Erlass der Wallonischen Regierung zur Organisierung der bertragung des Vermögens der Wohnungsbaugesellschaften des Erwerbssektors auf die Wohnungsbaugesellschaften des Mietsektors

Date :
29-01-2004
Language :
German French Dutch
Size :
2 pages
Section :
Legislation
Source :
Numac 2004200868
Author :
Ministerium Der Wallonischen Region

Original text :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Artikels 61 des Dekrets vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2004;
Aufgrund des am 17. April 2003 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;
Aufgrund des am 2. Mai 2003 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;
Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 2. Mai 2003 bezüglich des Antrags auf ein Gutachten des Staatsrats, das innerhalb eines Zeitraums, der einen Monat nicht überschreitet, abzugeben ist;
Aufgrund des am 18. Juni 2003 in Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 35.499/4 des Staatsrats;
In der Erwägung, dass die wahrscheinliche Entwicklung der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes, die ihre Aktivität auf Artikel 131, 3° bzw. 4° des Wallonischen Wohngesetzbuches konzentriert haben (d.h. der sogenannten "Gesellschaften für ländliche Wohnungsbauförderung" oder "Erwerbsgesellschaften"), am vernünftigsten denkbar ist, wenn ihnen eine Zulassung als Sozialkreditschalter erteilt wird, oder wenn sie mit einer Sozialkreditgesellschaft, die ihre Zulassung als Sozialkreditschalter beantragen wird, fusioniert werden;
In der Erwägung, dass es zu diesem Zweck notwendig ist, dass diese sogenannten "Gesellschaften für ländliche Wohnungsbauförderung" ihr Immobilienvermögen einer "Mietgesellschaft" abgetreten haben, da es angesichts des Standes der Gesetzgebung weder wünschenswerter noch juristisch denkbar ist, einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes eine doppelte Zulassung zu erteilen, als eine Tätigkeit zum Verkauf von Wohnungen durch einen Sozialkreditschalter zu erlauben;
Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens,
Beschliesst :
Artikel 1 - § 1. Die bebauten und nicht bebauten Immobilien der in Spalte 1 der als Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügten Tabelle aufgeführten Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes, die am Tag der Erhaltung der Zulassung als Sozialkreditschalter oder spätestens am 1. Juli 2004 noch nicht abgetreten worden sind, werden am selben Datum den parallel aufgeführten Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes abgetreten.
§ 2. Ist die "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die abzutretenden Gebäude errichtet sind, so wird ihr Erbbaurecht ebenfalls der übernehmenden Wohnungsbaugesellschaft abgetreten, während die "Société wallonne du Logement" weiterhin Eigentümer des Fonds bleibt.
Art. 2 - § 1. Die in Artikel 1 erwähnten Güter werden in ihrem gegenwärtigen Zustand übertragen, einschliesslich aller Benutzungsansprüche des Dienstbarkeitsberechtigten und aller Duldungspflichten des Grundeigentümers, die sie enthalten, aller sichtbaren und versteckten, dauernden und unterbrochenen Grunddienstbarkeiten, die sie belasten könnten, mit den besonderen Lasten und Verpflichtungen, die mit ihrem Erwerb verbunden sind, sowie mit den Rechten, die Drittpersonen ggf. eingeräumt worden sind.
§ 2. Als Gegenleistung für jede Abtretung zahlt der Ubernehmer dem Abtretenden durch Vermittlung der "Société wallonne du Logement" einen Betrag, der der Summe der folgenden effektiven, bis zum Tag der Abtretung getätigten Ausgaben entspricht:
1°. Anzahl der nicht bezuschussten Arbeiten bezüglich der Wohnungen und Ausrüstungen;
2°. Revision der Löhne und der Materialien;
3°. Kosten der Anschlüsse;
4°. Honorare;
5°. wirkliche Finanzlasten, die auf 18 Monate Zinsen zum Satz der Vorfinanzierung der "Société wallonne du Logement" begrenzt sind, wobei diese Zinsen auf den Gesamtbetrag der obenstehenden Posten a) bis d) berechnet werden;
6°. Verwaltungskosten, die in Höhe von 2% der obenstehenden Posten a) bis d) berechnet werden;
7°. Erwerbskosten des Grundstücks, einschliesslich der Kosten.
Die "Société wallonne du Logement" genehmigt den in Absatz 1 erwähnten Betrag. Sie kann einen maximalen Gegenleistungsbetrag bestimmen.
§ 3. Falls die abgetretene Wohnung beschädigt worden ist, zahlt der Abtretender dem bernehmer eine Entschädigung auf dessen ausdrücklichen Antrag auf der Grundlage einer von der "Société wallonne du Logement" genehmigten Einigung zwischen beiden Parteien.
Wenn keine Einigung über die Entschädigung erzielt worden ist, kann die "Société wallonne du Logement" den Betrag der Entschädigung festlegen.
Art. 3 - Die Verwaltung der übertragenen Güter sowie die Rechte, Forderungen, Verpflichtungen und Schulden, die mit den in der Anlage beschriebenen Immobilien verbunden sind, werden den abtretenden Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes anvertraut.
Art. 4 - Die vom Finanzminister - Katasterverwaltung - vorgenommenen Umschreibungen sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses anzupassen.
Art. 5 - Die Regierung erklärt die in Anwendung des vorliegenden Erlasses ausgeführten Massnahmen als gemeinnützig.
Diese gelangen in den Genuss der Anwendung von Artikel 161, 2° des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches.
Art. 6 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. April 2004 in Kraft.
Art. 7 - Der Minister des Wohnungswesens wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 29. Januar 2004
Der Minister-Präsident,
J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE
Anlage - Ubertragung der in der Buchführung der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes des Erwerbssektors in der Rubrik "Vorräte" aufgenommenen Wohnungen auf die örtlich zuständigen
Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes des Mietsektors
Nachschlagen tabelle : siehe Bild
Gesehen, um dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2004 zur Organisierung der bertragung des Vermögens der Wohnungsbaugesellschaften des Erwerbssektors auf die Wohnungsbaugesellschaften des Mietsektors beigefügt zu werden.
Namur, den 29. Januar 2004
Der Minister-Präsident,
J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE
Der Minister des Haushalts, des Wohnungswesens, der Ausrüstung und der öffentlichen Arbeiten,
M. DAERDEN