Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 20 Januar 2010 (België). RG 2/2010
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20100120-2
- Numéro de rôle :
- 2/2010
Résumé :
Der Hof weist die Klage zurück.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und P. Martens, und den Richtern M. Melchior, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 23. Januar 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. Januar 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben M.S. und J.R., die in 2200 Herentals, Lierseweg 102-104, Domizil erwählen, Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 157 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung, abgeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. August 2008).
(...)
II. In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II); dieser lautet:
« In Artikel 157 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung wird die Wortfolge ' und spätestens am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt ' durch die Wortfolge ' und spätestens am ersten Tag des vierundfünfzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt ' ersetzt ».
B.2.1. In der somit abgeänderten Fassung bestimmt Artikel 157 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. April 2007:
« Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, tritt jeder der Artikel des vorliegenden Gesetzes an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am ersten Tag des vierundfünfzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft ».
B.2.2. Die klagenden Parteien sind Personen, die nach ihrer Verurteilung zu Freiheitsstrafen Gegenstand einer Entscheidung zur Internierung waren, die aufgrund von Artikel 21 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern getroffen worden war. Ihr Interesse an der Nichtigerklärung von Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 ist daher nur gerechtfertigt, weil diese Bestimmung zur Folge hat, dass das Inkrafttreten der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 2007, die anwendbar sind auf Personen, die zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind und anschliessend Gegenstand einer Entscheidung zur Internierung sind, nämlich die Artikel 82 bis 114 und 138 bis 144 des genannten Gesetzes, vom 1. Januar 2009 auf den 1. Februar 2012 verschoben wird.
B.2.3. Die Artikel 82 bis 114 und 138 bis 144 des Gesetzes vom 21. April 2007 sehen die Möglichkeit der Internierung einer in Haft befindlichen Person aufgrund einer Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts (Artikel 82) vor, die nach einer kontradiktorischen Verhandlung getroffen wurde (Artikel 86) und in der angegeben wird, in welcher von der Föderalbehörde getragenen Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft die Internierung vollstreckt werden muss (Artikel 89). Sie bestimmen unter anderem die Modalitäten für die Organisation der Internierung und für deren Aufhebung (Artikel 90 bis 113). Nach Verbüssung der Strafe wird der Verurteilte freigelassen (Artikel 112 § 3) oder, wenn das Strafvollstreckungsgericht der Meinung ist, dass seine Geistesstörung eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt, in eine Einrichtung aufgenommen, die vom Friedensrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft bestimmt wird (Artikel 112 § 2 und 140, durch den ein Artikel 22bis in das Gesetz vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken eingefügt wird).
B.3. Der einzige Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung (erster und zweiter Teil) in Verbindung mit Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (zweiter Teil), da die angefochtene Bestimmung von Januar 2009 bis Februar 2012 einen ungerechtfertigten Behandlungsunterschied aufrechterhalte zwischen Personen mit Geistesstörung, je nachdem, ob sie dem vorerwähnten Gesetz vom 1. Juli 1964 über den Schutz der Gesellschaft oder dem vorerwähnten Gesetz vom 26. Juni 1990 unterlägen; während die Letztgenannten in eine psychiatrische Einrichtung aufgenommen würden aufgrund einer Entscheidung des Friedensrichters, die aufgrund von Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 getroffen worden sei, blieben die Erstgenannten, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien und die während ihrer Haft interniert würden aufgrund einer Entscheidung des Ministers der Justiz aufgrund von Artikel 21 des Gesetzes vom 1. Juli 1964, nach Verbüssung ihrer Strafe interniert und könnten die Strafanstalt nur unter den Bedingungen, die durch die Gesellschaftsschutzkommission festgelegt würden, verlassen, und könnten nicht in eine psychiatrische Einrichtung aufgenommen werden, solange die im angefochtenen Gesetz vorgesehenen Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 2007 nicht in Kraft gesetzt worden seien. Auf diese Weise werde die Freiheit verletzt, die durch Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet werde.
B.4. In den Vorarbeiten zum Gesetz vom 21. April 2007 ist angeführt, dass ab dessen Annahme das Inkrafttreten seiner Bestimmungen geprüft worden sei unter Berücksichtigung des Masses, in dem die damals erst eingesetzten Strafvollstreckungsgerichte ihren Aufträge erfüllen könnten:
« [Der Vorsitzende der Justizkommission] deutet an, dass während der Anhörungen Herr Henri Heimans (Präsident der Gesellschaftsschutzkommission Gent) Bedenken in Bezug auf das Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfs geäussert hat. Die Strafvollstreckungsgerichte haben Anfang Februar 2007 ihre Arbeit begonnen. Seines Erachtens ist es nicht ratsam, auch diese komplexe Materie der Internierten in die Arbeit der Strafvollstreckungsgerichte aufzunehmen, bevor sie die Kinderkrankheiten und die möglichen Fehlfunktionen der ersten Jahre haben bewältigen können.
[Der Vizepremierminister und Minister der Justiz] antwortet, dass eine Begleitkommission im Hinblick auf eine flexible Anpassung des Gesetzes geschaffen wird. Das Gesetz wird in Kraft treten, sobald es möglich ist. Sein Inkrafttreten darf die Arbeit der Strafvollstreckungsgerichte nicht gefährden » (Parl. Dok., Kammer, 2006-2007, DOC 51-2841/004, S. 101).
B.5. In den Vorarbeiten zum angefochtenen Gesetz wird angeführt, dass das Inkrafttreten des Gesetzes von 2007 erneut Gegenstand einer Diskussion war. In Artikel 6 sah der dem Staatsrat vorgelegte Gesetzentwurf ein Inkrafttreten « am ersten Tag des sechsundsechzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt » vor (Parl. Dok., Kammer, 2007-2008, DOC 52-1201/001, S. 15), doch der Staatsrat hatte Kritik an dieser Bestimmung geäussert:
« Die Bestimmungen von Titel II des geprüften Gesetzesvorentwurfs bezwecken, das äusserste Datum für das Inkrafttreten verschiedener Gesetze auf ein spätestes Datum, das durch den König bestimmt werden wird, zu verschieben.
Einige dieser äussersten Daten liegen weit in der Zukunft. So schreiben die Artikel 4 bis 7 das Jahr 2013 als äusserstes Datum vor.
Aus dem Blickwinkel der Arbeitsweise zur Ausarbeitung von Rechtsregeln zeugt es von einer wenig glücklichen Entscheidung, dass das Datum des Inkrafttretens dieser Regeln derart weit in der Zukunft liegt. Es ist zwar verständlich, dass bei der Annahme eines Textes durch den Gesetzgeber sein Inkrafttreten verschoben werden kann in einem hinsichtlich der Bestimmungen des allgemeinen Rechts angemessenen Masse, dies wegen der Notwendigkeit, Anpassungen vorzunehmen, oder aus technischen, administrativen oder anderen Gründen, doch es ist beunruhigend, dass zwischen dem Datum, an dem dieser Text angenommen wurde, dem normalerweise kurz darauf die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, und dem Inkrafttreten ein übermässiger Zeitraum liegt. Die faktischen Umstände, oder selbst die zum Zeitpunkt der Annahme eines Textes herrschenden Auffassungen, können sich nämlich zwischen diesen beiden Zeitpunkten derart ändern, dass sich dessen Änderung vor dem Inkrafttreten als notwendig erweisen kann, was schliesslich dazu führen kann, dass Texte angenommen werden, die nie in Kraft treten.
Diese Anmerkungen sind umso relevanter in den Fällen, wo - wie immer häufiger festgestellt wird - die äussersten Daten des Inkrafttretens nacheinander geändert werden.
Diese Vorgehensweise kann ebenfalls zur Folge haben, dass diejenigen, für die die angenommenen Regeln bestimmt sind, sich unmöglich angemessen auf deren Inkrafttreten vorbereiten können.
Wenn es sich ausserdem um ein teilweises Inkrafttreten handelt, schadet dies dem Verständnis der Texte und folglich auch der Rechtssicherheit » (ebenda, SS. 18 und 19).
Der Entwurf, der im Anschluss an diese Bemerkung angepasst wurde, wurde wie folgt erläutert:
« Der Minister verdeutlicht, dass dieser Gesetzentwurf die Ausführung dessen ist, was im Richtlinienplan angekündigt wurde.
Der Gesetzentwurf bezweckt die Verschiebung des Datums des Inkrafttretens einer Reihe von Gesetzen. Unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Anmerkungen des Staatsrates ist der Minister der Auffassung, dass es in der Tat nicht empfehlenswert ist, wenn das Inkrafttreten von Regeln so weit in der Zukunft liegt.
Es muss darauf geachtet werden, dass verabschiedete Gesetze innerhalb einer angemessenen Frist tatsächlich zur Ausführung gelangen. Bezüglich der nachstehend aufgezählten Gesetze ist jedoch festzustellen, dass die technischen Rahmenbedingungen, um die Gesetze zur Ausführung gelangen zu lassen, noch nicht erfüllt sind. Daher wurde ein späteres Datum des Inkrafttretens vorgesehen, damit diese notwendigen Rahmenbedingungen verwirklicht werden können.
Es ist die Absicht des Ministers, diese Gesetze früher in Kraft treten zu lassen als am äussersten neuen vorgesehenen Datum. Der Minister der Justiz wird das Parlament jedes Jahr über den Fortschritt in der Verwirklichung dieser Rahmenbedingungen informieren, damit darauf geachtet werden kann, dass die Gesetze gegebenenfalls früher in Kraft treten können als am äussersten vorgesehenen Datum und der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers dabei doch eingehalten wird.
Es handelt sich im Einzelnen um folgende Gesetze:
[...]
- das Gesetz vom 17. Mai 2006 zur Einsetzung von Strafvollstreckungsgerichten
Die Befugnis der Strafvollstreckungsgerichte für Strafen von drei Jahren oder weniger wird spätestens bis zum 1. September 2012 verschoben. Dieses äusserste Datum entspricht der Planung im Masterplan. Diese Verschiebung ermöglicht es einerseits, die Strafvollstreckungsgerichte besser für ihre Aufgabe auszurüsten, und bietet andererseits die Zeit, um die notwendige Absprache zwischen den verschiedenen Mitwirkenden sorgfältig zu organisieren. Bezüglich des letztgenannten Aspektes wird der Minister noch einen Abänderungsantrag einreichen.
- das Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung
Der Minister erachtet es auch hier als ratsam, zunächst die Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, dieses Gesetz auf angemessene Weise anzuwenden, bevor man das Gesetz in Kraft treten lässt. Es müssen nicht nur eine Reihe von Bewertungen des Gesetzes vorgenommen werden, sondern darüber hinaus muss die Kapazität für die Aufnahme von Internierten in angemessener Weise erweitert werden. Darüber laufen Verhandlungen.
- das Gesetz vom 26. April 2007 über die Uberantwortung an das Strafvollstreckungsgericht
Es ist die Absicht des Ministers, diejenigen, die der Regierung überantwortet worden sind, möglichst schnell in den Zuständigkeitsbereich der Strafvollstreckungsgerichte aufzunehmen. Hierzu sind gute Vereinbarungen und eine gute Qualität der Anwendung des Gesetzes notwendig.
[...]
Die vorgeschlagene Anpassung ist eine Folge der beschlossenen Aussetzung der Artikel 2 bis 15 des Gesetzes vom 5. August zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die elektronische Prozessführung » (ebenda, DOC 52-1201/004, SS. 3 bis 5; im gleichen Sinne, DOC 52-1201/001, S. 7, und Senat, 2007-2008, Nr. 4-846/2, SS. 2 bis 4).
B.6. Der in B.3 erwähnte Behandlungsunterschied zwischen Personen mit Geistesstörung, je nachdem, ob sie der Regelung des Gesetzes vom 1. Juli 1964 über den Schutz der Gesellschaft oder derjenigen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken unterliegen, ist nicht offensichtlich unvernünftig, da die Ersteren sich in einer Situation befinden, die sich von derjenigen der Letzteren unterscheidet, weil sie aufgrund einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe inhaftiert werden.
B.7. Wenn der Gesetzgeber der Auffassung ist, dass eine politische Änderung notwendig ist, kann er beschliessen, dies mit sofortiger Wirkung zu tun, und er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Ubergangsregelung vorzusehen. Gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung wird nur verstossen, wenn die Ubergangsregelung oder ihr Fehlen zu einem nicht vernünftig zu rechtfertigenden Behandlungsunterschied führt oder wenn der Grundsatz des rechtmässigen Vertrauens übermässig verletzt wird. Dies ist der Fall, wenn die rechtmässigen Erwartungen einer Kategorie von Rechtsunterworfenen verletzt werden, ohne dass ein zwingender Grund des Gemeinwohls das Fehlen einer Ubergangsregelung rechtfertigen kann.
B.8.1. Der Gesetzgeber konnte den Standpunkt vertreten, dass es notwendig war, das Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. April 2007 zu verschieben, um - wie in den in B.5 zitierten Vorarbeiten angeführt wurde - eine grössere Kapazität für die Aufnahme von Internierten sowie eine gute Arbeitsweise der Strafvollstreckungsgerichte zu gewährleisten. Diesen Rechtsprechungsorganen, die erst durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 eingesetzt worden sind, wurden verschiedene Aufgaben erteilt, unter anderem durch das Gesetz vom 21. April 2007, was die Personen mit Geistesstörung betrifft, und durch das Gesetz vom 26. April 2007 über die Uberantwortung an das Strafvollstreckungsgericht; es ist annehmbar, dass die Organisation dieser Rechtsprechungsorgane und die Ausübung ihrer Befugnisse nicht nur die Annahme von Ausführungsmassnahmen voraussetzen, sondern auch, dass diese Massnahmen koordiniert werden unter Berücksichtigung der verschiedenen Rechtsvorschriften, die nunmehr diese Rechtsprechungsorgane regeln. Der durch die klagenden Parteien bemängelte Aufschub ist Bestandteil eines Bündels von Massnahmen, mit denen bezweckt wurde, eine kohärente Ausführung neuer und komplexer Bestimmungen zu gewährleisten, und er erweist sich folglich nicht als eine offensichtlich unverhältnismässige Massnahme.
B.8.2. Eine solche Massnahme ist nicht so beschaffen, dass sie auf übermässige Weise den Vertrauensgrundsatz verletzen würde, da die Rechtsuchenden, wie in B.4 dargelegt wurde, bereits seit der Annahme des Gesetzes vom 21. April 2007 wussten, dass dessen Inkrafttreten von dem Mass, in dem die Strafvollstreckungsgerichte ihre Befugnisse würden ausüben können, abhängen würde.
B.8.3. Die angefochtene Bestimmung verletzt die Rechte der Betroffenen nicht auf unverhältnismässige Weise, unter anderem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr Freiheitsentzug am Ende ihrer Strafe durch die Gesellschaftsschutzkommission kontrolliert wird.
B.9.1. Die klagenden Parteien verweisen ebenfalls auf Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.
B.9.2. Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:
« (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege entzogen werden:
a) wenn er rechtmässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
[...]
e) wenn er sich in rechtmässiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;
[...]
(4) Jeder, der seiner Freiheit durch Festnahme oder Haft beraubt ist, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen. In dem von einem Gericht unverzüglich über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
[...] ».
B.9.3. In Erwartung des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. April 2007 urteilt die Gesellschaftsschutzkommission gemäss den Artikeln 18 bis 20 des Gesetzes über den Schutz der Gesellschaft über die Anträge auf Freilassung von Internierten. Da sie dies als Rechtsprechungsorgan tut, das seine Entscheidung rechtlich rechtfertigen und mit Gründen versehen muss, sind die Bedingungen von Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention erfüllt.
B.10. Der Klagegrund ist unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
weist die Klage zurück.
Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989, in der öffentlichen Sitzung vom 20. Januar 2010.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.
Der Vorsitzende,
M. Bossuyt.