Erlass der Wallonischen Regierung zur Bezeichnung von Bediensteten, die zuständig sind, um für die Ausführung der Polizeivorschriften auf dem durch die "Société de Transport en commun de Charleroi" (Verkehrsgesellschaft Charleroi) verwalteten Verkehrsnetz zu sorgen

Date :
24-01-2013
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Legislation
Source :
Numac 2013200606
Author :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Original text :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region, insbesondere seiner Artikel 36bis und 36ter;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 62;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels 3, 12°;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit Strassenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebussen, insbesondere seines Titels II;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. Mai 2008 über die administrativen Geldbussen im Bereich der öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region;
In der Erwägung, dass es Anlass gibt, aufgrund der innerhalb des Personals der "Société de Transport en commun de Charleroi" erfolgten Änderungen neue Bezeichnungen vorzunehmen;
Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität,
Beschliesst :
Artikel 1 - Die folgenden Bediensteten werden damit beauftragt, die Ubertretungen der Bestimmungen des Titels II des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 über die Personenbeförderung mit Strassenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebussen und die Ubertretungen des Artikels 3, 12° des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Strassenverkehrsordnung aufzusuchen und festzustellen:
- Deprez Pascal;
- Deprez Marc;
- Delfosse Thierry;
- Bauwens Dominique;
- Van Bever Christian;
- Leonard Rudy.
Den Betroffenen wird die Eigenschaft eines Beamten der Gerichtspolizei verliehen.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Der Minister für Mobilität wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 24. Januar 2013
Der Minister-Präsident
R. DEMOTTE
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Mobilität
Ph. HENRY