Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 14 Februar 2013 (België). RG 9/2013

Date :
14-02-2013
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20130214-4
Numéro de rôle :
9/2013

Résumé :

Der Gerichtshof, beschränkte Kammer, einstimmig entscheidend, weist die Klage zurück.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten M. Bossuyt und den referierenden Richtern L. Lavrysen und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. November 2012 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 22. November 2012 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Mariette Schwartz, wohnhaft in F-24590 Salignac-Eyvigues (Frankreich), rue des Ecoles 4, eine Klage in Bezug auf den königlichen Erlass vom 14. Juli 1994 zur Koordinierung des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. August 1994).

Am 11. Dezember 2012 haben die referierenden Richter L. Lavrysen und J. Spreutels in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu verkünden, in dem festgestellt wird, dass die Klage offensichtlich unzulässig ist.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Die klagende Partei beantragt « die Anwendung insgesamt » des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und bittet den Verfassungsgerichtshof « zu veranlassen, dass [sie] in Zukunft für alles, was die staatlichen Pensionen und Versicherungen anbelangt, nur Nachrichten von den staatlichen Diensten erhält, und nichts mehr von der Holding AG ».

B.2. Der Verfassungsgerichtshof ist dafür zuständig, über Klagen auf Nichtigerklärung von Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen zu befinden (Artikel 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof). Eine solche Klage kann insbesondere von jeglicher natürlichen oder juristischen Person, die ein Interesse nachweist, eingereicht werden (Artikel 2), und zwar binnen einer Frist von sechs Monaten beziehungsweise - wenn es sich um einen Akt zur Billigung eines Vertrags handelt - binnen einer Frist von sechzig Tagen nach der Veröffentlichung der betreffenden Gesetzesnorm (Artikel 3). Die Nichtigkeitsklage wird beim Gerichtshof durch eine Klageschrift anhängig gemacht (Artikel 5), die den Gegenstand der Klage angibt und eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe enthält (Artikel 6).

B.3. Der Gerichtshof ist nicht dafür zuständig, die beantragte Entscheidung zu treffen. Auch dann, wenn die Klageschrift im Sinne einer Klage auf Nichtigerklärung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung aufgefasst wird, in dem unter anderem die Verpflichtung für eine Kategorie von Berechtigten vorgesehen ist, sich der Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft anzuschliessen (Artikel 118), ist die Klage ausserhalb der vorerwähnten sechsmonatigen Frist eingereicht worden.

Die Regeln über die Formvorschriften und Fristen zum Einreichen einer Beschwerde dienen der geordneten Rechtspflege und der Verhinderung der Gefahr von Rechtsunsicherheit. Obwohl der Gerichtshof darauf achten muss, dass diese Zulässigkeitsbedingungen nicht übermässig restriktiv oder formalistisch angewandt werden, ist an sich nicht davon auszugehen, dass eine Frist von sechs Monaten zum Einreichen einer Klage die Klageerhebung ausserordentlich schwierig oder unmöglich machen würde.

Ausserdem verfügt kraft Artikel 4 des vorerwähnten Sondergesetzes ein jeder, der ein Interesse nachweist, über eine neue sechsmonatige Frist, um Klage auf Nichtigerklärung einer Gesetzesnorm zu erheben, wenn der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung erklärt hat, dass diese Gesetzesnorm im Widerspruch zur Verfassung steht. Das Stellen einer Vorabentscheidungsfrage ist an keine Frist gebunden. Es steht der klagenden Partei somit frei, ihre Sache beim zuständigen Richter anhängig zu machen und diesen zu bitten, dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen.

B.4. Ohne dass geprüft werden muss, ob die übrigen Zulässigkeitsbedingungen erfüllt sind, ist festzuhalten, dass der Antrag wegen verspäteter Einreichung offensichtlich unzulässig ist.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof, beschränkte Kammer,

einstimmig entscheidend,

weist die Klage zurück.

Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 14. Februar 2013.

Der Kanzler,

F. Meersschaut

Der Präsident,

M. Bossuyt