Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 19 September 2014 (België). RG 131/2014
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20140919-10
- Numéro de rôle :
- 131/2014
Résumé :
Der Gerichtshof, beschränkte Kammer, einstimmig entscheidend, weist die Klage auf Nichtigerklärung zurück.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,
zusammengesetzt aus dem Präsidenten A. Alen und den referierenden Richtern T. Merckx-Van Goey und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 13. Juni 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 16. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob R.G. Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. Februar 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe zwecks Ermöglichung der Sterbehilfe für Minderjährige (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 12. März 2014).
Am 19. Juni 2014 haben die referierenden Richter T. Merckx-Van Goey und F. Daoût in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig ist.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Der Begründungsschriftsatz, den R.G. am Dienstag, dem 8. Juli 2014 bei der Post aufgegeben hat, nachdem ihm am 19. Juni 2014 die Schlussfolgerungen der referierenden Richter per Einschreiben mit Rückschein notifiziert worden waren, ist unzulässig, da dieser Schriftsatz nicht innerhalb der durch Artikel 71 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof vorgeschriebenen Frist von fünfzehn Tagen eingereicht worden ist.
B.2. R.G. beantragt die Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. Februar 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe zwecks Ermöglichung der Sterbehilfe für Minderjährige.
B.3. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte.
B.4. Aus der Klageschrift wird nicht ersichtlich, welches Interesse der Kläger an der Nichtigerklärung des vorerwähnten Gesetzes vom 28. Februar 2014, mit dem die Sterbehilfe für Minderjährige ermöglicht wird, hätte.
B.5. Der Kläger ist der Ansicht, dass durch die Abänderung durch das vorerwähnte Gesetz vom 28. Februar 2014 das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe wieder Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne.
Er beanstandet den Behandlungsunterschied zwischen « den Personen, die vor diesen Gesetzen verurteilt worden sind und bis heute diskriminierend behandelt werden bei Anwerbungen (in Krankenhäusern, usw.) oder durch Reiseverbote in die Vereinigten Staaten oder in andere Länder, weil sie vorbestraft sind, und den Personen, die nun legal genau das Gleiche oder Schlimmeres tun, ohne verurteilt zu werden ».
B.6. Seine Klage richtet sich daher in Wirklichkeit offenbar gegen das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe.
B.7. Laut Artikel 3 § 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof sind Klagen auf Nichtigerklärung einer Gesetzesbestimmung nur zulässig, wenn sie binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der angefochtenen Bestimmung im Belgischen Staatsblatt eingereicht werden.
Das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe wurde im Belgischen Staatsblatt vom 22. Juni 2002 veröffentlicht.
B.8. Eine Gesetzesänderung hat nicht zur Folge, dass eine neue Frist für eine Klage gegen die unverändert gebliebenen Bestimmungen des Gesetzes einsetzen würde.
B.9. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig ist.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof, beschränkte Kammer,
einstimmig entscheidend,
weist die Klage auf Nichtigerklärung zurück.
Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 19. September 2014.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
A. Alen