Deutsche Übersetzung

Date :
04-12-1996
Language :
German French Dutch
Size :
3 pages
Section :
Legislation
Source :
Numac 1997000388
Author :
Ministerium Der Innern

Original text :

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Der folgende Text bildet die koordinierte inoffizielle deutsche Fassung - zum 29. November 1984 - des Gesetzes vom 15. Juli 1960 über den sittlichen Schutz der Jugend, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:
- das Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz;
- das Gesetz vom 9. Juli 1973 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Juli 1960 über den sittlichen Schutz der Jugend;
- das Gesetz vom 29. November 1984 zur Ergänzung des Gesetzes vom 15. Juli 1960 über den sittlichen Schutz der Jugend.
Diese koordinierte inoffizielle deutsche Fassung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen des Beigeordneten Bezirkskommissariats in Malmedy erstellt worden.
15. JULI 1960 - Gesetz über den sittlichen Schutz der Jugend
Artikel 1 - Der Aufenthalt in Spielbanken, auf Windhundrennbahnen, in Lokalen, wo Kellnerinnen oder Animierdamen gewöhnlich mit der Kundschaft verzehren, und in dem für Wetten bestimmten Raum der Pferderennbahnen ist jedem Minderjährigen, der das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, verboten.
Die Anwesenheit in Tanzsälen und Schankstätten, während dort getanzt wird, ist jedem ledigen Minderjährigen unter [16 Jahren] verboten, falls dieser nicht von seinem Vater, seiner Mutter, seinem Vormund oder von der Person, der die Aufsicht über den Minderjährigen anvertraut worden ist, begleitet ist.
Bälle, die nicht aus kommerziellen Gründen organisiert werden, und Tanzkurse fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes.
[Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom 11. August 1973)]
Art. 1 bis - [Stellt sich heraus, dass der Besuch eines Tanzsaals oder einer Schankstätte, in der getanzt wird, eine Gefahr für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit des Jugendlichen darstellt, kann das Jugendgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für eine Dauer von höchstens zwei Jahren Minderjährigen unter achtzehn Jahren den Zugang zu diesem Tanzsaal beziehungsweise dieser Schankstätte verbieten.
Die Gesetzesbestimmungen in bezug auf Verfolgungen in Korrektionalsachen finden Anwendung auf dieses Verfahren.]
[Art. 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom 11. August 1973)]
Art. 1ter - [Verboten ist die Organisation von Sportwettkämpfen oder Sportwettbewerben, an denen Minderjährige unter 15 Jahren mit Kleinkrafträdern oder Motorrädern im Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger teilnehmen.]
[Art. 1ter eingefügt durch Art. 1 des G. vom 29. November 1984 (B.S. vom 14. Dezember 1984)]
Art. 2 - (...)
[Abänderung von Artikel 563 Absatz 5 des Strafgesetzbuches]
Art. 3 - [Bei Verstoss gegen Artikel 1 oder gegen die aufgrund von Artikel 1bis erlassene Verbotsbestimmung] wird der Inhaber oder Betreiber für jeden Minderjährigen, der am verbotenen Ort beziehungsweise im verbotenen Betrieb angetroffen wird, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis acht Monaten und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Der Inhaber oder Betreiber wird auch dann zur Verantwortung gezogen, wenn er zum Zeitpunkt, wo der Verstoss festgestellt wird, abwesend ist, es sei denn, er beweist, dass er die Aufsicht über den Betrieb für die Zeit seiner Abwesenheit einem seiner Angestellten anvertraut hatte. In diesem Fall muss der Angestellte mit der im vorliegenden Artikel festgelegten Strafe rechnen.
Natürliche oder juristische Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuchs zivilrechtlich für den Schadenersatz und die Kosten haften, sind gleichsam für die Zahlung der Geldstrafen verantwortlich.
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom 11. August 1973)]
Art. 3bis - [Bei Verstoss gegen Artikel 1ter werden die Organisatoren der Wettkämpfe oder Wettbewerbe mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 29. November 1984 (B.S. vom 14. Dezember 1984)]
Art. 4 - Bei Rückfälligkeit kann das Höchststrafmass verdoppelt werden.
Des weiteren kann der Richter in diesem Fall die Schliessung des Betriebs, in dem gegen das Gesetz verstossen wurde, für eine Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr anordnen.
Jeder Verstoss gegen die Bestimmung des Urteils, mit der die Schliessung angeordnet wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis sechs Monaten und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Rückfälligkeit liegt vor, wenn der Straftäter gegen Artikel 1 verstossen hat, nachdem er innerhalb der fünf vorhergehenden Jahre wegen eines Verstosses gegen dieselbe Bestimmung verurteilt worden ist.
Diese Sanktionen werden unbeschadet des Gesetzes vom 24. Oktober 1902 über das Spiel erlassen.
Art. 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuchs, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz.
Art. 6 - Bei Unkenntnis des Alters des Minderjährigen oder der Identität des Vaters, der Mutter, des Vormunds beziehungsweise der Person, der die Aufsicht über den Minderjährigen anvertraut worden ist, ist der Betreffende nur dann nicht strafbar, wenn diese Unkenntnis auf einem unüberwindbaren Irrtum beruht.
Art. 7 - [Der Minderjährige, der gegen Artikel 1 verstösst, kann an das Jugendgericht verwiesen werden, das ihm gegenüber eine der in Artikel 37 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes über den Jugendschutz vorgesehenen Massnahmen ergreifen kann.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 91 § 11 des G. vom 8. April 1965 (B.S. vom 15. April 1965)]
Art. 8 - Am Eingang der in Artikel 1 erwähnten Betriebe oder Orte muss der Inhaber oder der Betreiber
1. den Text des vorliegenden Gesetzes,
[2. ein Schild mit, je nach Fall, der Aufschrift « Zugang für Minderjährige unter 18 Jahren verboten » oder « Zugang verboten für ledige Minderjährige unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung ihres Vaters, ihrer Mutter, ihres Vormunds oder der Person, der die Aufsicht über den Minderjährigen anvertraut worden ist, sind »]
an einer Stelle anschlagen, wo die Leute sie leicht lesen können.
Verstösse gegen vorangehende Bestimmung werden mit einer Gefängnisstrafe von ein bis sieben Tagen und mit einer Geldstrafe von 1 bis 25 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
[Art. 8 Nr. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom 11. August 1973)]
Art. 8bis - [Am Eingang der Tanzsäle oder der Schankstätten, deren Zugang in Anwendung von Artikel 1bis für Minderjährige unter 18 Jahren verboten ist, muss der Inhaber oder der Betreiber ein Schild mit der Aufschrift « Zugang für Minderjährige unter 18 Jahren verboten » an einer Stelle anschlagen, wo die Leute es leicht lesen können.
Verstösse gegen vorangehende Bestimmung werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken belegt.]
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom 11. August 1973)]
Art. 9 - [Ständige Beauftragte für den Jugendschutz] oder bei der Staatsanwaltschaft, die eigens dazu vom zuständigen Magistrat bestellt worden sind, haben freien Zugang zu den in Artikel 1 erwähnten Betrieben.
Zu diesem Zweck erhalten diese Beauftragten eine von diesem Magistrat ausgestellte und unterschriebene Karte.
[Art. 9 abgeändert durch Art. 91 § 11 des G. vom 8. April 1965 (B.S. vom 15. April 1965)]
Art. 10 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes mit dem Strafgesetzbuch und dem Gesetz vom 15. Mai 1912 über den Schutz der Kinder koordinieren.

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Rundschreibens des Ministers des Innern vom 4. Dezember 1996 über Anträge auf Mitteilung von Adressen und Informationen aus den Bevölkerungsregistern, erstellt von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen des Beigeordneten Bezirkskommissariats in Malmedy.
4. DEZEMBER 1996 - Anträge auf Mitteilung von Adressen und Informationen
aus den Bevölkerungsregistern
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
Zur Information:
An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Bezirkskommissarin und die Herren Bezirkskommissare
Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Gemeindeverwaltungen Anträge auf Mitteilung von Adressen und Informationen in bezug auf Drittpersonen unterschiedlich behandeln.
Der Zugang zu den Bevölkerungsregistern und zum Fremdenregister und die Übermittlung der darin angegebenen Informationen sind jedoch in Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen durch die Königlichen Erlasse vom 16. Juli 1992 strikt geregelt worden. Informationen, die in den Bevölkerungsregistern enthalten sind, darf eine Gemeindeverwaltung demnach nur im Rahmen der geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen übermitteln. Die Einsicht in diese Register ist Privatpersonen oder zu persönlichen Zwecken auf jeden Fall untersagt.
Aufgrund von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister kann eine Drittperson eine Adresse oder einen Adressenwechsel in bezug auf einen Einwohner der Gemeinde nur in der Form eines Auszugs aus den Registern oder einer auf der Grundlage dieser Register ausgefertigten Bescheinigung aufgrund eines schriftlichen und unterzeichneten Antrags erhalten, wenn die Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. Für ausführlichere Auskünfte darüber verweise ich auf die Rundschreiben vom 7. Oktober 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 1992) und 2. Juli 1993 (Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 1993).
Ohne eine derartige gesetzlich gerechtfertigte Begründung darf eine Gemeindeverwaltung aufgrund der Zweckbestimmung dieser Register die darin angegebenen Informationen nicht an Drittpersonen mitteilen. Die in bestimmten Gemeinden übliche Gepflogenheit, einfache in den Registern angegebene Informationen mitzuteilen, steht im Gegensatz zu diesen Vorschriften.
Ferner möchte ich Sie daran erinnern, dass der Zugriff auf das Nationalregister der natürlichen Personen, der den Gemeindebehörden durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1984 gewährt wurde, ausschliesslich auf verwaltungsinterne Zwecke beschränkt ist. Auf keinen Fall dürfen diese Informationen Drittpersonen mitgeteilt werden.
Bei berechtigten Anträgen auf Mitteilung von Angaben in bezug auf eine inzwischen aus den Bevölkerungsregistern gestrichene Person sollte die Gemeindeverwaltung sich darauf beschränken, auf dem ausgestellten Dokument je nach Fall das Datum der Streichung und den Namen der Gemeinde, in der die betreffende Person später eingetragen worden ist, oder das Datum der Streichung von Amts wegen oder wegen Wegzugs ins Ausland zu vermerken.
Sollte Ihre Gemeindeverwaltung trotzdem bei der Suche nach bestimmten Personen, zum Beispiel aus sozialen oder humanitären Gründen, behilflich sein wollen, ohne dass die Betreffenden einen gesetzlichen Grund geltend machen können, kann sie den betreffenden Einwohnern Ihrer Gemeinde die Briefe des Antragstellers übermitteln, ohne diesem jedoch ihre Adresse mitzuteilen (zum Beispiel bei der Suche nach Familienangehörigen oder ehemaligen Freunden oder um Todesanzeigen zu verschicken oder noch um an bestimmten Fernsehsendungen mitzuwirken usw.). In solchen Fällen scheint mir ein Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums unbedingt notwendig.
Der Minister des Innern
J. Vande Lanotte.