Erlass der wallonischen Regierung zur Festlegung des Verfahrens für die Genehmigung von Experimenten und Pilotprojekten, bei denen innovative Systeme in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, gemäß Artikel 17undecies des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der Schiffe

Date :
10-03-2023
Language :
German French Dutch
Size :
2 pages
Section :
Legislation
Source :
Numac 2023044650
Author :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Original text :

Add the document to a folder () to start annotating it.

Die wallonische Regierung beschließt
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der Schiffe, Artikel 17undecies, § 4, eingefügt durch das Dekret vom 20. Januar 2022;
Aufgrund des am 27. Juli 2022 in Übereinstimmung mit Artikel 3, 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts;
Aufgrund der am 25. August 2022 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regierungen und der Bundesbehörde in Anwendung von Artikel 6, § 3bis, 6° des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, welche am 30. November 2022 stattfand,
In Erwägung der am 23. November 2023 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Mobilität";
Aufgrund der am 8. Februar 2023 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Stellungnahme des Staatsrats Nr. 72.912/4;
Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität;
Und nach Beratung
Folgendes:
KAPITEL 1. - Definitionen und Anwendungsbereich
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1° der Minister: der Minister der wallonischen Regierung, in dessen Zuständigkeitsbereich die Wasserstraßen fallen und der als zuständige Behörde gemäß Artikel 17undecies, § 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der Schiffe bestimmt ist;
2° die Verwaltung: die Einheit, in deren Zuständigkeitsbereich innerhalb des Öffentlichen Dienstes der Wallonie die Wasserstraßen fallen;
3° der Generaldirektor: der Generaldirektor der Verwaltung;
4° der Projektträger: jede natürliche oder juristische Person, die einen Antrag auf Genehmigung von Experimenten oder Pilotprojekten einbringt;
5° das Experiment oder Pilotprojekt: das Experiment oder Pilotprojekt, bei welchen ein oder mehrere innovative Systeme in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, das heißt, deren Ziel es ist, ein Schiff zu testen, das mit Technologien ausgestattet ist, die noch nicht von den Regeln der Schifffahrt, Regeln für die Besatzung, von technischen Vorschriften oder von zwingenden Regeln erfasst sind oder die von diesen Regeln abweichen, um fahren zu dürfen;
6° das Betriebskonzept: die Akte, deren Ziel es ist, das Experiment oder das Pilotprojekt zu erklären und die zumindest die Elemente beinhaltet, die in Artikel 17undecies, § 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der Schiffe angeführt sind.
Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle Wasserstraßen, die in das regionale öffentliche Eigentum der Wasserstraßen im Sinne von Artikel 2 des Dekrets vom 19. März 2009 über die Erhaltung des regionalen öffentlichen Straßen- und Wasserstraßennetzes aufgenommen wurden.
KAPITEL 2. - Das Genehmigungsverfahren für ein Experiment oder ein Pilotprojekt, bei dem innovative Systeme in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden
Art. 3 - Ein Projektträger, der eine Genehmigung erhalten möchte, um ein Experiment oder ein Pilotprojekt durchzuführen, übermittelt das Betriebskonzept an die Verwaltung.
Art. 4 - Der Bewertungsausschuss hat die Aufgabe, das Betriebskonzept zu analysieren. Er kann vom Projektträger alle Nachweise anfordern, die er als erforderlich betrachtet, um diese Analyse durchzuführen.
Der Bewertungsausschuss hat die Aufgabe, dem Minister den Analysebericht zum Betriebskonzept des Experiments oder des Pilotprojekts zu übermitteln.
Art. 5 - § 1. Der Bewertungsausschuss besteht aus Mitgliedern der Verwaltung. Der Bewertungsausschuss wird von jeglichem nicht der Verwaltung angehörenden Sachverständigen unterstützt, der über spezifische Kenntnisse verfügt - je nach Experiment oder Pilotprojekt, für welches ein Genehmigungsantrag eingereicht wird.
§ 2. Der Bewertungsausschuss umfasst einen Vorsitzenden und Generalinspektoren der Verwaltung oder andernfalls von diesen bestimmte Vertreter:
1° der Abteilung mit Zuständigkeiten in Bezug auf die globale Vision der Mobilität und ihrer Entwicklung
2° der Abteilung mit Zuständigkeiten im Bereich Ausstellung von technischen Zertifikaten für Schiffe, mit professionellen Qualifikationen im Bereich Binnenschifffahrt und mit Kenntnissen im Bereich der für Binnenwasserstraßen geltenden Gesetzgebung
3° der Abteilung mit Zuständigkeiten im Bereich der Nutzung von schiffbaren Wasserstraßen
4° der territorialen Abteilungen mit Kompetenzen im Bereich der Verwaltung schiffbarer Wasserstraßen, je nach den von den Experimenten oder dem Pilotprojekt betroffenen Wasserstraßen
5° der Abteilung mit Kompetenzen im Bereich Schifffahrt, Hydrologie und Umwelt
Art. 6 - § 1. Der Minister kann auf Grundlage des Analyseberichts zum Betriebskonzept, das vom Bewertungsausschuss übermittelt wurde, seine Zustimmung für den Beginn der Experimente oder des Pilotprojekts erteilen.
Eine Vereinbarung zum Experiment, welche Informationen zum Experiment oder zum Pilotprojekt beinhaltet und die Bedingungen für den Beginn dieses Experiments oder dieses Pilotprojekts festlegt, wird zwischen dem Minister und dem Projektträger abgeschlossen.
Wenn das Experiment oder das Pilotprojekt mehrere Phasen umfasst, bezieht sich die Vereinbarung zum Experiment auf alle Phasen.
§ 2. Die praktischen Modalitäten der Abhaltung der Versuche und des weiteren Verlaufs des Verfahrens werden vom Generaldirektor nach Stellungnahme des Bewertungsausschusses festgelegt. Der Bewertungsausschuss kann den vom Projektträger durchgeführten Versuchen oder Tests beiwohnen.
Art. 7 - Wenn die Vereinbarung zum Experiment abgeschlossen ist, erteilt der Generaldirektor dem Projektträger eine Genehmigung für den Beginn der ersten Phase des Experiments oder des Pilotprojekts.
Die Genehmigung des Generaldirektors wird vor dem Beginn jeder Phase erteilt, wenn das Projekt mehrere Phasen umfasst. Zudem erfolgt die Erteilung der Genehmigung für höchstens ein Jahr. Die Genehmigung wird auf Grundlage des in Artikel 8 vorgesehenen Berichts gewährt.
Art. 8 - Am Ende jeder Phase erstellt der Projektträger einen Bericht. Dieser Bericht umfasst eine Beschreibung der verschiedenen durchgeführten Versuche oder Tests, der bei der Abhaltung dieser Versuche oder Tests aufgetretenen Probleme sowie die Art und Weise, wie diese gelöst wurden.
Art. 9 - Der Generaldirektor kann nach Stellungnahme des Bewertungsausschusses entscheiden, das Experiment oder das Pilotprojekt abzubrechen, falls er der Ansicht ist, dass die Sicherheit nicht gewährleistet ist.
Art. 10 - Am Ende des Genehmigungszeitraums oder jeder Phase des Experiments oder des Pilotprojekts oder wenn das Experiment oder das Pilotprojekt abgeschlossen ist, erstellt der Projektträger einen vollständigen Bericht und übermittelt ihn zur Bestätigung an den Bewertungsausschuss. Der Bewertungsausschuss analysiert und übermittelt diesen Bericht an den Minister.
Art. 11 - Die in Artikel 7 vorgesehene Genehmigung kann verlängert werden, wobei die gesamte Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht mehr als fünf Jahre betragen kann.
Wenn der Projektträger nach fünf Jahren eine neue Genehmigung erhalten möchte, reicht er bei der Verwaltung ein Betriebskonzept ein.
KAPITEL 3. - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, in Kraft.
Namur, am 10. März 2023
Für die Regierung:
Der Ministerpräsident
E. DI RUPO
Der Minister für Klima, Energie, Mobilität und Infrastruktur
P. HENRY