Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 18 Juni 2015 (België). RG 90/2015
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20150618-1
- Numéro de rôle :
- 90/2015
Résumé :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: Dahin ausgelegt, dass er auf die Entschädigung für Sachschäden des Opfers eines Verkehrsunfalls, bei dem die Haftung der Fahrer der am Unfall beteiligten Fahrzeuge nicht festgestellt werden kann, Anwendung findet, verstößt Artikel 19bis-11 § 2 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Entscheid Nr. 227.240 vom 29. April 2014 in Sachen Guillaume Laveaux gegen den belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 12. Mai 2014 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 20sexies § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über das Statut der Militäranwärter des aktiven Kaders, in dieses Gesetz eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, gegen Artikel 182 der Verfassung, indem er den König dazu ermächtigt, die Liste der Kriterien und die Liste der wahrnehmbaren Verhaltensweisen, die als Grundlage für die Beurteilung der charakterlichen Fähigkeiten eines Militäranwärters des aktiven Kaders dienen, festzulegen, und indem er den König dazu ermächtigt, die Gewichtung und den gegebenenfalls ausschließenden Charakter der Kriterien, sowie die Werteskala für die wahrnehmbaren Verhaltensweisen und die zum Bestehen erforderlichen Noten festzulegen, und verstößt er somit gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem der betreffenden Kategorie von Militärpersonen eine verfassungsmäßige Garantie versagt wird? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1.1. Der Gerichtshof wird mit einer Vorabentscheidungsfrage zu Artikel 20sexies § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über das Statut der Militäranwärter des aktiven Kaders (nachstehend: Gesetz vom 21. Dezember 1990), eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, befasst.
B.1.2. Der fragliche Artikel 20sexies § 1 bestimmt:
« § 1. Die Beurteilung der charakterlichen Eigenschaften ist die Beurteilung der Haltung des Anwärters als Militärperson nach bestimmten Kriterien, auf der Grundlage von wahrnehmbaren Verhaltensweisen. Die Liste der Kriterien und die Liste der wahrnehmbaren Verhaltensweisen werden durch den König festgelegt.
Die Gewichtung und die etwaige Ausschließlichkeit der Kriterien, die Werteskala für die wahrnehmbaren Verhaltensweisen und die zum Bestehen erforderlichen Noten werden durch den König entsprechend der Personalkategorie festgelegt, für die der Anwärter ausgebildet wird, und gegebenenfalls seinem spezifischen Ausbildungszyklus sowie dem Zeitpunkt der Beurteilung.
Die Liste und die Werteskala der wahrnehmbaren Verhaltensweisen werden jedoch durch den Minister der Landesverteidigung spätestens bis zum 31. Dezember 2006 festgelegt.
§ 2. Die charakterlichen Eigenschaften des Anwärters werden gegebenenfalls zumindest bewertet:
1. am Ende des Zeitraums der Schulbildung oder der Ausbildung und einmal pro Ausbildungsjahr;
2. am Ende des Zeitraums des Praktikums;
3. am Ende des Evaluierungszeitraums.
Der König kann zusätzliche Zeitpunkte der charakterlichen Beurteilung entsprechend dem spezifischen Ausbildungszyklus des Anwärters festlegen ».
B.1.3. Aus den Umständen der dem Staatsrat unterbreiteten Rechtssache und dem Vorlageentscheid geht hervor, dass der Gerichtshof dazu befragt wird, ob der vorerwähnte Artikel 20sexies § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 gegen Artikel 182 der Verfassung und demzufolge gegen deren Artikel 10 und 11 verstoße, insofern er den König ermächtige, die Regeln zur Bewertung der charakterlichen Eigenschaften der Militäranwärter des aktiven Kaders festzulegen sowie den König ermächtige, die Gewichtung und etwaige Ausschließlichkeit der Kriterien, die Werteskala für die wahrnehmbaren Verhaltensweisen und die zum Bestehen erforderlichen Noten festzulegen und somit auf diskriminierende Weise dieser Kategorie von Bürgern die Garantie des Eingreifens einer demokratisch gewählten beratenden Versammlung, die durch Artikel 182 der Verfassung vorgeschrieben sei, entziehe.
B.2.1. Artikel 182 der Verfassung bestimmt:
« Das Gesetz bestimmt, wie die Armee rekrutiert wird. Es regelt ebenfalls die Beförderung, die Rechte und die Pflichten der Militärpersonen ».
Indem der Verfassungsgeber der gesetzgebenden Gewalt die vorerwähnten Zuständigkeiten übertragen hat, wollte er vermeiden, dass die ausführende Gewalt alleine die Streitkräfte regelt. So garantiert Artikel 182 der Verfassung jeder Militärperson, dass sie keiner Verpflichtung unterworfen werden kann, die nicht durch eine demokratisch gewählte beratende Versammlung beschlossen wurde.
B.2.2. Obwohl Artikel 182 der Verfassung dem föderalen Gesetzgeber die Normsetzungsbefugnis vorbehält, schließt er nicht aus, dass der Gesetzgeber dem König oder einer anderen Behörde eine begrenzte Ausführungszuständigkeit verleiht. Eine Zuständigkeitsübertragung an den König steht nicht im Widerspruch zum Legalitätsprinzip, sofern die Ermächtigung ausreichend präzise festgelegt ist und sich auf die Ausführung von Maßnahmen bezieht, deren wesentliche Elemente vorher durch den Gesetzgeber festgelegt wurden.
Es ist folglich zu prüfen, ob die durch Artikel 20sexies des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 dem König erteilte Ermächtigung den somit festgelegten Einschränkungen entspricht.
B.3. Durch Artikel 20sexies § 1 wird dem König die Befugnis erteilt, die Liste der Kriterien und der wahrnehmbaren Verhaltensweisen festzulegen, anhand deren die charakterlichen Eigenschaften und die Haltung der Militäranwärter beurteilt werden können, ohne im eigentlichen Gesetzestext näher zu präzisieren, welche Arten von Kriterien berücksichtigt werden müssen, und ohne näher zu definieren, was unter wahrnehmbaren Verhaltensweisen zu verstehen ist.
B.4.1. Wie in B.1.1 dargelegt wurde, wurde der in der Vorabentscheidungsfrage in Rede stehende Artikel 20sexies in das Gesetz vom 21. Dezember 1990 über das Statut der Militäranwärter des aktiven Kaders eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.
B.4.2. Durch Artikel 23 desselben Gesetzes hat der Gesetzgeber Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 aufgehoben.
Dieser Artikel 15 bestimmte:
« Der König legt die geltenden Regeln für die Beurteilung der moralischen, charakterlichen, körperlichen und beruflichen Eigenschaften eines Anwärters fest.
[...] ».
Diese Aufhebung wurde damit gerechtfertigt, dass der Gerichtshof durch seinen Entscheid Nr. 135/2004 vom 22. Juli 2004 die somit durch den Gesetzgeber dem König verliehene Ermächtigung als zu vage und daher im Widerspruch zu Artikel 182 der Verfassung stehend erachtet hatte. Die Verordnungsgrundlage der Ausbildungen und Beurteilungen der Anwärter mussten daher angepasst werden (Parl. Dok., Kammer, 2004-2005, DOC 51-1845/001, S. 30).
B.4.3. In den Darlegungen des Ministers der Landesverteidigung vor dem zuständigen Kammerausschuss wurde der Wille des Gesetzgebers bestätigt, die gesetzliche Grundlage der Evaluierung der Militäranwärter zu stärken:
« Das erste Kapitel (die Artikel 19 bis 31) bezweckt, die gesetzliche Grundlage für die Evaluierung der Anwärter zu stärken. Diese wurde durch den Entscheid des Schiedshofes Nr. 153/2004 [zu lesen ist: 135/2004] vom 22. Juli 2004 auf eine Vorabentscheidungsfrage des Staatsrates hin als unzureichend beurteilt.
Da die derzeit dem König erteilte Ermächtigung als zu vage erachtet wird, wurden die wesentlichen Elemente der Evaluierung ins Gesetz aufgenommen in Anwendung von Artikel 182 der Verfassung. Darunter werden unter anderem die evaluierten Eigenschaften angeführt, namentlich berufliche, charakterliche, körperliche, medizinische und moralische Eigenschaften; ferner der Zeitpunkt und die Weise der Evaluierung, die Beteiligung der Beratungs-, Evaluierungs- und Berufungskommissionen, und so weiter » (Parl. Dok., Kammer, 2004-2005, DOC 51-1845/016, S. 3).
B.4.5. Die Annahme des fraglichen Artikels 20sexies wurde in den Vorarbeiten zum Gesetz wie folgt kommentiert:
« In Artikel 20sexies § 1 Absatz 2 wird hervorgehoben, dass das Verhalten eines Anwärters zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht nur entsprechend dem Posten, für den er ausgebildet wird, sondern auch entsprechend dem Fortschritt der Ausbildung bewertet wird. Mangelnder Initiativgeist wiegt beispielsweise in der Beurteilung eines Offiziersanwärters während seines vierten Ausbildungsjahres schwerer als während seiner Phase der militärischen Einführung.
Um dem Gutachten des Staatsrates Rechnung zu tragen, wird Artikel 20sexies § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über das Statut der Militäranwärter des aktiven Kaders abgeändert. Absatz 1 bestimmt, dass der König die Kriterien zur Beurteilung der charakterlichen Eigenschaften eines Anwärters festlegt und dass diese Kriterien auf ' wahrnehmbaren Verhaltensweisen ' beruhen müssen. Dies ist bereits der Fall. So werden für jedes Kriterium, beispielsweise der Initiativgeist, Beispiele von Verhaltensweisen in einem Beurteilungsraster angeführt, das dem Generalbefehl J/801 über die Beurteilung der charakterlichen Eignung des Militäranwärters des aktiven Kaders während der Ausbildung als Anhang beigefügt ist. Für das erwähnte Beispiel sind Verhaltensweisen angeführt wie ' Nimmt oft eine abwartende Haltung ein oder begnügt sich damit, passiv zu beobachten/Ergreift meist die erforderlichen Initiativen, um seine Aufgaben auszuführen/Nutzt jede Gelegenheit, um Initiative zu ergreifen '. Mit jeder dieser Verhaltensweisen ist eine Bewertung verbunden, die dem betreffenden Kriterium verliehen wird. Obwohl der vorerwähnte Generalbefehl weitgehend bekannt ist und bei den Ausbildern und Militäranwärtern verbreitet wurde, ist jedoch bei der Gewerkschaftsverhandlung über den Gesetzentwurf vereinbart und im Vereinbarungsprotokoll angegeben worden, dass die Behörde sich verpflichtet, die Liste von wahrnehmbaren Verhaltensweisen durch den König festlegen zu lassen. Um die Weiterführung der derzeit laufenden Ausbildungen zu gewährleisten, ohne den Anwärtern durch eine Rechtslücke und durch Ungewissheit zu schaden, wurde ein Absatz 3 hinzugefügt, in dem präzisiert ist, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2006 dasjenige, was die wahrnehmbaren Verhaltensweisen betrifft, weiterhin durch den Minister festgelegt wird, das heißt in der Praxis durch den Generalbefehl J/801.
Um die Anmerkungen des Staatsrates einzuhalten, wurde beschlossen, § 2 Absatz 2 dieses Artikels umzuformulieren. Die ursprüngliche Bestimmung ' Der König oder die durch Ihn bestimmte Behörde ' wurde nämlich für unzulässig befunden, insofern die Ermächtigung an diese Behörde ebenso umfassend war wie diejenige an den König » (Parl. Dok., Kammer, 2004-2005, DOC 51-1845/001, SS. 33-34).
B.5.1. Wie der Ministerrat in seinem Schriftsatz bemerkt, hat der König in Ausführung der Ihm erteilten Ermächtigung im Anhang zum königlichen Erlass vom 13. November 1991 « zur Festlegung der Regeln für die Beurteilung der charakterlichen Eigenschaften der Anwärter der Streitkräfte » die Kriterien für die Beurteilung der charakterlichen Eigenschaften der Anwärter auf der Grundlage von wahrnehmbaren Verhaltensweisen wie ihre Dynamik, ihr Initiativgeist, ihre Motivation, ihre Eigenständigkeit, ihre Organisations- und Führungsfähigkeit, oder etwa ihr Sinn für Analyse festgelegt. Der König hat ebenfalls ein Gewichtungsraster dieser Kriterien festgelegt.
B.5.2. Indem er in Artikel 20sexies § 1 vorgesehen hat, dass die darin enthaltene Ermächtigung die Vorschriften über die « Haltung » der « Militärperson » betrifft, hat der Gesetzgeber auf ausreichend präzise Weise die wesentlichen Elemente definiert, auf die sich diese Ermächtigung bezieht. Die Beschaffenheit der berücksichtigten Kriterien und Verhaltensweisen kann es rechtfertigen, dass der König ermächtigt wird, sie zu präzisieren und davon eine ausführliche Liste sowie die Gewichtung festzulegen, die darunter vorzunehmen ist entsprechend der Personalkategorie, für die der Anwärter ausgebildet wird. Der Gesetzgeber konnte vernünftigerweise den Standpunkt vertreten, dass die Angelegenheit, auf die sich die Ermächtigung bezieht, so beschaffen ist, dass er nicht verpflichtet war, sie selbst zu präzisieren.
B.6. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 20sexies § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über das Statut der Militäranwärter des aktiven Kaders, eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 182.
Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 18. Juni 2015.
Der Kanzler,
(gez.) F. Meersschaut
Der Präsident,
(gez.) J. Spreutels