Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 19 September 2014 (België). RG 121/2014
Résumé :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: Das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, einschließlich seines Artikels 24 Absatz 4, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem es das Recht auf eine zusätzliche jährliche Entschädigung für die regelmäßige Hilfe einer Drittperson nur im Falle bleibender Arbeitsunfähigkeit gewährt.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 24. Juni 2013 in Sachen Renee Nieuwenhuyse gegen die « Axa Belgium » AG, dessen Ausfertigung am 28. Juni 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Brügge eine Vorabentscheidungsfrage gestellt, die durch Anordnung des Gerichtshofes vom 2. Juli 2013 wie folgt umformuliert wurde:
« 1° Verstößt Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, dahingehend ausgelegt, dass die Entschädigung für die regelmäßige Hilfe einer Drittperson nur die bleibende Arbeitsunfähigkeit betrifft, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem diese Entschädigung nicht für die Hilfe einer Drittperson während des Zeitraums der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit vorgesehen ist?
2° Verstößt das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle gegen dieselben Artikel, indem es für die Hilfe einer Drittperson während des Zeitraums der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit kein Anrecht auf eine Entschädigung vorsieht? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Der Gerichtshof wird befragt zur Vereinbarkeit des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern darin nicht das Recht auf eine Entschädigung für die regelmäßige Hilfe von Drittpersonen für Opfer, die sich im Zeitraum der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit befänden, vorgesehen sei (zweite Vorabentscheidungsfrage), und von Artikel 24 Absatz 4 dieses Gesetzes in der Auslegung, dass darin nur eine Entschädigung für die regelmäßige Hilfe von Drittpersonen für Opfer, die sich im Zeitraum der bleibenden Arbeitsunfähigkeit befänden, vorgesehen sei (erste Vorabentscheidungsfrage).
Der Gerichtshof prüft die zwei Fragen, die beide auf dem Fehlen einer Entschädigung für die regelmäßige Hilfe von Drittpersonen für die Opfer eines Arbeitsunfalls während des Zeitraums ihrer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit beruhen, zusammen.
B.2.1. Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, bestimmt:
« Erfordert der Zustand des Opfers unbedingt die regelmäßige Hilfe einer Drittperson, kann es Anspruch auf eine zusätzliche jährliche Entschädigung erheben, die unter Berücksichtigung des Grades der Notwendigkeit dieser Hilfe auf der Grundlage des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens festgelegt wird, so wie es zum Zeitpunkt, zu dem die Unfähigkeit einen bleibenden Charakter aufweist, durch ein beim Nationalen Arbeitsrat geschlossenes kollektives Arbeitsabkommen für einen Vollzeitarbeitnehmer festgelegt ist, der mindestens einundzwanzigeinhalb Jahre alt ist und ein Dienstalter von mindestens sechs Monaten im Unternehmen, das ihn beschäftigt, hat ».
Der vorlegende Richter legt diese Bestimmung in dem Sinne aus, dass das Recht auf die « zusätzliche jährliche Entschädigung » für die regelmäßige Hilfe einer Drittperson nur für den Zeitraum der bleibenden Arbeitsunfähigkeit gewährt wird.
B.2.2. Der vorlegende Richter vergleicht die Regelung im Gesetz über die Arbeitsunfälle außerdem mit der Regelung von Artikel 93 Absatz 8 der durch den königlichen Erlass vom 14. Juli 1994 koordinierten Gesetze über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und mit derjenigen der Artikel 2 § 3 und 6 §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung.
Artikel 93 Absatz 8 der vorerwähnten koordinierten Gesetze bestimmt:
« Der König kann für die von Ihm bestimmten Kategorien von arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ab dem vierten Monat der Arbeitsunfähigkeit und für die von Ihm bestimmten Kategorien von Invaliden unter den von Ihm festgelegten Bedingungen eine Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer Drittperson bewilligen ».
Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung, ersetzt durch Artikel 117 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, und Artikel 6 §§ 3 und 4 dieses Gesetzes, ersetzt durch Artikel 120 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, bestimmen:
« Art. 2.
[...]
§ 3. Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 65 Jahre alt sind und deren mangelnde oder verminderte Selbständigkeit erwiesen ist.
Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit Behinderung, die eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder eine Eingliederungsbeihilfe erhalten, nicht gewährt ».
« Art. 6.
[...]
§ 3. Der Betrag der Beihilfe zur Unterstützung von Betagten richtet sich nach dem Selbständigkeitsgrad und nach der Kategorie, zu der die Person mit Behinderung gehört:
1. Zur Kategorie 1 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 7 oder 8 Punkte festgelegt worden ist. Sie erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf 743,98 EUR beläuft.
[...]
5. Zur Kategorie 5 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 17 oder 18 Punkte festgelegt worden ist. Sie erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf 4.994,14 EUR beläuft.
§ 4. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, von wem und in welcher Weise die Verringerung der Erwerbsfähigkeit festgelegt wird.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, ab welchem Grad, nach welchen Kriterien, in welcher Weise und von wem die mangelnde Selbständigkeit festgelegt wird.
Was den Selbständigkeitsgrad betrifft, kann der König einen Unterschied machen, je nachdem ob es sich um in Artikel 2 § 2 oder um in Artikel 2 § 3 erwähnte Personen mit Behinderung handelt ».
B.3. Die beklagte Partei vor dem vorlegenden Richter führt an, dass die Situation von Opfern eines Arbeitsunfalls während des Zeitraums der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit nicht mit derjenigen von Opfern eines Arbeitsunfalls, die bleibend arbeitsunfähig seien, vergleichbar sei.
Im Lichte des Gegenstands der fraglichen Bestimmung, nämlich der Möglichkeit für Personen, die nach einem Arbeitsunfall arbeitsunfähig sind, eine Entschädigung für die regelmäßige Hilfe von Drittpersonen zu erhalten, sind die Personen, die sich im Zeitraum der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit befinden, mit den Personen, die bleibend arbeitsunfähig sind, vergleichbar.
B.4. Das Gesetz über die Arbeitsunfälle zielt darauf ab, das Einkommen des Arbeitnehmers gegen ein Berufsrisiko zu schützen - das auch dann als gegeben gilt, wenn der Unfall durch diesen Arbeitnehmer oder einen Kollegen verschuldet wurde - sowie den sozialen Frieden und die Arbeitsverhältnisse innerhalb der Betriebe unter Vermeidung einer Zunahme von Haftungsprozessen aufrechtzuerhalten. Der Schutz des Arbeitnehmers ist so weit gefasst, dass dieser im Falle eines durch seinen Fehler verursachten Arbeitsunfalls seiner Haftung enthoben wird. Die Pauschalentschädigung deckt außerdem den Schaden derjenigen, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sie normalerweise vom Einkommen des Opfers eines tödlichen Unfalls abhängen. In manchen Fällen wird die Pauschalentschädigung höher sein als die, die das Opfer hätte erhalten können, wenn es gegen den schuldigen Verursacher des Unfalls eine gemeinrechtliche Klage eingereicht hätte, und in anderen Fällen wird diese Pauschalentschädigung darunter liegen. Die Finanzierung des Pauschalentschädigungssystems wird durch die Arbeitgeber sichergestellt, die verpflichtet sind, eine Arbeitsunfallversicherung abzuschließen und die Prämienkosten zu tragen. Das Bemühen, die sich daraus ergebende finanzielle Last nicht durch eine eventuelle gemeinrechtliche Entschädigungsverpflichtung zu erschweren, hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, die Fälle, in denen der Arbeitgeber zivilrechtlich haftbar gemacht werden kann, zu beschränken.
B.5.1. Aufgrund von Artikel 22 des Gesetzes über die Arbeitsunfälle hat das Opfer eines Arbeitsunfalls, der eine zeitweilige und vollständige Arbeitsunfähigkeit hervorruft, ab dem Tag, der dem Eintreten dieser Arbeitsunfähigkeit folgt, Anrecht auf eine tägliche Entschädigung, die 90 Prozent der durchschnittlichen Tagesentlohnung entspricht.
Im Zeitraum der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit hat das Opfer eines Arbeitsunfalls daher Anrecht auf eine Entschädigung die unter Berücksichtigung seiner Entlohnung festgelegt wird.
B.5.2. Aufgrund von Artikel 24 des Gesetzes über die Arbeitsunfälle ersetzt eine jährliche Entschädigung von 100 Prozent, die auf der Grundlage der Grundentlohnung und des Arbeitsunfähigkeitsgrades berechnet wird, die tägliche Entschädigung ab dem Tag, an dem die Unfähigkeit einen bleibenden Charakter aufweist; dieser Ausgangspunkt, der mit dem Begriff « Konsolidierung » bezeichnet wird, wird durch Vereinbarung zwischen den Parteien oder durch rechtskräftigen Beschluss festgestellt.
Im Fall einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit hat das Opfer eines Arbeitsunfalls daher ab dem Zeitpunkt der Konsolidierung Anrecht auf eine pauschale jährliche Entschädigung, die unter Berücksichtigung seines Verlusts oder seiner Verringerung des Wirtschaftswerts auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgelegt wird.
B.6. Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes über die Arbeitsunfälle sieht für die Opfer eines Arbeitsunfalls eine zusätzliche Entschädigung vor, wenn deren Zustand unbedingt die regelmäßige Hilfe einer Drittperson erfordert, abgesehen von der Erstattung der Unkosten für medizinische Hilfe im Sinne von Artikel 28 dieses Gesetzes. Die Entschädigung wird festgelegt auf der Grundlage der Notwendigkeit der regelmäßigen Hilfe von Drittpersonen.
Die Entschädigung für die regelmäßige Hilfe von Drittpersonen ist eine zusätzliche jährliche Entschädigung. Sie wird auf der Grundlage des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens festgelegt, so wie es zum Zeitpunkt, zu dem die Unfähigkeit einen bleibenden Charakter aufweist, durch ein beim Nationalen Arbeitsrat geschlossenes kollektives Arbeitsabkommen für einen Vollzeitarbeitnehmer festgelegt ist, der mindestens einundzwanzigeinhalb Jahre alt ist und ein Dienstalter von mindestens sechs Monaten im Unternehmen, das ihn beschäftigt, hat. Der jährliche Betrag dieser zusätzlichen Entschädigung darf nicht über dem Betrag des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens mal zwölf liegen (Artikel 24 Absätze 4 und 5 des Gesetzes über die Arbeitsunfälle).
Nach Ablauf der Revisionsfrist wird die jährliche Entschädigung durch eine Leibrente ersetzt (Artikel 24 in fine des Gesetzes über die Arbeitsunfälle).
B.7. Der Gesetzgeber hat die Entschädigung für die regelmäßige Hilfe von Drittpersonen immer als eine zusätzliche jährliche Entschädigung verstanden, die erst festgelegt werden konnte ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unfähigkeit einen bleibenden Charakter aufweist, das heißt ab der Konsolidierung.
Der Gesetzgeber könnte erwägen, den Behandlungsunterschied im vorliegenden Fall aufzuheben, umso mehr als die häusliche Versorgung von Pflegebedürftigen mittlerweile anerkannt ist. Es entbehrt jedoch nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass er im Rahmen einer überwiegend pauschalen Entschädigungsregelung, bei der spezifisch zwischen den Interessen der Arbeitgeber und denjenigen der Arbeitnehmer abgewogen wird, die zusätzliche Entschädigung für die Hilfe von Drittpersonen auf die Fälle begrenzt, in denen die Arbeitsunfähigkeit einen bleibenden Charakter aufweist, wobei nur der regelmäßigen Notwendigkeit einer solchen Hilfe Rechnung getragen wird.
Der Gesetzgeber konnte nämlich vernünftigerweise berücksichtigen, dass die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von begrenzter Dauer ist und sich ändern kann und dass erst ab der Konsolidierung mit ausreichender Sicherheit und auf grundsätzlich dauerhafter Basis bestimmt werden kann, in welchem Maße « der Zustand des Opfers unbedingt die regelmäßige Hilfe einer Drittperson [erfordert] ».
Darüber hinaus gibt es Systeme der Laufbahnunterbrechung oder des Zeitkredits, thematischer Urlaube und umstandsbedingter Urlaube, das heißt Systeme, die den Arbeitnehmern aus dem direkten Umfeld des Opfers die Möglichkeit bieten, während der ersten Phase der Arbeitsunfähigkeit Hilfe zu leisten, ohne dabei selbst einen allzu großen Lohnverlust zu erleiden.
B.8. Der Vergleich der Regelung bezüglich der Entschädigung für die Hilfe von Drittpersonen im Gesetz über die Arbeitsunfälle mit derjenigen von Artikel 93 Absatz 8 der durch den königlichen Erlass vom 14. Juli 1994 koordinierten Gesetze über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und mit derjenigen der Artikel 2 § 3 und 6 §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung führt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung, unter Berücksichtigung der Eigenart der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle. Es entbehrt nämlich nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass die Regelung des Gesetzes über die Arbeitsunfälle, wobei spezifisch zwischen den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern abgewogen und zwischen zeitweiliger und bleibender Arbeitsunfähigkeit unterschieden wird, einen Behandlungsunterschied beinhaltet, der nicht in anderen Unterstützungsregelungen, die eigenen Modalitäten unterliegen, vorkommt.
B.9. Die Vorabentscheidungsfragen sind verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, einschließlich seines Artikels 24 Absatz 4, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem es das Recht auf eine zusätzliche jährliche Entschädigung für die regelmäßige Hilfe einer Drittperson nur im Falle bleibender Arbeitsunfähigkeit gewährt.
Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 19. September 2014.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) A. Alen