Ministerialerlass zur Bezeichnung des Hohlraums "Trou Cogen" in Philippeville als unterirdischer Hohlraum wissenschaftlichen Interesses

Date :
02-12-2009
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Legislation
Source :
Numac 2010200093
Author :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Original text :

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Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 26. Januar 1995 zum Schutz der unterirdischen Hohlräume wissenschaftlichen Interesses, insbesondere der Artikel 2 und 3;
Aufgrund des am 7. November 2002 zwischen dem Eigentümer des Zugangs zum Hohlraum und der Wallonischen Region abgeschlossenen Vertrags;
Aufgrund des am 17. April 2007 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);
Aufgrund des am 18. Juli 2007 abgegebenen Gutachtens der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes;
In Erwägung des biologischen und insbesondere chiropterologischen und geologischen Interesses, der Originalität und der Empfindlichkeit des "Trou Cogen" genannten unterirdischen Hohlraums,
Beschliesst :
Artikel 1 - Das "Trou Cogen" wird als unterirdischer Hohlraum wissenschaftlichen Interesses bezeichnet. Sein Zugang befindet sich auf der wie folgt katastrierten Parzelle:
Gemeinde Philippeville - Villers-le-Gambon, 3. Gemarkung, Flur C, 2. Blatt, Parzelle 147a und wird auf der beigefügten Landkarte angegeben.
Art. 2 - Der Direktor des Zentrums Namur der Abteilung Natur und Forstwesen führt die Sondermassnahmen zum Schutz und zur Verwaltung des im ersten Artikel erwähnten Hohlraums durch. Zu diesem Zweck bildet er einen Verwaltungsausschuss. Die Abteilung Erbe der operativen Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie wird an dem Verwaltungsausschuss beteiligt.
Art. 3 - Die Sondermassnahmen zum Schutz und zur Verwaltung des Hohlraums bestehen darin, ggf. eine angepasste Verschlussvorrichtung an dem Zugang zum Netz anzubringen
Diese Verschlussvorrichtung hat, ausser den für Fledermäuse vorgesehenen Öffnungen und der Öffnung für die Uberwachung des Hohlraums, eine kleine Öffnung auf Bodenniveau, die insbesondere den Durchgang der Amphibien ermöglicht.
Diese Gestaltung unterliegt der Zustimmung des Verwaltungsausschusses.
Art. 4 - Wissenschaftliche Forschungen können mit dem Einverständnis des Verwaltungsausschusses vorgenommen werden, vorbehaltlich der Beachtung der Integrität des unterirdischen Hohlraums wissenschaftlichen Interesses sowie der Beachtung der Verwaltungs- und wissenschaftlichen Uberwachungsmassnahmen.
Der Verwaltungsausschuss bestimmt die Zugangsbedingungen und insbesondere die Gründe, die Zeiträume und die Häufigkeit des Zugangs.
Nur die vom Direktor des Zentrums Namur der Abteilung Natur und Forstwesen bevollmächtigten Personen haben Zugang zum Innern des Hohlraums unter Beachtung der Bedingungen, die in Absatz 2 von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehen und vom Verwaltungsausschuss auferlegt sind.
Namur, den 2. Dezember 2009
B. LUTGEN
Die Landkarte kann bei der Abteilung Natur und Forstwesen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt, Avenue Prince de Liège, 15 in 5100 Jambes eingesehen werden.