Ministerialerlass bezüglich der Enteignung von unbeweglichen Gütern in Burg-Reuland Gemarkung 1 N 17/2 - "Route de Stavelot"
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Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, abgeändert durch die Gesetze vom 8. August 1988, vom 5. Mai 1993 und vom 16. Juli 1993, insbesondere des Artikels 6, § 1, X, 1°;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1962 bezüglich des Dringlichkeitsverfahrens in Sachen Enteignungen zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere des Artikels 5;
Aufgrund des Dekrets vom 6. Mai 1988 über die von der Wallonischen Regionalexekutive durchgeführten oder genehmigten Enteignungen im öffentlichen Interesse;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2009 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, insbesondere des Artikels 21;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2009 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung, in seiner durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 2010 abgeänderten Fassung, insbesondere des Artikels 9;
In der Erwägung, dass es gemeinnützig ist, die RAVeL-Linie Nr. 47 anzulegen;
In der Erwägung, dass die vorgesehene Trasse durch ein Eigentum läuft, das früher von der NGBE an die SA "Porte des Ardennes" verkauft wurde, und dass es Anlass gibt, es wieder in Besitz zu nehmen, da es keine alternative Lösung besteht, um die Trasse der Linie 47 einzurichten;
In der Erwägung, dass die sofortige Inbesitznahme unerlässlich ist, um die Absicherungsarbeiten möglichst bald durchzuführen,
Beschliesst :
Einziger Artikel - Im öffentlichen Interesse ist es unerlässlich, das unbewegliche Gut sofort in Besitz zu nehmen, das für die Einrichtung durch die Wallonische Region der Linie RAVeL 47 auf dem Gebiet der Gemeinde Burg-Reuland notwendig sind, und das im beiliegenden, vom Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe mit einem Sichtvermerk versehenen Plan Nr. E/Ravel/152.I.0634 durch eine graue Farbe gekennzeichnet ist.
Infolgedessen wird das Enteignungsverfahren des vorerwähnten unbeweglichen Gutes gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1962 durchgeführt.
Namur, den 4. März 2011
B. LUTGEN
Tabelle der Enteignungen auf der Gemeinde Burg-Reuland
| " colspan>Nr. | Kataster | Namen und Vornamen der Eigentümer - Wohnsitz | Nature | Kat. Fläche | Kat. Eink | Fl. der Landentnahmen | Bemer- kungen |
|||||
| S-Fl. | N-Nr. | ha | a | ca | ha | a | ca |
|||||
| 1 | N | 17/2 | Gesellschaft/Porte des Ardennes Route de Stavelot 67, Huldange | 1 | 07 | 60 | 1 | 07 | 60 | Gesamtfläche der Ent. |
Einsicht in den Plan kann beim öffentlichen Dienst der Wallonie DGO1, Direktion der Verwaltung der Strassenprogramme, boulevard du Nord 8, 5000 Namur genommen werden