Erlass der Regierung zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1959 zur Unterschutzstellung als Denkmal der Mutter-Gottes-Kirche in Neundorf

Date :
08-05-2014
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Legislation
Source :
Numac 2014033023
Author :
Deutschsprachige Gemeinschaft

Original text :

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Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
Aufgrund des Dekrets vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen, Artikel 8.1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1959 zur Unterschutzstellung als Denkmal der Mutter-Gottes-Kirche in Neundorf;
Aufgrund des bedingt günstigen Gutachtens des Gemeindekollegiums der Stadt St. Vith vom 13. Februar 2014;
Aufgrund des günstigen Gutachtens der Königlichen Denkmal- und Landschaftsschutzkommission vom 3. Februar 2014;
In Erwägung, dass der Schutzbereich nicht Teil des geschützten Guts ist, sondern seinem Schutz vor negativen Einwirkungen dienen soll;
In Erwägung, dass der Schutzbereich so angelegt worden ist, um eventuelle negative Einflüsse auf das geschützte Gut durch Bautätigkeiten im Umfeld abzuwenden;
In Erwägung, dass der Schutzbereich das unmittelbare Umfeld des geschützten Gutes, wesentliche Sichtachsen und andere Gebiete oder Merkmale umfasst, die eine wichtige praktische Rolle spielen, um das Gut und seinen Schutz zu unterstützen;
In Erwägung, dass der Schutzbereich so angelegt worden ist, dass die spezifischen kulturlandschaftlichen Merkmale berücksichtigt worden sind;
In Erwägung, dass diese kulturlandschaftlichen Merkmale anhand angemessener Mechanismen erfasst worden sind;
In Erwägung, dass das zuständige Gemeindekollegium in seinem Gutachten vom 13. Februar 2014 empfiehlt, nach eingehender Prüfung der Örtlichkeiten den Schutzbereich auf das tatsächliche Sichtfeld zu verkleinern;
In Erwägung, dass der Empfehlung des Gemeindekollegiums zur Verkleinerung des Schutzbereiches nur teilweise nachgekommen werden kann, da unter Berücksichtigung der wichtigen Sichtachse auf das Denkmal bauliche Eingriffe in diesen Bereich effektiv zu einer Beeinträchtigung des Denkmals führen könnten und somit einer vorherigen Denkmalgenehmigung bedürfen. Berücksichtigt wurde jedoch, dass bauliche Veränderungen hinter der Eisenbahnlinie zu keiner Beeinträchtigung des Denkmals führen würden und somit keiner vorherigen Denkmalgenehmigung bedürfen;
In Erwägung, dass die Denkmalschutzkommission in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2014 keine Anmerkungen zum vorgeschlagenen Schutzbereich macht;
Auf Vorschlag des Ministers für Denkmalschutz,
Beschließt :
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1959 zur Unterschutzstellung als Denkmal der Mutter-Gottes-Kirche in Neundorf wird ein Artikel 1.1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Artikel 1.1 - Der in dem Anhang 1 eingezeichnete Schutzbereich umfasst die folgenden Parzellen: Gemeinde St. Vith, Gemarkung 5, Flur M, Nummer 58a, 58b, 58l, 60c, 60d, 61a, 62, 64c, 84e, 85a, 87d, 87e, 88a, 88b, 89a, 90a, 92c, 92d, 92e, 175d, 175e, 175f, 175g, 175l, 175m, 175n, 175p, 176b, 177f, 177g, 177h, 177m, 177n, 177p, 177s, 177t, 177v, 178, 179a, 179b und 180a.
Dieser Schutzbereich ist entsprechend schraffiert und mit einem durchgehenden fetten Strich eingezeichnet."
Art. 2 - Demselben Erlass wird ein Anhang 1 beigefügt, der als Anhang zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 3 - Der für Denkmalschutz zuständige Minister ist mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt.
Eupen, den 8. Mai 2014
Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden
K.-H. LAMBERTZ
Die Ministerin für Kultur, Medien und Tourismus
Frau I. WEYKMANS

Anhang zum Erlass der Regierung vom 8. Mai 2014 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1959 zur Unterschutzstellung als Denkmal der Mutter-Gottes-Kirche in Neundorf
Anhang 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1959 zur Unterschutzstellung als Denkmal der Mutter-Gottes-Kirche in Neundorf

Nachschlagen tabelle : siehe Bild
Gesehen, um dem Erlass der Regierung vom 8. Mai 2014 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1959 zur Unterschutzstellung als Denkmal der Mutter-Gottes-Kirche in Neundorf als Anhang beigefügt zu werden.
Eupen, den 8. Mai 2014
Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden
K.-H. LAMBERTZ
Die Ministerin für Kultur, Medien und Tourismus
Frau I. WEYKMANS