Erlass der Wallonischen Regierung zur Beauftragung der SPAQuE (Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität) mit Sanierungsmaßnahmen auf dem Gelände "AMS Sud (Grappe)" in Charleroi (Marchienne-au-Pont)

Date :
06-07-2017
Language :
German French Dutch
Size :
2 pages
Section :
Legislation
Source :
Numac 2017030981
Author :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Original text :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, insbesondere der Artikel 39 und 43;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Januar 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;
Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 11. März 1999, in dem sie die spezifischen Aufgaben der SPAQuE festlegt;
Aufgrund des zwischen der Wallonischen Regierung und der SPAQuE am 13. Juli 2007 unterzeichneten und am 5. September 2013 verlängerten Dienstleistungsvertrags;
Aufgrund der Beschlüsse der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2010 und vom 29. März 2012 zur Genehmigung der Auswahl des Geländes "AMS Sud (Grappe)" im Rahmen des Marshallplans 2. Grün;
Aufgrund der von der SPAQuE seit dem Jahr 2016 auf dem Gelände durchgeführten Untersuchungen;
In der Erwägung, dass diese Untersuchungen das Vorhandensein ab der Oberfläche von mehreren Verschmutzungen mit Schwermetallen, PAK (polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen), monozyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (MAK) und Mineralölen hervorgehoben haben;
In der Erwägung, dass das Gelände daher einen schwer verunreinigten Charakter aufweist, der eine Gefahr für die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit darstellt und ein vorrangiges Eingreifen erforderlich macht;
In der Erwägung, dass durch den allgemeinen Grundsatz der Vorbeugung ein möglichst schnelles Eingreifen erforderlich gemacht wird, um zu vermeiden, dass die Gefahren für die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit anhalten;
In der Erwägung, dass durch Artikel 43 § 1 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle der Wallonischen Regierung auferlegt wird, jegliche zur Vorbeugung der Gefahr oder zu deren Behebung nützliche Maßnahme zu treffen, wenn das Vorhandensein von Abfällen eine schwerwiegende Gefahr für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann;
In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung in dieser Perspektive vorsieht, die SPAQuE zu beauftragen, schnellstmöglich die Sanierung des Geländes vorzunehmen,
Beschließt :
Artikel 1 - Die Wallonische Regierung beauftragt die SPAQuE, Sanierungsmaßnahmen auf dem Gelände "AMS Sud - Grappe" auf dem Gebiet der Stadt Charleroi, das heißt auf den Parzellen innerhalb der roten Umrandung auf dem im Anhang des vorliegenden Erlasses angeführten Sanierungsplan einzuleiten.
Art. 2 - Die Arbeiten haben zum Gegenstand alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, einschließlich der Endgestaltung des Geländes. Die Arbeiten erfolgen in mehreren aufeinanderfolgenden Etappen je nach der Notwendigkeit ihrer Durchführung im Verhältnis zu der umweltbezogenen Verbesserung des Geländes. Diese Arbeiten können insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Folgendes umfassen:
1° die Einrichtung einer Baustelle, erforderlichenfalls einschließlich des Entfernens der vorhandenen Umzäunungen;
2° die Abgrenzung des Geländes von den anderen Grundstücken;
3° die Abholzung;
4° die Bohrung von Kontrollschächten, durch die die Entwicklung des umweltbezogenen Charakters des Geländes infolge der Reinigungsarbeiten verfolgt werden kann;
5° die Einrichtung eines Netzes für die Sammlung des Niederschlagswassers, sowie eines jeden sich darauf beziehenden Bauwerks;
6° die Einrichtung eines Systems zum Pumpen des Grundwassers und dessen Behandlung in einer bereits vorhandenen oder zu bauenden Klärstation, und zwar entweder auf dem Gelände, oder auf einem Gelände, dessen Sanierung der SPAQuE durch Erlass der Wallonischen Regierung anvertraut wurde;
7° die Sammlung der Gase und deren Behandlung durch Verbrennung und/oder Verwertung in einer Behandlungseinheit;
8° die Einrichtung jeglicher sonstigen, der Reinigung des Geländes zweckdienlichen Anlage;
9° die Neuprofilierung, damit die Gestaltung des Geländes dem umweltbezogenen landschaftlichen Ausdruck und den guten Grundsätzen der Raumordnung entspricht, wodurch seine angemessene Integration in die bebaute und unbebaute Umgebung ermöglicht wird;
10° die Einrichtung von undurchlässigen Zellen, um die Einschließung der Stoffe zu sichern;
11° die Zerstörung aller vergrabenen und nicht vergrabenen Strukturen, sowie die Bewirtschaftung des Abbruchschutts in den mobilen Sortier- und Zerkleinerungsanlagen auf dem Gelände. Was die anderen Abbaurückstände betrifft, die auf dem Gelände nicht verwertbar sind, deren Abtransport aus dem Gelände.
12° den Abtransport oder die Einschließung des auf dem Gelände befindlichen Aufschüttungsmaterials, sowie der darunterliegenden verunreinigten Erde;
13° die Behandlung auf dem Gelände der verschmutzten Böden (in-site, on-site) oder deren Abtransport in ein auswärtiges Behandlungszentrum oder gegebenenfalls in ein technisches Vergrabungszentrum, oder zur Aufwertung;;
14° das Anbringen einer Umzäunung zum Schutz der Anlagen;
15° die Verwaltung der Anlagen bis zur endgültigen Beendung der möglichen Umweltbelästigungen.
Art. 3 - Die SPAQuE kann an die föderale oder lokale Polizei appellieren, um den mit den oben erwähnten Maßnahmen beauftragten Drittpersonen und deren Nachunternehmern den Zugang zu dem in Artikel 1 erwähnten Gelände bis zu dessen vollständigen Sanierung, einschließlich seiner Wiedereinfügung in seine bebaute oder unbebaute Umgebung zu sichern.
Art. 4 - In Anwendung des Artikels 43 § 4 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle hat der vorliegende Erlass die Umweltgenehmigung im Sinne des Artikels 1 Ziffer 1 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, sowie die Städtebaugenehmigung im Sinne des Artikels 84 § 1 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie zur Folge.
Namur, den 6. Juli 2017
Der Ministerpräsident
P. MAGNETTE
Der Minister für Umwelt, Raumordnung, Mobilität und Transportwesen und Tierschutz
C. DI ANTONIO

Anhang I - Tabelle der Landentnahmen

Kataster Eigentümer
Gemeinde/Stadt Gemarkung Flur Nr.
Charleroi 15 B 461W2 SPAQuE
Charleroi 15 B 431N3 SPAQuE

Gesehen, um dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Juli 2017 zur Beauftragung der SPAQuE mit Sanierungsmaßnahmen auf dem Gelände "AMS Sud (Grappe)" in Charleroi (Marchienne-au-Pont) als Anhang beigefügt zu werden.
Namur, den 6. Juli 2017
Der Ministerpräsident
P. MAGNETTE
Der Minister für Umwelt, Raumordnung, Mobilität und Transportwesen und Tierschutz
C. DI ANTONIO

Nachschlagen tabelle : siehe Bild