Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 29. April 2010 zur Einführung eines Programms zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im gewerblichen Privatsektor

Date :
05-04-2012
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Legislation
Source :
Numac 2012202377
Author :
Ministerium Der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Original text :

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Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
Aufgrund des Dekrets des Rates der Wallonischen Region vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1 Absatz 2;
Aufgrund des Dekrets des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1 Absatz 2;
Aufgrund des Dekrets vom 17. Mai 2004 bezüglich der Sicherung der Gleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt, Artikel 12, ersetzt durch das Dekret vom 25. Juni 2007;
Aufgrund des Krisendekrets vom 19. April 2010, Artikel 9 und 10;
Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 29. April 2010 zur Einführung eines Programms zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im gewerblichen Privatsektor;
Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 13. März 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 19. März 2012;
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, insbesondere Artikel 3 § 1 ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Auf Grund der Dringlichkeit;
In Erwägung der Tatsache, dass die Folgen der anhaltenden Wirtschaftskrise auch weiterhin die Betriebe der Deutschsprachigen Gemeinschaft betreffen und Kündigungen seitens der Arbeitgeber hervorgerufen hat, müssen weiterhin Massnahmen angeboten werden, die insbesondere die auf dem Arbeitsmarkt präkarisierten Personen, die Opfer dieser Entwicklung sind, schnellstmöglich wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Die Erfahrung hat gezeigt hat, dass ein zu langes Verharren in Arbeitslosigkeit die Chancen stark verringert, wieder eine Arbeitsstelle zu finden;
Auf Vorschlag des für Beschäftigung zuständigen Ministers;
Nach Beratung,
Beschliesst :
Artikel 1 - Artikel 3 des Erlasses der Regierung vom 29. April 2010 zur Einführung eines Programms zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im gewerblichen Privatsektor wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraf 3 wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Der jährliche Zuschuss ist auf eine maximale Beihilfeintensität von 50% der beihilfefähigen Kosten begrenzt. Beihilfefähig sind die Lohnkosten, die das Bruttogehalt des Arbeitnehmers, das Urlaubsgeld, die aufgrund der anzuwendenden Gesetzgebung oder der kollektiven Arbeitsabkommen zu zahlenden Jahresendprämie und der zu Gunsten des Landesamtes für die Soziale Sicherheit zu zahlenden Beiträge umfassen.
Der Zuschuss wird pro Arbeitnehmer um den Betrag anderer öffentlicher Interventionen in diesen Lohnkosten gekürzt, die die 50% Beihilfeintensität überscheiten. »
2. Paragraf 3.1 wird wie folgt eingefügt:
« § 3.1. - Die Kumulierung des jährlichen Zuschusses mit der Arbeitsunterstützung gemäss Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung der Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender ist untersagt. »
Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz 3 wie folgt eingefügt:
« Diesem Antrag legt der Arbeitgeber eine ehrenwörtliche Erklärung des älteren Arbeitnehmers bei, die bestätigt, dass dieser seine letzte Arbeitsstelle unfreiwillig verloren hat. Das Muster der ehrenwörtlichen Erklärung wird vom Minister festgelegt. Der ältere Arbeitnehmer, der am Tag vor der Einstellung entschädigter Arbeitsloser in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit war, ist von der ehrenwörtlichen Erklärung befreit. »
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13.1 wie folgt eingefügt:
« Art. 13.1 - Vorliegender Erlass gilt bis zum 29. April 2014. Die vor Ablauf des Erlasses genehmigten jährlichen Zuschüsse werden weiterhin ausgezahlt. »
Art. 4 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am Tage seiner Verabschiedung in Kraft. »
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 29. April 2012 in Kraft.
Art. 6 - Der für die Beschäftigung zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Eupen, den 5. April 2012
Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden
K.-H. LAMBERTZ
Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung
O. PAASCH