Der Gerichtshof - erklärt . Artikel 2:59 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, eingeführt durch das Gesetz vom 23. März 2019 « zur Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen », unter dem Vorbehalt der in B.14 genannten Bedingung, und . Artikel 6:13 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches für nichtig; - weist die Klage im Übrigen zurück.
Arrêt :
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