bei gebührend begründeter Dringlichkeit kann diese Frist verringert werden. Bei einer neuen Einberufung sind die Beschlüsse des Rates unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder gültig."
In demselben Artikel wird der letzte Absatz durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Die Regierung bestimmt die Art und den Betrag der Bezüge, die das Institut den Mitgliedern, dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden gewährt.
Die Mitglieder oder Stellvertreter haben in Sachen Fahrtkosten Anspruch auf die gleichen Entschädigungen wie diejenigen, die kraft des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes für die Bediensteten der Dienststellen der Regierung vorgesehen sind".
Art. 6 - In Artikel 4 desselben Dekrets wird am Ende des zweiten Absatzes der folgende Satz eingefügt: "Diese Gutachten und Empfehlungen werden der Regierung in der Person des Ministers mitgeteilt".
Demselben Artikel wird folgender Absatz hinzugefügt:
"Der Jahresbericht über die Tätigkeiten des Rates wird dem Jahresbericht des Instituts beigefügt und wird spätestens zum Ende des Monats Septembers des Jahres nach demjenigen, auf das er sich bezieht, gleichzeitig der Regierung und dem Wallonischen Parlament übermittelt. »
Art. 7 - In dasselbe Dekret wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut vor den Abschnitt 3 eingefügt:
"Art. 4bis - Der Rat gibt sein Gutachten binnen fünfunddreissig Tagen ab dem Eingang der vollständigen Akte ab. Die Regierung kann in gebührend begründeten Dringlichkeitsfällen diese Frist auf zehn Tage herabsetzen, oder aber verlängern, wenn der Antrag besonders wichtig oder schwierig ist.
Wird innerhalb dieser vorgeschriebenen Frist kein Gutachten erteilt, so gilt das Gutachten des Rates als positiv.
In Dringlichkeitsfällen und unter besonders begründeten Umständen sorgt der Rat für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nach in der inneren Dienstordnung festgelegten Modalitäten."
Art. 8 - Artikel 12, Absatz 4 desselben Dekrets wird folgendermassen abgeändert:
"Die Regierung teilt dem Parlament den jährlichen Tätigkeitsbericht spätestens am 30. September des folgenden Jahres mit."
Abschnitt 2 - Abänderungen des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe bezüglich des Regionalausschusses für Raumordnung
Art. 9 - In Artikel 6 Absatz 3 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe wird der Wortlaut "Die Regierung zieht" durch "Ausser in besonders begründeten Dringlichkeitsfällen zieht die Regierung" ersetzt.
Abschnitt 3 - Abänderungen des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region betreffend die "Commission consultative du Transport et de la Mobilité" (beratende Kommission für den Transport und die Mobilität)
Art. 10 - Artikel 33bis des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 33bis - Ein Ausschuss genannt "Commission consultative du Transport et de la Mobilité" wird von der Regierung eingerichtet, um insbesondere über spezifische Probleme im Bereich der regelmässigen Liniendienste, der Sonderformen des Linienverkehrs und der Taxidienste im Sinne des Gesetzes vom 27. Dezember 1974 über die Taxidienste Studien durchzuführen und der Regierung Gutachten abzugeben, ggf. nach von letzterer bestimmten Bedingungen und Modalitäten. Dieser Ausschuss kann ebenfalls Studien durchführen und Gutachten abgeben über andere von der Regierung gestellten und bestimmten Fragen im Bereich des Transports und der Mobilität.
Ausserdem sind die in Artikel 2 des Dekrets vom 6. November 2008 zur Rationalisierung der Beratungsfunktion bestimmten Regeln auf den Ausschuss anwendbar."
Abschnitt 4 - Abänderung des Dekrets vom 24. Dezember 1994 zur Auflösung des "Office de la Navigation" (Schiffahrtsamt) und zur Errichtung des "Office de Promotion des Voies navigables" (Amtes zur Förderung der schiffbaren Wasserstrassen) und Schaffung eines Konzertierungsausschusses für die Binnenschifffahrt
Art. 11 - Die Artikel 4 bis 11 des Dekrets vom 24. Dezember 1994 zur Auflösung des "Office de la Navigation" (Schiffahrtsamt) und zur Errichtung des "Office de Promotion des Voies navigables" (Amtes zur Förderung der schiffbaren Wasserstrassen), so wie abgeändert durch das Dekret vom 1. April 1999 über die Gründung des autonomen Hafens Centre-Ouest und daas Dekret vom 4. Februar 1999 zur Abänderung des Dekrets vom 10. März 1994 über die Errichtung der "Société wallonne de Financement complémentaire" (Wallonische Gesellschaft für die zusätzliche Finanzierung der Infrastrukturen) werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Art. 4 - Es wird ein nachstehend "Ausschuss" genannter "Comité de concertation de la navigation intérieure" (Konzertierungsausschuss für die Binnenschifffahrt) bei der Regierung gegründet.
Art. 5 - Die Aufgabe des Ausschusses besteht in der Abgabe von Gutachten an die Regierung auf deren Antrag oder auf seine eigene Initiative hin, im Bereich der Binnenschifffahrt in der Wallonie, der Hafenpolitik und der Entwürfe von Erlassen oder Dekreten betreffend die schiffbaren Wasserläufe. Diese Gutachten werden der Regierung in der Person des Ministers mitgeteilt.
Art. 6 - Die Regierung bestimmt die Arbeitsweise dieses Ausschusses.
Art. 7 - Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Art. 8 - Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die schiffbaren Wasserwege gehören, vier Vertretern der Generaldirektion Mobilität und Wasserwege, zwei Vertretern des Sektors der Binnenschifffahrt, einem Vertreter der Betriebe, die die Wasserstrassen benutzen, einem Vertreter des Sektors der Befrachtung in der Binnenschifffahrt, einem Vertreter des Sektors des Hafen-Handlings, einem Vertreter jeder der autonomen Häfen, einem universitären Sachverständigen im Bereich Transport und Logistik.
Je nach dem behandelten Thema kann der Ausschuss Sachverständige einladen.
Art. 9 - Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bezeichnet. Der Stellvertreter tagt nur dann, wenn das Mitglied abwesend ist. Jedes Mitglied oder jeder Stellvertreter, der ein persönliches oder mit seinem Arbeitgeber verbundenes Interesse an einer vom Ausschuss untersuchten Akte haben könnte, muss den Vorsitzenden der Sitzung darüber informieren und jeder Teilnahme an den Beratungen und der Beschlussfassung fernbleiben.
Art. 10 - Der Ausschuss legt seine innere Dienstordnung fest und unterbreitet sie der Regierung zur Genehmigung. In der Dienstordnung werden die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl anwesender Mitglieder und die zur Beschlussbildung erforderliche Stimmenzahl bestimmt.
In der Dienstordnung wird vorgesehen, dass falls die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl anwesender Mitglieder nicht erreicht wird, der Ausschuss binnen acht Tagen, jedoch mindestens vierundzwanzig Stunden nach der Sitzung, bei der diese Mindestzahl nicht erreicht werden konnte, nochmals einberufen wird. Bei gebührend begründeter Dringlichkeit, kann diese Frist verringert werden. Bei einer neuen Einberufung sind die Beschlüsse des Ausschusses gültig unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder.
Art. 11 - Die Regierung bestimmt die Art und den Betrag der Bezüge, die den Mitgliedern, stellvertretenden Mitgliedern und Sachverständigen des Ausschusses gewährt werden. Die Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder und Sachverständigen haben in Sachen Fahrtkosten Anspruch auf die gleichen Entschädigungen wie diejenigen, die kraft des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes für die Bediensteten der Dienststellen der Regierung vorgesehen sind.".
Art. 12 - Artikel 3, Absatz 2, b), des Dekrets vom 17. Dezember 1992 zur Schaffung von Haushaltsfonds in Sachen öffentlichen Arbeiten sowie Artikel 1, § 2, Absatz 1, 18. Strich des Dekrets vom 19. Dezember 2002 zur Einführung einer finanziellen Zentralisierung der Finanzmittel der wallonischen Einrichtungen öffentlichen Interesses werden ausser Kraft gesetzt.
Art. 13 - Die Aufgaben, Güter, Rechte und Verpflichtungen des "Office de Promotion des Voies navigables" werden der Generaldirektion Mobilität und Wasserwege übertragen.
Art. 14 - Die Fonds, die im Besitz des "Office de Promotion des Voies navigables" sind, werden dem durch Artikel 3 des Dekrets vom 17. Dezember 1992 zur Schaffung von Haushaltsfonds in Sachen öffentlichen Arbeiten geschaffenen Verkehrs- und Havariefonds - Bereich Wasserwege übertragen.
Abschnitt 5 - Abänderungen des Dekrets vom 1. Juli 1993 zur Errichtung eines hohen Rates der Städte, Gemeinden und Provinzen der Wallonischen Region betreffend den "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne"
Art. 15 - Die Artikel 2 und 3 des Dekrets vom 1. Juli 1993 zur Errichtung eines hohen Rates der Städte, Gemeinden und Provinzen der Wallonischen Region werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Art. 2 - Der Rat als zur Aufgabe:
1° ein Gutachten abzugeben über die Dekretsentwürfe und -vorschläge des Wallonischen Parlaments und die Erlassentwürfe der Wallonischen Regierung, die Auswirkungen auf die Finanzen und/oder die Verwaltung der Städte, Gemeinden und Provinzen haben könnten, mit Ausnahme des Dekrets zur Festlegung des Haushaltsplanes der Wallonischen Region;
2° ein Gutachten abzugeben über die Entwürfe von regionalen Rundschreiben betreffend die Städte, Gemeinden und Provinzen;
3° die Auswirkungen jeglicher Bestimmung der Europäischen Gemeinschaft, des Belgischen Staates, der Französischen Gemeinschaft oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf die Finanzen und/oder die Verwaltung der Städte, Gemeinden und Provinzen zu bewerten;
Art. 3 - § 1. Der Rat kann von der Regierung mit einem Antrag auf Gutachten oder auf Bewertung beauftragt werden.
§ 2. Auf Initiative eines Drittels seiner Mitglieder kann der Rat dazu aufgerufen werden, die in Artikel 2 genannten Aufgaben zu erfüllen. Dieses Gutachten auf eigene Initiative wird vom Rat der Regierung übermittelt.
§ 3. Ein vorheriges Gutachten muss für jeden Entwurf eines Dekrets oder Erlasses der Wallonischen Regierung, das bzw. der in den Zuständigkeitsbereich des mit den inneren Angelegenheiten beauftragten Ministers fällt, abgegeben werden. Die Regierung kann andere Bereiche bestimmen, für die ein vorheriges Gutachten des Rates ebenfalls obligatorisch ist.
Die Regierung bestimmt die Projekte von Dekreten und Erlassen, die Auswirkungen auf die Finanzen und/oder die Verwaltung der Städte, Gemeinden und Provinzen haben könnten, mit Ausnahme des Dekrets zur Festlegung des Haushaltsplans der Wallonischen Region, für die ein Gutachten obligatorisch ist.".
Art. 16 - In Artikel 4 § 2, erster Satz, desselben Dekrets wird der Wortlaut "und Vorsitzenden des Sozialhilferats" nach "gemeindlichen Amtsträgern" eingefügt.
Der Paragraph 3 desselben Artikels 4 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt:
"§ 3. Die Mitglieder des Rates werden wie folgt unter den gemeindlichen Amtsträgern, den Vorsitzenden des Sozialhilferats und den provinzialen Amtsträgern genannt:
1° der Vorsitzende und die beiden Vizevorsitzenden werden von der Regierung direkt bezeichnet;
2° sechs gemeindliche Amtsträger und zwei Vorsitzende des Sozialhilferats werden direkt von der Regierung bezeichnet und sechs gemeindliche Amtsträger und zwei Vorsitzende des Sozialhilferats werden auf Vorschlag der "Union des Villes et des Communes de Wallonie" bezeichnet;
3° vier provinziale Amtsträger werden von der Regierung direkt bezeichnet, und fünf weitere werden auf Vorschlag der "Association des Provinces wallonnes" bezeichnet.".
Der Paragraph 5 desselben Artikels wird durch folgenden Paragraphen ersetzt:
"§ 5. Das Mandat der Mitglieder des Rates dauert sechs Jahre. Es kann erneuert werden.".
Der Paragraph 7 desselben Artikels wird durch folgenden Paragraphen ersetzt:
"Gilt als rücktretend durch Beschluss der Einrichtung, das Mitglied, das
- auf ungerechtfertigte Weise mehr als 3 aufeinanderfolgenden Tagungen, zu denen es vorschriftsmässig geladen worden ist, ferngeblieben ist;
- ohne ärztliche Begründung mehr als der Hälfte der während der letzten zwölf Monate stattgefundenen Tagungen, zu denen es vorschriftsmässig geladen worden ist, ferngeblieben ist;
- die Vertraulichkeit der Beratungen oder Dokumente nicht beachtet, wenn eine solche Vertraulichkeit in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen oder verordnungsmässigen Bestimmungen, einschliesslich derjenigen, die sich aus der inneren Dienstordnung ergeben, anerkannt wird;
- den Grundsätzen der Demokratie im Sinne der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Verfassung, des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, im Gesetz vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des Zweiten Weltkriegs vom deutschen nationalsozialistischen Regime verübten Völkermords oder jeglicher anderen Form des Genozids feindlich gegenübersteht oder Mitglied einer Einrichtung oder Vereinigung ist, die diesen Grundsätzen feindlich gegenüber steht;
Ein Paragraph 8 mit folgendem Wortlaut wird in denselben Artikel eingefügt:
"§ 8. Der Nachfolger wird in Ubereinstimmung mit den Bestimmungen vorliegenden Artikels bezeichnet und beendet das Mandat des rücktretenden Mitglieds."
Art. 17 - In Artikel 5 desselben Dekrets wird das Wort "Exekutive" durch "Regierung" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 9 desselben Dekrets wird das Wort "Exekutive" durch "Regierung" ersetzt und werden die Wörter "binnen dreissig Kalendertagen ab dem Empfangsdatum des Antrags" durch "binnen fünfunddreissig Tagen ab dem Empfang der vollständigen Akte" ersetzt.
Der letzte Absatz von Artikel 9 wird durch folgende Absätze ersetzt:
"Wird das Gutachten nicht binnen den in den vorigen Absätzen angegebenen Fristen abgegeben, gilt es als günstig.
Ein jährlicher Tätigkeitsbericht wird spätestens zum Ende des Monats Septembers des Jahres nach demjenigen, auf das er sich bezieht, gleichzeitig der Regierung und dem Wallonischen Parlament übermittelt.
Art. 19 - Art. 10 desselben Dekrets wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 10 - Der Rat legt seine innere Dienstordnung fest, die von der Regierung genehmigt wird.
Die innere Dienstordnung gibt insbesondere Folgendes an:
1° die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zur Ubermittlung von Gutachten in Dringlichkeitsfällen und unter besonders begründeten Umständen;
2° die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl anwesender Mitglieder und die zur Beschlussbildung erforderliche Stimmenzahl;
3° die Regeln, die im Rahmen der Ausarbeitung des Haushaltsplans zu beachten sind;
4° die Zusammensetzung und Arbeitsweise der in Artikel 11 angeführten Ausschüsse.".
Art. 20 - In Artikel 11 desselben Dekrets wird der zweite Absatz durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Ausschüsse werden von jeder Sektion festgelegt und in die innere Dienstordnung eingefügt".
Art. 21 - Art. 12 desselben Dekrets wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 12 - Die Regierung bestimmt die Art und den Betrag der Bezüge, die den Mitgliedern des Rates gewährt werden.
Die Mitglieder haben in Sachen Fahrtkosten Anspruch auf die gleichen Entschädigungen wie diejenigen, die kraft des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes für die Bediensteten der Dienststellen der Regierung vorgesehen sind".
Art. 22 - In Artikel 14 desselben Dekrets werden die Wörter "der Wallonischen Regionalexekutive" durch die Wörter "der Regierung" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 15 desselben Dekrets werden die Wörter "die Wallonische Regionalexekutive" durch die Wörter "die Regierung" ersetzt.
Art. 24 - Die Uberschrift von Kapitel V desselben Dekrets wird durch die Wörter "und andere Bestimmung" ergänzt.
Abschnitt 6 - Abänderungen des Dekrets vom 6. Mai 1999 zur Errichtung eines "Conseil régional de la Formation" (Regionalrat für Ausbildung) für die Bediensteten der lokalen und provinzialen Verwaltungen der Wallonie betreffend den Regionalrat für die Ausbildung der Bediensteten der lokalen und provinzialen Verwaltungen der Wallonie
Art. 25 - Artikel 6 des Dekrets vom 6. Mai 1999 zur Errichtung eines "Conseil régional de la Formation" (Regionalrat für Ausbildung) für die Bediensteten der lokalen und provinzialen Verwaltungen der Wallonie wird durch folgenden Artikel ersetzt:
"§ 1. Die Dauer des Mandats der in Artikel 3 erwähnten Mitglieder wird auf fünf Jahre festgelegt. Sie können erneuert werden.
§ 2. Im Falle eines frei gewordenen Mandats wird ein Vertreter bezeichnet, um das Mandat zu beenden.
Der Nachfolger wird in Ubereinstimmung mit den Bestimmungen vorliegenden Kapitels bezeichnet.
§ 3. Ein Mitglied wird am Tage, an dem er die Behörde oder die Organisation, die ihn innerhalb des Rats bezeichnet hat, nicht mehr vertritt, als rücktretend betrachtet.
§ 4. Gilt als rücktretend durch Beschluss der Einrichtung, das Mitglied, das
- auf ungerechtfertigte Weise mehr als 3 aufeinanderfolgenden Tagungen, zu denen es vorschriftsmässig geladen worden ist, ferngeblieben ist;
- ohne ärztliche Begründung mehr als der Hälfte der während der letzten zwölf Monate stattgefundenen Tagungen, zu denen es vorschriftsmässig geladen worden ist, ferngeblieben ist;
- die Vertraulichkeit der Beratungen oder Dokumente nicht beachtet, wenn eine solche Vertraulichkeit in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen oder verordnungsmässigen Bestimmungen, einschliesslich derjenigen, die sich aus der inneren Dienstordnung ergeben, anerkannt wird;
- den Grundsätzen der Demokratie im Sinne der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Verfassung, des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, im Gesetz vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des Zweiten Weltkriegs vom deutschen nationalsozialistischen Regime verübten Völkermords oder jeglicher anderen Form des Genozids feindlich gegenübersteht oder Mitglied einer Einrichtung oder Vereinigung ist, die diesen Grundsätzen feindlich gegenüber steht;".
Art. 26 - In Art. 8 desselben Dekrets wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Bestimmungen zur Umsetzung dieses Artikels werden in der inneren Dienstordnung festgelegt.".
Art. 27 - In Artikel 10 desselben Dekrets wird das Wort "dreissig" durch "fünfunddreissig" ersetzt.
In denselben Artikel wird ein vorletzter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wird das Gutachten nicht binnen den in den vorigen Absätzen angegebenen Fristen abgegeben, gilt es als günstig."
Art. 28 - Artikel 11 desselben Dekrets wird durch folgenden Artikel ersetzt:
"Art. 11 - Der Rat verabschiedet die innere Dienstordnung, die der Regierung zur Zustimmung vorgelegt wird.
Die Abänderungen an der Dienstordnung werden vom Rat beschlossen und der Regierung zur Zustimmung vorgelegt.
Die innere Dienstordnung bestimmt insbesondere Folgendes:
1° die Arbeitsweise der Dienststellen des Rates sowie der in Artikel 8 erwähnten Ausschüsse;
2° die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zur Ubermittlung von Gutachten in Dringlichkeitsfällen und unter besonders begründeten Umständen;
3° die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl anwesender Mitglieder und die zur Beschlussbildung erforderliche Stimmenzahl;
4° die Regeln, die im Rahmen der Ausarbeitung des Haushaltsplans zu beachten sind.".
Art. 29 - Art. 12 desselben Dekrets wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 12 - Die Regierung bestimmt die Art und den Betrag der Bezüge, die den Mitgliedern des Rates gewährt werden.
Die Mitglieder haben in Sachen Fahrtkosten Anspruch auf die gleichen Entschädigungen wie diejenigen, die kraft des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes für die Bediensteten der Dienststellen der Regierung vorgesehen sind".
Abschnitt 7 - Abänderungen des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Grossbetriebe betreffend die Uberwachungskommission
Art. 30 - Art. 19, § 2 des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Grossbetriebe wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 2. Eine Uberwachungskommission wird innerhalb der von der Regierung bestimmten Dienststelle eingesetzt, um jährlich die Auswirkungen der Beschlüsse zu untersuchen, die im Bereich der Gewährung von Prämien an Grossbetriebe gefasst worden sind. Die Uberwachungskommission wird mit der Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts beauftragt, den sie der Regierung, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Wallonischen Region und dem Wallonisches Institut für die Bewertung, Zukunftsforschung und Statistik übermittelt.
Die Kommission besteht aus:
1° vier ordentlichen Mitgliedern und der gleichen Anzahl von Stellvertretern, die dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Wallonischen Region angehören;
2° einem ordentlichen Mitglied und einem Stellvertreter, die dem Wallonischen Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung angehören;
3° fünf ordentlichen Mitgliedern und der gleichen Anzahl von Stellvertretern, die die Wallonische Verwaltung vertreten, worunter drei, die den im Bereich Wirtschaft und Beschäftigung zuständigen Dienststellen angehören, einer, der den im Bereich Naturschätze und Umwelt zuständigen Dienststellen angehört, und einer, der den im Bereich Technologie, Forschung und Energie zuständigen Dienststellen angehört.
Das stellvertretende Mitglied tagt nur dann, wenn das ordentliche Mitglied, das es ersetzt, abwesend ist.
Die in Absatz 2, 1° und 2°, erwähnten Mitglieder werden von der Regierung auf einer doppelten Liste von Kandidaten bezeichnet, die von den Stellen, die sie vertreten, vorgelegt wird.
Die Regierung bestimmt die in Absatz 2, 3° erwähnten Mitglieder auf Vorschlag des zuständigen Ministers."
Art. 31 - In § 3, Absatz 1 von Artikel 19 desselben Dekrets werden die Wörter "und der Uberwachungskommission" gestrichen.
Abschnitt 8 - Abänderungen des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe betreffend den Zulassungsausschuss
Art. 32 - Der Artikel 9, § 2, des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Ein Zulassungsausschuss, der mit der Zulassung der Berater für eine Höchstdauer von drei Jahren und gegebenenfalls mit deren Aufhebung bzw. Entzug beauftragt ist, wird gegründet.
Um zugelassen zu werden, muss der Berater eine berufliche Erfahrung von mindestens drei Jahren nachweisen.
Der Ausschuss besteht aus:
1° vier ordentlichen Mitgliedern und vier stellvertretenden Mitgliedern, die die Dienststellen der wallonischen Verwaltung vertreten, die auf dem Gebiet der Wirtschaft und der Beschäftigung zuständig sind;
2° zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die das Institut der Betriebsrevisoren vertreten;
3° zwei sachverständigen ordentlichen Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die das Institut der Buchprüfer vertreten;
4° zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die dem Wirtschafts- und Sozialrat der wallonischen Region entstammen;
Das stellvertretende Mitglied tagt nur dann, wenn das ordentliche Mitglied, das es ersetzt, abwesend ist.
Der Vorsitz und das Sekretariat des Ausschusses werden von den in Absatz 3, 1° Mitgliedern übernommen.
Die Regierung ernennt den Vorsitzenden, bezeichnet die in Absatz 3, 1°, erwähnten Mitglieder auf Vorschlag des zuständigen Ministers, und bezeichnet die in Absatz 3, 2° und 4°, erwähnten Mitglieder auf der Grundlage einer doppelten Liste von Kandidaten, die von den Stellen, die sie vertreten, vorgelegt wird."
Abschnitt 9 - Abänderungen des Dekrets vom 11. März 2004 bezüglich der Zulassung und Bezuschussung der "Missions régionales pour l'Emploi" (regionale Beschäftigungsdienste) betreffend den Beratungsausschuss
Art. 33 - In Artikel 3, § 1, Absatz 2, und § 2 des Dekrets vom 11. März 2004 bezüglich der Zulassung und Bezuschussung der "missions régionales pour l'emploi" wird im französischen Text der Wortlaut "Sur avis préalable de la Commission visée à l'article 7" gestrichen.
Art. 34 - In Artikel 4, § 1 desselben Dekrets wird im französischen Text der Wortlaut "Après avis de la Commission visée à l'article 7" und in Punkt 8° desselben Paragraphen wird der Wortlaut "à la Commission visée à l'article 7 et" gestrichen.
Art. 35 - In Artikel 5, § 1, Absatz 1 und § 2 desselben Dekrets wird im französischen Text der Wortlaut "après avis de la Commission visée à l'article 7" gestrichen.
Art. 36 - In Artikel 5, § 2, Absatz 2 desselben Dekrets wird der Wortlaut "pour permettre à la Commission d'opérer un choix sur l'opérateur à agréer. Celui-ci devra remplir toutes les conditions visées à l'article 4. § 1." gestrichen.
Art. 37 - In Artikel 6 desselben Dekrets wird im französischen Text der Wortlaut "après avis de la Commission visée à l'article 7" gestrichen.
Art. 38 - Kapitel III desselben Dekrets wird ausser Kraft gesetzt.
Art. 39 - Art. 10 desselben Dekrets wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 10 - § 1. Le contrôle des dispositions du présent décret et ses arrêtés d'exécution sont exercés par les services que le Gouvernement désigne en application de l'article 11.
§ 2. L'évaluation globale des dispositions du présent décret et de ses arrêtés d'exécution est réalisée par le Conseil économique et social de la Région wallonne sur base des plans d'action et des rapports d'activité annuels des Mire qui lui seront communiqués et présentés par les services désignés par le Gouvernement. Le Conseil économique et social de la Région wallonne soumet ce rapport d'évaluation au Gouvernement pour le 1 er octobre de l'année suivant celle sur laquelle porte ce rapport.
§ 3. Le Gouvernement détermine les modalités de l'évaluation. Celle-ci doit s'effectuer en fonction, notamment:
1° des objectifs quantitatifs et qualitatifs fixés dans le plan d'action annuel;
2° des facteurs liés à l'environnement socio-économique et des processus mis en place pour y répondre;
3° des indices de satisfaction des bénéficiaires et des employeurs concernés.
§ 4. Le Conseil économique et social de la Région wallonne est également chargé de remettre, d'initiative ou sur demande du Gouvernement, des avis motivés sur l'exécution du décret et sur toute question relative aux missions régionales. A défaut d'un avis dans les trente-cinq jours de la saisine par le Gouvernement, cet avis est réputé favorable. En cas d'urgence motivée, cet avis peut être demandé dans les dix jours. A défaut du respect de ce délai, l'avis est réputé favorable.
§ 5. Les services désignés par le Gouvernement organisent, au moins une fois par an, une table ronde pour débattre notamment du rôle et des actions des missions régionales dans le champ de l'insertion socioprofessionnelle en Région wallonne."
KAPITEL III - Sonstige und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1 - Sonstige Bestimmungen
Art. 40 - Die Uberschrift von Kapitel XII des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts wird durch folgende Uberschrift ersetzt: "Kapitel XII - Gutachten".
Art. 41 - Art. 51 desselben Dekrets wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 51 - Auf Antrag der Regierung, der "CWAPE" oder auf eigene Initiative gibt der Wirtschafts- und Sozialrat der wallonischen Region Gutachten über die Orientierung des regionalen Elektrizitätsmarkts im Sinne des allgemeinen Interesses, der nachhaltigen Entwicklung und der Aufgaben öffentlichen Dienstes ab.".
Art. 42 - In Artikel 3 des Dekrets vom 9. Mai 1985 über die Erschliessung von Halden wird im französischen Text der Wortlaut "et après avis d'une Commission qu'il instaure et composée des parties concernées" durch den Wortlaut "et après avis de la Commission régionale de l'Aménagement du Territoire" ersetzt.
Abschnitt 2 - Schlussbestimmung
Art. 43 - Die Regierung legt für jede der Beratungs-, Zulassungs- und gleichgestellten Einrichtungen im Sinne vorliegenden Dekrets die Daten für das Inkrafttreten der Artikel vorliegenden Dekrets fest.
Die Artikel, die jede der Beratungs-, Zulassungs- und gleichgestellten Einrichtungen im Sinne vorliegenden Dekrets betreffen, treten spätestens am Datum der vollständigen Erneuerung der Mandate der Mitglieder dieser Einrichtungen in Kraft.
Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Namur, den 6. November 2008
Der Minister-Präsident,
R. DEMOTTE
Der Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung,
A. ANTOINE
Der Minister des Haushalts, der Finanzen und der Ausrüstung,
M. DAERDEN
Der Minister der inneren Angelegenheiten und des öffentlichen Dienstes,
Ph. COURARD
Der Minister der Wirtschaft, der Beschäftigung, das Aussenhandels und des Erbes,
J.-C. MARCOURT
Die Ministerin der Forschung, der neuen Technologien und der auswärtigen Beziehungen
Frau M.-D. SIMONET
Der Minister der Ausbildung,
M. TARABELLA
Der Minister der Gesundheit, der sozialen Massnahmen und der Chancengleichheit,
D. DONFUT
Der Minister der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus,
B. LUTGEN
Note
(1) Sitzung 2007-2008.
Dokumente des Wallonischen Parlaments, 820 (2007-2008). Nrn 1 bis 16.
Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 5. November 2008.
Diskussion - Abstimmung.