Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 11 Mai 2017 (België). RG 52/2017
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20170511-1
- Numéro de rôle :
- 52/2017
Résumé :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 152 des Strafprozessgesetzbuches verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern J.-P. Snappe, T. MerckxVan Goey, P. Nihoul, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In ihrem Beschluss vom 5. April 2016 in Sachen F.J. und anderer, dessen Ausfertigung am 12. Mai 2016 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Ratskammer des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz Brüssel folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 152 [des Strafprozessgesetzbuches] gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, indem ein Beschuldigter die Ratskammer auf der Einleitungssitzung bei der Regelung des Verfahrens (Artikel 127 des Strafprozessgesetzbuches) nicht um Fristen für das Einreichen der Schriftsätze ersuchen kann, während ein Angeklagter vor dem Polizeigericht oder dem Korrektionalgericht auf der Einleitungssitzung um Fristen für das Einreichen der Schriftsätze ersuchen kann? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Der Gerichtshof wird zur Vereinbarkeit von Artikel 152 des Strafprozessgesetzbuches mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, befragt, insofern ein Beschuldigter die Ratskammer auf der Einleitungssitzung bei der Regelung des Verfahrens nicht um Fristen für das Einreichen der Schriftsätze ersuchen könne, während ein Angeklagter vor dem Polizeigericht oder dem Korrektionalgericht auf der Einleitungssitzung um Fristen für das Einreichen der Schriftsätze ersuchen könne.
B.2. Artikel 152 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (nachstehend: Gesetz vom 5. Februar 2016), bestimmt:
« § 1. Parteien, die Schriftsätze einreichen möchten und noch keine hinterlegt haben, ersuchen in der Einleitungssitzung darum, dass Fristen für das Einreichen der Schriftsätze festgelegt werden.
In einem solchen Fall legt der Richter die Fristen, innerhalb deren die Schriftsätze bei der Kanzlei hinterlegt und den anderen Parteien übermittelt werden müssen, und das Datum der Sitzung fest, nachdem er die Parteien angehört hat. Die Entscheidung wird im Sitzungsprotokoll vermerkt. Die Schriftsätze werden gemäß den Artikeln 743 und 744 des Gerichtsgesetzbuches abgefasst.
Schriftsätze, die vor Ablauf der festgelegten Fristen nicht hinterlegt und der Staatsanwaltschaft, wenn sie sich auf die Strafverfolgung beziehen, und gegebenenfalls allen anderen betroffenen Parteien nicht übermittelt worden sind, werden von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen.
§ 2. Sofern der Richter nicht feststellt, dass die verspätete Hinterlegung oder die verspätete Übermittlung allein der Verzögerung dient oder die Rechte der anderen Parteien oder den Ablauf des Verfahrens beeinträchtigt, können Schriftsätze
- mit der Zustimmung der betroffenen Parteien oder
- bei Auffinden eines neuen und relevanten Schriftstücks beziehungsweise bei Entdecken eines neuen relevanten Sachverhalts, die neue Schriftsätze rechtfertigen,
nach Ablauf der gemäß § 1 festgelegten Fristen hinterlegt werden.
Der Richter kann folglich neue Fristen für das Einreichen der Schriftsätze und ein neues Sitzungsdatum festlegen. In diesem Fall ist § 1 anwendbar.
§ 3. Gegen die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Entscheidungen des Richters kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 4. Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 sind auf die Staatsanwaltschaft anwendbar ».
B.3.1. Nach Darlegung des Ministerrates sei die Vorabentscheidungsfrage nicht zulässig, da darin irrtümlicherweise davon ausgegangen werde, dass ein Beschuldigter die Ratskammer nicht darum ersuchen könne, Fristen für das Einreichen der Schriftsätze festzulegen, obwohl Artikel 127 des Strafprozessgesetzbuches dies nicht verhindere.
B.3.2. Es obliegt in der Regel dem vorlegenden Richter, die Bestimmungen, die er anwendet, auszulegen, vorbehaltlich einer offensichtlich falschen Lesart der fraglichen Bestimmung. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Gerichtshof zur ungleichen Behandlung befragt wird, die sich daraus ergeben würde, dass ein Beschuldigter die Ratskammer auf der Einleitungssitzung bei der Regelung des Verfahrens nicht um zwingende Fristen für das Einreichen der Schriftsätze ersuchen könne und das verspätete Einreichen von Schriftsätzen nicht mit Sanktionen verbunden werden könne, während diese Möglichkeit wohl für einen Angeklagten in dem Verfahren vor dem Polizeigericht oder dem Korrektionalgericht aufgrund von Artikel 152 des Strafprozessgesetzbuches bestehe.
B.3.3. Die Einrede wird abgewiesen.
B.4. Durch das Gesetz vom 5. Februar 2016 wurden zwingende Fristen in Strafsachen für das Einreichen der Schriftsätze unter Einhaltung « der Grundsätze der Redefreiheit in der Sitzung und der Waffengleichheit » eingeführt (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1418/001, SS. 69-70; DOC 54-1418/005, S. 113). Die neue Regelung wurde in Artikel 152 des Strafprozessgesetzbuches aufgenommen, der sich auf das Verfahren vor den Polizeigerichten bezieht. Diese Bestimmung gilt auch für die Korrektionalgerichte (Artikel 189 des Strafprozessgesetzbuches) und für die Appellationshöfe (Artikel 209bis letzter Absatz des Strafprozessgesetzbuches). Die neue Regelung beinhaltet, dass Parteien, die Schriftsätze einreichen möchten und noch keine Schriftsätze hinterlegt haben, auf der Einleitungssitzung beantragen, Fristen für das Einreichen der Schriftsätze festzulegen. Der Richter legt in diesem Fall Fristen für das Einreichen der Schriftsätze und einen Sitzungstermin fest, die anschließend auf dem Sitzungsblatt vermerkt werden. Schriftsätze, die nicht rechtzeitig hinterlegt und allen beteiligten Parteien übermittelt wurden, werden von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen.
B.5.1. Das Verfahren vor der Ratskammer unterscheidet sich weitgehend vom Verfahren vor den erkennenden Gerichten. Der Behandlungsunterschied zwischen gewissen Kategorien von Personen, der sich aus der Anwendung unterschiedlicher Verfahrensregeln unter unterschiedlichen Umständen ergibt, ist an sich nicht diskriminierend. Es könnte nur eine Diskriminierung vorliegen, wenn der Behandlungsunterschied, der sich aus der Anwendung dieser Verfahrensregeln ergibt, zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Rechte der betroffenen Personen führen würde.
B.5.2. In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die Frage, ob die in Rede stehende Bestimmung gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstößt, so wie es durch die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet wird, indem ein Beschuldigter die Ratskammer bei der Regelung des Verfahrens nicht um zwingende Fristen für das Einreichen der Schriftsätze ersuchen könnte und das verspätete Einreichen von Schriftsätzen nicht mit Sanktionen verbunden werden könnte.
B.6. Bei der Regelung des Verfahrens entscheidet die Ratskammer über den Abschluss der gerichtlichen Untersuchung. Auch wenn in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich nicht in der Phase anwendbar ist, die dem Strafverfahren vor den über die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage entscheidenden Gerichten vorangeht, muss dennoch berücksichtigt werden, dass die Erfordernisse von Artikel 6 eine Rolle spielen können, bevor die Rechtssache bei dem Tatsachenrichter anhängig gemacht wird, wenn und insofern seine ursprüngliche Missachtung die faire Beschaffenheit des Verfahrens ernsthaft zu gefährden droht (EuGHMR, 24. November 1993, Imbrioscia gegen Schweiz). Überdies gibt es Abweichungen vom allgemeinen Grundsatz, dass die Ratskammer bei der Regelung des Verfahrens nicht zur Sache urteilt.
B.7.1. Mit der Einführung einer zwingenden Regelung in Bezug auf Fristen für das Einreichen der Schriftsätze vor den erkennenden Gerichten in Strafsachen bezweckt der Gesetzgeber einen ordentlichen Verlauf des Strafverfahrens und eine bessere Verwaltung des Terminkalenders der Verhandlungen (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1418/001, S. 69). Obwohl bereits eine Praxis bestand, um Fristen für das Einreichen der Schriftsätze in Strafsachen einvernehmlich oder durch den erkennenden Richter in Anwesenheit der Parteien festzulegen, betraf dies jedoch lediglich ein bloßes « gentlemen's agreement » (ebenda).
B.7.2. Mit einem zu spät übermittelten Schriftsatz konnte grundsätzlich keine Sanktion verbunden werden, doch dieser Mangel wurde durch die fragliche Bestimmung behoben. Nach Darlegung des Gesetzgebers kann der Ausschluss von Schriftsätzen unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn Verfahrensmissbrauch vorliegt und wenn verspätet eingereichte Schriftsätze eine geordnete Rechtspflege verhindern und dabei durch Fehlverhalten den Rechten anderer Parteien geschadet und das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt wird (ebenda).
B.8.1. Nach Darlegung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gilt das Recht auf ein faires Verfahren innerhalb einer vernünftigen Frist für das gesamte Verfahren und kann dieses Recht auf unwiderrufliche Weise während der Phase der Voruntersuchung verletzt werden (EuGHMR, 15. Juli 2002, Stratégies et communications und Dumoulin gegen Belgien, § 39).
B.8.2. Bei der Regelung des Verfahrens vor der Ratskammer hinterlegen die Parteien ihre Schriftsätze zur Sitzung. Obwohl keinerlei Gesetzesbestimmung es den Parteien verbietet, Schriftsätze bis zum Verhandlungsschluss zu hinterlegen, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Parteien einvernehmlich oder im Einvernehmen mit der Ratskammer Fristen für das Einreichen der Schriftsätze vereinbaren.
B.8.3. Zwar besteht in dem Verfahren vor der Ratskammer keine Bestimmung, die es erlaubt, verspätet eingereichte Schriftsätze aus der Verhandlung auszuschließen. Die Ratskammer kann jedoch die Hinterlegung von Schriftsätzen verweigern, wenn sie nur als Verzögerungstaktik dient (Kass., 16. Juni 2004, Arr. Cass., 2004, Nr. 331; Kass., 23. Dezember 2015, P.15.0615.F). Die Ratskammer kann auch verspätet eingereichte Schriftsätze aus der Verhandlung ausschließen, indem sie dies als Verfahrensmissbrauch betrachtet, weil dies eine geordnete Rechtspflege verhindert, die Rechte der Gegenpartei auf unrechtmäßige Weise verletzt und das Recht auf ein faires Verfahren gefährdet (Kass., 8. Juni 2011, Arr. Cass., 2011, Nr. 388; Kass., 29. April 2015, Arr. Cass., 2015, Nr. 282).
B.8.4. Somit kann die Ratskammer einerseits das öffentliche Interesse und das Bemühen um eine geordnete Rechtspflege innerhalb einer vernünftigen Frist und andererseits das Recht der Verfahrensparteien auf eine kontradiktorische Verhandlung unter Einhaltung der Waffengleichheit berücksichtigen.
B.9. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden werden die Rechte des Beschuldigten nicht auf unverhältnismäßige Weise verletzt, indem Artikel 152 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 5. Februar 2016, nicht sinngemäß Anwendung findet bei der Regelung des Verfahrens vor der Ratskammer.
B.10. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 152 des Strafprozessgesetzbuches verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 11. Mai 2017.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) E. De Groot