Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 18 April 2013 (België). RG 52/2013
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20130418-1
- Numéro de rôle :
- 52/2013
Résumé :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: - Die ersten zwei Vorabentscheidungsfragen bedürfen keiner Antwort.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren
In seinem Entscheid vom 8. März 2012 in Sachen der Staatsanwaltschaft und Annick Alardot und anderer gegen die « Entreprises Ferrari » AG, dessen Ausfertigung am 12. April 2012 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Lüttich folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
« A. Verstösst Artikel 20 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, dahingehend ausgelegt, dass die Strafverfolgung durch die ohne Liquidation erfolgte Auflösung einer juristischen Person, die vor der Auflösung vor das Korrektionalgericht geladen wurde, erlischt, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung?
B. Ist Artikel 20 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches im Falle der Auflösung ohne Liquidation vereinbar mit dem Legalitätsprinzip in Strafsachen, das in den Artikeln 12 Absatz 2 und 14 der Verfassung, in Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 15 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verankert ist?
C. Verstösst Artikel 20 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches im Falle der Auflösung ohne Liquidation gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, indem die Strafverfolgung, die gegen eine verstorbene natürliche Person ausgeübt wird, immer erlischt, während die fragliche Bestimmung die Verfolgung einer Person, die kein Vermögen mehr hat, in den von ihr festgelegten Fällen aufrechterhält? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Artikel 20 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 1999 « zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen » ersetzt wurde, bestimmt:
« Die Strafverfolgung erlischt durch den Tod des Beschuldigten oder durch den Abschluss der Liquidation, die gerichtliche Auflösung oder die Auflösung ohne Liquidation, wenn es sich um eine juristische Person handelt.
Die Strafverfolgung kann noch später ausgeübt werden, wenn das Liquidationsverfahren, die gerichtliche Auflösung oder die Auflösung ohne Liquidation dazu dient, sich der Verfolgung zu entziehen, oder wenn die juristische Person durch den Untersuchungsrichter gemäss Artikel 61bis vor dem Verlust der Rechtspersönlichkeit beschuldigt wurde.
Die Zivilklage kann gegen den Beschuldigten und gegen seine Rechtsnachfolger erhoben werden ».
In Bezug auf die ersten zwei Vorabentscheidungsfragen
Was die Zulässigkeit der ersten Frage betrifft
B.2.1. Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof gebeten, über die Vereinbarkeit von Artikel 20 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu befinden.
B.2.2. Im Wortlaut der ersten Vorabentscheidungsfrage ist nicht angegeben, ob der Gerichtshof gebeten wird, über die Verfassungsmässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung oder einer gleichen Behandlung zu befinden.
Es ist ebenfalls nicht angegeben, um welche Kategorien von Personen es sich handelt.
Aus der Begründung der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass der Gerichtshof zur Verfassungsmässigkeit eines Behandlungsunterschieds befragt wird, der durch die fragliche Bestimmung zwischen zwei Kategorien von Aktiengesellschaften vorgenommen werde, die ohne Liquidation im Rahmen der in Artikel 676 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches beschriebenen Rechtshandlung aufgelöst würden: einerseits diejenigen, die vor ihrer Auflösung durch einen Untersuchungsrichter in Anwendung von Artikel 61bis Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches beschuldigt worden seien, und andererseits diejenigen, die vor ihrer Auflösung durch die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Artikel 182 Absatz 1 desselben Gesetzbuches direkt vor das Korrektionalgericht geladen worden seien.
B.2.3. Die erste Vorabentscheidungsfrage ist zulässig.
Was die Relevanz der Fragen betrifft
B.3.1. Der Ministerrat ficht die Relevanz an, indem er geltend macht, die darin angeführten Situationen würden nicht dem Sachverhalt entsprechen, mit dem das Rechtsprechungsorgan befasst sei, das die Fragen stelle.
B.3.2. In der Regel obliegt es dem Rechtsprechungsorgan, das den Gerichtshof befragt, zu beurteilen, ob die Antwort auf eine Vorabentscheidungsfrage zur Lösung der ihm unterbreiteten Streitsache sachdienlich ist.
Nur wenn dies eindeutig nicht der Fall ist, kann der Gerichtshof beschliessen, dass die Frage keiner Antwort bedarf.
B.3.3. Wie in B.2.2 dargelegt wurde, wird der Gerichtshof mit der ersten Vorabentscheidungsfrage gebeten, die Situation einer Aktiengesellschaft, die vor dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit durch einen Untersuchungsrichter beschuldigt worden sei - Situation im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches -, mit der Situation einer Aktiengesellschaft zu vergleichen, die vor dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit durch die Staatsanwaltschaft direkt vor das Korrektionalgericht geladen worden sei.
Aus der Begründung der Vorlageentscheidung geht jedoch deutlich hervor, dass der Sachverhalt, der dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan unterbreitet wurde, keine dieser beiden Situationen betrifft. Die « Entreprises Ferrari » AG ist nicht durch einen Untersuchungsrichter beschuldigt worden, sondern sie wurde am 2. Juli 2009 direkt vor das Korrektionalgericht Lüttich geladen. Diese Ladung ist jedoch nach der Auflösung dieser Gesellschaft - die durch ihre Generalversammlung am 29. Juni 2009 beschlossen wurde - und somit nach dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit erfolgt.
B.3.4. Aus der Begründung der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die zweite Vorabentscheidungsfrage dem Gerichtshof im Fall einer Auflösung ohne Liquidation gestellt wird, die durch die Organe einer Aktiengesellschaft nach der Einleitung der Strafverfolgung gegen sie beschlossen wurde.
Aus der Begründung der Vorlageentscheidung geht auch deutlich hervor, dass der Sachverhalt, der dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan unterbreitet wurde, eine solche Situation nicht betrifft. Die Strafverfolgung gegen die « Entreprises Ferrari » AG wurde erst am 2. Juli 2009, das heisst nach dem 29. Juni 2009, dem Tag des Beschlusses der Generalversammlung dieser Gesellschaft, zur Fusion überzugehen, was unmittelbar zu ihrer Auflösung führte, durch eine direkte Ladung vor das Korrektionalgericht Lüttich eingeleitet.
B.3.5. Die Antwort auf die ersten zwei Vorabentscheidungsfragen, die eine andere Situation betreffen als diejenige der Streitparteien vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan, kann zur Lösung dieser Streitsache nicht sachdienlich sein.
B.3.6. Die erste und die zweite Vorabentscheidungsfrage bedürfen keiner Antwort.
In Bezug auf die dritte Vorabentscheidungsfrage
B.4. Aus der Begründung der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Gerichtshof in der dritten Frage gebeten wird, über die Vereinbarkeit von Artikel 20 Absätze 1 und 2 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, zu befinden, insofern durch diese Gesetzesbestimmung ein Behandlungsunterschied zwischen einerseits einer verstorbenen natürlichen Person und andererseits einer Aktiengesellschaft, die ohne Liquidation im Rahmen der in Artikel 676 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches beschriebenen Rechtshandlung aufgelöst worden sei, eingeführt werde.
B.5.1. Die Strafverfolgung erlischt immer durch den Tod des « Beschuldigten », so dass eine verstorbene natürliche Person nie mehr verfolgt werden kann (Artikel 20 Absatz 1 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches).
Die Strafverfolgung erlischt hingegen nicht immer durch die Auflösung ohne Liquidation einer Aktiengesellschaft im Rahmen der in Artikel 676 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches beschriebenen Rechtshandlung. Eine solche Gesellschaft kann noch verfolgt werden, wenn die Auflösung ohne Liquidation dazu dient, sich der Verfolgung zu entziehen, oder wenn die Gesellschaft gemäss Artikel 61bis vor dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit durch den Untersuchungsrichter beschuldigt wurde (Artikel 20 Absatz 2 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches).
B.5.2. Bei der Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen wollte der föderale Gesetzgeber « soweit wie möglich die juristischen Personen den natürlichen Personen gleichstellen » (Parl. Dok., Senat, 1998-1999, Nr. 1-1217/1, S. 1).
Der Grundsatz des Erlöschens der Strafverfolgung im Falle der Auflösung ohne Liquidation einer juristischen Person ergibt sich aus dem Willen, diese Auflösung ähnlich zu behandeln wie das Ableben einer natürlichen Person (Parl. Dok., Senat, 1998-1999, Nr. 1-1217/1, S. 11). Das Bemühen, « Missbräuche zu vermeiden », hat den Gesetzgeber jedoch veranlasst, die Fortsetzung der Strafverfolgung in den beiden « spezifischen Fällen », die in Artikel 20 Absatz 2 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches unterschieden werden, vorzusehen (ebenda, S. 12; Parl. Dok., Kammer, 1998-1999, Nr. 2093/5, S. 38).
B.5.3. Die Auflösung einer Aktiengesellschaft im Rahmen der in Artikel 676 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches beschriebenen Rechtshandlung ist das Ergebnis eines Beschlusses, der zumindest durch eine natürliche Person gefasst wurde, die nicht mit der Gesellschaft verschwindet.
In Bezug auf die Möglichkeit, die Strafverfolgung fortzusetzen, befindet sich eine juristische Person, die Gegenstand einer solchen Auflösung ist, in einer wesentlich anderen Lage als eine verstorbene natürliche Person.
Angesichts der Zielsetzung von Artikel 20 Absatz 2 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches ist der in B.5.1 beschriebene Behandlungsunterschied also vernünftig gerechtfertigt.
B.6. Die Prüfung der fraglichen Bestimmung anhand der Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention führt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung.
B.7. Die dritte Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
- Die ersten zwei Vorabentscheidungsfragen bedürfen keiner Antwort.
- Artikel 20 Absatz 2 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 18. April 2013.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
R. Henneuse