Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 11 Mai 2016 (België). RG 67/2016

Date :
11-05-2016
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20160511-5
Numéro de rôle :
67/2016

Résumé :

Der Gerichtshof verweist die Rechtssache an den vorlegenden Richter zurück.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, T. Merckx-Van Goey, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Urteil vom 25. Juni 2015 in Sachen Annemieke Bossaerts und Kathelijne Bossaerts gegen die Flämische Region, dessen Ausfertigung am 31. Juli 2015 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Antwerpen, Abteilung Antwerpen, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstößt Artikel 70 Absatz 2 des Erbschaftssteuergesetzbuches in Verbindung mit Artikel 7 des Erbschaftssteuergesetzbuches gegen die Artikel 10, 11 und 16 der Verfassung, insofern er bestimmt, dass die Erben, Gesamtvermächtnisnehmer und -beschenkten im Nachlass eines Einwohners des Königreichs zusammen, jeder im Verhältnis zu seinem Erbteil, für die Gesamtheit der Steuern und Zinsen haften, die durch die Bruchteils- oder Einzelvermächtnisnehmer und -beschenkten geschuldet werden, und zwar auch dann, wenn Erstere nicht in der Lage gewesen sind, sich zu vergewissern, dass Letztere die für das von ihnen erhaltene Vermächtnis aufgrund von Artikel 7 des Erbschaftssteuergesetzbuches geschuldeten Steuern und Zinsen zahlen werden? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Artikel 70 des Erbschaftssteuergesetzbuches bestimmt:

« Die Erben, Vermächtnisnehmer und Beschenkten haften dem Staat gegenüber für die Erbschaftssteuern oder Steuern auf den Nachlass und die Zinsen, jeder für das Erhaltene.

Außerdem haften die Erben, Gesamtvermächtnisnehmer und -beschenkten im Nachlass eines Einwohners des Königreichs zusammen, jeder im Verhältnis zu seinem Erbteil, für die Gesamtheit der Steuern und Zinsen, die durch die Bruchteils- oder Einzelvermächtnisnehmer und -beschenkten geschuldet werden. Diese Regel findet nicht Anwendung auf die Steuern und Zinsen, die auf die neuen, in Artikel 37 vorgesehenen Erklärungen geschuldet werden, wenn sie nicht verpflichtet sind, diese Erklärungen zu hinterlegen ».

B.2. Unter Berücksichtigung dessen, dass die vor dem vorlegenden Richter beklagte Partei erklärt, in der Sache vor dem vorlegenden Richter auf die Anwendung des in Rede stehenden Artikels 70 Absatz 2 des Erbschaftssteuergesetzbuches verzichten zu wollen, gibt es Anlass dazu, die Rechtssache an den vorlegenden Richter zurückzuverweisen, damit er im Lichte dieses neuen Sachverhalts urteilen kann, ob die Vorabentscheidungsfrage noch einer Antwort bedarf.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

verweist die Rechtssache an den vorlegenden Richter zurück.

Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 11. Mai 2016.

Der Kanzler,

(gez.) P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

(gez.) E. De Groot