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Erlass der Wallonischen Regierung zur Festsetzung der Modalitäten für die Arbeitsweise des Begleit- und Uberwachungsausschusses der Sonderkommissare der Regierung, der in Anwendung von Artikel 174bis des Wallonischen Wohngesetzbuches eingerichtet wird

Date :
01-06-2006
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Legislation
Source :
Numac 2006201885
Author :
Ministerium Der Wallonischen Region

Original text :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Wallonischen Wohngesetzbuches, insbesondere der Artikel 144, 170, 174 und 174bis ;
Aufgrund des am 16. Januar 2006 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion Nr. 99398;
Aufgrund des am 30. März 2006 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;
Aufgrund des am 2. Mai 2006 abgegebenen Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens,
Beschliesst :
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:
1° Gesetzbuch: das Wallonische Wohngesetzbuch;
2° Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört;
3° der Ausschuss: der Begleit- und Uberwachungsausschuss der Sonderkommissare der Regierung, der in Anwendung von Artikel 174bis des Wallonischen Wohngesetzbuches eingerichtet wird.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass bestimmt die Modalitäten für die Arbeitsweise des Ausschusses.
Art. 3 - Die Versammlungen des Ausschusses finden am Sitz der "Société wallonne du Logement" statt.
Art. 4 - Der Ausschuss unterbreitet seine allgemeine Dienstordnung der Zustimmung des Ministers.
In der allgemeinen Dienstordnung werden insbesondere die folgenden Punkte festgelegt:
- die Modalitäten und die Frist für die Einberufung des Ausschusses;
- die Anzahl der Versammlungen pro Jahr;
- das bei der Versammlung, zur Beschlussfähigkeit und zur Wahl erforderliche Quorum.
Der Minister kann den Ausschuss einberufen.
Art. 5 - Das Sekretariat des Ausschusses sowie die Abfassung der Protokolle seiner Sitzungen werden von einem Beamten der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes übernommen.
Art. 6 - Der Ausschuss kann die Sonderkommissare der Regierung anhören.
Art. 7 - Der Ausschuss kann sich von aufgrund ihrer Kompetenzen gewählten Sachverständigen, die er zu Rate ziehen möchte, und von der unter der Gewalt des Haushaltsministers stehenden Zelle für finanzielle Informationen beistehen lassen.
Art. 8 - Der Ausschuss kann sich innerhalb der von ihm festgelegten Frist alle nützlichen Angaben von der "Société wallonne du Logement" vorlegen lassen; es handelt sich dabei insbesondere um die Verwaltungsindikatoren der betroffenen Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes, das Programm der in Anwendung des von der Regierung am 20. Oktober 2005 erlassenen Erneuerungsplans der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verabschiedeten oder zu verabschiedenden Massnahmen, den in Anwendung von Artikel 162 des Gesetzbuches abgeschlossenen Zielsetzungsvertrag sowie die Berichte der in Anwendung von Artikel 165bis des Gesetzbuches durchgeführten Audits.
Art. 9 - Der Ausschuss stellt ein Muster des Auftragsberichts der Sonderkommissare der Regierung auf, der der Zustimmung des Ministers zu unterbreiten ist.
Art. 10 - Der Ausschuss schlägt dem Minister Gutachten oder Empfehlungen hinsichtlich der Ausübung oder der Weiterführung des Auftrags der Sonderkommissare der Regierung vor.
Art. 11 - Der Minister des Wohnungswesens wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 1. Juni 2006
Der Minister-Präsident,
E. DI RUPO
Der Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung,
A. ANTOINE