Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 19 Januar 2017 (België). RG 2/2017

Date :
19-01-2017
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
12 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20170119-3
Numéro de rôle :
2/2017

Résumé :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 8 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern J.-P. Snappe, T. MerckxVan Goey, P. Nihoul, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren

In seinem Urteil vom 24. Dezember 2015 in Sachen Annie Bourlard gegen die Französische Gemeinschaft und den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor, dessen Ausfertigung am 18. Januar 2016 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das französischsprachige Gericht erster Instanz Brüssel folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:

1. « Verstößt Artikel 8 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er bei der Berechnung des Betrags der Bedienstetenpension zwischen den Personen, die eine Zulage in Anwendung von Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 13. Juni 1976 erhalten, und denjenigen, die eine Zulage in Anwendung der Artikel 4bis bis 4quater des vorerwähnten königlichen Erlasses erhalten, unterscheidet? »;

2. « Verstößt Artikel 8 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er bei der Berechnung des Betrags der Bedienstetenpension zwischen denjenigen, die nicht endgültig ernannt sind und die ihre ihrem Amt inhärenten Gehaltszuschläge nicht geltend machen können, und den anderen Bediensteten, die kraft desselben Artikels bestimmte Zulagen bei der Berechnung ihrer Pension geltend machen können, während sie ebenfalls vorläufig bestellt sind, unterscheidet? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die Vorabentscheidungsfragen

B.1. Die Vorabentscheidungsfragen betreffen Artikel 8 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen (nachstehend: Gesetz vom 21. Juli 1844), ersetzt durch Artikel 231 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, der bestimmt:

« § 1. Die Ruhestandspension wird auf der Grundlage des Referenzgehalts berechnet, das pro Dienstjahr zu einem Sechzigstel berücksichtigt wird.

Das Referenzgehalt ist das Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn oder das Durchschnittsgehalt der gesamten Laufbahn, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt. Dieses Durchschnittsgehalt wird auf der Grundlage der Gehälter in den Gehaltstabellen bestimmt, die mit Ämtern verbunden sind, in die der Betreffende endgültig ernannt war. Wenn der endgültig in ein Amt ernannte Betreffende während des weiter oben bestimmten Zeitraums ein anderes Amt ausgeübt hat, in das er nicht endgültig ernannt war, werden allein die Gehälter berücksichtigt, die mit dem Amt verbunden sind, in das er endgültig ernannt war. War der Betreffende nicht während des gesamten weiter oben bestimmten Zeitraums endgültig ernannt, werden Gehälter, die mit den vor der endgültigen Ernennung zeitweilig oder auf der Grundlage eines Vertrags ausgeübten Ämtern verbunden sind, ebenfalls berücksichtigt; diese Gehälter dürfen in diesem Falle nicht höher sein als diejenigen, die gewährt worden wären, wenn diese zeitweiligen oder auf der Grundlage eines Vertrags geleisteten Dienste von dem Betreffenden in dem Amt geleistet worden wären, in das er endgültig ernannt war. Wenn die endgültige Ernennung in ein Beförderungsamt erst nach Ablauf einer Probezeit erfolgen konnte und der Betreffende nach Ablauf dieses Zeitraums endgültig in dieses Beförderungsamt ernannt worden ist, gilt er als zu Beginn der Probezeit endgültig ernannt.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird das Mandat, das in Anwendung entweder von Artikel 74bis des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten oder von Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1994 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Staatsbediensteten, die auf das Personal der Dienste der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, der Kollegien der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Französischen Gemeinschaftskommission und der von ihnen abhängenden juristischen Personen öffentlichen Rechts anwendbar sind, beziehungsweise von Artikel 65 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erteilt wird, einer endgültigen Ernennung gleichgesetzt. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere Mandate ähnlicher Art, die Er bestimmt, einer endgültigen Ernennung gleichsetzen.

Für die Festlegung des in Absatz 2 erwähnten Referenzgehalts werden gegebenenfalls auch die in § 2 festgelegten Gehaltszuschläge berücksichtigt, die mit Ämtern verbunden sind, in die der Betreffende endgültig ernannt war oder in die der Betreffende gemäß den Artikeln 182 und 261 des Gerichtsgesetzbuches bestellt war. Diese Zuschläge werden für die Zeiträume, während deren sie tatsächlich gewährt wurden, und bis in Höhe des beziehungsweise der Beträge, die im Laufe der gleichen Zeiträume gewährt wurden, berücksichtigt. Wurde der Gehaltszuschlag jedoch in Form eines bestimmten Prozentsatzes des Gehalts gewährt, wird der zu berücksichtigende Zuschlag jedoch auf der Grundlage der Gehaltstabelle, die unter den am Datum des Einsetzens der Pension im geltenden Besoldungsstatut festgelegten Bedingungen zuerkannt wurde oder zuerkannt worden wäre, und bis in Höhe des beziehungsweise der tatsächlich gewährten Prozentsätze festgelegt.

[...]

§ 2. Für die Anwendung von § 1 Absatz 4 werden folgende Gehaltszuschläge berücksichtigt:

[...]

47. Zulage, die in Anwendung der Artikel 4bis, 4ter und 4quater des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 1976 zur Regelung der Gewährung einer Zulage an die vorläufig in ein Auswahl- oder Beförderungsamt bestellten Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des heilhilfsberuflichen Personals im Unterrichtswesen der Französischen Gemeinschaft und des technischen Personals der psycho-medizinisch-sozialen Zentren der Französischen Gemeinschaft gewährt wird,

[...]

60. [...]

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gehaltszuschläge ergänzen. Er kann für Zuschläge, die Er bestimmt, von den Bestimmungen von Absatz 3 abweichen und beschließen, dass Erhöhungen, die in Sachen Gehaltszuschläge nach dem 31. Dezember 1998 erfolgt sind, für die Anwendung von § 1 Absatz 4 ebenfalls berücksichtigt werden ».

B.2. Der Gerichtshof wird zur Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung befragt, insofern dadurch bezüglich der Berechnung der Pension unterschieden werde zwischen einerseits den Personen, die eine Zulage in Anwendung von Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 13. Juni 1976 « zur Regelung der Gewährung einer Zulage an die vorläufig in ein Auswahl- oder Beförderungsamt bestellten Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des heilhilfsberuflichen Personals im Unterrichtswesen der Französischen Gemeinschaft und des technischen Personals der psycho-medizinisch-sozialen Zentren der Französischen Gemeinschaft » (nachstehend: königlicher Erlass vom 13. Juni 1976), so wie dessen Überschrift durch Artikel 96 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 31. Januar 2002 abgeändert worden sei und so wie er durch Artikel 5 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2012 für gültig erklärt worden sei, erhielten, und andererseits denjenigen, die eine Zulage in Anwendung der Artikel 4bis bis 4quater des vorerwähnten königlichen Erlasses erhielten (erste Vorabentscheidungsfrage), sowie zwischen einerseits den Bediensteten, die nicht endgültig ernannt seien und die ihre ihrem Amt inhärenten Gehaltszuschläge nicht geltend machen könnten, und andererseits den anderen Bediensteten, die aufgrund desselben Artikels bestimmte Zulagen bei der Berechnung ihrer Pension geltend machen könnten, obwohl sie vorläufig bestellt seien (zweite Vorabentscheidungsfrage).

B.3.1. Die vor dem vorlegenden Richter anhängige Streitsache betrifft eine Lehrkraft, die von der Französischen Gemeinschaft als Französischlehrerin ernannt worden ist und die zwischen 2006 und 2013 das höhere Amt als Inspektor für allgemein bildende Kurse - Fachrichtung Französisch - in der Oberstufe des Sekundarunterrichts ausgeübt hat, wofür sie eine Zulage für die Ausübung des höheren Amtes als Inspektor erhalten hat.

Die klagende Partei vor dem vorlegenden Richter beantragt, dass diese Zulage für die Berechnung ihrer Pension berücksichtigt wird, und bemängelt ebenfalls, dass die Französische Gemeinschaft keine Ausbildungs- und Auswahlverfahren organisiert habe, die es ihr erlaubt hätten, eine endgültige Ernennung als Inspektor zu beanspruchen.

B.3.2. Der Gerichtshof begrenzt seine Prüfung auf diese Situation.

B.4. In seinem Entscheid Nr. 25/2011 vom 10. Februar 2011 hat der Gerichtshof geurteilt, dass Artikel 8 § 1 Absatz 2 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstößt, insofern dadurch ein Behandlungsunterschied zwischen den endgültig ernannten Beamten und den zeitweilig in einem höheren Amt angestellten Beamten hinsichtlich des Referenzgehalts zur Berechnung ihrer Pension eingeführt wird.

Die vorliegenden Vorabentscheidungsfragen betreffen ihrerseits die Gehaltszuschläge, die zur Bestimmung des Referenzgehalts für die Berechnung der Pension berücksichtigt werden können.

B.5.1. Mit den Vorabentscheidungsfragen wird der Gerichtshof gebeten, hinsichtlich der Berechnungsweise der Pension die Situation der endgültig von der Französischen Gemeinschaft ernannten Lehrkräfte, die zeitweilig ein höheres Amt ausübten, mit der Situation der Personen zu vergleichen, die zeitweilig Mandate ausübten, insbesondere diejenigen, die die Zulage im Sinne der Artikel 4bis bis 4quater des königlichen Erlasses vom 13. Juni 1976 erhielten; für die Ersteren werde im Referenzgehalt zur Berechnung der Pension nicht die Zulage berücksichtigt, die mit dem als « Diensttuender » ausgeübten höheren Amt verbunden sei, während für die Letzteren im Referenzgehalt zur Berechnung der Pension die Zulage berücksichtigt werde, die man für zeitweilig ausgeübte Ämter bezogen habe.

B.5.2. Da darin ein und derselbe Behandlungsunterschied zwischen Lehrkräften, die zeitweilig ein höheres Amt ausüben, ohne endgültig in diesem Amt ernannt worden zu sein, und den Personen, die zeitweilig Mandate ausüben, hinsichtlich der Berücksichtigung der Gehaltszulagen für die Berechnung der Pension bemängelt wird, prüft der Gerichtshof diese Vorabentscheidungsfragen zusammen.

Zur Hauptsache

B.6.1. In den Vorarbeiten zu der Bestimmung, aus der Artikel 231 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen entstanden ist, durch den die fragliche Bestimmung ersetzt wurde, wurde Folgendes dargelegt:

« Im heutigen Artikel 8 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 ist vorgesehen, dass zur Bestimmung des durchschnittlichen Gehalts, das als Grundlage zur Berechnung der Pension dient, das Gehalt berücksichtigt wird, das mit dem Amt verbunden ist, in das der Bedienstete ernannt wurde, sowie gegebenenfalls die diesem Amt inhärenten Gehaltszuschläge.

Um jegliche Anfechtung zu vermeiden, bestimmt der neue Text dieses Artikels 8, ersetzt durch Artikel 188, deutlich, dass das Referenzgehalt nur das Gehalt sein kann, das in der Tabelle für das Amt festgelegt ist, in das die betreffende Person endgültig ernannt worden ist.

Im Übrigen erwies es sich, da bestimmten Beamten künftig zeitweilige Mandate erteilt werden können, als gerechtfertigt, solche Mandate endgültigen Ernennungen gleichzustellen. Folglich wird, insofern ein Mandat während der Gesamtheit oder während eines Teils der letzten fünf Jahre der Laufbahn ausgeübt wurde, für die Berechnung der Pension die mit dem Mandat verbundene Gehaltstabelle berücksichtigt. Folglich ist für solche Mandate die Festlegung einer Gehaltstabelle ungeachtet ihrer Form unerlässlich. Die Gleichstellung eines Mandats mit einer endgültigen Ernennung hat zur Folge, dass selbst eine Person, die zu dem Zeitpunkt, wo ihr ein solches Mandat erteilt wird, nicht endgültig in einem öffentlichen Dienst ernannt worden ist, für den Zeitraum der Ausübung dieses Mandats einen Pensionsanspruch im Pensionssystem des öffentlichen Sektors geltend machen kann; dieser Pensionsanspruch hängt selbstverständlich davon ab, dass die in diesem System vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Außerdem finden sämtliche Regeln, die in den öffentlichen Pensionssystemen vorgesehen sind, Anwendung auf die Berechnung einer solchen Pension, darunter insbesondere die Berechnung der Pension auf der Grundlage der mit dem Mandat verbundenen Gehaltstabelle und gegebenenfalls die Anwendung des absoluten oder relativen Höchstbetrags der Pension.

Im Text des Entwurfs werden nur die Mandate, die aufgrund des Statuts der Staatsbediensteten und des königlichen Erlasses über allgemeine Grundsätze erteilt wurden, einer endgültigen Ernennung gleichgestellt. Der König wird jedoch ermächtigt, die nicht in diesen Bestimmungen erwähnten Mandate auf die gleiche Weise zu behandeln, selbstverständlich unter der Bedingung, dass diese Mandate weitgehend denjenigen entsprechen, die ausdrücklich im Entwurf erwähnt sind. Selbstverständlich kann eine solche Gleichstellung sich nicht aus der freien Entscheidung der betroffenen Person ergeben, sondern geschieht sie auf Antrag der Einrichtung und muss für sämtliche Personen gelten, die ein solches Mandat ausüben. Falls die Gleichstellung vorgenommen wird, ist die Bildung von Pensionsrechten in gleich welcher Form in einem anderen Pensionssystem für die Dauer des Mandats ausgeschlossen.

Bezüglich der Gehaltszulagen, die für die Berechnung der Pension zu berücksichtigen sind, wird im neuen Text der durch das Gesetz vom 21. Mai 1991 eingeführte Begriff ' dem Amt inhärente Beschaffenheit ' aufgegeben, da sich in der Praxis herausgestellt hat, dass die Feststellung, ob ein Gehaltszuschlag ' inhärent ' ist oder nicht, viele Schwierigkeiten bereitet. Das Problem hat im Übrigen eine größere Tragweite erlangt als 1991 vorhergesehen wurde, wegen der schnellen Zunahme von Prämien, Entschädigungen, Zulagen, Gehaltszuschlägen und sonstigen Vorteilen dieser Art, die durch die verschiedenen, für das Besoldungsstatut zuständigen Behörden gewährt werden.

Unter diesen Umständen ist die Regierung der Auffassung, dass die Situation geklärt werden muss, und dass man soweit wie möglich zu dem Grundprinzip zurückkehren muss, das in Bezug auf Pensionen darin besteht, nur die in den Gehaltstabellen festgelegten Gehälter zu berücksichtigen.

Die derzeit für die Berechnung der Pensionen berücksichtigten Zuschläge werden in Zukunft jedoch weiterhin berücksichtigt, aber für weitere Zuschläge wird dies nicht mehr der Fall sein. Im neuen Artikel 8 § 2 sind erschöpfend die Gehaltszuschläge aufgelistet, die zur Bestimmung des Referenzgehalts für die Berechnung der Pension berücksichtigt werden können.

Außerdem wird in der neuen Bestimmung präzisiert, dass diese Zuschläge nur in Höhe der Beträge, die am 31. Dezember 1998 festgelegt sind, berücksichtigt werden. Wenn der Betrag von einem dieser Zuschläge anschließend erhöht werden sollte, kann diese Erhöhung nur für die Berechnung der Pension berücksichtigt werden, wenn der König es ausdrücklich vorsieht.

Außerdem hat der König die Möglichkeit, neue Zuschläge zu bestimmen, die ebenfalls für die Bestimmung des Referenzgehalts berücksichtigt werden können. Da die Regierung beabsichtigt, künftig die Berücksichtigung neuer Zuschläge oder die Erhöhung bestehender Zuschläge zu begrenzen, wird es nur dann, wenn es aus objektiven Gründen nicht möglich ist, eine Gehaltserhöhung oder eine Aufwertung der Gehaltstabellen, die der König prüfen wird, in jeder einzelnen Situation umzusetzen, notwendig sein, die Ihm verliehene Befugnis zu nutzen.

Außerdem wird im neuen Artikel 8 § 1 die bestehende Praxis bestätigt, wonach die Berücksichtigung der Gehaltszuschläge grundsätzlich auf die Monate begrenzt ist, in denen der Gehaltszuschlag tatsächlich gewährt wird, und in Höhe der gewährten Beträge auf der Grundlage der Verordnungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung in Kraft waren, und folglich nicht auf der Grundlage des Besoldungsstatuts, das zum Zeitpunkt des Beginns der Pension in Kraft ist » (Parl. Dok., Kammer, 1997-1998, Nr. 1722/1, SS. 82-84).

Es wurde ferner dargelegt:

« Der Minister teilt mit, dass dieser Artikel sich einerseits aus der Einführung des Grundsatzes der gewissen Beamten erteilten Mandate ergibt und bezweckt, diese Mandate endgültigen Ernennungen gleichzustellen für die Berechnung des durchschnittlichen Gehalts, das als Grundlage zur Berechnung der Pension dient. Diese Bestimmung betrifft andererseits die Gehaltszuschläge, die dem Amt, das die Staatsbediensteten bekleiden, inhärent sind, und sie sieht vor, dass diese Zuschläge ebenfalls bei der Berechnung des durchschnittlichen Gehalts, das als Grundlage zur Berechnung der Pension dient, berücksichtigt werden. Künftig wird der Begriff ' dem Amt inhärente Beschaffenheit ' jedoch aufgehoben, und die Zuschläge, die als Grundlage zur Berechnung der Pension dienen können, werden erschöpfend aufgelistet. Schließlich kann die etwaige Erhöhung von einem dieser Zuschläge nur infolge eines im Ministerrat beratenen königlichen Erlasses in die Berechnung der Pension einfließen.

Das gleiche Verfahren würde im - außergewöhnlichen - Fall der Berücksichtigung eines neuen Zuschlags angewandt » (Parl. Dok., Kammer, 1997-1998, Nr. 1722/14, S. 85).

B.6.2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Grundprinzip zur Berechnung der Pension des Bediensteten darin besteht, das Gehalt zu berücksichtigen, das mit dem Amt zusammenhängt, in das der Bedienstete endgültig ernannt wurde, selbst wenn dieser ein anderes Amt ausgeübt hat (Artikel 8 § 1 Absatz 2 dritter Satz des Gesetzes vom 21. Juli 1844), vorbehaltlich dessen, dass einerseits gewisse Mandate endgültigen Ernennungen gleichgestellt werden können (Artikel 8 § 1 Absatz 3) und dass andererseits ebenfalls Gehaltszuschläge zur Bestimmung des Referenzgehalts für die Berechnung der Pension berücksichtigt werden können, sofern sie in der erschöpfenden Auflistung des fraglichen Artikels 8 § 2 Absatz 1 angeführt sind (Artikel 8 § 1 Absatz 4), die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ergänzen kann (Artikel 8 § 2 Absatz 4).

B.7.1. Die Weise, auf die ein Inspektor endgültig im Sekundarunterricht ernannt werden kann, wird durch das Dekret der Französischen Gemeinschaft vom 8. März 2007 « über den allgemeinen Inspektionsdienst, den Dienst für pädagogische Beratung und Betreuung des von der Französischen Gemeinschaft organisierten Unterrichts, die Büros für pädagogische Beratung und Betreuung des von der Französischen Gemeinschaft subventionierten Unterrichts und über das Statut der Mitglieder des Personals des allgemeinen Inspektionsdienstes und der pädagogischen Berater » (nachstehend: Dekret vom 8. März 2007), so wie es unter anderem durch das Dekret vom 12. Juli 2012 abgeändert wurde, geregelt.

In Artikel 28 Nr. 1 des Dekrets vom 8. März 2007 sind die verschiedenen Beförderungsämter als Inspektor aufgelistet, darunter dasjenige als « Inspektor für den Französischunterricht in der Oberstufe des Sekundarunterrichts des Regelschulwesens ». In den Artikeln 45 ff. des Dekrets vom 8. März 2007 in der durch das Dekret vom 12. Juli 2012 abgeänderten Fassung sind die Bedingungen, um in ein Beförderungsamt als Inspektor im Sinne von Artikel 28 Nr. 1 ernannt werden zu können, festgelegt.

B.7.2. In der durch das Dekret vom 12. Juli 2012 abgeänderten Fassung bestimmt Artikel 45 des Dekrets vom 8. März 2007:

« Es kann niemand in ein Beförderungsamt als Inspektor im Sinne von Artikel 28 Nr. 1 ernannt werden, wenn er nicht folgende Bedingungen erfüllt:

1. Belgier oder Bürger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sein, außer mit einer durch die Regierung erteilten Befreiung;

2. einen einwandfreien Leumund haben;

3. im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein;

4. die Milizpflicht erfüllt haben;

5. die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Sprachenregelung erfüllen;

6. endgültig ernannt oder eingestellt worden sein in einem Amt für wenigstens einen halben Auftrag oder in mehreren Ämtern mit unvollständigen Leistungen, die zumindest Leistungen für einen halben Auftrag im Unterricht oder gegebenenfalls in einem von der Französischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentrum umfassen, außer für den Weiterbildungsunterricht, für den man endgültig ernannt oder eingestellt worden sein muss in einem Amt für wenigstens einen halben Auftrag in diesem Unterricht;

7. endgültig Inhaber für wenigstens einen halben Auftrag einer der Funktionen sein, die in der Tabelle des Anhangs I zu diesem Dekret aufgelistet und gegenüber der zu erteilenden Funktion als Inspektor angegeben sind, und Inhaber des erforderlichen Nachweises für dieses Amt oder eines pädagogischen Nachweises des Typs pädagogisches Befähigungszeugnis, des entsprechenden pädagogischen Befähigungszeugnisses für den Hochschulunterricht, der Lehrbefähigung für die Oberstufe des Sekundarunterrichts, der Lehrbefähigung für die Unterstufe des Sekundarunterrichts, des Nachweises als Primarschullehrer, des Nachweises für die Vorschule sein;

8. ein allgemeines Dienstalter von mindestens zehn Jahren und ein Amtsalter von mindestens sechs Jahren haben;

9. während der fünf vorangegangenen Jahre keine Disziplinarsanktion oder -strafe erhalten haben, die nicht gestrichen oder gelöscht wurde;

10. nicht in Anwendung von Artikel 64 oder 73 seines Amtes enthoben worden sein;

11. das Praktikum in dem betreffenden Amt erfolgreich absolvieren.

In einem Beförderungsamt als Inspektor im Sinne von Artikel 28 Nr. 1 kann ebenfalls ein Personalmitglied ernannt werden, das endgültig in einem Amt des Rangs 1 oder des Rangs 2 in einer Hochschule ernannt oder eingestellt wurde und das im Rahmen seiner Unterrichtslaufbahn eine endgültige Ernennung oder Einstellung in einem der Ämter, die gegenüber der zu erteilenden Funktion als Inspektor angegeben sind, erhalten hat. In diesem Fall werden die in Absatz 1 Nrn. 6 bis 8 vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf das letztgenannte Amt beurteilt ».

Es ist niemand zur Auswahlprüfung im Hinblick auf die Beförderung in ein Amt als Inspektor zugelassen, wenn er nicht am Datum des Bewerberaufrufs die vorgeschriebenen Bedingungen für die endgültige Ernennung im Amt als Inspektor erfüllt, mit Ausnahme der in Artikel 45 Absatz 1 Nr. 11 festgelegten Bedingung (Artikel 49).

B.7.3. Während gemäß dem Dekret vom 8. März 2007 die Beförderung in das Amt als Inspektor von der Teilnahme an Zusatzausbildungen mit Bestätigung durch ein Brevet abhängig gemacht wurde, umfasst das Verfahren zur Ernennung in die Beförderungsämter als Inspektor, das durch das Dekret vom 12. Juli 2012 eingeführt wurde, eine Auswahlprüfung zum Beginn des Verfahrens (Artikel 50), und im Falle des Bestehens anschließend ein zweijähriges Praktikum (Artikel 51), im Laufe dessen der Praktikant verpflichtet ist, an 250 Stunden Ausbildung teilzunehmen (Artikel 52). Ein angehender Inspektor wird im Laufe des Praktikums zwei Mal evaluiert (Artikel 53). Das Praktikum wird abgeschlossen mit der Ausarbeitung und Hinterlegung einer « Berufsakte », die aus einem persönlichen schriftlichen Bericht des Praktikanten und einer abschließenden Evaluierung durch den Prüfungsausschuss am Ende des Praktikums besteht (Artikel 54). Der Praktikant wird endgültig im Dienstgrad als Inspektor ernannt, wenn der Prüfungsausschuss ihm am Ende des Praktikums einen günstigen Vermerk erteilt (Artikel 55).

Grundsätzlich wird ein endgültig ernannter Inspektor auf Lebenszeit in sein Amt ernannt. Sein Amt kann nur in den im vorerwähnten Dekret vom 8. März 2007 vorgesehenen Fällen beendet werden.

B.8.1. Die Weise, auf die man vorläufig in das Amt als Inspektor im Sinne von Artikel 28 Nr. 1 bestellt werden kann, wird durch die Artikel 70 bis 74 des Dekrets vom 8. März 2007 geregelt. Diese vorläufige Bestellung ist erlaubt im Falle der zeitweiligen Abwesenheit eines Personalmitgliedes des allgemeinen Inspektionsdienstes oder einer unbesetzten Inspektorstelle, für die es nicht möglich ist, einen Praktikanten zu bestimmen (Artikel 70). Folglich wird die vorläufige Ausübung des Beförderungsamtes als Inspektor so verstanden, dass sie zeitlich begrenzt sein muss; diese vorläufige Bestellung ermöglicht es im Übrigen, das Amtsalter im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Nr. 8 des Dekrets vom 8. März 2007 zu erwerben.

Wer vorläufig das Amt als Inspektor ausübt, wird vorrangig unter den erfolgreichen Absolventen der Reserve, die dem zu verleihenden Amt entspricht, bestimmt (Artikel 71 Absatz 1). Ebenso wie ein endgültig ernannter Inspektor leistet der vorläufig bestellte Inspektor bei seinem Amtsantritt den Eid (Artikel 29). Außerdem unterliegt die vorläufige Bestellung im Amt als Inspektor nicht den Bedingungen, die für eine endgültige Ernennung gelten, insbesondere das Bestehen einer Auswahlprüfung (Artikel 49 und 50) und das erfolgreiche Absolvieren des Praktikums in dem betreffenden Amt (Artikel 45 Absatz 1 Nr. 11). Die vorläufige Bestellung in einem Beförderungsamt als Inspektor kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünfzehn Tagen mit Anhörung des Betroffenen bezüglich der Gründe für die Beendigung der Bestellung (Artikel 73) oder von Amts wegen beendet werden, wenn der Betroffene Gegenstand einer der Disziplinarsanktionen im Sinne von Artikel 116 Nrn. 4 bis 7 ist (Artikel 74).

B.8.2. Die vorläufige Ausübung des Beförderungsamtes als Inspektor verleiht folglich keinerlei Anspruch auf eine endgültige Ernennung, die mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 162 dieses Dekrets vom Bestehen der Auswahlprüfung abhängt. Aufgrund von Artikel 71 Absatz 2 des Dekrets vom 8. März 2007 kann der Zeitraum, in dem ein Personalmitglied des allgemeinen Inspektionsdienstes vorläufig bestimmt wird, im Übrigen nicht einem Praktikum im Sinne von Artikel 54 desselben Dekrets gleichgestellt werden.

B.9.1. Die vorläufige Ausübung des Beförderungsamtes als Inspektor ermöglicht es jedoch, eine Zulage während des Zeitraums, in dem dieses Amt ausgeübt wird, zu erhalten.

Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 13. Juni 1976 bestimmt:

« Ein endgültig ernanntes Personalmitglied des Unterrichtswesens der Französischen Gemeinschaft, das den Kategorien des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des heilhilfsberuflichen Personals angehört, sowie ein Mitglied des technischen Personals der psycho-medizinisch-sozialen Zentren der Französischen Gemeinschaft, das endgültig ernannt ist, erhält eine Zulage während des Zeitraums, in dem es vorläufig aufgrund einer durch einen ministeriellen Erlass bestätigten Entscheidung ein Auswahl- oder Beförderungsamt ausübt ».

B.9.2. Die Zulage für die vorläufige Ausübung eines höheren Amtes wird gewährt, wenn das Auswahl- oder Beförderungsamt während mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen vorläufig ausgeübt wurde (Artikel 2 des königlichen Erlasses vom 13. Juni 1976). Die Dauer der vorläufigen Bestellung im Auswahl- oder Beförderungsamt wird im ministeriellen Erlass über die Bestellung festgelegt und entspricht derjenigen der Abwesenheit des Inhabers oder eines Inhabers (Artikel 3 des königlichen Erlasses vom 13. Juni 1976).

Der Tagesbetrag dieser Zulage für die vorläufige Ausübung eines höheren Amtes entspricht 1/360stel der Differenz zwischen der Besoldung, die das Personalmitglied erhalten würde, wenn es in dem Auswahl- oder Beförderungsamt, das im vorläufig anvertraut wurde, ernannt wäre, und der Besoldung, die es in dem Amt erhält, in dem es endgültig ernannt ist (Artikel 4 §§ 1 und 2 des königlichen Erlasses vom 13. Juni 1976), ohne dass eine kurzzeitige Dienstunterbrechung zu einer Streichung der Zulage während der Dauer der Abwesenheit führen kann (Artikel 4 § 3 des königlichen Erlasses vom 13. Juni 1976).

B.9.3. Aus Artikel 8 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1844 geht hervor, dass die Zulage, die eine Lehrkraft erhält, die vorläufig ohne endgültige Ernennung das höhere Amt als Inspektor in Abwesenheit eines oder des Inhabers ausübt, nicht als Gehaltszuschlag berücksichtigt werden kann, der in die Berechnung der Pension dieser Lehrkraft einfließt.

B.10.1. In Artikel 8 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1844 werden gewisse Mandate endgültigen Ernennungen gleichgestellt und wird der König ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere Mandate vergleichbarer Art, die Er bestimmt, einer endgültigen Ernennung gleichzustellen.

Durch Artikel 8 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1844 wird der König ebenfalls ermächtigt, die Liste der insbesondere in Absatz 1 desselben Paragraphen vorgesehenen Gehaltszuschläge zu ergänzen.

B.10.2. In Ausführung dieser Bestimmungen bestimmen die Artikel 1 und 2 des königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 « zur Ausführung von Artikel 8 § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen »:

« Artikel 1. Die Mandate als Direktor-Vorsitzender und Kategoriedirektor im Sinne der Artikel 67, 70 und 71 des Dekrets vom 5. August 1995 zur Festlegung der allgemeinen Organisation des Hochschulwesens in ' hautes écoles ' werden einer endgültigen Ernennung gleichgestellt.

Art. 2. Artikel 8 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2001 und durch die königlichen Erlasse vom 25. März 2003, 3. April 2003 und 7. Mai 2004, wird wie folgt ergänzt:

' 47. Zulage, die in Anwendung der Artikel 4bis, 4ter und 4quater des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 1976 zur Regelung der Gewährung einer Zulage an die vorläufig in ein Auswahl- oder Beförderungsamt bestellten Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des heilhilfsberuflichen Personals im Unterrichtswesen der Französischen Gemeinschaft und des technischen Personals der psycho-medizinisch-sozialen Zentren der Französischen Gemeinschaft gewährt wird, ' ».

B.10.3. Im Bericht an den König vor diesem Erlass wurde Folgendes dargelegt:

« Durch diesen Erlass werden die Mandate als Direktor-Vorsitzender und als Kategoriedirektor im Sinne der Artikel 67, 70 und 71 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 5. August 1995 zur Festlegung der allgemeinen Organisation des Hochschulwesens in ' hautes écoles ' einer endgültigen Ernennung gleichgestellt.

Da diese Mandate nur Personen erteilt werden können, die bereits endgültig ernannt sind, wird diese Gleichstellung zur Folge haben, dass bei der Berechnung der Pension gegebenenfalls das mit dem Mandat verbundene Gehalt berücksichtigt werden kann.

[...]

Durch diesen Erlass wird dieser Liste von Gehaltszuschlägen die Zulage hinzugefügt, die durch die Artikel 4bis, 4ter und 4quater des königlichen Erlasses vom 13. Juni 1976 zur Regelung der Gewährung einer Zulage an die vorläufig in ein Auswahl- oder Beförderungsamt bestellten Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des heilhilfsberuflichen Personals im Unterrichtswesen der Französischen Gemeinschaft und des technischen Personals der psycho-medizinisch-sozialen Zentren der Französischen Gemeinschaft den Direktoren-Vorsitzenden beziehungsweise dem Kategoriedirektor während ihres jeweiligen Mandats gewährt wird. Diese Zulage wird folglich zur Berechnung der Pension für die Zeiträume, in denen sie gewährt wurde, berücksichtigt.

Die Berücksichtigung dieser Zulage für die Berechnung der Pension hat zur Folge, dass auf sie 7,5 Prozent für den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor einbehalten werden müssen » (Bericht an den König, Belgisches Staatsblatt vom 15. Juni 2007, S. 32.685).

B.11.1. Die Artikel 4bis bis 4quater des königlichen Erlasses vom 13. Juni 1976, eingefügt durch den Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 8. November 2007, bestimmen:

« Artikel 4bis. Der Betrag der Zulage für Kategoriedirektoren, je nachdem, ob sie bestellt oder ernannt wurden unter Einhaltung der Artikel 15 und 16 des Dekrets vom 25. Juli 1996 über die Aufträge und Planstellen in den von der Französischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Hochschulen, wird berechnet gemäß den Bestimmungen vom Artikel 1 Nr. 1 der Rubrik ' Durch Wahl gewährte Ämter ' des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 5. Mai 1999 zur Festlegung der Gehaltstabellen der Ämter der Mitglieder des Lehrpersonals der von der Französischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Hochschulen in der abgeänderten Fassung.

Artikel 4ter. Der Betrag der Zulage für den Direktor-Vorsitzenden, der bestellt wurde unter Einhaltung der Artikel 15 und 16 des Dekrets vom 25. Juli 1996 über die Aufträge und Planstellen in den von der Französischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Hochschulen, wird berechnet gemäß den Bestimmungen vom Artikel 1 Nr. 2 der Rubrik ' Durch Wahl gewährte Ämter ' des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 5. Mai 1999 zur Festlegung der Gehaltstabellen der Ämter der Mitglieder des Lehrpersonals der von der Französischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Hochschulen in der abgeänderten Fassung.

Artikel 4quater. Die Festlegung der Besoldung der Personalmitglieder, die vor dem 1. September 1996 endgültig im Amt als Unterdirektor, als Direktor im nichtuniversitären Hochschulunterricht des ersten und zweiten Grades oder als beigeordneter Direktor, als Direktor im nichtuniversitären Hochschulunterricht des dritten Grades gemäß dem Erlass der Exekutive der Französischen Gemeinschaft vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einordnung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des heilhilfsberuflichen Personals, des psychologischen Personals und des sozialen Personals der Anstalten für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen und Kunstunterricht und nichtuniversitären Hochschulunterricht der Französischen Gemeinschaft und der Ämter der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Anstalten beauftragten Inspektionsdienstes ernannt oder eingestellt waren, wird in Artikel 1 Nr. 3 der Rubrik ' Durch Wahl gewährte Ämter ' des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 5. Mai 1999 zur Festlegung der Gehaltstabellen der Ämter der Mitglieder des Lehrpersonals der von der Französischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Hochschulen in der abgeänderten Fassung präzisiert ».

B.11.2. Die vorstehend zitierten Artikel 4bis bis 4quater betreffen die durch Wahl gewährten Ämter als Direktor-Vorsitzender und Kategoriedirektor in den von der Französischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Hochschulen sowie die Personalmitglieder, die in einer Übergangsregelung Ämter ausüben, die damit gleichgestellt werden können; diese durch Wahl gewährten Ämter sind in Artikel 1 des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 5. Mai 1999 « zur Festlegung der Gehaltstabellen der Ämter der Mitglieder des Lehrpersonals der von der Französischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Hochschulen » in der durch den Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 30. März 2007 abgeänderten Fassung vorgesehen.

Die Direktoren-Vorsitzenden und Kategoriedirektoren der Hochschulen sind in den Artikeln 67, 70 und 71 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 5. August 1995 « zur Festlegung der allgemeinen Organisation des Hochschulwesens in ' hautes écoles ' » vorgesehen. Die Direktoren-Vorsitzenden und Kategoriedirektoren werden durch die Regierung der Französischen Gemeinschaft bestellt, sofern sie die in den Artikeln 15 und 16 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 25. Juli 1996 « über die Aufträge und Planstellen in den von der Französischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Hochschulen » festgelegten Bedingungen erfüllen; sie üben ein Mandat aus für eine verlängerbare Dauer von fünf Jahren (Artikel 67 Absatz 4, 70 Absatz 4 und 71 Absatz 5 des Dekrets vom 5. August 1995).

B.12. Aus dem Vorstehenden ergibt sich gemäß Artikel 8 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1844, dass die Mandate als Direktor-Vorsitzender und Kategoriedirektor der Hochschulen endgültigen Ernennungen gleichgestellt werden und dass gemäß Artikel 8 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes die mit der Ausübung dieser Mandate verbundene Zulage im Referenzgehalt zur Berechnung ihrer Pension berücksichtigt wird.

B.13.1. Die Regelungsunterschiede zwischen einer Lehrkraft, die das Beförderungsamt als Inspektor vorläufig ausübt, und einer Person, die ein zeitweiliges Amt ausübt, das einer endgültigen Ernennung gleichgestellt wird, insbesondere ein Mandat als Direktor-Vorsitzender oder als Kategoriedirektor einer Hochschule, rechtfertigen es, dass ihre Pensionen auf einer unterschiedlichen Grundlage berechnet werden, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung eines Gehaltszuschlags.

B.13.2. Wie vorstehend in Erinnerung gerufen wurde, unterliegt die vorläufige Ausübung des Beförderungsamtes als Inspektor nicht den gleichen Bedingungen wie eine endgültige Ernennung und entsteht dadurch kein Anspruch auf eine endgültige Ernennung, die grundsätzlich das Bestehen einer Auswahlprüfung und eines Praktikums voraussetzt; die vorläufige Ausübung des Amtes als Inspektor wird als zeitweilig betrachtet, und dies aufgrund einer Abwesenheit des Inhabers oder aufgrund eines unbesetzten Amtes.

Wer ein Mandat ausübt, insbesondere ein Mandat als Direktor-Vorsitzender oder als Kategoriedirektor einer Hochschule, muss hingegen die Bedingungen für den Zugang zu dem mit diesem Mandat verbundenen Amt erfüllen, und wird uneingeschränkt mit der Ausübung der mit diesem Mandat verbundenen Funktionen beauftragt. Der Umstand, dass dieses Mandat zeitweilig ausgeübt wird, ist das Ergebnis der eigentlichen Beschaffenheit der mit dem Mandat verbundenen Aufträge, wobei der Gesetzgeber dieses folglich ausdrücklich einer endgültigen Ernennung wollte gleichstellen können.

Außerdem unterliegen, im Gegensatz zu der Zulage für eine vorläufige Ausübung des Beförderungsamtes als Inspektor, die Zulagen im Sinne von Artikel 8 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1844, da sie zur Berechnung der Pension berücksichtigt werden, einem obligatorischen Abzug von 7,5 Prozent im Hinblick auf die Gewährleistung der Finanzierung der Hinterbliebenenpensionen im Pensionssystem des öffentlichen Sektors (Artikel 60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen).

B.13.3. Wenn schließlich die mit der vorläufigen Ausübung eines höheren Amtes verbundene Zulage als Gehaltszuschlag für die Berechnung der Pension berücksichtigt würde, hätte dies zur Folge, dass der Basisgrundsatz der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors, wonach eine Pension auf der Grundlage des Gehalts berechnet wird, das mit dem Amt verbunden ist, in dem man endgültig ernannt ist, erneut in Frage gestellt würde.

B.14.1. Außerdem ist daran zu erinnern, dass es der Französischen Gemeinschaft obliegt, mindestens alle vier Jahre (Artikel 50 Absatz 1 des Dekrets vom 8. März 2007) Auswahlprüfungen zu organisieren, damit den angehenden Inspektoren die Möglichkeit geboten wird, eine endgültige Ernennung zu erhalten.

B.14.2. Als der Dekretgeber das Dekret vom 12. Juli 2012 annahm, beabsichtigte er im Übrigen, die Rechtsunsicherheit zu beheben, die sich aus der Verzögerung in der Organisation der Verfahren im Hinblick auf die endgültige Ernennung im Beförderungsamt als Inspektor ergab.

Die Annahme dieses Dekrets wurde mit dem Umstand begründet, dass das Verfahren, das durch das Dekret vom 8. März 2007 eingeführt worden war, « praktische Schwierigkeiten, insbesondere bezüglich der Einberufung der Prüfungsausschüsse und der Organisation der Ausbildungen, bereitete ». Außerdem hat der Dekretgeber den Umstand berücksichtigt, dass eine gewisse Rechtsunsicherheit bestand, die aus der durch den Staatsrat festgestellten Rechtswidrigkeit des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 27. Mai 2009 zur Bildung der Prüfungsausschüsse in Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 des Dekrets vom 8. März 2007 entstanden war (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2011-2012, Nr. 381/1, S. 3).

Da diese praktischen Schwierigkeiten zur Folge hatten, die Organisation der Prüfungen zur Bestätigung sämtlicher Ausbildungen im Hinblick auf die Erteilung des Brevets als Inspektor zu verhindern, ist kein Brevet erteilt worden und ist keine endgültige Ernennung in das Amt als Inspektor erfolgt in Anwendung des Dekrets vom 8. März 2007, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 162 dieses Dekrets, der eine Ernennung nach einer zehnjährigen Ausübung des Amtes ermöglichte.

Durch das Dekret vom 12. Juli 2012, mit dem das Ernennungsverfahren für Inspektoren abgeändert wurde, indem das Erfordernis von Zusatzausbildungen, die durch ein Brevet bestätigt wurden, durch eine Auswahlprüfung mit anschließendem Praktikum ersetzt wurde, wurden daher Übergangsbestimmungen eingeführt, durch die unter den Bewerbern, die die Auswahlprüfung bestanden haben, den angehenden Inspektoren, die das Amt als Inspektor seit einer gewisser Zeit ausüben, ein Vorrang gewährt wurde, insbesondere denjenigen, die kurz vor dem Alter stehen, in dem sie Anspruch auf eine Ruhestandspension erheben können (Artikel 173bis und 173ter).

B.15. Die Vorabentscheidungsfragen sind verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Artikel 8 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 19. Januar 2017.

Der Kanzler,

(gez.) P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

(gez.) J. Spreutels