Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 14 Februar 2013 (België). RG 7/2013

Date :
14-02-2013
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20130214-2
Numéro de rôle :
7/2013

Résumé :

Der Gerichtshof (1) erklärt - Artikel 47bis § 2 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. August 2011 « zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft im Hinblick auf die Verleihung von Rechten an Personen, die vernommen werden, und an solche, denen die Freiheit entzogen wird, darunter das Recht, einen Rechtsanwalt zu konsultieren und von ihm Beistand zu erhalten », insofern er nicht vorsieht, dass die Person, die zu Straftaten zu befragen ist, die ihr zur Last gelegt werden können, darüber informiert werden muss, dass sie nicht festgenommen wurde und folglich jederzeit kommen und gehen kann, - in Artikel 47bis § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. August 2011, die Wortfolge « , mit Ausnahme der Vergehen im Sinne von Artikel 138 Nrn. 6, 6bis und 6ter » und - in Artikel 47bis § 6 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. August 2011, das Wort « nur » für nichtig; (2) weist die Klagen im Übrigen vorbehaltlich der in B.36.2 und B.40.3 erwähnten Auslegungen und unter Berücksichtigung des in B.37 und B.42 Erwähnten zurück; (3) erhält bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers und spätestens bis zum 31. August 2013 die Folgen des Artikels 47bis § 2 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. August 2011, insofern er nicht vorsieht, dass die Person, die zu Straftaten zu befragen ist, die ihr zur Last gelegt werden können, darüber informiert werden muss, dass sie nicht festgenommen wurde und folglich jederzeit kommen und gehen kann, aufrecht; (4) erhält bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers und spätestens bis zum 31. August 2013 die Folgen der Wortfolge « , mit Ausnahme der Vergehen im Sinne von Artikel 138 Nrn. 6, 6bis und 6ter », für nichtig erklärt in Artikel 47bis § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. August 2011, aufrecht.

Arrêt :

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