Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2011 zur Ausführung von Artikel 5bis des Dekrets vom 23. Juni 1994 über die Schaffung und den Betrieb von Flughäfen und Flugplätzen, die unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen
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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Dekrets vom 23. Juni 1994 über die Schaffung und den Betrieb von Flughäfen und Flugplätzen, die unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen, insbesondere seines Artikels 5bis, in seiner durch das Dekret vom 14. Juli 2011 eingefügten Fassung;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2011 zur Ausführung von Artikel 5bis des Dekrets vom 23. Juni 1994 über die Schaffung und den Betrieb von Flughäfen und Flugplätzen, die unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen;
Aufgrund des am 14. Januar 2015 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 56.950/4;
Aufgrund des nach Artikel 3, 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 29. Januar 2015;
In Erwägung des am 20. November 2013 von der Europäischen Kommission an die Wallonische Region gerichteten Aufforderungsschreibens, durch das sie die belgischen Behörden auf die möglichen Schwierigkeiten betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte aufmerksam macht;
In Erwägung der am 25. September 2014 an Belgien gerichteten, mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission;
In der Erwägung, dass im Rahmen eines Verfahrens von vier Monaten vor Inkrafttreten zur Vorlage einer Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe durch das Leitungsorgan des Flughafens an die Flughafennutzer, wie es Artikel 6, § 2 der Richtlinie vorschreibt, die von den wallonischen Behörden festgelegten Fristen nach Meinung der Kommission zu kurz erscheinen, um es den Beteiligten zu ermöglichen, die Änderungen der Regelung ordentlich zu untersuchen und der Aufsichtsbehörde ihre Ablehnung bekanntzugeben;
In der Erwägung, dass die Fristen verlängert werden und somit doppelt so lang werden;
Auf Vorschlag des Ministers für Flughäfen;
Nach Beratung,
Beschließt :
Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte umgesetzt.
Art. 2 - In Artikel 4, § 3, Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2011 zur Ausführung von Artikel 5bis des Dekrets vom 23. Juni 1994 über die Schaffung und den Betrieb von Flughäfen und Flugplätzen, die unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen, wird der Wortlaut "fünfzehn Tagen" durch den Wortlaut "einem Monat" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 6, Absatz 2 desselben Erlasses wird der Wortlaut "fünfzehn Tagen" durch den Wortlaut "einem Monat" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch einen § 4 und einen § 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 Die Benennungen der effektiven und stellvertretenden Mitglieder der Behörde werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
§ 5 Die effektiven und stellvertretenden Mitglieder der Behörde üben ihr Mandat in völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit den Flughafenleitungsorganen und den Flugtransportunternehmen gegenüber aus. Die effektiven und stellvertretenden Mitglieder der Behörde halten sich davon ab, während der ganzen Laufzeit ihres Mandats eine entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit im Dienste von Flughafenleitungsorganen, von der SOWAER ("Société Wallonne des Aéroports" - Wallonische Flughafengesellschaft) oder von Flugtransportunternehmen auszuüben."
Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:
" Die Behörde hat ihren Sitz im "Centre administratif SPW (CAP-Nord)", boulevard du Nord 8, B-5000 Namur.".
Art. 6 - In Artikel 12, § 1, Absatz 1 desselben Erlasses wird der Wortlaut "fünfzehn Tagen" durch den Wortlaut "einem Monat" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 13, § 1, Absatz 2 desselben Erlasses wird der Wortlaut "zehn Tagen" durch den Wortlaut "zwanzig Tagen" ersetzt.
Art. 8 - Der Minister für Flughäfen wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Namur, den 29. Januar 2015
Der Minister-Präsident
P. MAGNETTE
Der Minister für Umwelt, Raumordnung, Mobilität und Transportwesen, Flughäfen und Tierschutz
C. DI ANTONIO