Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 20 Oktober 2016 (België). RG 136/2016

Date :
20-10-2016
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
11 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20161020-9
Numéro de rôle :
136/2016

Résumé :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: - Die Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches, dahin ausgelegt, dass der Schaden, den ein öffentlicher Arbeitgeber erleidet, wenn einer seiner Bediensteten Opfer eines im Sinne dieser Bestimmungen entschädigungsfähigen Unfalls ist, sich auf die Beträge beschränkt, die gezahlt wurden, ohne die Arbeitsleistungen als normale Gegenleistung zu genießen, verstoßen nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung. - Die zweite Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren

In seinem Urteil vom 12. Oktober 2015 in Sachen der Europäischen Union gegen die « Société des transports intercommunaux de Bruxelles/Maatschappij voor het Intercommunaal Vervoer te Brussel » (STIB/MIVB), dessen Ausfertigung am 10. November 2015 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das französischsprachige Gericht erster Instanz Brüssel folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:

1. « Verstoßen die Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches, dahin ausgelegt, dass der Schaden, den ein öffentlicher Arbeitgeber erleidet, wenn einer seiner Bediensteten Opfer eines im Sinne dieser Bestimmungen entschädigungsfähigen Unfalls ist, sich auf die Beträge beschränkt, die gezahlt wurden, ohne die Arbeitsleistungen als Gegenleistung zu genießen, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern die öffentlichen Arbeitgeber in dieser Auslegung unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie einen solchen Schaden erlitten haben oder aber andere Auszahlungen haben vornehmen müssen, die es ohne den Unfall nicht gegeben hätte, während es in beiden Fällen um den Verlust eines Vorteils geht, der bestimmt wird, indem die Situation des Opfers vor und nach dem Fehler verglichen wird? »;

2. « Verstößt Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, dahin ausgelegt, dass der Schaden, den ein öffentlicher Arbeitgeber erleidet, wenn einer seiner Bediensteten als schwacher Verkehrsteilnehmer Opfer eines im Sinne dieser Bestimmung entschädigungsfähigen Unfalls ist, sich auf die Beträge beschränkt, die gezahlt wurden, ohne die Arbeitsleistungen als Gegenleistung zu genießen, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern die öffentlichen Arbeitgeber in dieser Auslegung unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie einen solchen Schaden erlitten haben oder aber andere Auszahlungen haben vornehmen müssen, die es ohne den Unfall nicht gegeben hätte, während es in beiden Fällen um den Verlust eines Vorteils geht, der bestimmt wird, indem die Situation des Opfers vor und nach dem schädigenden Ereignis verglichen wird? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Die Vorabentscheidungsfragen beziehen sich auf die Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches und Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge (nachstehend: Gesetz vom 21. November 1989).

Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches bestimmt:

« Jegliche Handlung eines Menschen, durch die einem anderen ein Schaden zugefügt wird, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden der Schaden entstanden ist, diesen zu ersetzen ».

Artikel 1383 des Zivilgesetzbuches bestimmt:

« Ein jeder ist nicht nur für den Schaden verantwortlich, den er durch seine Handlung verursacht hat, sondern auch für den Schaden, den er durch seine Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit verursacht hat ».

Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 in der durch das Gesetz vom 19. Januar 2001 abgeänderten Fassung bestimmt:

« § 1. Im Fall eines Verkehrsunfalls, an dem ein oder mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, an den in Artikel 2 § 1 erwähnten Orten werden mit Ausnahme von Sachschaden und den von den Fahrern der beteiligten Fahrzeuge erlittenen Schäden alle Schäden, die die Opfer und [ihre] Rechtsnachfolger erleiden und die von Personenschaden oder Tod herrühren, darin inbegriffen der Schaden an Kleidung, gesamtschuldnerisch von den Versicherern, die gemäß vorliegendem Gesetz die Haftpflicht der Eigentümer, Fahrer oder Halter der Kraftfahrzeuge decken, entschädigt. Vorliegende Bestimmung ist ebenfalls anwendbar, wenn der Fahrer den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

Im Fall eines Verkehrsunfalls, an dem ein an Schienen gebundenes Kraftfahrzeug beteiligt ist, obliegt die Verpflichtung zur Entschädigung der in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schäden dem Eigentümer des Fahrzeugs.

Schaden an funktionellen Prothesen gilt als Personenschaden. Unter funktioneller Prothese wird verstanden: vom Opfer verwendete Mittel, um körperliche Beeinträchtigungen auszugleichen.

Artikel 80 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen ist auf diese Entschädigung anwendbar. Wenn der Unfall jedoch durch ein zufälliges Ereignis verursacht wurde, bleibt der Versicherer zur Entschädigung verpflichtet.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind ebenfalls auf Verkehrsunfälle im Sinne von Absatz 1 anwendbar, an denen Kraftfahrzeuge beteiligt sind, die aufgrund von Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind und deren Eigentümer von dieser Befreiung Gebrauch gemacht haben.

Opfer, die älter als vierzehn Jahre sind und die den Unfall und dessen Folgen gewollt haben, können sich nicht auf die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen berufen.

Für die Ausführung dieser Entschädigungspflicht gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung im Allgemeinen und die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge im Besonderen, insofern in vorliegendem Artikel nicht davon abgewichen wird.

§ 2. Fahrer eines Kraftfahrzeugs und ihre Rechtsnachfolger können sich nicht auf die Bestimmungen des vorliegenden Artikels berufen, außer wenn der Fahrer als Rechtsnachfolger eines Opfers, das kein Fahrer war, handelt und insofern der Fahrer den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat.

§ 3. Unter Kraftfahrzeugen müssen Fahrzeuge im Sinne von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes verstanden werden mit Ausnahme von kraftbetriebenen Rollstühlen, die von Personen mit Behinderung in den Verkehr gebracht werden können.

§ 4. Der Versicherer oder der Gemeinsame Garantiefonds treten in die Ansprüche der Opfer gegenüber Dritten, die gemäß dem allgemeinen Recht haften, ein.

In Ausführung des vorliegenden Artikels ausgezahlte Entschädigungen dürfen nicht zwecks Auszahlung anderer aufgrund des Verkehrsunfalls geschuldeter Entschädigungen aufgerechnet oder beschlagnahmt werden.

§ 5. Die Regeln in Bezug auf die zivilrechtliche Haftpflicht sind auf alles anwendbar, was nicht ausdrücklich in vorliegendem Artikel geregelt wird ».

B.2. Dem Gerichtshof werden Vorabentscheidungsfragen zur Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung gestellt, dahin ausgelegt, dass der Schaden, den ein öffentlicher Arbeitgeber erleide, wenn einer seiner Bediensteten Opfer eines im Sinne dieser Bestimmungen entschädigungsfähigen Unfalls sei, sich auf « die Beträge beschränkt, die gezahlt wurden, ohne die Arbeitsleistungen als Gegenleistung zu genießen », wodurch die öffentlichen Arbeitgeber unterschiedlich behandelt würden, « je nachdem, ob sie einen solchen Schaden erlitten haben oder aber andere Auszahlungen haben vornehmen müssen, die es ohne den Unfall nicht gegeben hätte, während es in beiden Fällen um den Verlust eines Vorteils geht, der bestimmt wird, indem die Situation des Opfers vor und nach dem schädigenden Ereignis verglichen wird ».

Die erste Vorabentscheidungsfrage bezieht sich auf die Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches; die zweite Vorabentscheidungsfrage bezieht sich auf Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989.

B.3.1. In der Streitsache vor dem vorlegenden Richter steht die Europäische Union der « Société des transports intercommunaux de Bruxelles / Maatschappij voor het Intercommunaal Vervoer te Brussel » (STIB/MIVB) in Bezug auf einen tödlichen Unfall mit einem Fußgänger, der europäischer Beamter war und durch eine Straßenbahn überfahren wurde, gegenüber.

Die Europäische Union fordert die Erstattung der Auszahlungen, die zugunsten der Erben des verstorbenen Beamten getätigt wurden und die Arztkosten und Beerdigungskosten, die garantierte Entlohnung, das Kapital im Todesfall und das Waisengeld decken. Diese Ausgaben beruhen auf den Artikeln 72, 70 Absatz 1, 73 beziehungsweise 80 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (nachstehend: das Statut), so wie es durch die Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968, die mehrmals abgeändert wurde, festgelegt worden ist.

Diese Beträge, die den Rechtsnachfolgern des Opfers gezahlt wurden, werden durch die Europäische Union als Arbeitgeber des Opfers von der STIB/MIVB als Eigentümer des schienengebundenen Fahrzeugs im Sinne von Artikel 29bis § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. November 1989 gefordert.

B.3.2.1. Die Europäische Union übt hauptsächlich einen direkten Regress in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber des Opfers aus, den Artikel 85a Absatz 4 des Statut erlaubt, und hilfsweise eine übergegangene Regressforderung auf der Grundlage von Artikel 85a Absatz 1 des Statuts.

B.3.2.2. Artikel 85a - die einzige Bestimmung von Kapitel 5 mit der Überschrift « Forderungsübergang auf die [Europäische] Union » - des Statuts bestimmt:

« (1) Ist der Tod, ein Unfall oder eine Krankheit einer in diesem Statut bezeichneten Person auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Betreffenden oder seiner Rechtsnachfolger beziehungsweise Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Union infolge des Schadensfalles aus dem Statut ergeben, auf die Union über.

(2) Unter den Rechtsübergang nach Absatz 1 fallen insbesondere:

- die Bezüge, die dem Beamten während seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit nach Artikel 59 weitergezahlt werden;

- die Zahlungen, die nach dem Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezogen hat, nach Artikel 70 geleistet werden;

- die Leistungen gemäß den Artikeln 72 und 73 und den Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln über die Sicherung bei Krankheit und Unfall;

- die Kosten für die Überführung nach Artikel 75;

- die zusätzlichen Familienzulagen, die nach Artikel 67 Absatz 3, Artikel 2 Absätze 3 und 5 des Anhangs VII bei schwerer Krankheit, einem Gebrechen oder einer Behinderung eines unterhaltsberechtigten Kindes gewährt werden;

- die Leistungen im Falle der Invalidität infolge eines Unfalls oder einer Krankheit, die die dauernde volle Dienstunfähigkeit des Beamten zur Folge hat;

- die Hinterbliebenenversorgung beim Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten oder beim Tod des weder als Beamter noch als Bediensteter auf Zeit beschäftigten Ehegatten eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezieht.

- das Waisengeld, das einem Beamten oder einem ehemaligen Beamten für ein Kind ohne Rücksicht auf dessen Alter zusteht, wenn das betreffende Kind wegen einer schweren Krankheit, eines Gebrechens oder einer Behinderung nach dem Tod des Beamten nicht für seinen Unterhalt aufkommen kann.

(3) Vom Forderungsübergang ausgeschlossen sind jedoch die Schadensersatzansprüche aufgrund eines rein persönlichen Schadens, insbesondere des immateriellen Schadens, Schmerzensgeld sowie der Teil der Entschädigung für entgangene Lebensfreude, der über den Betrag, der gemäß Artikel 73 gewährt worden wäre, hinausgeht.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 stehen nicht der Erhebung einer Klage aus eigenem Recht der Union entgegen ».

B.3.2.3. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union geht hervor, dass « es sich bei dem Forderungsübergang nach Artikel 85a des Statuts um einen Forderungsübergang kraft Gesetzes handelt » (EuGH, 9. September 2004, C-397/02, Urteil Clinique La Ramée, Randnr. 15) und dass Artikel 85a des Statuts « nicht die nationalen Vorschriften ändern soll, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit der Dritte, der den Schaden verursacht hat, dafür haftet. Seine Haftung richtet sich weiterhin nach dem materiellen Recht, das das vom Geschädigten angerufene nationale Gericht normalerweise anzuwenden hat, grundsätzlich also nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist » (EuGH, 9. September 2004, C-397/02, Urteil Clinique La Ramée, Randnr. 17; siehe auch EuGH, 15. Oktober 2015, C-494/14, Urteil Europäische Union gegen Axa Belgium SA, Randnr. 18).

Sowohl die übergegangene Regressforderung als auch der direkte Regress der Europäischen Union unterliegen daher weiterhin den nationalen Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftpflicht.

B.3.2.4. In Bezug auf den direkten Regress der Europäischen Union ist der vorlegende Richter in seiner Vorlageentscheidung der Auffassung, dass die Europäische Union ein « Rechtsnachfolger » im Sinne von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 war, und hat beschlossen, dem Gerichtshof die vorliegenden Vorabentscheidungsfragen zu stellen.

B.3.2.5. Es obliegt in der Regel dem vorlegenden Richter, über die Anwendung der Bestimmungen, die er dem Gerichtshof zur Kontrolle unterbreitet, auf die Streitsache, mit der er befasst wurde, zu entscheiden. Der Gerichtshof könnte die Sachdienlichkeit der Vorabentscheidungsfrage nur in Abrede stellen, wenn die Beurteilung durch den vorlegenden Richter offensichtlich nicht gerechtfertigt war, was im diesem Fall nicht zutrifft.

B.3.2.6. Hinsichtlich der übergegangenen Regressforderung der Europäischen Union hat der vorlegende Richter beschlossen, die Entscheidung aufzuschieben, da er im Rahmen einer vorherigen Streitsache dem Europäischen Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage über den Begriff « haftpflichtiger Dritter » gestellt hatte.

Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage in dem vorerwähnten Urteil vom 15. Oktober 2015 beantwortet und insbesondere entschieden, dass der Begriff « haftpflichtiger Dritter » in Artikel 85a Absatz 1 des Statuts « eine autonome und einheitliche Auslegung in der Unionsrechtsordnung erhalten muss » (EuGH, 15. Oktober 2015, C-494/14, Urteil Europäische Union gegen Axa Belgium SA, Randnr. 28) und « jede Person, darunter die Versicherer, umfasst, die nach nationalem Recht verpflichtet ist, den vom Geschädigten oder von seinen Rechtsnachfolgern erlittenen Schaden zu ersetzen (ebenda, Randnr. 36).

B.3.3. Die vorliegenden Vorabentscheidungsfragen betreffen folglich den direkten Regress der Europäischen Union, durch den diese in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber eines Opfers eines durch eine Straßenbahn verursachten Verkehrsunfalls die Erstattung der Arztkosten und Beerdigungskosten, der garantierten Entlohnung, des Kapitals im Todesfall und des Waisengeldes fordert.

B.4.1. Die Berufungsbeklagte vor dem vorlegenden Richter und der Ministerrat sind in der Hauptsache der Auffassung, dass die Vorabentscheidungsfragen keine Antwort erforderten, da der bemängelte Behandlungsunterschied sich nicht aus den fraglichen Bestimmungen, sondern aus ihrer Auslegung und ihrer Anwendung ergebe, wobei die konkrete Bestimmung des Schadens der Beurteilung durch den Tatsachenrichter unterliege.

B.4.2. Wenn die gestellten Fragen, wie in diesem Fall, die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen in der durch den vorlegenden Richter präzisierten Auslegung betreffen, gehören diese Fragen zum Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofes aufgrund von Artikel 142 Absatz 2 Nr. 2 der Verfassung.

B.4.3. Im Gegensatz zu dem, was die Berufungsbeklagte vor dem vorlegenden Richter anführt, geben die Vorabentscheidungsfragen keinen Anlass zu Verwirrung und betreffen sie eindeutig den Schaden des Arbeitgebers eines Opfers eines Verkehrsunfalls.

B.4.4. Schließlich obliegt es in der Regel dem Rechtsprechungsorgan, das den Gerichtshof befragt, zu beurteilen, ob die Antwort auf eine Vorabentscheidungsfrage sachdienlich ist zur Lösung der Streitsache, über die es urteilen soll.

Der Umstand, dass die Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches gegebenenfalls von der Berufungsklägerin vor dem vorlegenden Richter nicht ausdrücklich geltend gemacht worden sind, ist folglich nicht ausschlaggebend, um die Sachdienlichkeit einer Antwort auf die gestellten Fragen zu beurteilen.

B.4.5. Die Einrede wird abgewiesen.

B.5.1. Mit den Vorabentscheidungsfragen, die die Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches beziehungsweise Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 betreffen, wird darum gebeten, den Umfang des durch den öffentlichen Arbeitgeber erlittenen Schadens, wenn einer seiner Bediensteten Opfer eines im Sinne dieser Bestimmungen entschädigungsfähigen Unfalls ist, zu vergleichen. Da dieser Schaden gemäß der Rechtsprechung des Kassationshofes auf die « gezahlten Beträge, ohne die Arbeitsleistungen als Gegenleistung zu genießen » begrenzt sei, befragt der vorlegende Richter den Gerichtshof zu einem etwaigen ungerechtfertigten Behandlungsunterschied zwischen den öffentlichen Arbeitgebern, die einen auf die gezahlten Beträge, ohne die Arbeitsleistungen zu erhalten, begrenzten Schaden erlitten hätten, und denjenigen, die andere Auszahlungen hätten tätigen müssen, die ohne den Unfall nicht geschuldet gewesen wären.

B.5.2. Aus dem Sachverhalt der Rechtssache und aus der Begründung der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Vorabentscheidungsfragen sich auf die Vereinbarkeit der fraglichen Bestimmungen, ausgelegt in dem Sinne, dass der Schaden, den das Recht auf eine vollständige Entschädigung voraussetze, auf die « gezahlten Beträge, ohne die Arbeitsleistungen als Gegenleistung zu genießen » begrenzt sei, das heißt nach Auffassung des vorlegenden Richters lediglich auf die Entlohnungen, unter Ausschluss der anderen Auszahlungen, mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung beziehen.

In Bezug auf die erste Vorabentscheidungsfrage

B.6. Mit der ersten Vorabentscheidungsfrage wird darum gebeten, die Situation von öffentlichen Arbeitgebern hinsichtlich des Begriffs des « entschädigungsfähigen Schadens » im Sinne der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches mit Auszahlungen, die verrichtet würden, wenn einer ihrer Bediensteten Opfer eines Verkehrsunfall sei, zu vergleichen.

B.7.1. Wenn der Unfall ebenfalls ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall ist, tritt der öffentliche Arbeitgeber in die Rechte des Opfers des Arbeitsunfalls ein gemäß Artikel 14bis § 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 « über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor ».

Wenn der Unfall kein Arbeitsunfall oder Wegeunfall ist, besitzen die öffentlichen Arbeitgeber ebenfalls ein Recht des gesetzlichen (siehe, für die föderalen öffentlichen Dienste, Artikel 160 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 « zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen ») oder vertraglichen Forderungsübergangs.

Diese übergegangene Regressforderung ermöglicht es dem öffentlichen Arbeitgeber, anstelle des Opfers zu handeln, innerhalb der Grenzen des Schadens, den es direkt erlitten hat, und der in der Regel auf der Grundlage der Nettoentlohnung berechnet wird.

B.7.2. Aufgrund des in B.3.2.2 angeführten Artikels 85a Absätze 1 bis 3 des Statuts tritt die Europäische Union von Rechts wegen in die Rechte des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger in einem Rechtsstreit gegen einen Dritten ein, der insbesondere für einen Unfall, der zum Tod eines europäischen Beamten geführt hat, haftet. Gemäß Artikel 85a Absatz 2 des Statuts betrifft dieser Rechtsübergang insbesondere die Zahlungen, die nach dem Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezogen hat, nach Artikel 70 desselben Statuts geleistet werden, und die Leistungen gemäß den Artikeln 72 und 73 des Statuts.

Gemäß Artikel 85a Absatz 4 des Statuts steht dieser Rechtsübergang nicht der Erhebung einer Klage aus eigenem Recht der Europäischen Union entgegen. Die direkte Klage der Europäischen Union, in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin, kann folglich gleichzeitig mit der übergegangenen Regressforderung erfolgen und muss gemäß den diesbezüglichen nationalen Bestimmungen ausgeübt werden.

B.8.1. Im belgischen Recht hat die Antwort auf die Frage, ob der öffentliche Arbeitgeber ebenfalls, um die Erstattung der übernommenen Ausgaben zu erhalten, ein Klagerecht auf der Grundlage von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches besitzt und ob die durch den öffentlichen Arbeitgeber getätigten Zahlungen (auf der Grundlage seiner gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung und ohne im Gegenzug Arbeitsleistungen zu erhalten) ein entschädigungsfähiger Schaden sind, der in einem ursächlichen Zusammenhang zum Fehler des Dritten steht, eine Entwicklung in der Rechtsprechung des Kassationshofes erhalten. In der Vergangenheit hat er diese Frage verneinend beantwortet. Seit 2001 erkennt er den Vorteil von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches den Arbeitgebern zu, die also nicht mehr auf Einschränkungen infolge der übergegangenen Regressforderung stoßen. Er hat nämlich entschieden:

« In der Erwägung, dass aufgrund der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches derjenige, der durch seinen Fehler einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet ist, diesen Schaden vollständig wiedergutzumachen, was beinhaltet, dass der Geschädigte in den Zustand zurückversetzt wird, in dem er sich befunden hätte, wenn die Handlung, über die er sich beklagt, nicht begangen worden wäre;

Dass die Behörde, die infolge des Fehlers eines Dritten aufgrund einer ihr obliegenden gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtung weiterhin das Gehalt und die auf dieses Gehalt geschuldeten Beiträge zahlen muss, ohne im Gegenzug Arbeitsleistungen zu erhalten, Anspruch auf eine Entschädigung hat, insofern sie somit einen Schaden erleidet;

Dass in der Tat das Bestehen einer vertraglichen, gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtung nicht ausschließt, dass ein Schaden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches vorliegt, außer wenn aus dem Inhalt oder der Tragweite des Vertrags, des Gesetzes oder der Verordnung hervorgeht, dass die vorzunehmende Ausgabe oder Leistung endgültig demjenigen obliegt, der sich dazu verpflichtet hat oder der sie ausführen muss aufgrund des Gesetzes oder der Verordnung » (Kass., 19. Februar 2001, Pas., 2001, Nr. 99; siehe ebenfalls: Kass., 30. Januar 2002, Pas., 2002, Nr. 63; 4. März 2002, Pas., 2002, Nr. 154; 9. April 2003, Pas., 2003, Nr. 235; 10. April 2003, Pas., 2003, Nr. 245; 3. Dezember 2003, Pas., 2003, Nr. 614; 23. Februar 2004, Pas., 2004, Nr. 94; 16. Januar 2006, Nr. 35; 1. Oktober 2007, Pas., 2007, Nr. 443; 18. November 2011, Pas., 2011, Nr. 625; 14. Mai 2012, Pas., 2012, Nr. 298; 3. Mai 2013, Pas., 2013, Nr. 279; 23. Oktober 2013, Pas., 2013, Nr. 543).

B.8.2. Aufgrund dieser Rechtsprechung ist das Bestehen eines entschädigungsfähigen Schadens im Sinne der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches, den der öffentliche Arbeitgeber des Opfers eines Unfalls, der durch den Fehler eines Dritten verursacht wird, persönlich erleidet und der gleichzeitig mit seiner übergegangenen Regressforderung geltend gemacht werden kann, im Lichte der « gezahlten Beträge, ohne die Arbeitsleistungen als Gegenleistung zu genießen » zu beurteilen, « außer wenn aus dem Inhalt oder der Tragweite des Vertrags, des Gesetzes oder der Verordnung hervorgeht, dass die vorzunehmende Ausgabe oder Leistung endgültig demjenigen obliegt, der sich dazu verpflichtet hat oder der sie ausführen muss aufgrund des Gesetzes oder der Verordnung ».

Die Frage, ob die Ausgabe oder die Leistung endgültig dem öffentlichen Arbeitgeber, der auf der Grundlage des Vertrags, des Gesetzes oder der Verordnung dazu verpflichtet ist, obliegen muss oder nicht, unterliegt der Beurteilung durch den Tatsachenrichter entsprechend dem Inhalt oder der Tragweite des Vertrags, des Gesetzes oder der Verordnung (Kass., 7. Mai 2015, Pas., 2015, Nr. 296).

B.8.3. Wenn der öffentliche Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsunfähigkeit seines Bediensteten, der Opfer eines durch einen Dritten verursachten Unfalls ist, weiter diesem Bediensteten aufgrund der ihm obliegenden vertraglichen, gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtung die Entlohnung und die Abgaben in Bezug auf diese Entlohnung zahlen muss, ohne im Gegenzug Arbeitsleistungen zu erhalten, hat er folglich Anspruch auf eine Entschädigung für diesen persönlichen Schaden aufgrund des allgemeinen Haftungsrechts, das sich aus den Artikeln 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches ergibt.

Die direkte Klage aufgrund dieser Bestimmungen ermöglicht es somit dem Arbeitgeber, die Erstattung der Bruttoentlohnungen und nicht der Nettoentlohnungen zu erhalten, die er fordern kann, indem er die Rechte des Opfers auf der Grundlage seiner übergegangenen Regressforderung ausübt (siehe, beispielsweise, Kass., 23. Oktober 2013, Pas., 2013, Nr. 543; 4. Februar 2014, Pas., 2014, Nr. 92).

B.8.4.1. Wenn die Entschädigungsklage andere Ausgaben als Entlohnungen betraf, hat sich die Rechtsprechung des Kassationshofes ebenfalls entwickelt.

Zunächst wurde geurteilt, dass Arztkosten, die der Staat zugunsten einer zeitweilig arbeitsunfähigen Militärperson getätigt hatte (Kass., 4. März 2002, Pas., 2002, Nr. 154; 1. Oktober 2007, Pas., 2007, Nr. 443), oder Ausgaben infolge des Todes eines europäischen Beamten (siehe Kass., 16. Januar 2006, Pas., 2006, Nr. 35), einen entschädigungsfähigen Schaden darstellten.

B.8.4.2. Ab 2006 hat der Kassationshof den Standpunkt vertreten, dass « der Zweck des Gesetzes oder der Verordnung, wonach ein Arbeitgeber, der als Versicherer auftritt, verpflichtet ist, Summen auszuzahlen, deren Betrag höher ist als derjenige, den er als Arbeitgeber für Dienstleistungen hätte zahlen müssen, darin besteht, diese Summen endgültig dem Arbeitgeber aufzuerlegen » und geschlussfolgert, dass die Zahlung einer Rente wegen einer teilweisen bleibenden Arbeitsunfähigkeit durch den öffentlichen Arbeitgeber « kein vom haftpflichtigen Dritten rückforderbarer Schaden » ist (Kass., 9. Januar 2006, Pas., 2006, Nr. 22).

Da sie nicht die Gegenleistung für Arbeitsleistungen sind, die der Arbeitgeber ohne den Unfall erhalten hätte, werden nicht als entschädigungsfähige Schäden betrachtet: eine Rente wegen teilweiser bleibender Arbeitsunfähigkeit (Kass., 12. November 2008, Pas., 2008, Nr. 627; 2. März 2012, Pas., 2012, Nr. 144; 24. Mai 2013, Pas., 2013, Nr. 317), eine Invaliditätspension eines wegen einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit infolge des Fehlers eines Dritten vorzeitig in den Ruhestand versetzten Angestellten (Kass., 26. Mai 2009, Pas., 2009, Nr. 343; 19. Juni 2015, Pas., 2015, Nr. 317), eine Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Arbeitsvertrags hinaus (Kass., 14. Mai 2012, Pas., 2012, Nr. 298), eine dem überlebenden Ehepartner gezahlte Rente (Kass., 24. Januar 2013, Pas., 2013, Nr. 59; 24. Januar 2013, Pas., 2013, Nr. 61), Waisenpensionen (Kass., 24. Januar 2013, Pas., 2013; Nr. 61) oder Beerdigungskosten (Kass., 24. Januar 2013, Pas., 2013, Nr. 59).

B.8.4.3. Was insbesondere die Zahlung von Pensionen oder einer Rente an den überlebenden Ehepartner oder an die Waisen eines europäischen Beamten durch die Europäische Union betrifft, hat der Kassationshof geurteilt, dass eine solche Zahlung nicht als ein entschädigungsfähiger Schaden im Sinne der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches betrachtet werden kann:

« Wenn die Europäische Union infolge des tödlichen Unfalls eines ihrer Bediensteten aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, Waisenpensionen zugunsten der Kinder oder Hinterbliebenenpensionen zugunsten der Witwe oder der früheren Ehepartnerin dieses Bediensteten zu zahlen, stellt die Zahlung dieser Pensionen, die nicht die Gegenleistung für Arbeitsleistungen ist, die sie ohne den Unfall erhalten hätte, keinen entschädigungsfähigen Schaden im Sinne der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches dar » (Kass., 24. Januar 2013, Pas., 2013, Nr. 61).

Ebenso hat der Kassationshof in Bezug auf die Zahlung einer Pension durch die Europäische Union an einen Arbeitnehmer, der vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde wegen einer durch den Fehler eines Dritten verursachten bleibenden Arbeitsunfähigkeit, geurteilt:

« Die Invaliditätspension stellt nämlich keine Entlohnung dar, die ohne normale Gegenleistung gezahlt wird, sondern eine Leistung der sozialen Sicherheit zur Deckung des Risiken der bleibenden Arbeitsunfähigkeit und wird im öffentlichen Sektor durch den Arbeitgeber übernommen.

Wenn die Europäische Union aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einem Personalmitglied eine Invaliditätspension zahlen muss, das von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde infolge einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit wegen Verletzungen, die es durch den Fehler eines Dritten erlitten hat, stellt die Zahlung dieser Pension, die nicht die Gegenleistung für Dienstleistungen ist, die die Europäische Union erhalten hätte, wenn der Unfall sich nicht ereignet hätte, keinen entschädigungsfähigen Schaden im Sinne der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches dar » (Kass., 19. Juni 2015, Pas., 2015, Nr. 317).

B.8.5. Aus dieser Rechtsprechung, insbesondere aus dem vorerwähnten Entscheid vom 19. Juni 2015, ergibt sich, dass im Rahmen der direkten Klage des öffentlichen Arbeitgebers auf der Grundlage der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches, die gleichzeitig mit der übergegangenen Regressforderung ausgeübt werden kann, nur die Zahlungen, die getätigt werden ohne im Gegenzug Arbeitsleistungen zu erhalten, einen entschädigungsfähigen Schaden darstellen können.

Die öffentlichen Arbeitgeber werden folglich hinsichtlich ihrer Möglichkeiten des direkten Regresses unterschiedlich behandelt je nach der Beschaffenheit der Ausgaben, die sie für das Opfer eines durch einen Dritten verursachten Unfalls und dessen Rechtsnachfolger tätigen.

Der Gerichtshof muss prüfen, ob dieser Behandlungsunterschied vernünftig gerechtfertigt ist.

B.9. Gemäß dem belgischen Recht auf diesem Gebiet besitzt die Europäische Union, neben ihrer übergegangenen Regressforderung eine Möglichkeit der direkten Klage aufgrund der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches, um die grundsätzliche Erstattung der Auszahlungen zu fordern, die sie infolge des Unfalltodes eines europäischen Beamten getätigt hat (siehe Kass., 16. Januar 2006, Pas., 2006, Nr. 35).

Unter Berücksichtigung der in B.8 angeführten Rechtsprechung können jedoch nur die Zahlungen, die eine Gegenleistung für Arbeitsleistungen darstellen, die die Europäische Union erhalten hätte, wenn der Unfall sich nicht ereignet hätte, als entschädigungsfähiger Schaden für den Arbeitgeber auf der Grundlage der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches berücksichtigt werden.

B.10.1. Der Europäische Gerichtshof hat erkannt, dass das Statut « nicht dahin ausgelegt werden kann, dass im Rahmen einer Klage aus eigenem Recht nach Art. 85a Abs. 4 des Statuts die Leistungen, die die Union auf der Grundlage zum einen von Art. 73 des Statuts, mit dem die Risiken der Krankheit und des Unfalls abgedeckt werden sollen, und zum anderen auf der Grundlage von Art. 78 des Statuts, der sich auf die Zahlung von Invalidengeld bezieht, zu erbringen hat, definitiv von ihr zu tragen sind » (EuGH, 15. Oktober 2015, C-494/14, Urteil Europäische Union gegen Axa Belgium SA, Randnr. 44).

B.10.2. Der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof anführt, dass diese Beträge nicht endgültig der Europäischen Union auferlegt werden dürfen aufgrund der Tragweite des Statuts, bedeutet jedoch nicht, dass deren Zahlung, wenn der Tod eines europäischen Beamten auf einen durch einen Dritten verursachten Unfall zurückzuführen ist, notwendigerweise dem Begriff des « Schadens » im Sinne der Artikel 1382 und 1383 des belgischen Zivilgesetzbuches gleichzusetzen ist.

Wie in B.3.2.3 dargelegt wurde, unterliegt die direkte Klage der Union diesbezüglich weiterhin den auf diesem Gebiet geltenden nationalen Regeln, darunter die Anwendungsbedingungen der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches, insbesondere das Bestehen eines Schadens, der durch den nationalen Richter bestimmt und beurteilt wird.

B.11.1. Wie in B.8 dargelegt wurde, ist dem öffentlichen Arbeitgeber, infolge der Entwicklung in der Rechtsprechung des Kassationshofes, ein direktes Regressrecht auf der Grundlage der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches zuerkannt worden, das gleichzeitig mit der übergegangenen Regressforderung ausgeübt werden kann, die es ihm ermöglicht, die Rechte des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger auszuüben.

Diese direkte Klage, die von der Logik der gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen übergegangenen Regressforderung abweicht, ermöglicht es somit dem öffentlichen Arbeitgeber des Opfers eines Unfalls, die Erstattung der Bruttoentlohnungen und nicht nur der Nettoentlohnungen zu erhalten, die dem Arbeitnehmer während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurden.

B.11.2. In der Auslegung, wonach der entschädigungsfähige Schaden im Sinne dieser Bestimmungen auf die Zahlungen begrenzt ist, die ohne die normale Gegenleistung von Arbeitsleistungen getätigt werden, beruht diese Begrenzung auf einem objektiven und sachdienlichen Unterscheidungskriterium.

Der rein wirtschaftliche Schaden, den der öffentliche Arbeitgeber eines Opfers eines Verkehrsunfalls erleidet, wird nämlich in diesem Kontext in direktem Zusammenhang zum normalen Verlauf des Arbeitsverhältnisses festgelegt, das selbst dem Schaden des Arbeitgebers des Opfers zugrunde liegt.

B.11.3. Wenn der öffentliche Arbeitgeber außerdem Leistungen übernimmt, die Bestandteil einer Regelung der sozialen Sicherheit sind, gehen die mit solchen Leistungen verbundenen Ausgaben über das hinaus, was der Arbeitgeber von seinem Bediensteten aufgrund der normalen Ausführung des Arbeitsverhältnisses erwarten kann. Der Schaden, den der öffentliche Arbeitgeber gegebenenfalls aufgrund von Ausgaben in Verbindung mit solchen Leistungen erleidet, kann im Übrigen nicht als persönlicher Schaden betrachtet werden.

B.11.4. Diese Auslegung hat außerdem keine unverhältnismäßigen Folgen. Der öffentliche Arbeitgeber verfügt nämlich hinsichtlich der anderen Ausgaben als diejenigen im Sinne von B.11.2 über eine übergegangene Regressforderung, die es ihm ermöglicht, eine Entschädigung zu erhalten, selbst wenn diese auf das begrenzt ist, was das Opfer selbst erhalten könnte. Er kann sich im Übrigen versichern, um das Risiko in Verbindung mit solchen Auszahlungen zu decken.

Im vorliegenden Fall wird, wie in B.7.2 dargelegt wurde, durch Artikel 85a Absätze 1 bis 3 des Statuts der Union von Rechts wegen eine übergegangene Regressforderung gewährt, die es ihr insbesondere ermöglicht, die Erstattung der Zahlungen zu fordern, die sie gemäß Artikel 70 des Statuts infolge des Todes eines Beamten getätigt hat, und der Leistungen, die aufgrund der Artikel 72 und 73 des Statuts getätigt wurden. Die Europäische Union ist außerdem die Begünstigte einer Versicherung zur Deckung der finanziellen Folgen der statutarischen Verpflichtungen, die sich aus Artikel 73 des Statuts ergeben (siehe EuGH, 24. Oktober 1996, C-76/95, Kommission gegen Royale belge SA).

B.11.5. Schließlich ermöglicht es die Beurteilung des Schadens im Lichte des Fehlens einer normalen Gegenleistung von Arbeitsleistungen, ein faires Gleichgewicht zwischen den Interessen der verschiedenen betroffenen Parteien vorzusehen, wobei der öffentliche Arbeitgeber über eine direkte Klagemöglichkeit verfügt, die gleichzeitig mit einer übergegangenen Regressforderung ausgeübt werden kann, während die zu seiner Entschädigung verpflichtete Person nicht die Zahlung der Leistungen übernehmen muss, die sich aus spezifischen Optionen des betreffenden Arbeitsverhältnisses ergeben und die möglicherweise in keinem Verhältnis zu dem Schaden stehen, den das Opfer direkt erlitten hat und auf den grundsätzlich die übergegangene Regressforderung begrenzt ist.

B.12. Die erste Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.

In Bezug auf die zweite Vorabentscheidungsfrage

B.13. In der Vorlageentscheidung hat der vorlegende Richter geurteilt, dass die Europäische Union ein « Rechtsnachfolger » im Sinne von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 sei.

Der Gerichtshof prüft die zweite Vorabentscheidungsfrage in dieser Auslegung.

B.14.1. Durch Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 wird ein vom allgemeinen Recht der zivilrechtlichen Haftung abweichendes System der objektiven Haftung des Fahrers eines Kraftfahrzeugs organisiert, wobei der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der in einen Unfall verwickelt ist, sich nicht seiner Verpflichtung zur Wiedergutmachung der Schäden, die die Opfer erlitten haben, entziehen kann, indem er geltend macht, dass seinerseits kein Fehler vorliege.

Die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens, den die Opfer eines Verkehrsunfalls und ihre Rechtsnachfolger erlitten haben, wird den Versicherern auferlegt, die die Haftung des Eigentümers, des Fahrers oder des Halters des Kraftfahrzeugs decken.

B.14.2. Mit der fraglichen Bestimmung bezweckt der Gesetzgeber einen automatischen Schadenersatz für die als schwach angesehenen Opfer von Verkehrsunfällen und ihre Rechtsnachfolger (Parl. Dok., Senat, 1993-1994, Nr. 980-1, S. 9), so dass die Entschädigung der Opfer von Verkehrsunfällen beschleunigt werden kann.

« Indem Kraftfahrzeuge in den Verkehr gebracht werden, entsteht tatsächlich eine bedeutende Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von Personen, die sich eindeutig in einer schwachen Position gegenüber den Kraftfahrzeugen befinden, sei es als transportierte Fahrgäste, oder sei es einfach als Fußgänger oder Fahrradfahrer.

[...]

Folglich gibt es viele Fälle, in denen der Schaden, der dem Opfer durch Körperverletzungen entstanden ist, mit schwerwiegenden finanziellen Folgen für das Opfer selbst und seine Familie einhergeht.

Ebenso kann, wenn das Opfer infolge eines Unfalls stirbt, seine Familie in eine heikle finanzielle Lage geraten, was das ihr zugefügte Leid noch verschlimmert ».

B.14.3. Infolge des Entscheids Nr. 92/98 vom 15. Juli 1998 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 19. Januar 2001 die Regelung der automatischen Entschädigung der Opfer eines Verkehrsunfalls auf die schienengebundenen Kraftfahrzeuge ausgedehnt, indem er den Eigentümern dieser Fahrzeuge die Entschädigungspflicht auferlegte.

B.14.4. Laut Paragraph 5 von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 « [sind] die Regeln in Bezug auf die zivilrechtliche Haftpflicht [...] auf alles anwendbar, was nicht ausdrücklich in [dieser Gesetzesbestimmung] geregelt wird ».

Die durch Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 eingeführte Entschädigungsregelung deckt « alle Schäden, die die Opfer und ihre Rechtsnachfolger erleiden und die von Personenschaden oder Tod herrühren, darin inbegriffen der Schaden an Kleidung », mit Ausnahme der Sachschäden, die die Opfer und ihre Rechtsnachfolger infolge eines Verkehrsunfalls unter Beteiligung eines Kraftfahrzeugs erleiden (Kass., 7. Februar 2011, Pas., 2011, Nr. 109).

Folglich weicht Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989, indem darin auf « alle Schäden, die die Opfer und ihre Rechtsnachfolger erleiden », darunter diejenigen infolge des Todes, verwiesen wird, nicht vom allgemeinen Recht der zivilrechtlichen Haftung hinsichtlich des Begriffs des « entschädigungsfähigen Schadens » ab.

B.15. Der in der zweiten Vorabentscheidungsfrage angeprangerte Behandlungsunterschied ergibt sich also nicht aus dieser Bestimmung, sondern alleine aus den Artikeln 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches.

In seiner Antwort auf die erste Vorabentscheidungsfrage hat der Gerichtshof geschlussfolgert, dass die Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches, dahin ausgelegt, dass der Schaden, den ein öffentlicher Arbeitgeber erleidet, wenn einer seiner Bediensteten Opfer eines im Sinne dieser Bestimmungen entschädigungsfähigen Unfalls ist, sich auf die Beträge beschränkt, die gezahlt wurden, ohne die Arbeitsleistungen als normale Gegenleistung zu genießen, mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar sind.

B.16. Folglich bedarf die zweite Vorabentscheidungsfrage keiner Antwort.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

- Die Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches, dahin ausgelegt, dass der Schaden, den ein öffentlicher Arbeitgeber erleidet, wenn einer seiner Bediensteten Opfer eines im Sinne dieser Bestimmungen entschädigungsfähigen Unfalls ist, sich auf die Beträge beschränkt, die gezahlt wurden, ohne die Arbeitsleistungen als normale Gegenleistung zu genießen, verstoßen nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

- Die zweite Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.

Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 20. Oktober 2016.

Der Kanzler,

(gez.) F. Meersschaut

Der Präsident,

(gez.) J. Spreutels