Ministerialerlass, durch den der Fang des Karpfens nachts im See von Bütgenbach zeitweilig erlaubt wird

Date :
11-10-2012
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Legislation
Source :
Numac 2012206193
Author :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Original text :

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Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei, insbesondere des Artikels 14;
In Erwägung des Antrags vom 11. Oktober 2012 der "Ligue royale des Pêcheurs de l'Est ASBL" über die Veranstaltung im Jahre 2013 von 4 Karpfenmarathons auf dem See von Bütgenbach;
In Erwägung des günstigen Gutachtens des Dienstes der Fischerei der Abteilung Natur und Forstwesen;
In der Erwägung, dass es in einem Ziel örtlichen Interesses wichtig ist, den Fischfang im See von Bütgenbach zu fördern,
Beschliesst :
Artikel 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei wird der Fang des Karpfens auf dem See von Bütgenbach eine halbe Stunde nach dem Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor dem Sonnenaufgang bei den durch die "Ligue royale des Pêcheurs de l'Est ASBL" organisierten Karpfenmarathons an den folgenden Daten erlaubt:
- vom 7. bis zum 9. Juni 2013;
- vom 6. bis zum 8. September 2013;
- vom 20. bis zum 22. September 2013;
- vom 4 bis zum 6. Oktober 2013.
Art. 2 - Die Abweichung wird nur den Teilnehmern an den in Artikel 1 erwähnten Marathons gewährt.
Art. 3 - Nach dem Messen und Abwiegen werden die in Anwendung der vorliegenden Abweichung gefangenen Karpfen behutsam und sofort wieder freigelassen.
Art. 4 - Der vorliegende Erlass befreit die Organisatoren der in Artikel 1 erwähnten Marathons nicht von der Pflicht, die Genehmigungen, die ggf. für die Organisation dieser nächtlichen Veranstaltungen notwendig sein würden, beim Verwalter des Sees von Bütgenbach oder bei den Gemeindebehörden zu beantragen.
Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am 7. Juni 2013 in Kraft. Er tritt am 6. Oktober 2013 ausser Kraft.
Namur, den 11. Oktober 2012
C. DI ANTONIO