Ministerialerlass zur Übertragung von Mitteln zwischen den Programmen 02 und 06 des Organisationsbereichs 11 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2003

Date :
12-12-2003
Language :
German French Dutch
Size :
1 page
Section :
Legislation
Source :
Numac 2004200436
Author :
Ministerium Der Wallonischen Region

Original text :

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Der Minister der Wirtschaft, der K.M.B., der Forschung und der neuen Technologien,
Der Minister des Haushalts, des Wohnungswesens, der Ausrüstung und der öffentlichen Arbeiten,
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 12, in seiner durch den Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 abgeänderten Fassung;
Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2003, insbesondere des Artikels 105;
Aufgrund des Dekrets vom 22. Oktober 2003 zur ersten Anpassung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2003;
Aufgrund des am 8. Dezember 2003 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;
In Erwägung der Notwendigkeit, Verpflichtungsermächtigungen auf die Basiszuwendungen 51.03 und 51.14 des Programms 06 des Organisationsbereichs 11 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2003 zu übertragen, um die Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen in der betroffenen Basiszuwendung zu aktualisieren,
Beschliessen
Artikel 1 - Es werden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 6.550.000 EUR und Ausgabeermächtigungen in Höhe von 5.778.000 EUR vom Programm 02 des Organisationsbereichs 11 auf das Programm 06 desselben Organisationsbereichs übertragen.
Art. 2 - Die Verteilung der folgenden Basiszuwendungen der Programmen 02 und 06 des Organisationsbereichs 11 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002 wird wie folgt abgeändert :
(in Tausend Euro)
Nachschlagen tabelle : siehe Bild
Art. 3 - Der vorliegende Erlass wird dem Wallonischen Regionalrat, dem Rechnungshof, der Finanzinspektion, dem Generalsekretariat des Ministeriums der Wallonischen Region und dem Kontrolleur der Verpflichtungen übermittelt.
Art. 4 - Der Minister des Haushalts, des Wohnungswesens, der Ausrüstung und der öffentlichen Arbeiten wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 12. Dezember 2003
S. KUBLA
M. DAERDEN