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Ministerialerlass, durch den der Fischfang in Abschnitten der Lhomme, die der Forstregelung unterstehende Wälder durchfließen, zeitweilig erlaubt wird

Date :
17-03-2015
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Legislation
Source :
Numac 2015201643
Author :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Original text :

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Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Sportinfrastrukturen, und Vertreter bei der Großregion,
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei, Artikel 14;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 11. März 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1954, Artikel 8, 1°;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. Juli 2014 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;
In Erwägung der am 3. März 2015 von der Gemeinde Tellin und dem "Domaine de Mirwart" eingereichten Antrags, um die Ausübung des Fischfangs in Abschnitten der Lhomme, die der Forstregelung unterstehende Wälder durchfließen, zu erlauben;
In Erwägung des günstigen Gutachtens des Fischereidienstes der Abteilung Natur und Forstwesen;
In der Erwägung, dass zu touristischen und fischereitechnischen und Zwecken der Anlass besteht, den Fischfang in den betreffenden Abschnitten der Lhomme zu erlauben,
Beschließt :
Artikel 1 - In Abweichung der Bestimmungen von Artikel 8, 1° des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 11. März 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 betreffend die Flussfischerei und unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Erlasses wird erlaubt, in den Abschnitten der Lhomme, die Wälder durchfließen, die der Forstregelung unterstehen und dem "Domaine de Mirwart", der Gemeinde Saint-Hubert und der Gemeinde Tellin auf der Gemarkung Bure sowie der Kirchenfabrik von Bure gehören, zu fischen.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Namur, den 17. März 2015.
R. COLLIN