Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 1 Dezember 2016 (België). RG 154/2016
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20161201-4
- Numéro de rôle :
- 154/2016
Résumé :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 74 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen verstößt nicht gegen Artikel 175 der Verfassung.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Entscheid vom 11. März 2016 in Sachen des Landesamtes für soziale Sicherheit gegen den belgischen Staat, die Flämische Gemeinschaft und die Französische Gemeinschaft, dessen Ausfertigung am 16. März 2016 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Arbeitsgerichtshof Gent, Abteilung Gent, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 74 des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen gegen die Regeln der Zuständigkeitsverteilung und insbesondere gegen Artikel 175 der Verfassung, indem er das Schicksal des IWFIL nach der Aufhebung dieses Instituts regelt, wobei diese Übertragung von Rechts wegen an die Gemeinschaften und Regionen erfolgt, je nach der Delegierung, die sie dem IWFIL erteilt haben, soweit diese Übertragung nicht vom König durch im Ministerrat beratene Erlasse geregelt wurde, während ein solches Gesetz, das die Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen regelt, nur mit besonderer Mehrheit angenommen werden kann? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf den Kontext der fraglichen Bestimmung
B.1.1. Das Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie und Landwirtschaft (nachstehend: IWFIL) wurde durch das Erlassgesetz vom 27. Dezember 1944 « zur Gründung eines Instituts zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie und Landwirtschaft » gegründet.
B.1.2. Das Erlassgesetz vom 27. Dezember 1944 wurde abgeändert durch den königlichen Erlass vom 5. Juni 1957 « zur Überarbeitung der Satzung des Instituts zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie und Landwirtschaft » (nachstehend: königlicher Erlass vom 5. Juni 1957).
Gemäß Artikel 1 der Satzung des IWFIL, dem königlichen Erlass vom 5. Juni 1957 beigefügt, der durch den königlichen Erlass Nr. 86 vom 11. November 1967 zur Abänderung und Ergänzung des königlichen Erlasses vom 5. Juni 1957 ergänzt und abgeändert wurde, wurde das IWFIL als eine Einrichtung öffentlichen Interesses gegründet, deren Hauptzweck darin besteht, alle wissenschaftlichen und technischen Forschungen für den Fortschritt von Industrie und Landwirtschaft durch Zuschüsse zu initiieren, zu fördern und zu ermutigen.
B.1.3. Gemäß Artikel 2bis § 2 der vorerwähnten Satzung kann das IWFIL Forschungsstipendien und -aufträge erteilen. Gemäß Artikel 2 des königlichen Erlasses vom 18. März 1968 zur Festlegung von Ausführungsmaßnahmen zu Artikel 2bis § § 1 und § 2 seiner Satzung gewährt das IWFIL Spezialisierungsstipendien, Forschungsstipendien und Reisestipendien mit dem ausschließlichen Ziel, zu der Ausbildung von auf Industrie- oder Agrartechnologie spezialisierten Forschern beizutragen.
B.2. Artikel 74 des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen (nachstehend: Gesetz vom 6. August 1993) bestimmt:
« § 1. Das Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie und Landwirtschaft (IWFIL), nachstehend ' das Institut ' genannt, wird an dem durch den König festzulegenden Datum durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abgeschafft.
§ 2. Im Hinblick auf die in § 1 vorgesehene Abschaffung regelt der König durch im Ministerrat beratene Erlasse die Übertragung der Personalmitglieder des Instituts auf die von Ihm bezeichneten Dienste.
Die Übertragung der Personalmitglieder erfolgt unter Einhaltung von Artikel 11 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses.
Übergangsweise behält das Personal des Instituts, das zum Zeitpunkt der Abschaffung dieser Einrichtung angestellt ist, den erworbenen administrativen Stand und Besoldungsstand.
§ 3. Im Hinblick auf die in § 1 vorgesehene Abschaffung regelt der König durch im Ministerrat beratene Erlasse die Übertragung der Aufgaben, Güter, Rechte und Pflichten des Instituts auf die von Ihm bezeichneten Dienste.
In den Fällen, in denen das Institut Aufgaben als Auftragnehmer einer Gemeinschaft oder einer Region ausgeführt hat, werden diese Aufgaben und die damit verbundenen Güter, Rechte und Pflichten an einem zwischen dem Institut und den jeweiligen Auftraggebern zu vereinbarenden Datum an die jeweiligen Auftraggeber übertragen.
Diese Übertragung muss vor dem Datum des Inkrafttretens des in § 1 erwähnten königlichen Erlasses erfolgen.
In Ermangelung einer Übertragung vor diesem Datum erfolgt sie von Rechts wegen.
§ 4. Das Erlassgesetz vom 27. Dezember 1944 zur Gründung eines Instituts zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie und Landwirtschaft (IWFIL), revidiert durch den königlichen Erlass vom 5. Juni 1957 und abgeändert durch den königlichen Erlass Nr. 86 vom 11. November 1967 und durch das Gesetz vom 2. August 1968, wird aufgehoben am Datum des Inkrafttretens des in § 1 erwähnten königlichen Erlasses, und die Erwähnung des Instituts im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses verfällt an diesem Datum ».
B.3. Durch den königlichen Erlass vom 19. Dezember 1995 über die Auflösung des IWFIL wurde das Institut am 1. Januar 1995 abgeschafft.
Diese Abschaffung machte eine Regelung in Bezug auf die Rechtsnachfolge für die Güter, Rechte und Pflichten des IWFIL erforderlich.
B.4. In den Vorarbeiten zu Artikel 74 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 wurde Folgendes präzisiert:
« Die Gewährung von Zulagen oder Stipendien durch das IWFIL mit finanziellen Mitteln, die durch die Gemeinschaften und Regionen zur Verfügung gestellt werden, stellt Aufträge dar. Die sich daraus ergebenden Güter, Rechte und Pflichten werden an den Auftraggeber übertragen.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen wurden inspiriert durch die Gesetze über die Abschaffung und die Umstrukturierung von Einrichtungen öffentlichen Interesses und anderen öffentlichen Diensten, koordiniert durch den königlichen Erlass vom 13. März 1991 » (Parl. Dok., Kammer, 1992-1993, Nr. 1040/1, S. 29).
In Bezug auf die Vorabentscheidungsfrage
B.5. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Rechtssache vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan sich auf die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge in Bezug auf das dritte und das vierte Quartal des Jahres 1994 für die durch das IWFIL gewährten Spezialisierungsstipendien bezieht.
B.6. Mit seiner Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Rechtsprechungsorgan erfahren, ob Artikel 175 der Verfassung verhindere, dass durch die fragliche Bestimmung durch ein ordentliches Gesetz Verpflichtungen des IWFIL an die Flämische oder die Französische Gemeinschaft übertragen werden könnten.
B.7.1. Artikel 175 der Verfassung bestimmt:
« Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, legt das Finanzierungssystem für die Französische und die Flämische Gemeinschaft fest.
Die Parlamente der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft regeln durch Dekret, jedes für seinen Bereich, den Verwendungszweck ihrer Einnahmen ».
B.7.2. In den Vorarbeiten zu Artikel 175 Absatz 1 der Verfassung heißt es:
« Die Regeln für die Finanzierung werden in ein Ausführungsgesetz aufgenommen, das mit besonderer Mehrheit angenommen werden muss. [...]
Die Entscheidung, die Finanzierung in einem Gesetz mit besonderer Mehrheit zu regeln, liegt aus drei Gründen auf der Hand:
- Die Grundregeln zur Festlegung der Beziehungen zwischen den Gemeinschaften und Regionen dürfen nämlich nicht durch eine zufällige einfache Mehrheit abgeändert werden. Über etwaige Änderungen muss ein sehr breiter Konsens zwischen den Gemeinschaften und Regionen bestehen, der in einer Zweidrittelmehrheit ausgedrückt wird.
In einer föderalen Struktur muss dies Bestandteil der ' Bundestreue ' sein, die es verlangt, dass solche Änderungen nur im Fall eines sehr breiten Konsenses zwischen den Gemeinschaften möglich ist.
- [...]
- Für die Glaubwürdigkeit der Gemeinschaften und Regionen ist außerdem eine stabile Finanzierungsregelung wichtig. Es muss vermieden werden, dass Möglichkeiten geboten werden, die finanzielle Grundlage der Gemeinschaften und Regionen zu gefährden, was bereits geschehen ist, als die Finanzierungsregelung des ordentliches Gesetzes vom 9. August 1980 ausgearbeitet wurde » (Parl. Dok., Kammer, Sondersitzungsperiode 1988, Nr. 10/59b-456/4, S. 22).
« Das Finanzierungssystem der Gemeinschaften sollte dauerhaft gewährleistet sein. Da dieses Finanzierungssystem für alle Gemeinschaften gilt, sollte es durch den nationalen Gesetzgeber durch ein Gesetz, das mit der durch Artikel 1 letzter Absatz der Verfassung festgelegten Mehrheit angenommen wird, festgelegt werden » (Parl. Dok., Senat, Sondersitzungsperiode 1988, Nr. 100-2/1°, S. 6).
B.8. Aus dieser Verfassungsbestimmung ergibt sich, dass die Finanzierung der Flämischen und der Französischen Gemeinschaft durch ein Gesetz mit besonderer Mehrheit geregelt werden muss.
B.9. Die Bedingung der besonderen Mehrheit ist Bestandteil des Systems zur Festlegung der Zuständigkeiten.
Aufgrund von Artikel 26 § 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof kann der Gerichtshof über Verstöße gegen die durch die Verfassung vorgeschriebenen besonderen Mehrheitsbedingungen befinden.
B.10. Im vorliegenden Fall ist Artikel 61 § 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen (nachstehend: Finanzierungssondergesetz) zu berücksichtigen.
B.11. Artikel 61 § 3 Absatz 1 des Finanzierungssondergesetzes bestimmt:
« Die Gemeinschaften und Regionen übernehmen nach den gesetzlich festgelegten Modalitäten unter Einhaltung der in Artikel 57 und in § 1 Absatz 2 bis 8 des vorliegenden Artikels aufgeführten Grundsätze die sie betreffenden Güter, Rechte und Pflichten der Einrichtungen öffentlichen Interesses, deren Aufgaben in die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen ».
B.12. In den Vorarbeiten zu dieser Bestimmung wurde Folgendes präzisiert:
« Vermögensübertragungen von Aktiva oder Passiva auf die Gemeinschaften und die Regionen dürfen fortan ausschließlich durch ein Gesetz vorgenommen werden, das mit einer in Artikel 1 letzter Absatz der Verfassung festgelegten Mehrheit angenommen wurde.
Im Übrigen können die Auflösung und die Umstrukturierung von Einrichtungen öffentlichen Interesses ausschließlich durch ein ordentliches Gesetz geregelt werden. Folglich muss der Grundsatz der Vermögensübertragungen in diesem Gesetzentwurf geregelt werden und müssen im Hinblick auf die Kohärenz der Umfang und die Weise dieser Übertragungen in dem Gesetz präzisiert werden, durch das die anderen Aspekte der Auflösung oder der Umstrukturierung der Einrichtungen öffentlichen Interesses geregelt werden.
Insofern sie sich auf die Zuständigkeiten der Regionen oder der Gemeinschaften beziehen, werden die Güter, Rechte und Pflichten den Regionen und Gemeinschaften unter Einhaltung der Artikel 52 und 56 dieses Gesetzentwurfs mittels der erforderlichen Anpassungen übertragen » (Parl. Dok., Kammer, 1988-1989, Nr. 635/1, SS. 45-46).
B.13. Somit hat der Gesetzgeber die allgemeine Rechtsnachfolge der Föderalbehörde, einschließlich der Übertragung von Lasten aus der Vergangenheit, die Einrichtungen öffentlichen Interesses auf sich genommen haben, für deren Aufgaben ganz oder teilweise die Gemeinschaften oder die Regionen zuständig sind, im Wesentlichen durch ein Gesetz mit besonderer Mehrheit geregelt, in dem zu dessen Ausführung auf ein ordentliches Gesetz verwiesen wird.
Der Umstand, dass der ordentliche Gesetzgeber zur Ausführung eines Gesetzes mit besonderer Mehrheit die konkrete Ausführung dieser Übertragung regelt, verstößt nicht gegen Artikel 175 Absatz 1 der Verfassung.
B.14. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 74 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen verstößt nicht gegen Artikel 175 der Verfassung.
Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 1. Dezember 2016.
Der Kanzler,
(gez.) F. Meersschaut
Der Präsident,
(gez.) E. De Groot