Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 12 März 2015 (België). RG 30/2015
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20150312-3
- Numéro de rôle :
- 30/2015
Résumé :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: Die Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Entscheid vom 3. Januar 2014 in Sachen der VoG « Comité Organisateur des Instituts Saint-Luc de Liège » gegen die Französische Gemeinschaft, dessen Ausfertigung am 8. Januar 2014 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Lüttich folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstoßen die Dekrete zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Französischen Gemeinschaft, insbesondere die Dekrete vom 15. Dezember 2006 für das Haushaltsjahr 2007, vom 13. Dezember 2007 für das Haushaltsjahr 2008 und vom 17. Dezember 2009 für das Haushaltsjahr 2010, gegen die Artikel 10, 11 oder 24 der Verfassung, indem sie zum Zweck oder zur Folge haben, den von der Französischen Gemeinschaft organisierten Kunsthochschulen einerseits und den von der Französischen Gemeinschaft subventionierten Kunsthochschulen andererseits unterschiedliche Beträge - global und pro Schüler - als Funktionszuschüsse zu gewähren, während kein objektiver Unterschied oder kein objektives Kriterium der Verhältnismäßigkeit angeführt oder gerechtfertigt wird? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Durch die Haushaltsdekrete vom 15. Dezember 2006 für das Haushaltsjahr 2007, vom 13. Dezember 2007 für das Haushaltsjahr 2008 und vom 17. Dezember 2009 für das Haushaltsjahr 2010 werden die Beträge festgelegt, die als Funktionszuschüsse für die durch die Französische Gemeinschaft organisierten und subventionierten Kunsthochschulen gewährt werden.
B.2. Der vorlegende Richter fragt den Gerichtshof, ob die vorerwähnten Haushaltsdekrete gegen die Artikel 10, 11 oder 24 der Verfassung verstießen, insofern sie zum Ziel oder zur Folge hätten, unterschiedliche Beträge, global und pro Schüler, als Funktionszuschüsse einerseits für die durch die Französische Gemeinschaft organisierten Kunsthochschulen und andererseits für die durch sie subventionierten Kunsthochschulen zu gewähren, ohne dass irgendeine Begründung angeführt werde hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beträge, die den durch die Französische Gemeinschaft organisierten beziehungsweise subventionierten Kunsthochschulen gewährt würden.
B.3. Die in den fraglichen Dekreten vorgesehenen Beträge sind in den Tabellen eingetragen, die diesen Dekreten im Organisationsbereich (OB) 57 (Kunstunterricht, Programm 4 - Funktionsweise der Hochschuleinrichtungen) beigefügt sind, und aufgeteilt zwischen zwei Zuweisungen, die zwei unterschiedliche « Tätigkeiten » darstellen, die wie folgt in den Anlagen zum vorerwähnten Dekret vom 17. Dezember 2009 begründet sind:
« Tätigkeit 40 - Einrichtungen der Gemeinschaft - Funktionskosten
41.01 - Gesamtdotation für 6 Kunstschulen der Französischen Gemeinschaft mit getrennter Geschäftsführung, einschließlich der Weiterbildungskosten
Gesetzes-, Dekrets- oder Verordnungsgrundlage:
Gesetz vom 29. Mai 1959, das so genannte Schulpaktgesetz, Artikel 32.
Königlicher Erlass vom 29. Dezember 1984 über die finanzielle und materielle Verwaltung der Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung des staatlichen Unterrichtswesens, in seiner abgeänderten Fassung.
Dekret vom 20. Dezember 2001 zur Festlegung der spezifischen Vorschriften für den in Kunsthochschulen organisierten Kunsthochschulunterricht.
Diese Mittel sollen Folgendes decken: die Funktions- und Ausstattungskosten der 3 Kunstschulen des Kunsthochschulunterrichts (INSAS und ENSAS in Brüssel, ESAPVE in Mons) und der 3 königlichen Musikkonservatorien (Brüssel, Mons und Lüttich) » (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2009-2010, Nr. 54-1, Anlage 2, S. 335).
« Tätigkeit 44 - freie subventionierte Hochschulen - Funktionszuschüsse
44.30 - Funktionszuschüsse für die freien subventionierten Hochschulen
Gesetzes-, Dekrets oder Verordnungsgrundlage: Gesetz vom 29. Mai 1959, das so genannte Schulpaktgesetz, Artikel 32. Dekret vom 20. Dezember 2001 zur Festlegung der spezifischen Vorschriften für den in Kunsthochschulen organisierten Kunsthochschulunterricht.
Diese Mittel sollen Folgendes decken: die Funktionszuschüsse der 6 subventionierten freien Einrichtungen für Kunstunterricht (3 Hochschulen Saint-Luc, ISLAP, IMEP, IAD) » (ebenda, S. 336).
B.4.1. Artikel 32 § 2 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen (das so genannte Schulpaktgesetz), auf den in den vorerwähnten Anlagen unter dem Titel « Gesetzesgrundlage » verwiesen wird, bestimmt:
« Innerhalb der Grenzen der Haushaltsmittel im Sinne des nachstehenden Absatzes beläuft sich der Betrag der Funktionszuschüsse pro Regelschüler auf 75 % der in Artikel 3 § 3 festgelegten Pauschaldotationen.
[...]
In Abweichung von Absatz 1 wird der Betrag der Funktionszuschüsse, der pro Regelschüler in den Kunsthochschulen und im Teilzeit-Kunstsekundarunterricht gewährt wird, ab dem Jahr 2003 auf den für das Jahr 2002 gewährten Betrag festgesetzt, so wie er auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 2 des Dekrets vom 12. Juli 2001 zur Verbesserung der materiellen Bedingungen der Schulen des Grundschul- und Sekundarunterrichts festgelegt wurde und wie folgt dem Index angepasst:
a) einschließlich bis zum Kalenderjahr 2011 auf der Grundlage des allgemeinen Indexes der Verbraucherpreise von Januar auf der Grundlage 2004;
b) für das Kalenderjahr 2012 auf der Grundlage des Verhältnisses 119,03/115,66 (allgemeiner Index der Verbraucherpreise von Januar 2011 auf der Grundlage 2004);
c) für das Kalenderjahr 2013 durch eine Indexanpassung von 0 % auf die Beträge des Jahres 2012;
d) ab dem Kalenderjahr 2014, indem das Verhältnis zwischen dem allgemeinen Index der Verbraucherpreise des Monats Januar des laufenden Jahres und dem Index des Monats Januar des Vorjahres auf die Beträge des Vorjahres angewandt wird ».
B.4.2. Teil III des Dekrets vom 20. Dezember 2001 zur Festlegung der spezifischen Vorschriften für den in Kunsthochschulen organisierten Kunsthochschulunterricht, auf das in denselben Anlagen verwiesen wird, bestätigt die wesentlichen Mechanismen zur Finanzierung der Kunsthochschulen, unabhängig von dem Schulnetz, dem sie angehören.
Dis gilt für die Regeln über:
- die Betreuung der Studenten, die entsprechend der Anzahl der eingeschriebenen Studenten, pro betroffenen Kunstbereich berechnet wird (Artikel 52 bis 54);
- die Festlegung des Stellenplans der Schulen, entsprechend der Anzahl der unterrichteten Kunstbereiche und gegebenenfalls entsprechend der Anzahl der eingeschriebenen Studenten (Artikel 55 bis 57);
- die Unterstützung der Studenten, die entsprechend der Anzahl der eingeschriebenen Studenten und ihren Wirtschaftsniveaus berechnet wird (Artikel 57bis bis 57quater);
- die Sozialzuschüsse, die entsprechend der Anzahl der eingeschriebenen Studenten berechnet werden (Artikel 58 bis 60quater);
- die Ausstattungen der Schulen, verteilt auf der Grundlage eines geschlossenen Haushalts entsprechend Kriterien, die im Dekret festgelegt sind, darunter die Zahl der Studenten eines jeden Netzes (Artikel 60quinquies).
B.4.3. Mit dem königlichen Erlass vom 29. Dezember 1984 über die finanzielle und materielle Verwaltung der Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung des staatlichen Unterrichtswesens, auf den in denselben Anlagen (Tätigkeit 40) verwiesen wird, wird Absatz 1 von Artikel 84 des Gesetzes vom 31. Juli 1984 (Sanierungsgesetz) ausgeführt und werden « die grundlegenden Bestimmungen im Zusammenhang mit der finanziellen und materiellen Verwaltung der staatlichen Unterrichtseinrichtungen, die dem Gesetz vom 29. Mai 1959 unterliegen, festgelegt » (Bericht an den König zum vorerwähnten königlichen Erlass).
B.5. Aus den in B.3 angeführten Haushaltsanlagen geht hervor, dass die betreffenden Haushaltsmittel auf keinen Fall fakultative Zuschüsse betreffen, die es erfordern, dass die Ermächtigung der Exekutive jedes Jahr durch den Gesetzgeber erneuert und begründet wird.
Diese Haushaltsmittel gründen, wie in den zitierten Parlamentsdokumenten präzisiert ist, auf grundlegenden oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen, die in der Vorabentscheidungsfrage nicht erwähnt sind.
Die fraglichen Haushaltsdekrete können folglich nicht dem in der Vorabentscheidungsfrage angeführten Behandlungsunterschied zugrunde liegen.
B.6. Die Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Die Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.
Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 12. März 2015.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) J. Spreutels