Erlass der Regierung zur Änderung des Erlasses der Regierung vom 9. Mai 1994 zur Unterschutzstellung als Denkmal des Hauses Dorfstraße 44 in Walhorn
- Section :
- Legislation
- Source :
- Numac 2013033012
- Author :
- Ministerium Der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Original text :
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Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
Aufgrund des Dekrets vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen, Artikel 8.1;
Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 9. Mai 1994 zur Unterschutzstellung als Denkmal des Hauses Dorfstraße 44 in Walhorn;
Aufgrund des günstigen Gutachtens des Gemeindekollegiums der Gemeinde Lontzen vom 6. Juni 2013;
Aufgrund des günstigen Gutachtens der Königlichen Denkmal- und Landschaftsschutzkommission vom 29. April 2013;
In Erwägung, dass der Schutzbereich nicht Teil des geschützten Guts ist, sondern seinem Schutz vor negativen Einwirkungen dienen soll;
In Erwägung, dass der Schutzbereich so angelegt worden ist, um eventuelle negative Einflüsse auf das geschützte Gut durch Bautätigkeiten im Umfeld abzuwenden;
In Erwägung, dass der Schutzbereich das unmittelbare Umfeld des geschützten Gutes, wesentliche Sichtachsen und andere Gebiete oder Merkmale umfasst, die eine wichtige praktische Rolle spielen, um das Gut und seinen Schutz zu unterstützen;
In Erwägung, dass der Schutzbereich so angelegt worden ist, dass die spezifischen kulturlandschaftlichen Merkmale berücksichtigt worden sind;
In Erwägung, dass diese kulturlandschaftlichen Merkmale anhand angemessener Mechanismen erfasst worden sind;
In Erwägung, dass die Denkmalschutzkommission in ihrem Gutachten vom 29. April 2013 keine Anmerkungen zum vorgeschlagenen Schutzbereich gemacht hat;
In Erwägung, dass das zuständige Gemeindekollegium in seinem Gutachten vom 6. Juni 2013 keine Anmerkungen zum vorgeschlagenen Schutzbereich gemacht hat;
Auf Vorschlag des Ministers für Denkmalschutz,
Beschließt :
Artikel 1 - In den Erlass der Regierung vom 9. Mai 1994 zur Unterschutzstellung als Denkmal des Hauses Dorfstraße 44 in Walhorn wird ein Artikel 1.1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Artikel 1.1 - Der in der Anlage 1 eingezeichnete Schutzbereich umfasst die folgenden Parzellen: Gemeinde Lontzen, Gemarkung 2, Flur D, Nummer 117a, 118b, 121a, 122b, 124a, 124b, 124c, 131a, 131b, 131c, 131h, 131l, 131m, 187/3, 192a, 194b, 199a, 199c, 201, 202a und 203a.
Dieser Schutzbereich ist entsprechend schraffiert und mit einem durchgehenden fetten Strich eingezeichnet."
Art. 2 - Demselben Erlass wird eine Anlage 1 beigefügt, die als Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 3 - Der für Denkmalschutz zuständige Minister ist mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt.
Eupen, den 19. Juli 2013
Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden
K.-H. LAMBERTZ
Die Ministerin für Kultur, Medien und Tourismus
Frau I. WEYKMANS
Anlage zum Erlass der Regierung vom 19. Juli 2013 zur Änderung des Erlasses der Regierung vom 9. Mai 1994 zur Unterschutzstellung als Denkmal des Hauses Dorfstraße 44 in Walhorn
Anlage 1 zum Erlass der Regierung vom 9. Mai 1994 zur Unterschutzstellung als Denkmal des Hauses Dorfstraße 44 in Walhorn
Nachschlagen tabelle : siehe Bild
Gesehen, um dem Erlass der Regierung vom 19. Juli 2013 zur Änderung des Erlasses der Regierung vom 9. Mai 1994 zur Unterschutzstellung als Denkmal des Hauses Dorfstraße 44 in Walhorn als Anlage beigefügt zu werden.
Eupen, den 19. Juli 2013
Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden
K.-H. LAMBERTZ
Die Ministerin für Kultur, Medien und Tourismus
Frau I. WEYKMANS