Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 1 März 2012 (België). RG 33/2012

Date :
01-03-2012
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20120301-9
Numéro de rôle :
33/2012

Résumé :

Der Gerichtshof, beschränkte Kammer, einstimmig entscheidend, weist die Klage auf einstweilige Aufhebung und die Nichtigkeitsklage zurück.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten R. Henneuse und den referierenden Richtern P. Nihoul und E. De Groot, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 30. Dezember 2011 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 3. Januar 2012 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Raf Verbeke, wohnhaft in 9040 Gent, Antwerpse Steenweg 80, und Marie Rose Cavalier, wohnhaft in 5334 Florée, chaussée de Dinant 35, Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 26. September 2011 « zur Abänderung des Gesetzes vom 2. November 2010 über die Beteiligung des belgischen Staates an der ' European Financial Stability Facility ' und die Gewährung der Staatsgarantie zugunsten der durch diese Gesellschaft ausgegebenen Finanzinstrumente » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. September 2011, zweite Ausgabe).

Am 11. Januar 2012 haben die referierenden Richter P. Nihoul und E. De Groot in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Hof vorzuschlagen, einen Entscheid zu verkünden, in dem festgestellt wird, dass die Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung offensichtlich unzulässig ist.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Artikel 142 Absatz 3 der Verfassung und Artikel 2 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte. Die Popularklage ist nicht zulässig.

B.2. Die klagenden Parteien beantragen die einstweilige Aufhebung und die Nichtigerklärung des Gesetzes vom 26. September 2011 « zur Abänderung des Gesetzes vom 2. November 2010 über die Beteiligung des belgischen Staates an der ' European Financial Stability Facility ' und die Gewährung der Staatsgarantie zugunsten der durch diese Gesellschaft ausgegebenen Finanzinstrumente ».

B.3. Zur Unterstützung ihrer Klage berufen sich die beiden klagenden Parteien, die natürliche Personen sind, auf ihre Eigenschaft als Bürger und Wähler. Sie machen einerseits geltend, dass die von ihnen angefochtenen Bestimmungen wesentliche Sparmassnahmen mit sich bringen könnten, die jede der klagenden Parteien unmittelbar betreffen würden, und andererseits, dass die Schuldenlast, die durch die von ihnen beanstandeten Garantien verursacht werde, ernsthafte Folgen für die Beziehungen zwischen den Gemeinschaften und Regionen nach sich ziehen könne, solange kein das System der Koordinierung der nationalen Parlamente regelndes Gesetz angenommen worden sei, um der Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes im Sinne des Vertrags von Lissabon Wirksamkeit zu verleihen.

B.4. Weder aus der Klageschrift noch aus dem Begründungsschriftsatz wird ersichtlich, in welcher Hinsicht die klagenden Parteien unmittelbar und in ungünstigem Sinne durch das Gesetz vom 26. September 2011 « zur Abänderung des Gesetzes vom 2. November 2010über die Beteiligung des belgischen Staates an der ' European Financial Stability Facility ' und die Gewährung der Staatsgarantie zugunsten der durch diese Gesellschaft ausgegebenen Finanzinstrumente » betroffen sein könnten, welches sich auf die sehr spezifische Angelegenheit der Beteiligung des belgischen Staates an einer Aktiengesellschaft und der Garantien, die dieser Aktiengesellschaft vom Staat gewährt werden, bezieht. Der blosse Hinweis auf die haushaltsmässigen Auswirkungen, die die Anwendung dieses Gesetzes sowie der gegebenenfalls sich daraus ergebenden Sparmassnahmen auf die gesamte in Belgien lebende Bevölkerung haben könnte, genügt nicht, um eine ausreichend individualisierte Verbindung zwischen der persönlichen Situation der klagenden Parteien und den von ihnen angefochtenen Bestimmungen aufzuzeigen.

Ausserdem unterscheiden sich das Interesse, das ein Bürger oder ein Wähler daran hat, von der kraft der Verfassung zuständigen Behörde verwaltet zu werden, und das Interesse, das ein Bürger oder ein Wähler daran hat, dass die in den Verträgen der Europäischen Union verankerten Grundsätze und Verfahren tatsächlich zur Durchführung gebracht werden, nicht von dem Interesse eines jeden daran, dass das Gesetz in allen Angelegenheiten beachtet wird.

B.5. Daraus ergibt sich, dass keine der klagenden Parteien das erforderliche Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung und einstweiligen Aufhebung des angefochtenen Gesetzes nachweist.

B.6. Die Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung ist offensichtlich unzulässig.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof, beschränkte Kammer,

einstimmig entscheidend,

weist die Klage auf einstweilige Aufhebung und die Nichtigkeitsklage zurück.

Verkündet in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 1. März 2012.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux.

Der Präsident,

R. Henneuse.