Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2022 zur Einführung einer Regelung von Beihilfen, die für die Durchführung von energiesparenden Investitionen und die Renovierung einer Wohnung gewährt werden

Date :
11-01-2023
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Legislation
Source :
Numac 2023200478
Author :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Original text :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen, Artikel 14 und 29;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2022 zur Einführung einer Regelung von Beihilfen, die für die Durchführung von energiesparenden Investitionen und die Renovierung einer Wohnung gewährt werden;
Aufgrund des Berichts vom 14. Februar 2022, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;
Aufgrund der am 18. November 2022 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;
Aufgrund des am 24. November 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;
Aufgrund des am 12. Dezember 2022 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 72/613;
In Erwägung der am 1. Dezember 2022 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Wohnungswesen";
In Erwägung der am 5. Dezember 2022 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Energie";
Auf Vorschlag des Ministers für Energie und der Ministerin für Wohnungswesen;
Nach Beratung,
Beschließt:
Artikel 1 - Artikel 5 § 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2022 zur Einführung einer Regelung von Beihilfen, die für die Durchführung von energiesparenden Investitionen und die Renovierung einer Wohnung gewährt werden, erhält folgende Fassung:
"Art. 5 - § 1. Die global steuerpflichtigen Einkommen des Haushalts des Antragstellers und seiner Auftraggeber, die in Paragraf 2 bestimmt werden, fallen in eine der folgenden Kategorien:
Einkommenskategorie Einkommen
R1 <=23.000 EUR
R2 zwischen 23.000,01 EUR und 32.700 EUR
R3 zwischen 32.700,01 EUR und 43.200 EUR
R4 zwischen 43.200,01 EUR und 97.700 EUR
R5 >97.700 EUR

Für Prämienanträge, die ab dem 1. Januar 2023 gestellt werden, fallen die global steuerpflichtigen Einkommen des Haushalts des Antragstellers und seiner Auftraggeber, die in Paragraf 2 bestimmt werden, in eine der folgenden Kategorien:
Einkommenskategorie Einkommen
R1 <=24.600 EUR
R2 zwischen 24.600,01 EUR und 34.900 EUR
R3 zwischen 34.900,01 EUR und 46.100 EUR
R4 zwischen 46.100,01 EUR und 104.400 EUR
R5 >104.400 EUR

Die Beträge, die die Einkommenskategorien bestimmen, werden gemäß den in Artikel 203 des Gesetzbuches vorgesehenen Indexierungsmodalitäten indexiert.".
Art. 2 - Der vorliegende Erlass wird am 1. Januar 2023 wirksam.
Namur, den 11. Januar 2023
Für die Regierung:
Der Ministerpräsident
E. DI RUPO
Der Minister für Klima, Energie, Mobilität und Infrastrukturen
Ph. HENRY
Der Minister für Wohnungswesen, lokale Behörden und Städte
Ch. COLLIGNON