Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 10 Dezember 2014 (België). RG 181/2014
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20141210-3
- Numéro de rôle :
- 181/2014
Résumé :
Der Gerichtshof weist die Klage zurück.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, J.-P. Snappe, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 16. Dezember 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. Dezember 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 23. Mai 2013 « zur Abänderung von Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches, um dem Inverzugsetzungsschreiben des Rechtsanwalts, des Gerichtsvollziehers oder der Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht treten darf, eine verjährungsunterbrechende Wirkung zu verleihen » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. Juli 2013): die VoG « Association Belge des Sociétés de Recouvrement de Créances », die « TCM Belgium » AG und die « Fidusud » AG, unterstützt und vertreten durch RA A. Daoût, in Brüssel zugelassen.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1.1. Die VoG « Association Belge des Sociétés de Recouvrement de Créances » beantragt die Nichtigerklärung des Gesetzes vom 23. Mai 2013 « zur Abänderung von Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches, um dem Inverzugsetzungsschreiben des Rechtsanwalts, des Gerichtsvollziehers oder der Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht treten darf, eine verjährungsunterbrechende Wirkung zu verleihen » (nachstehend: Gesetz vom 23. Mai 2013).
Dieses Gesetz bestimmt:
« Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2. Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' § 2. Unbeschadet des Artikels 1146 unterbricht ein Inverzugsetzungsschreiben, das der Rechtsanwalt des Gläubigers, der vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, per Einschreiben mit Rückschein dem Schuldner mit Wohnsitz, Wohnort oder Gesellschaftssitz in Belgien zugesandt hat, ebenfalls die Verjährung und führt dazu, dass eine neue Frist von einem Jahr beginnt, ohne jedoch dass die Forderung vor dem Ablaufdatum der ursprünglichen Verjährungsfrist verjähren kann. Die Verjährung kann durch eine solche Inverzugsetzung unbeschadet der anderen Unterbrechungsursachen nur einmal unterbrochen werden.
Wenn die durch das Gesetz vorgesehene Verjährungsfrist weniger als ein Jahr beträgt, ist die Dauer der Verlängerung dieselbe wie die Dauer der Verjährungsfrist.
Die Verjährung wird zum Zeitpunkt des Versands des Inverzugsetzungsschreibens per Einschreiben mit Rückschein unterbrochen. Der Rechtsanwalt des Gläubigers, der vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, vergewissert sich anhand eines vor weniger als einem Monat erstellten Verwaltungsdokuments der korrekten Personalien des Schuldners. Falls der bekannte Wohnort sich vom Wohnsitz unterscheidet, sendet der Rechtsanwalt des Gläubigers, der vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, eine Kopie seines/ihres Einschreibens an den besagten Wohnort.
Um verjährungsunterbrechende Wirkung zu haben, muss das Inverzugsetzungsschreiben ausdrücklich alle folgenden Angaben enthalten:
1. die Personalien des Gläubigers: Wenn es sich um eine natürliche Person handelt: den Namen, den Vornamen und die Adresse des Wohnsitzes oder gegebenenfalls des Wohnorts oder des gemäß den Artikeln 36 und 39 des Gerichtsgesetzbuches gewählten Wohnsitzes; wenn es sich um eine juristische Person handelt: die Rechtsform, den Firmennamen und die Adresse des Gesellschaftssitzes oder gegebenenfalls des Verwaltungssitzes, gemäß Artikel 35 des Gerichtsgesetzbuches,
2. die Personalien des Schuldners: Wenn es sich um eine natürliche Person handelt: den Namen, den Vornamen und die Adresse des Wohnsitzes oder gegebenenfalls des Wohnorts oder des gemäß den Artikeln 36 und 39 des Gerichtsgesetzbuches gewählten Wohnsitzes; wenn es sich um eine juristische Person handelt: die Rechtsform, den Firmennamen und die Adresse des Gesellschaftssitzes oder gegebenenfalls des Verwaltungssitzes, gemäß Artikel 35 des Gerichtsgesetzbuches,
3. die Beschreibung der Verbindlichkeit, durch die die Forderung entstanden ist,
4. wenn die Forderung sich auf eine Geldsumme bezieht: die Rechtfertigung aller Beträge, die vom Schuldner gefordert werden, einschließlich des Schadenersatzes und der Verzugszinsen,
5. die Frist, binnen deren der Schuldner seinen Verbindlichkeiten nachkommen kann, bevor zusätzliche Beitreibungsmaßnahmen ergriffen werden können,
6. die Möglichkeit, vor Gericht zu treten, um andere Beitreibungsmaßnahmen einzusetzen, falls der Schuldner nicht binnen der festgelegten Frist reagiert,
7. die verjährungsunterbrechende Wirkung dieser Inverzugsetzung,
8. die Unterschrift des Rechtsanwalts des Gläubigers, des vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmten Gerichtsvollziehers oder der Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf. ' ».
B.1.2. Der vorerwähnte Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt:
« Vor den Arbeitsgerichten kann außerdem der Beauftragte einer repräsentativen Arbeiter- oder Angestelltenorganisation, der Inhaber einer schriftlichen Vollmacht ist, den als Partei im Prozess auftretenden Arbeiter oder Angestellten vertreten, in seinem Namen alle mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen vornehmen, die Sache vor Gericht vertreten und alle Mitteilungen betreffend die Untersuchung der Streitsache und das Urteil entgegennehmen.
Vor denselben Gerichten kann ein selbständiger Arbeiter in den Streitsachen betreffend seine eigenen Rechte und Verpflichtungen in seiner Eigenschaft als Selbständiger oder als Behinderter in gleicher Weise von einem Beauftragten einer repräsentativen Selbständigenorganisation vertreten werden.
In den Streitsachen, die vorgesehen sind in Artikel 580 Nr. 8 Buchstabe c) betreffend das Existenzminimum und in Artikel 580 Nr. 8 Buchstabe d) betreffend das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, was die Streitfälle in bezug auf die Gewährung der Sozialhilfe, die Revision, die Ablehnung, die Rückerstattung durch den Berechtigten und die Anwendung der in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verwaltungsstrafen betrifft, kann der Betroffene sich außerdem von einem Beauftragten einer sozialen Organisation beistehen oder vertreten lassen, die die Interessen der Personengruppe verteidigt, auf die sich die betreffenden Rechtsvorschriften beziehen.
In denselben Streitsachen lässt das öffentliche Sozialhilfezentrum sich entweder durch einen Rechtsanwalt oder durch ein vom Zentrum beauftragtes ordentliches Mitglied oder Personalmitglied vertreten; der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört, kann sich durch einen Beamten vertreten lassen ».
B.2. Die klagende Partei leitet einen einzigen Klagegrund aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung ab, insofern das angefochtene Gesetz für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Personen, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des Gläubigers vor Gericht treten dürften, einerseits und die Inkassobüros andererseits eine unterschiedliche Behandlung vorschreibe. Während durch eine von der ersten Kategorie von Personen versandte Inverzugsetzung die Verjährung unterbrochen werde, sei eine gleiche Wirkung nicht mit der Inverzugsetzung verbunden, die unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen durch Inkassobüros zugesandt werde.
B.3.1. In ihrem Interventionsschriftsatz führt die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften an, dass die betreffenden Kategorien nicht vergleichbar seien.
B.3.2. Das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden regelt Handlungen oder Praktiken, die den Schuldner veranlassen sollen, eine unbezahlte Schuld zu begleichen, mit Ausnahme der Eintreibung durch Vollstreckungsbefehl; es betrifft jede von einer natürlichen oder juristischen Person auch nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit der gütlichen Eintreibung unbezahlter Schulden eines Verbrauchers als natürliche Person zugunsten Dritter (Artikel 2). Es verbietet jedes Verhalten und jede Praktik, die einen Eingriff in das Privatleben des Verbrauchers darstellt, ihn irreführen könnte oder seine Menschenwürde verletzt (Artikel 3). Es verbietet es auch, bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen vom Verbraucher eine andere als die im zugrunde liegenden Vertrag vereinbarte Entschädigung zu verlangen (Artikel 5). Es schreibt ein Inverzugsetzungsschreiben vor, dessen Inhalt es festlegt (Artikel 6), und sieht zivilrechtliche Sanktionen (Artikel 14), strafrechtliche Sanktionen (Artikel 15) und Verwaltungssanktionen (Artikel 16) vor, wobei Letztere jedoch nur Personen betreffen, die keine Rechtsanwälte, ministeriellen Amtsträger oder gerichtlichen Mandatsträger in der Ausübung ihres Berufes oder ihres Amtes sind (Artikel 2 § 2), die Bestimmungen unterliegen, die spezifisch für sie gelten und insbesondere mit der Verpflichtung der vorherigen Eintragung beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zusammenhängen (Artikel 4 und 8 bis 13).
Obwohl sie sich in objektiv unterschiedlichen Situationen befinden und unterschiedlichen Regeln, die durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorgeschrieben werden, unterliegen, sind die in der angefochtenen Bestimmung erwähnten Personen und die Inkassobüros nicht derart unterschiedlich, dass sie nicht miteinander verglichen werden könnten. Es handelt sich nämlich in beiden Fällen um Personen, die beide dadurch gekennzeichnet sind, dass sie die gütliche Eintreibung von Schulden durchführen können.
B.3.3. Die Einrede wird abgewiesen.
B.4.1. Mit der Annahme des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 wollte der Gesetzgeber auf Beschwerden gegen Inkassobüros, auf die Unternehmen und Lieferanten häufig zurückgreifen, reagieren.
« Inkassobüros greifen im Allgemeinen auf Drohbriefe oder -anrufe zurück. Die Dreistigkeit, mit der sie vorgehen, führt allzu oft zu offensichtlichen Einschüchterungsversuchen. Eine häufig vorkommende Beschwerde betrifft die Drohung dieser Büros, auf Eintreibungsmaßnahmen zurückzugreifen, zu denen sie keineswegs berechtigt sind, wie die Pfändung von Gütern des Schuldners. Bisweilen versuchen die Inkassobüros auch, vom Schuldner die Erstattung der Eintreibungskosten zu erhalten, obwohl das Gesetz es ihnen verbietet.
Die Eintreibung von Forderungen gegen Entgelt ist eine sehr fragwürdige Praxis. Die Inkassobüros gehen zur Eintreibung der Forderungen über, sobald ein Kunde ihnen diesen Auftrag erteilt hat. Sie kümmern sich wenig darum, ob die Forderung begründet ist oder nicht. Dies führt leider dazu, dass die Verbraucher einem derartigen Druck ausgesetzt werden, dass sie nicht mehr genau wissen, welche Rechte sie haben, und schließlich zahlen. So kommt es sogar vor, dass die Bezahlung von Waren verlangt wird, die nicht einmal bestellt worden sind.
Die Arbeitsweise der Inkassobüros verringert ebenfalls die Aussichten, eine Einigung über Ratenzahlungen zu erzielen. Da diese Inkassobüros als Vergütung eine Provision auf den Betrag der eingetriebenen Forderung erhalten, sind sie keineswegs daran interessiert, eine Vereinbarung zu schließen, in der ein Zahlungsaufschub vorgesehen ist.
[...]
Durch diesen Gesetzentwurf soll es verboten werden, gegenüber den Verbrauchern Eintreibungspraktiken kommerzieller Art anzuwenden. In der Praxis stellt sich nämlich heraus, dass die Einführung eines Verhaltenskodex keine Ergebnisse liefert. Im Übrigen kann man sich die Frage stellen, ob es angebracht ist, die Eintreibung von Forderungen gegen Entgelt außerhalb des gerichtlichen Wegs zu erlauben. Die Inkassobüros besitzen auf diesem Gebiet nämlich keinerlei gesetzliche Befugnis. Daher ist es nicht verwunderlich, wenn ihre Tätigkeiten so oft zu ungesetzlichen Praktiken führen » (Parl. Dok., Kammer, 1999-2000, DOC 50-0223/001, SS. 3 und 4).
B.4.2. Der Gesetzgeber war damals der Auffassung, die von ihm eingeführte Regelung nicht vollständig auf Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher anwendbar machen zu müssen.
B.5. Mit der Annahme des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 ausgedehnt, um einerseits den unterschiedlichen Auslegungen bezüglich des in Artikel 5 dieses Gesetzes vorgesehenen Verbots, vom Verbraucher irgendeine andere Entschädigung zu verlangen als diejenigen, die bei Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen vorgesehen sind, ein Ende zu bereiten und andererseits auf Seiten des Verbrauchers eine Verwechslungsgefahr zwischen gütlicher Eintreibung und gerichtlicher Eintreibung zu vermeiden.
In der Begründung des Abänderungsantrags der Regierung, der diesen Bestimmungen zugrunde liegt, wurde Folgendes hervorgehoben:
« Artikel 31/1. Der Abänderungsantrag ermöglicht es, sowohl in Bezug auf ' gütliche Schuldeneintreibung ' als auch auf ' Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ', die in Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden definiert sind, zu präzisieren, dass sie auf alle in diesem Bereich tätigen Mitwirkenden anwendbar sind, ungeachtet ihres Berufsstatus (kaufmännischer Beruf oder freier Beruf).
Dies bedeutet, dass Kapitel IV des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 auf Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche Mandatsträger anwendbar sein wird, mit Ausnahme der Artikel 4 und 8 dieses Kapitels, da sie nicht beim FÖD Wirtschaft eingetragen sind. Aus demselben Grund finden die Artikel 11 bis 13 (Kapitel 6) und 16 ebenfalls nicht auf diese Mitwirkenden Anwendung. Die Artikel 9 und 10 müssen ebenfalls den Ausnahmen hinzugefügt werden, weil sie eine Unterlassungsklage betreffen, die durch das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken geregelt wird, das nicht auf freie Berufe anwendbar ist.
Diese Verdeutlichung beendet endgültig insbesondere die unterschiedlichen Auslegungen von Artikel 5, der ' es [verbietet], bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen vom Verbraucher eine andere als die im zugrunde liegenden Vertrag vereinbarte Entschädigung zu verlangen '.
Fortan findet unter anderem dieser Artikel eindeutig Anwendung auf alle an der gütlichen Schuldeneintreibung mitwirkenden Personen, einschließlich der Rechtsanwälte, ministeriellen Amtsträger (unter anderem Gerichtsvollzieher) oder gerichtlichen Mandatsträger.
Es handelt sich nämlich nicht um einen gesetzlichen Auftrag im Sinne von Artikel 516 des Gerichtsgesetzbuches, sondern um eine außergesetzliche und außergerichtliche Tätigkeit, in deren Rahmen die Gerichtsvollzieher nicht in ihrer Eigenschaft als ministerielle und öffentliche Amtsträger, sondern nur als Beauftragte ihres Klienten auftreten.
Diese Maßnahme bezweckt, eine soziale und wirtschaftliche Gerechtigkeit wiederherzustellen, indem einerseits gewisse Praktiken kontrolliert werden und andererseits wieder ein lauterer Wettbewerb garantiert wird.
Art. 31/2. Viele Verbraucher, insbesondere die am meisten gefährdeten, unterscheiden nicht zwischen gütlicher Eintreibung und gerichtlicher Eintreibung, wenn die gütliche Eintreibung durch einen Rechtsanwalt oder einen Gerichtsvollzieher erfolgt. Der Briefkopf, das Siegel, der Sprachgebrauch und der Status dieser Berufe lösen bei den Verbrauchern Verwirrung hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten aus. Ein erläuternder und sichtbarer Vermerk im Briefwechsel, mit dem die gütliche Beschaffenheit der Vorgehensweise präzisiert wird, setzt dieser Verwirrung ein Ende » (Parl. Dok., Kammer, 2008-2009, DOC 52-1788/004, SS. 2 und 3).
B.6. In Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 ist vorgeschrieben, dass jedes Verfahren der gütlichen Eintreibung mit der Versendung eines an den Verbraucher gerichteten Inverzugsetzungsschreibens beginnen muss. Das angefochtene Gesetz vom 23. Mai 2013 verleiht dieser Inverzugsetzung eine verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn sie durch einen Rechtsanwalt, einen Gerichtsvollzieher oder eine Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht treten darf, zugesandt wird.
B.7.1. Der Gesetzesvorschlag wurde wie folgt begründet:
« Seit 2004 verwiesen der Herr Präsident der Rechtsanwaltskammer Erdman und der Herr Dekan de Leval darauf, dass zahlreiche Verfahren nicht so sehr mit dem Ziel, eine gerichtliche Entscheidung zu erreichen, eingereicht wurden, ' sondern, um den Vorteil der verjährungsunterbrechenden Wirkung zu erlangen, was nicht nur die Zustellung einer Ladung, sondern auch deren Eintragung in die Liste erfordert '.
Diese Situation führt zu einer Belastung der Gerichte, die vermieden werden könnte. Außerdem erfordert dies von den Rechtsuchenden, Ladungskosten zu tragen, sowie die Gebühren für die Eintragung in die Liste, die relativ hoch sind für Verfahren, die sie in dem betreffenden Fall nur als Sicherungsmaßnahme einleiten mit dem alleinigen Ziel, dass ihr Recht nicht erlischt, während möglicherweise zwischen den Parteien Diskussionen oder Verhandlungen aufgenommen werden, um das Problem einvernehmlich zu lösen.
Es erscheint daher angebracht, eine Alternative zu dieser Situation zu suchen, mit der die gleichen Wirkungen zu erreichen sind, gleichzeitig aber die mit der Ladung zur Einleitung des Verfahrens verbundenen Nachteile vermieden werden.
Eine interessante und angemessene Lösung kann durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gefunden werden. Es wird daran gedacht, einer durch einen Rechtsanwalt verfassten Inverzugsetzung eine verjährungsunterbrechende Wirkung zu verleihen, indem aus dieser Inverzugsetzung eine besondere Handlung gemacht wird, die mit einer besonderen Gesetzeskraft und einem besonderen gesetzlichen Schutz ausgestattet werden kann, vergleichbar mit denjenigen, die im Zivilrecht den notariellen Urkunden und im Gesellschaftsrecht den Handlungen der Betriebsrevisoren verliehen werden.
In dem vorgeschlagenen System wird die Inverzugsetzung, sofern gewisse strikte und zwingende Bedingungen eingehalten werden, eine wichtige Handlung durch die damit verbundenen Folgen, die das eigentliche Bestehen des strittigen Rechts betreffen. Die erste Bedingung ist die, dass eine ernsthafte und vorherige Prüfung der Akte vor dem Versand des Einschreibebriefes vorgenommen wird. Diese Prüfung muss durch eine Rechtsfachkraft vorgenommen werden, der auf dieser Grundlage haftbar gemacht werden kann, aber dem man vertrauen muss. Ein Rechtsanwalt scheint dazu die geeignete Person zu sein. Er kennt das Recht und das Verfahren aus der Praxis; er genießt das Vertrauen seines Klienten, zu dem er eine Beziehung intuitu personae unterhält; er ist ein Hilfsorgan der Justiz und ist daher gegenüber den Magistraten glaubwürdig; schließlich hängt er von einer Organisation, wie der Anwaltskammer, ab, die durch das Gesetz (das Gerichtsgesetzbuch) definiert und organisiert wird und die ihm strenge Regeln im Bereich der Berufspflichten auferlegt. Ein Rechtsanwalt bietet also grundsätzlich ausreichende Garantien, damit das vorgeschlagene System effizient funktioniert und nicht missbraucht wird. Das System besteht übrigens bereits in den Niederlanden, wo es keine Probleme zu bereiten scheint.
Mit diesem Vorschlag wird selbstverständlich nicht bezweckt, die Rechtsanwälte in ministerielle Amtsträger zu verwandeln, sondern lediglich, einer ihrer besonderen außergerichtlichen Handlungen besondere gesetzliche Wirkungen zu verleihen. Im Grunde geht es darum, bisweilen unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden, die die Magistrate von ihrer ursprünglichen Aufgabe abhalten, und es gleichzeitig den Rechtsuchenden zu ermöglichen, erhebliche finanzielle Einsparungen zu erzielen.
Um dieses Ziel zu erreichen, wird durch den Vorschlag Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches abgeändert, der durch einen zweiten Paragraphen ergänzt wird, um die verjährungsunterbrechende Wirkung durch das Inverzugsetzungsschreiben des Rechtsanwalts darin aufzunehmen. Es handelt sich tatsächlich um einen Grund der Unterbrechung, und nicht um einen Grund der Aussetzung. Somit wird die Inverzugsetzung durch einen Rechtsanwalt nicht den Ablauf einer Verjährung endlos aussetzen, sondern sie wird, sofern sie innerhalb der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt, eine neue Verjährungsfrist laufen lassen, die der ursprünglichen Frist gleicht » (Parl. Dok., Senat, Sondersitzungsperiode 2010, Nr. 5-145/1, SS. 1 und 2).
B.7.2. In dem ursprünglichen Gesetzesvorschlag waren nur die Rechtsanwälte vorgesehen. Ein Mitglied des Justizausschusses des Senats hat jedoch bemerkt, es sei schwer annehmbar, dass in gleichartigen Angelegenheiten wie bei der Eintreibung von Rechnungen somit ein Unterschied eingeführt würde zwischen Personen, die einen Rechtsanwalt in Anspruch nähmen, und denjenigen, die dies nicht täten, da in unserem Rechtssystem keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts vorgesehen sei, wenn man eine Sache vor Gericht bringen möchte (Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-145/6, S. 32).
Während der Erörterungen im Justizausschuss der Kammer hat ein Mitglied ebenfalls festgestellt, dass die Inverzugsetzung durch den Rechtsanwalt des Gläubigers per Einschreiben mit Rückschein zugesandt werden musste, und dieses Mitglied fragte sich, warum ein Gerichtsvollzieher dies nicht ebenso tun dürfe wie diejenigen, die vor Gericht treten dürften, beispielsweise Gewerkschaftsvertreter. Ein anderes Mitglied stellte sich ebenfalls Fragen zu dem Umstand, dass Gläubiger nicht selbst auftreten könnten (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2386/003, SS. 4 und 5).
Während durch im Senat angenommene Abänderungsanträge der ursprüngliche Text wieder aufgegriffen und dieses neue Instrument nur den Rechtsanwälten geboten werden sollte (Parl. Dok., Senat, 2012-2013, Nr. 5-145/10, SS. 1 bis 3; ebenda, Nr. 5-145/11, S. 5), hat die Abgeordnetenkammer in den schließlich angenommenen Text die Personen aufgenommen, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht treten dürfen, sowie die Gerichtsvollzieher (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2386/009, SS. 4-5).
B.8. Wie aus den in B.7.1 angeführten Vorarbeiten hervorgeht und der Minister der Justiz im Justizausschuss des Senats bemerkt hat (Parl. Dok., Senat, 2012-2013, Nr. 5-145/11, S. 5), bestand das Ziel darin, « eine Alternativlösung zu den zahlreichen Verfahren zu bieten, die bei Gericht eingeleitet werden, nicht um den Streitfall zur Sache zu lösen, sondern als Verfahrensschritt mit dem Ziel, die verjährungsunterbrechende Wirkung zu erreichen » und somit das Bestehen der Forderung zu wahren.
B.9. Angesichts der Bedeutung der verjährungsunterbrechenden Wirkung, die mit dem Versand einer Inverzugsetzung verbunden ist, konnte der Gesetzgeber rechtmäßig davon ausgehen, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit angebracht war, diese Möglichkeit Kategorien von Fachkräften vorzubehalten, die, so wie es der Fall ist für die Rechtsanwälte, die Gerichtsvollzieher oder die in Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Personen, Regeln im Bereich der Berufspflichten unterliegen, die mit dem Statut eines jeden dieser Berufsstände verbunden ist, oder die als Rechtsfachkräfte imstande sind, anhand einer gründlichen Prüfung der ihnen unterbreiteten Akte die Risiken einer Verjährung der Forderung, deren Zahlung angestrebt wird, und das Verhalten, das zur Vermeidung einer solchen Verjährung anzunehmen ist, zu beurteilen.
Obwohl aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 die Büros, die sich mit der gütlichen Schuldeneintreibung befassen, einer Verpflichtung zur vorherigen Eintragung beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten unterliegen, rechtfertigt die Beschaffenheit ihrer Tätigkeit es vernünftigerweise, dass sie vom Anwendungsbereich des angefochtenen Gesetzes ausgeschlossen werden. Wie nämlich in den in B.4.1 angeführten Vorarbeiten zum Gesetz vom 20. Dezember 2002 angegeben wurde, haben solche Büros grundsätzlich wenig Interesse an einer gütlichen Regelung, da ihre Vergütung in einer Provision auf die Beträge der Forderung, die sie eintreiben müssen, besteht. Ebenfalls ausgehend von der Feststellung, dass zahlreiche Beschwerden gegen die Praktiken dieser Büros geäußert wurden, wollte der Gesetzgeber ihre Tätigkeiten regeln.
B.10. Angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers und der spezifischen Beschaffenheit der Tätigkeiten der beiden miteinander verglichenen Kategorien entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, die Inkassobüros vom Anwendungsbereich des angefochtenen Gesetzes auszuschließen.
B.11. Der einzige Klagegrund ist unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
weist die Klage zurück.
Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 10. Dezember 2014.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
J. Spreutels