Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Modalitäten zur Übertragung der der Verwaltung der Verkehrswege zugewiesenen Mitglieder des Provinzialpersonals
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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 87, § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988;
Aufgrund des Dekrets vom 12. Februar 2004 zur Organisation der wallonischen Provinzen, Artikel 128;
Aufgrund des am 3. Dezember 2012 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;
Aufgrund des am 4. Juli 2103 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;
Aufgrund des am 4. Juli 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;
Aufgrund des am 5. September 2013 abgegebenen Gutachtens des Provinzialkollegiums der Provinz Wallonisch-Brabant;
Aufgrund des am 4. September 2013 abgegebenen Gutachtens des Provinzialkollegiums der Provinz Hennegau;
Aufgrund des am 29. August 2013 abgegebenen Gutachtens des Provinzialkollegiums der Provinz Lüttich;
Aufgrund des am 14. November 2013 abgegebenen Gutachtens des Provinzialkollegiums der Provinz Namur;
Aufgrund des am 22. August 2013 abgegebenen Gutachtens des Provinzialkollegiums der Provinz Luxemburg;
Aufgrund des am 7. Oktober 2013 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);
Aufgrund des am 13. November 2013 aufgestellten Protokolls des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste;
Aufgrund des am 13. November 2013 aufgestellten Protokolls Nr. 620 des Sektorenausschusses Nr. XVI;
Aufgrund des am 20. Januar 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 54.957/4 des Staatsrates;
Auf Vorschlag des Ministers für den öffentlichen Dienst und des Ministers für lokale Behörden;
Nach Beratung,
Beschließt :
Artikel 1 - § 1. Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1° Provinzialdienst: der in jeder wallonischen Provinz mit der Verwaltung der Verkehrswege beauftragte Provinzialdienst;
2° Personalmitglieder: die endgültig ernannten Bediensteten, die Bediensteten auf Probe, die vertraglich angestellten Personalmitglieder, die in der Provinz mit der Verwaltung der Verkehrswege beauftragt sind, mit Ausnahme der Personalmitglieder, die zur Ersetzung eines Personalmitglieds angestellt wurden;
3° Dienstalter in der Gehaltstabelle: der Zeitraum, innerhalb dessen das Personalmitglied vor seiner Übertragung gemäß der(den) in der rechten Spalte des Artikels 3 angegebenen Gehaltstabelle(n) entlohnt wurde und der um die bei seiner Anwerbung zulässigen Dienste erhöht wird, insofern diese in der regionalen Stufe zulässig sind, die dem Umwandlungsgrad entspricht.
§ 2. Zur Anwendung des Paragraphen 1, 2°:
1° die Bediensteten auf Probe werden als Inhaber des Dienstgrades betrachtet, für den sie sich beworben haben;
2° das vertraglich angestellte Personalmitglied gilt als Inhaber des Grades, der der Stelle entspricht, für die es angestellt wurde, oder bei Schweigen des Vertrags betreffend die Stelle, als Inhaber des Grades, dem die Gehaltstabelle zugeordnet ist, in der sein Gehalt festgelegt ist.
Art. 2 - Das Personalmitglied wird auf freiwilliger Basis in den mit der Verwaltung der Verkehrswege beauftragten Dienst innerhalb des Öffentlichen Dienstes der Wallonie übertragen, für den es seinen Vorzug geäußert hat.
Die Übertragungen bilden keine neuen Ernennungen.
Art. 3 - Das Personalmitglied wird durch eine dienstliche Mitteilung aufgefordert, innerhalb von dreißig Tagen schriftlich mitzuteilen, ob es sich für die Übertragung bewirbt. Es richtet seinen Antrag direkt an den Generaldirektor, von dem er abhängt, der den Empfang bestätigt.
Art. 4 - Die übertragenen Personalmitglieder, die am Tag vor ihrer Übertragung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Dienstalters in der Gehaltstabelle oder des entsprechenden Stufenalters einen Dienstgrad haben, der demjenigen der in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Dienstgrade entspricht, werden durch Dienstgradumwandlung in dem Dienstgrad ernannt, der in der linken Spalte angeführt und durch den Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes vorgesehen ist, und haben Anspruch auf die entsprechende Gehaltstabelle:
| 1° Generalinspektor, Gehaltstabelle A3 | a) Generalinspektor, Gehaltstabelle A7 |
| 2° Direktor, Gehaltstabelle A4 | a) erster Direktor, Gehaltstabelle A6; b) Direktor, Gehaltstabelle A5. |
| 3° Attaché, Gehaltstabelle A5 | a) Wegekommissar, Gehaltstabelle A3sp; b) Industrieingenieur, Gehaltstabelle A1sp mit einem Stufenalter von mindestens 15 Jahren; c) Wegekommissar, Gehaltstabelle A1 mit einem Stufenalter von mindestens 15 Jahren. |
| 4° Attaché, Gehaltstabelle A6 | a) Industrieingenieur, Gehaltstabelle A1sp mit einem Stufenalter von weniger als 15 Jahren; b) Wegekommissar, Gehaltstabelle A1 mit einem Stufenalter von weniger als 15 Jahren. |
| 5° Hauptgraduierter, Gehaltstabelle B1bis | a) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle D9 oder D10 mit einem Dienstalter in den Gehaltstabellen D9 und D10 von mehr als 25 Jahren. |
| 6° Hauptgraduierter, Gehaltstabellee B2 | a) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle D9 oder D10 mit einem Dienstalter in den Gehaltstabellen D9 und D10 von mindestens 15 Jahren und weniger als 25 Jahren. |
| 7° Graduierter, Gehaltstabelle B3 | a) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle D9 oder D10 mit einem Dienstalter in den Gehaltstabellen D9 und D10 von weniger als 15 Jahren. |
| 8° Hauptassistent, Gehaltstabelle C1bis | a) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle C1, C2, C6 oder C7, früher Inhaber einer Gehaltstabelle D4; b) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle C3 oder C4; c) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle D7 oder D8 mit einem Dienstalter in den Gehaltstabellen D7 und D8 von mindestens 25 Jahren; d) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle D4 oder D5 mit einem Dienstalter in den Gehaltstabellen D4 und D5 von mindestens 25 Jahren. |
| 9° Hauptassistent, Gehaltstabelle C2 | a) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle D7 oder D8 mit einem Dienstalter in den Gehaltstabellen D7 und D8 von mindestens 15 Jahren und weniger als 25 Jahren; b) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle D4 oder D5 mit einem Dienstalter in den Gehaltstabellen D4 und D5 von mindestens 15 Jahren und weniger als 25 Jahren. |
| 10° Assistent, Gehaltstabelle C3 | a) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle D7 oder D8 mit einem Dienstalter in den Gehaltstabellen D7 und D8 von weniger als 15 Jahren; b) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle D4 oder D5 mit einem Dienstalter in den Gehaltstabellen D4 und D5 von weniger als 15 Jahren. |
| 11° Hauptbeigeordneter, Gehaltstabelle D1bis | a) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle C1, C2; C6 oder C7; b) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle D1, D2 oder D3 mit einem Dienstalter in den Gehaltstabellen E1, E2, E3, D1, D2 und D3 von mindestens 25 Jahren; c) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle E1, E2 oder E3 mit einem Dienstalter in den Gehaltstabellen E1, E2 und E3 von mindestens 25 Jahren. |
| 12° Hauptbeigeordneter, Gehaltstabelle D2 | a) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle D1, D2 oder D3 mit einem Dienstalter in den Gehaltstabellen E1, E2, E3, D1, D2 und D3 von mindestens 15 Jahren und weniger als 25 Jahren; b) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle E1, E2 oder E3 mit einem Dienstalter in den Gehaltstabellen E1, E2 und E3 von mindestens 15 Jahren und weniger als 25 Jahren. |
| 13° Qualifizierter Beigeordneter, Gehaltstabelle D3 | a) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle D1, D2 oder D3 mit einem Dienstalter in den Gehaltstabellen E1, E2, E3, D1, D2 und D3 von weniger als 15 Jahren. b) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle E1, E2 oder E3 mit einem Dienstalter in den Gehaltstabellen E1, E2 und E3 von mindestens 5 Jahren und weniger als 15 Jahren. |
| 14° Beigeordneter, Gehaltstabelle D4 | a) Personalmitglied, Inhaber der Gehaltstabelle E1 oder E2 mit einem Dienstalter in den Gehaltstabellen E1 und E2 von weniger als 5 Jahren. |
Art. 5 - Die im vorliegenden Erlass erwähnten Ernennungen durch Gradumwandlung erfolgen von Amts wegen am Datum, an dem die Übertragung stattfindet.
Art. 6 - Die übertragenen Personalmitglieder behalten ihre Eigenschaft, ihr Besoldungsdienstalter und ihr allgemeines Dienstalter.
Mit Ausnahme der Personalmitglieder der Dienststufen A und C entspricht das Stufenalter eines übertragenen Personalmitglieds seinem Dienstalter in der Gehaltstabelle.
Das übertragene Personalmitglied der Dienststufe A behält sein Stufenalter.
Das Stufenalter eines übertragenen Personalmitglieds der Dienststufe C entspricht der Summe seiner provinzialen Stufenalter, insofern diese in der regionalen Dienststufe, die dem Umwandlungsgrad entspricht, zulässig sind.
Das Rangalter eines Personalmitglieds, das durch Umwandlung in einen Anwerbungsdienstgrad ernannt wird, entspricht seinem regionalem Stufenalter.
Das Rangalter eines Personalmitglieds, das durch Umwandlung in einen Beförderungsgrad oder in einen Grad, der mit einer Beförderungsgehaltstabelle verbunden ist, ernannt wird, entspricht seinem regionalen Stufenalter, verringert um die Anzahl Dienstalterjahre, die erforderlich sind, um in diesem Dienstgrad oder in der Gehaltstabelle befördert zu werden. Wenn das erzielte Ergebnis negativ ist, bleibt das Rangalter auf dem Nullwert.
Art. 7 - § 1. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraphen 2 behalten die übertragenen Personalmitglieder ebenfalls die Zulagen, Entschädigungen oder Prämien und die sonstigen Vorteile, auf die sie vor ihrer Übertragung gemäß der auf sie anwendbaren Regelungen Anspruch hatten.
Die übertragenen Personalmitglieder behalten die mit einer Funktion verbundenen Vorteile nur insofern die Bedingungen ihrer Gewährung innerhalb des Öffentlichen Dienstes der Wallonie weiter bestehen.
§ 2. Wenn ein Personalmitglied in seinem provinzialen Dienst mit der Ausübung einer höheren Funktion beauftragt ist, wird für seine Übertragung nur sein statutarischer Dienstgrad berücksichtigt.
§ 3. Die übertragenen Personalmitglieder behalten bei der Region ihren Anspruch auf Beförderung, den sie durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung erhalten haben, die mit einer regionalen Prüfung für den Aufstieg in die höhere Stufe oder Laufbahn gleichwertig ist.
§ 4. Die Personalmitglieder behalten bei der Region eine Bewertung, die der letzten Bewertung entspricht, die ihnen gemäß der Anlage des vorliegenden Erlasses zugeteilt wurde. Diese Bewertung bleibt gültig bis eine neue Bewertung stattgefunden hat.
Wenn der Bedienstete am Datum seiner Übertragung eine Beschwerde gegen seine Bewertung eingeleitet hat, wird das Verfahren bei Region gemäß dem regionalen Status weitergeführt.
Art. 8 - Die übertragenen Personalmitglieder verlieren den Vorteil der Beförderungen in der ebenen Laufbahn, die ihnen in ihrem ursprünglichen Dienst gemäß der auf sie anwendbaren Regelung gewährt worden wären.
Die übertragenen Personalmitglieder behalten den Vorteil der finanziellen Auswirkungen der Beförderungen in der ebenen Laufbahn, die ihnen gewährt worden wären.
Art. 9 - Ein Personalmitglied, das vor seiner Übertragung und aufgrund des auf ihn anwendbaren Statuts Anspruch auf eine Gehaltstabelle hatte, in der in derselben Stufe eine automatische Beförderung im Gehalt aufgrund des Dienstalters vorgesehen war, ohne dass dafür eine Stelle für vakant erklärt werden musste, behält nach seiner Übertragung den Vorteil dieser Besoldungsbestimmung.
Ein Personalmitglied, das am Datum seiner Übertragung und aufgrund des auf ihn anwendbaren Statuts die Bedingung des Diploms oder der zusätzlichen Ausbildung erfüllt, um Anspruch auf eine automatische Beförderung im Gehalt zu haben, ohne dass dafür eine Stelle für vakant erklärt werden muss, behält den Vorteil dieser Besoldungsbestimmung, sobald er die erforderliche Dienstalterbedingung erfüllt.
Art. 10 - Die Personalmitglieder, deren Gehalt vorzeitig ausgezahlt wird, erhalten im ersten Monat ihrer Übertragung frühzeitig die Zahlung der Hälfte ihres Gehalts.
Art. 11 - Der Minister für den öffentlichen Dienst und der Minister für lokale Behörden werden in ihrem jeweiligen Bereich mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Art. 12 - Das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses wird auf den 1. Januar 2015 festgelegt, mit Ausnahme des Artikels 3, der am ersten Tag des Monats, der auf den Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, in Kraft tritt.
Namur, den 27. Februar 2014
Der Minister-Präsident
R. DEMOTTE
Der Minister für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst
J.-M. NOLLET
Der Minister für lokale Behörden und Städte
P. FURLAN
Anlage
| BEWERTUNG |
|||||
| Wallonische Region | Wallonisch-Brabant | Hennegau | Lüttich | Luxemburg | Namur |
| Positiv | Ausgezeichnet Sehr positiv Positiv Zufriedenstellend | Sehr positiv Positiv | Sehr positiv Positiv | Ausgezeichnet Sehr positiv Positiv Zufriedenstellend | Sehr positiv Positiv |
| Vorbehaltlich | Verbesserungsbedürftig / vorbehaltlich | Vorbehaltlich | Vorbehaltlich | Verbesserungsbedürftig | Vorbehaltlich |
| Negativ | Unzureichend | / | / | Unzureichend | / |