Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 15 Juni 2017 (België). RG 81/2017
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20170615-1
- Numéro de rôle :
- 81/2017
Résumé :
Der Gerichtshof, beschränkte Kammer, einstimmig entscheidend, stellt fest, dass die Klage gegenstandslos ist.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,
zusammengesetzt aus dem Präsidenten E. De Groot und den referierenden Richtern A. Alen und J.-P. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 22. März 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 23. März 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit « het Gemeenschapsonderwijs », unterstützt und vertreten durch RÄin V. Pertry und RA B. Martel, in Brüssel zugelassen, in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 auf der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22. Dezember 1994 über den Immobiliensteuervorabzug, im Anschluss an den Entscheid des Gerichtshofes Nr. 111/2016 vom 14. Juli 2016 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 4. Oktober 2016).
Am 29. März 2017 haben die referierenden Richter A. Alen und J.-P. Moerman in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig ist.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Vor seiner teilweisen Nichtigerklärung durch den Entscheid des Gerichtshofes Nr. 40/2017 vom 22. März 2017 bestimmte Artikel 2 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22. Dezember 1994 über den Immobiliensteuervorabzug, abgeändert durch Artikel 14 der Ordonnanz vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung des ersten Teils der Steuerreform:
« In Abweichung von Artikel 253 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gibt es keine Befreiung, wenn das unbewegliche Gut in Eigentum oder Miteigentum gehört:
1. entweder einer Gemeinschaft, einer Region oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einer solchen Institution untersteht;
2. oder der Föderalbehörde, einer föderalen gemeinnützigen Einrichtung oder einem föderalen autonomen öffentlichen Unternehmen, nur in Bezug auf Eigentum im Sinne von Artikel 63 § 2 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen ».
B.2. In seinem Entscheid Nr. 40/2017 vom 22. März 2017 hat der Gerichtshof Artikel 2 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22. Dezember 1994 über den Immobiliensteuervorabzug für nichtig erklärt, « insofern sein Anwendungsbereich durch die Bezugnahme auf unbewegliche Güter, die ' in Eigentum oder Miteigentum [...] entweder einer Gemeinschaft, einer Region oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einer solchen Institution untersteht ' gehören, die Schulgebäude umfasst », und zwar aufgrund folgender Erwägungen:
« B.5.1. Wie der Gerichtshof in seinem vorerwähnten Entscheid Nr. 111/2016 [vom 14. Juli 2016] erkannt hat, gibt es keine Rechtfertigung für den Behandlungsunterschied zwischen den Schulgebäuden, die ' einer Gemeinschaft, einer Region oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einer solchen Institution untersteht ' gehören, einerseits und den Schulgebäuden, die einer anderen öffentlichen Behörde oder einem privaten Eigentümer gehören, andererseits.
B.5.2. Durch die Befreiung der in Artikel 12 § 1 des EStGB 1992 erwähnten unbeweglichen Güter vom Immobiliensteuervorabzug hat der Gesetzgeber Bezug genommen auf die Zweckbestimmung von Gebäuden zu solchen Zielen durch öffentliche Behörden und private Eigentümer, die diesbezüglich keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Diese Zielsetzung gilt unabhängig von der Behörde, die Eigentümer dieser Gebäude ist.
B.5.3. Artikel 2 der Ordonnanz vom 22. Dezember 1994 über den Immobiliensteuervorabzug ist nicht vereinbar mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, insofern dadurch die Schulgebäude, die ' einer Gemeinschaft, einer Region oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einer solchen Institution untersteht ' gehören, einer weniger günstigen Steuerregelung unterstellt werden als die Schulgebäude, die anderen öffentlichen Behörden oder Privatpersonen gehören.
B.5.4. In jeder der verbundenen Rechtssachen ist der einzige Klagegrund begründet.
B.6. Artikel 2 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22. Dezember 1994 über den Immobiliensteuervorabzug ist für nichtig zu erklären, insofern sein Anwendungsbereich durch die Bezugnahme auf unbewegliche Güter, die ' in Eigentum oder Miteigentum [...] entweder einer Gemeinschaft, einer Region oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einer solchen Institution untersteht ' gehören, die Schulgebäude umfasst ».
B.3.1. Die vorliegende Klage richtet sich gegen denselben Artikel 2 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22. Dezember 1994, « insofern er die Schulgebäude, die ' einer Gemeinschaft, einer Region oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einer solchen Institution untersteht ' gehören, einer weniger günstigen Steuerregelung unterwirft als die Schulgebäude, die anderen öffentlichen Behörden oder Privatpersonen gehören ».
B.3.2. Infolge der teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung durch den vorerwähnten Entscheid Nr. 40/2017 ist die vorliegende Klage gegenstandslos geworden.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof, beschränkte Kammer,
einstimmig entscheidend,
stellt fest, dass die Klage gegenstandslos ist.
Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 15. Juni 2017.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
E. De Groot