Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Mai 2019 über die Vollmachtserteilungen an den Öffentlichen Dienst der Wallonie, um dem für die Zahlstelle zuständigen Generalinspektor bestimmte Vollmachten zu erteilen

Date :
19-01-2022
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Legislation
Source :
Numac 2022200414
Author :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Original text :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 87 § 1;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Mai 2019 über die Vollmachtserteilungen an den Öffentlichen Dienst der Wallonie;
Aufgrund des am 14. Januar 2022 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;
Aufgrund des am 19. Januar 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;
Aufgrund des am 14. Januar 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;
In Erwägung des Dekrets vom 19. Dezember 2002 zur Einführung einer finanziellen Zentralisierung der Finanzmittel der wallonischen Einrichtungen öffentlichen Interesses;
In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans, die Haushalts- und allgemeine Buchführung sowie die Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten;
In Erwägung des Dekrets vom 8. Juli 2021 zur Änderung des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft und zur Einrichtung der Zahlstelle als Verwaltungsdienststelle mit autonomer Buchführung;
In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Oktober 2021 über die Verwaltung und die Aufgaben der Zahlstelle;
Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft, der Ministerin für den öffentlichen Dienst und des Ministers für Natur;
Nach Beratung,
Beschließt:
Artikel 1 - In Kapitel V Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 des Erlasses vom 23. Mai 2019 über die Vollmachtserteilungen an den Öffentlichen Dienst der Wallonie wird ein neuer Artikel 115/4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 115/4/1 - Dem für die Zahlstelle zuständigen Generalinspektor und den von ihm zu diesem Zweck benannten Bediensteten oder Mitgliedern des Vertragspersonals der Stufe A wird die Befugnis erteilt, die Eröffnung und Schließung der für den Betrieb der Zahlstelle erforderlichen Bankkonten bei den Bankinstituten zu veranlassen sowie die Betriebsmodalitäten einschließlich der Benennung der Bevollmächtigten für diese Konten festzulegen.".
Art. 2 - In der Tabelle im Anhang desselben Erlasses werden in der ersten Spalte die folgenden Änderungen vorgenommen:
1° in Zeile 3 wird die Wortfolge "mit der Agentur beauftragter Generalinspektor" durch die Wortfolge "mit der Agentur und der Zahlstelle beauftragter Generalinspektor" ersetzt;
2° in Zeile 7 wird die Wortfolge "mit der Agentur beauftragter Generalinspektor" durch die Wortfolge "mit der Agentur und der Zahlstelle beauftragter Generalinspektor" ersetzt;
3° in Zeile 11 wird die Wortfolge "mit der Agentur beauftragter Generalinspektor" durch die Wortfolge "mit der Agentur und der Zahlstelle beauftragter Generalinspektor" ersetzt".
Art. 3 - Der Minister für Landwirtschaft und die Ministerin für den öffentlichen Dienst werden mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 19. Januar 2022
Für die Regierung,
Der Ministerpräsident,
E. DI RUPO
Der Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung und Innovation, digitale Technologien, Raumordnung, Landwirtschaft, das IFAPME und die Kompetenzzentren,
W. BORSUS
Die Ministerin für den öffentlichen Dienst, Datenverarbeitung, administrative Vereinfachung, beauftragt mit den Bereichen Kindergeld, Tourismus, Erbe und Verkehrssicherheit,
V. DE BUE