Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Dezember 1998 zur Gründung einer wissenschaftlichen und technischen Kommission beim wissenschaftlichen Institut öffentlichen Dienstes ("Institut scientifique de Service public")

Date :
01-10-2021
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Legislation
Source :
Numac 2021022248
Author :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Original text :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Dekrets vom 7. Juni 1990 über die Errichtung eines wissenschaftlichen Instituts öffentlichen Dienstes ("Institut scientifique de service public") in der Wallonischen Region, abgeändert durch die Dekrete vom 22. Januar 1998 und 9. April 1998;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Dezember 1997 zur Genehmigung der Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Instituts öffentlichen Dienstes ("Institut scientifique de service public");
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Dezember 1998 zur Gründung einer wissenschaftlichen und technischen Kommission beim wissenschaftlichen Institut öffentlichen Dienstes ("Institut scientifique de Service public");
In der Erwägung, dass sich gezeigt hat, dass die Benennung von stellvertretenden Mitgliedern vorgesehen werden sollte, um die Arbeitsweise der wissenschaftlichen und technischen Kommission zu verbessern;
Auf Vorschlag der Ministerin für den öffentlichen Dienst und der Ministerin für Umwelt;
Nach Beratung,
Beschließt :
Einziger Artikel - Artikel 1 § 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Dezember 1998 zur Gründung einer wissenschaftlichen und technischen Kommission beim wissenschaftlichen Institut öffentlichen Dienstes ("Institut scientifique de Service public") wird durch Folgendes ersetzt:
"Artikel 1 - § 1. Die durch Artikel 5 des Dekrets vom 7. Juni 1990 über die Errichtung eines wissenschaftlichen Instituts öffentlichen Dienstes ("Institut scientifique de service public") in der Wallonischen Region, im Folgenden Dekret genannt, eingesetzte Kommission, im Folgenden Kommission genannt, setzt sich zusammen aus:
1° dem Vorsitzenden des durch Artikel 4 des Dekrets gegründeten Begleitausschusses;
2° fünf effektiven sowie fünf stellvertretenden Vertretern der in den Tätigkeitsbereichen des Instituts fachkundigen wissenschaftlichen Kreise;
3° den folgenden von der Regierung auf Vorlage einer doppelten Liste bezeichneten Mitgliedern:
a) fünf Vertreter als effektive Mitglieder sowie fünf stellvertretende Mitglieder der in den Tätigkeitsbereichen des Instituts fachkundigen Industriekreise, von denen zwei aus dem Bereich der Grundstoffgewinnungsindustrien stammen und einer aus dem Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen, auf Vorschlag der "Union wallonne des Entreprises" (Wallonischer Verband der Unternehmen);
b) ein effektives und ein stellvertretendes Mitglied als Vertreter von jeder im Sektorenausschuss XVI sitzenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisation, auf Vorschlag jeder dieser Organisationen;
c) ein effektives und ein stellvertretendes Mitglied als Vertreter des "Conseil wallon de la Politique scientifique" (Wallonischer Rat der Wissenschaftspolitik), auf Vorschlag dieses Rates.".
Namur, den 1. Oktober 2021
Für die Regierung:
Der Ministerpräsident
E. DI RUPO
Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz
C. TELLIER