Königlicher Erlass über die Veröffentlichung der Entscheide und der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse des Staatsrates - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Date :
07-07-1997
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Legislation
Source :
Numac 2011000335
Author :
Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres

Original text :

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Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997 über die Veröffentlichung der Entscheide des Staatsrates, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:
- den Königlichen Erlass vom 25. Januar 2001 über die Übersetzung der Entscheide des Staatsrates,
- den Königlichen Erlass vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat.
Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DES INNERN
7. JULI 1997 - Königlicher Erlass über die Veröffentlichung [der Entscheide und der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse] des Staatsrates
[Überschrift abgeändert durch Art. 54 Nr. 1 des K.E. vom 30. November 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006)]
Artikel 1 - Der Staatsrat gewährleistet die Veröffentlichung [der von ihm erlassenen Beschlüsse der Nicht-Annehmbarkeit in Kassationsverfahren und Entscheide], mit Ausnahme [der Beschlüsse der Nicht-Annehmbarkeit in Kassationsverfahren und der Entscheide], die in Ausführung [der Gesetze] über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verkündet werden, einerseits in einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Informationsnetz und andererseits auf einem Magnetträger.
[Art. 1 abgeändert durch Art. 54 Nr. 2 des K.E. vom 30. November 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006)]
Art. 2 - [Jede Partei eines vor den Staatsrat gebrachten Rechtsstreits kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt und gegebenenfalls bis zur Schliessung der Verhandlung verlangen, dass bei der Veröffentlichung des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses oder Entscheids die Identität der natürlichen Personen ausgespart wird.]
Im Tenor [des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses oder des Entscheids] wird auf diese Anonymisierung ausdrücklich hingewiesen. Sie findet Anwendung auf jede Form der Veröffentlichung [des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses oder Entscheids] auf Initiative des Staatsrates oder jedes anderen Dritten, der vom Staatsrat ermächtigt oder bestimmt worden ist, um die in Artikel 1 vorgesehene Veröffentlichung vorzunehmen.
[Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 54 Nr. 3 des K.E. vom 30. November 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 54 Nr. 4 des K.E. vom 30. November 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006)]
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 1 können [Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse oder Entscheide], die aufgrund [der in Artikel 1 erwähnten Gesetze] verkündet worden sind, unter Vorbehalt der Anonymisierung durch Entscheidung des Ersten Präsidenten des Staatsrates veröffentlicht werden, wenn diese [Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse oder Entscheide] für die Rechtsprechung oder Rechtsforschung von Belang sein können.
Die Entscheidung des vorerwähnten Amtsträgers wird auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Interesse habenden Dritten getroffen.
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 54 Nr. 5 des K.E. vom 30. November 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006)]
Art. 4 - Unser Minister des Innern legt nach Beratung mit dem Ersten Präsidenten und dem Generalauditor des Staatsrates Folgendes fest:
1. das für die Öffentlichkeit zugängliche Informationsnetz, in dem die Öffentlichkeit die [Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse oder Entscheide] einsehen kann,
2. Art und Struktur des Magnetträgers, auf dem die [Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse oder Entscheide] gespeichert werden, und den Zeitraum, der durch diesen Datensatz gedeckt wird.
[Art. 4 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 54 Nr. 6 des K.E. vom 30. November 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006)]
Art. 5 - Der in Artikel 4 Nr. 2 erwähnte Magnetträger wird zu seinem Selbstkostenpreis vertrieben.
Art. 6 - [Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse oder Entscheide] werden in der beziehungsweise den Sprachen veröffentlicht, in denen sie verkündet worden sind.
[Ihre etwaige Übersetzung wird ebenfalls veröffentlicht.]
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 54 Nr. 6 des K.E. vom 30. November 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 25. Januar 2001 (B.S. vom 16. März 2001)]
Art. 7 - Vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses kann der Staatsrat die Veröffentlichung der von ihm bestimmten Entscheide in dem Informationsnetz beziehungsweise auf dem Magnetträger gewährleisten, die in Artikel 4 erwähnt sind. Der Erste Präsident des Staatsrates trifft die Veröffentlichungsentscheidung.
Unbeschadet der Anwendung der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Abweichung werden Entscheide nur auf besondere Antragstellung einer der Parteien des Rechtsstreits anonymisiert.
Der Antrag auf Anonymisierung muss dem Staatsrat innerhalb sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses per Einschreiben zugesandt werden.
Die vom Ersten Präsidenten des Staatsrates bestimmte Kammer befindet über den Antrag.
Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.