Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 17 November 2016 (België). RG 145/2016
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20161117-5
- Numéro de rôle :
- 145/2016
Résumé :
Der Gerichtshof weist den Antrag auf Auslegung zurück.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand des Antrags und Verfahren
Mit einer Antragschrift, die dem Gerichtshof mit am 16. Juni 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. Juni 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, hat Kurt Van Mossevelde, unterstützt und vertreten durch RA H. Rieder, in Gent zugelassen, einen Antrag auf Auslegung des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 83/2015 vom 11. Juni 2015 eingereicht.
Am 13. Juli 2016 haben die referierenden Richter E. Derycke und P. Nihoul in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, vorzuschlagen, die Untersuchung der Rechtssache durch einen Vorverfahrensentscheid zu erledigen.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Der Gerichtshof wird gebeten, über den Antrag auf Auslegung des Entscheids Nr. 83/2015 vom 11. Juni 2015 zu befinden. In seinem Entscheid Nr. 83/2015 hat der Gerichtshof unter anderem über Klagen auf Nichtigerklärung von Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Januar 2013 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen im Bereich der Justiz geurteilt.
In diesem Entscheid hat der Gerichtshof den vorerwähnten Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Januar 2013 in der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz abgeänderten Fassung für nichtig erklärt, jedoch nur insofern, als er zur Folge hat, dass die Verjährung der Strafverfolgung gehemmt wird, wenn der Untersuchungsrichter oder die Anklagekammer im Rahmen der Regelung des Verfahrens entscheidet, dass zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen, wenn die Ratskammer im Rahmen der Regelung des Verfahrens infolge eines von der Zivilpartei gemäß den Artikeln 61quinquies und 127 § 3 des Strafprozessgesetzbuches eingereichten Antrags das Verfahren nicht regeln kann und wenn das erkennende Gericht die Behandlung der Sache aufschiebt, um zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
Die Nichtigkeitsklagen wurden im Übrigen zurückgewiesen und die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmung wurden bis zum Inkrafttreten einer neuen Gesetzesbestimmung und spätestens bis zum 31. Dezember 2016 aufrechterhalten.
B.2. Mit ihrem Antrag auf Auslegung bittet die antragstellende Partei den Gerichtshof, für Recht zu erkennen, dass der Tenor des Entscheids Nr. 83/2015 dahin auszulegen sei, dass die teilweise Nichtigerklärung von Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Januar 2013 impliziere, dass die Verjährung der Strafverfolgung nicht jedes Mal gehemmt werde, wenn im Rahmen der Regelung des Verfahrens der Untersuchungsrichter oder die Anklagekammer beschließe, dass zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen seien, und zwar ungeachtet dessen, ob der Antrag vom Beschuldigten ausgehe oder nicht.
B.3. In B.13 und B.14 dieses Entscheids wurde Folgendes dargelegt:
« Folglich hat der Gesetzgeber die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte missachtet, indem er einerseits den Antrag auf zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen, der im Stadium der Regelung des Verfahrens durch den Beschuldigten gestellt wird, und andererseits die zusätzlichen gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die im Stadium der Regelung des Verfahrens durch den Untersuchungsrichter oder die Anklagekammer oder aber durch das erkennende Gericht angeordnet werden, hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verlauf der Verjährung der Strafverfolgung auf gleiche Weise behandelt.
Der Klagegrund ist in diesem Maße begründet ».
B.4.1. Die antragstellende Partei ist der Meinung, dass der Tenor des Entscheids Nr. 83/2015 undeutlich sei und demzufolge einer weiteren Auslegung durch den Gerichtshof bedürfe. Die Begründung in B.13 und B.14 dieses Entscheids stehe ihrer Auffassung nach im Widerspruch zu dessen Tenor.
B.4.2. In den Erwägungen B.13 und B.14 des Entscheids, die dessen notwendige Grundlage darstellen, wird eindeutig angegeben, dass sich die ausgesprochene Nichtigerklärung nicht auf den Fall bezieht, in dem der Untersuchungsrichter oder die Anklagekammer im Stadium der Regelung des Verfahrens beschließt, dass zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen auf Antrag des Beschuldigten vorzunehmen sind. Folglich braucht auf den Antrag auf Auslegung des Entscheids nicht eingegangen zu werden.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
weist den Antrag auf Auslegung zurück.
Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 17. November 2016.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
E. De Groot