Der Hof erkennt für Recht:
Artikel 128 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 14 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.
Arrêt :
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