Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 21 April 2016 (België). RG 53/2016
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20160421-1
- Numéro de rôle :
- 53/2016
Résumé :
Der Gerichtshof - erklärt die Wortfolge « und Ausbildungen » in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 7. November 2013 zur Bestimmung der Hochschullandschaft und der akademischen Organisation des Studiums für nichtig; - weist die Klagen im Übrigen zurück.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
a. Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 16. Juni 2014 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 18. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 7. November 2013 zur Bestimmung der Hochschullandschaft und der akademischen Organisation des Studiums (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 18. Dezember 2013): die VoG « Ecole pratique des hautes études commerciales », die VoG « Comité organisateur des Instituts Saint-Luc et Instituts Associés à Saint-Gilles », die VoG « Institut technique supérieur Cardinal Mercier », die VoG « Centre de formation pour les secteurs infirmier et de santé de l'ACN » und die VoG « Sekretariat des Katholischen Unterrichtswesens », die VoG « Haute Ecole Léonard de Vinci », die VoG « Centre d'Enseignement Saint-Laurent, Liège » und die VoG « CPSE », unterstützt und vertreten durch RA D. Drion, in Lüttich zugelassen.
b. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 18. Juni 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 19. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung desselben Dekrets: Henri Bouillon, Nathalie Burnay, Michel De Wolf, Isabelle Schuiling und Olivier Servais, unterstützt und vertreten durch RÄin D. Bogaert, in Brüssel zugelassen.
Diese unter den Nummern 5927, 5928, 5929 und 5933 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Der erste Titel (« Gemeinsame Bestimmungen ») umfasst die Artikel 1 bis 16 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 7. November 2013 « zur Bestimmung der Hochschullandschaft und der akademischen Organisation des Studiums ».
Der zweite Titel (« Struktur und Hochschullandschaft ») umfasst die Artikel 17 bis 65 des Dekrets. Der dritte Titel (« Organisation der Studien und Statut der Studierenden ») umfasst die Artikel 66 bis 151.
Schließlich sind die Artikel 152 bis 175 des Dekrets unter dem vierten Titel zusammengelegt (« Änderungs-, Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen »).
In Bezug auf die Artikel 2 und 3 des Dekrets vom 7. November 2013
B.2.1. Artikel 2 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Der Hochschulunterricht in der Französischen Gemeinschaft ist ein gemeinnütziger öffentlicher Dienst. Nur die Einrichtungen im Sinne dieses Dekrets dürfen die ihnen gesetzlich erteilten Aufträge erfüllen, insbesondere die Befähigungsnachweise und akademischen Grade zur Bestätigung der Hochschulstudien verleihen sowie die entsprechenden Diplome und Zeugnisse ausstellen.
Diese Einrichtungen sowie ihr Personal erfüllen entsprechend ihren Fächern, Mitteln und ihrer Spezifität, jedoch immer im Hinblick auf hervorragende Ergebnisse und Qualität des Dienstes an der Kollektivität die drei folgenden zusätzlichen Aufgaben:
1. Studiengänge sowie höhere Erstausbildungen und Weiterbildungen anbieten, die den Stufen 5 bis 8 des französischsprachigen Qualifikationsrahmens entsprechen, sowie die entsprechenden erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen bescheinigen am Ende der Studienzyklen oder durch Anrechnung von persönlichen, beruflichen und ausbildungsbezogenem Lernergebnissen;
2. an individuellen oder kollektiven Tätigkeiten der Forschung, der Innovation oder Kreation teilnehmen, und auf diese Weise die Entwicklung, die Bewahrung und die Übertragung der Kenntnisse und des kulturellen, künstlerischen und wissenschaftlichen Erbes gewährleisten;
3. Dienste für die Allgemeinheit gewährleisten, dank ihrer hochqualifizierten Sachkompetenz und ihrer Verpflichtung zur Unabhängigkeit, mit Offenheit für die gesellschaftlichen Bedürfnisse, in Zusammenarbeit oder im Dialog mit den erzieherischen, sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Kreisen.
Diese verschiedenen Aufgaben werden ausgeführt im Rahmen von Kooperationen und internationalen Austauschen mit föderalen, regionalen oder anderen belgischen Gemeinschaften oder innerhalb der Französischen Gemeinschaft ».
B.2.2. Artikel 3 desselben Dekrets bestimmt:
« § 1. Für die Ausübung ihres Unterrichtsauftrags streben die Hochschuleinrichtungen in der Französischen Gemeinschaft gleichzeitig und ohne Hierarchie insbesondere die folgenden allgemeinen Ziele an:
1. die Studierenden in ihrer Rolle als verantwortliche Bürger, die zur Entwicklung einer demokratischen, pluralistischen und solidarischen Gesellschaft beitragen können, begleiten;
2. die Selbstständigkeit und die Entfaltung der Studierenden fördern, insbesondere durch die Entwicklung ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Neugier, ihres kritischen Geistes, ihres Bewusstseins für die individuellen und kollektiven Verantwortungen und Aufträge;
3. sowohl über den Inhalt des Unterrichts als auch durch die anderen, durch die Einrichtung organisierten Tätigkeiten die humanistischen Werte, die kreativen und innovierenden Traditionen sowie das künstlerische, wissenschaftliche, philosophische und politische Kulturerbe, das die historische Grundlage dieses Unterrichts ist, unter Achtung der Spezifität jedes Einzelnen vermitteln;
4. eine allgemeine und spezialisierte, sowohl grundlagen- und konzeptbezogene als auch praktische Ausbildung auf höchster Ebene gewährleisten, um den Studierenden die Möglichkeit zu bieten, eine aktive Rolle im beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu spielen und ihnen gleiche Chancen der gesellschaftlichen Emanzipation zu bieten;
5. dauerhafte Spitzenkompetenzen entwickeln, wobei den Studierenden die Möglichkeit geboten wird, deren Relevanz aufrechtzuerhalten, auf autonome Weise oder im Rahmen des lebenslangen Lernens;
6. diese Erstausbildungen und Weiterbildungen im Hinblick auf die Förderung der wissenschaftlichen, künstlerischen, beruflichen und kulturellen Offenheit erteilen, wobei die Lehrkräfte, die Studierenden und die Diplominhaber zur Mobilität und zur Mitarbeit zwischen den Gemeinschaften und auf internationaler Ebene angespornt werden.
Im Hochschulunterricht werden in den verschiedenen Fächern angepasste Methoden und Mittel angewandt, um die angegebenen allgemeinen Ziele zu erreichen, um diesen Unterricht für jeden gemäß seinen eigenen Fähigkeiten zugänglich zu machen.
§ 2. Der Hochschulunterricht richtet sich an ein erwachsenes und freiwilliges Publikum. Darin werden didaktische Methoden angewandt, die diesem Merkmal angepasst sind und seinen Zielen entsprechen. Diese Pädagogik stützt sich insbesondere auf kollektive oder individuelle Tätigkeiten, unter der direkten oder indirekten Leitung von Lehrkräften, jedoch auch auf persönliche Arbeiten von Studierenden, die sie selbstständig ausgeführt haben. Diese Methodik beruht logischerweise auf den Abschlusskompetenzen und gemeinsamen Kenntnissen, die am Ende des Unterrichts erforderlich sind, der Zugang dazu erteilt.
Die Einrichtungen, ihr Personal und die Studierenden müssen jeweils dazu beitragen, diese Ziele in diesem Kontext anzustreben.
§ 3. Die Unterrichtsaufträge betreffen sowohl die Erststudiengänge als auch das lebenslange Lernen, ungeachtet dessen, ob es sich um Unterricht mit vollständigem Lehrplan oder um Unterricht für Erwachsenenbildung handelt. Die Hochschuleinrichtungen achten darauf, die Weiterbildung der Diplominhaber zu organisieren und die Bedingungen für die Fortsetzung oder die Wiederaufnahme der Hochschulstudien während des gesamten Lebens zu gewährleisten. Sie alleine sind ermächtigt, die Befähigungsnachweise, akademischen Grade, Diplome und Zeugnisse auszustellen, die den Stufen 5 bis 8 des französischsprachigen Qualifikationsrahmens entsprechen.
§ 4. Die Französische Gemeinschaft erkennt als Hochschulstudien nur diejenigen an, die durch die Hochschuleinrichtungen im Sinne dieses Dekrets organisiert werden, und macht die Finanzierung der Einrichtungen, die diese organisieren, von der Einhaltung dieser Ziele und der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Hochschulunterrichts abhängig ».
B.3.1.1. Artikel 142 Absatz 3 der Verfassung und Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erlegen jeder natürlichen oder juristischen Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, die Verpflichtung auf, ein Interesse nachzuweisen.
Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte.
B.3.1.2. Wenn eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die sich nicht auf ihr persönliches Interesse beruft, Klage auf Nichtigerklärung erhebt, ist es erforderlich, dass ihr Vereinigungszweck besonderer Art ist und sich daher vom allgemeinen Interesse unterscheidet, dass sie ein kollektives Interesse vertritt, dass die angefochtene Rechtsnorm den Vereinigungszweck beeinträchtigen kann und dass es sich schließlich nicht zeigt, dass dieser Vereinigungszweck nicht oder nicht mehr tatsächlich erstrebt wird.
B.3.2. Die ersten vier klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets, insofern in dieser Bestimmung angeführt werde, dass nur die Einrichtungen im Sinne dieses Dekrets ermächtigt seien, die ihnen gesetzlich erteilten Aufträge auszuführen.
Diese klagenden Parteien haben nur ein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung dieser Bestimmung, insofern diese Anwendung findet auf die Aufträge der Unterrichtseinrichtungen, deren Organisationsträger sie sind, nämlich diejenigen, die in Artikel 11 Nr. 8, in Artikel 12 Nrn. 7 und 9 und in Artikel 13 Absatz 1 Nrn. 9, 12, 13, 25 und 31 des Dekrets angeführt sind.
B.4. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 seien der zweite Satz von Artikel 2 Absatz 1 und der erste Satzteil von Artikel 3 § 4 des Dekrets vom 7. November 2013 unvereinbar mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung, weil diese Gesetzesbestimmungen die Gründung neuer Schulen oder die Umstrukturierung bestehender Schulen verbieten würden und darüber hinaus die Subventionierung dieser Einrichtungen verhinderten.
B.5.1. Durch den zweiten Satz von Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013 wird den im Dekret angeführten Einrichtungen das Recht vorbehalten, die ihnen gesetzlich anvertrauten Aufträge auszuführen. Er verbietet es also, dass diese Aufträge durch andere Einrichtungen ausgeführt werden.
Durch den ersten Teilsatz von Artikel 3 § 4 desselben Dekrets wird die Französische Gemeinschaft daran gehindert, die Hochschulstudien « anzuerkennen », die nicht durch die Einrichtungen im Sinne dieses Dekrets organisiert werden, ohne aus diesem Grund jedoch die Organisation dieser Studien zu verbieten.
In den Vorarbeiten zum Dekret heißt es,
« die ' ARES ' [' Académie de Recherche et d'Enseignement supérieur '] wird auch eine Rolle als treibende Kraft bei der Entwicklung des Unterrichtsangebots haben: Beschreibung der erteilten akademischen Grade und der damit verbundenen Kompetenz-Referenzrahmen, jedoch ebenfalls die Ermächtigungen der Einrichtungen zur Organisation der entsprechenden Studien. Die ' ARES ' wird Vorschläge unterbreiten, doch die abschließende Entscheidung darüber obliegt dem Parlament. Diesbezüglich werden durch den Entwurf die unterschiedlichen Praktiken entsprechend der Art der Studien oder Einrichtungen harmonisiert.
Jede Einrichtung besitzt selbstverständlich Ermächtigungen in ihrem eigenen Namen, und insbesondere werden alle bestehenden Ermächtigungen aufrechterhalten. In dem Konzept wird jedoch die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und für die neuen Studienrichtungen die Zusammenlegung der Spitzenkompetenzen, der Mittel und der Infrastruktur innerhalb gemeinsamer Programme vorgezogen. Somit wird ein Mechanismus von bedingten gemeinsamen Ermächtigungen vorgeschlagen. Es war bereits möglich, in diesem Text und mit den direkt betroffenen Mitwirkenden innovierende Verfahren der Zusammenarbeit vorzuschlagen, durch die jahrelang blockierte Situationen in der Region Brüssel gelöst werden » (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/3, S. 10).
B.5.2. Die angefochtenen Bestimmungen haben nicht die Tragweite, die ihnen die klagenden Parteien verleihen.
B.6. Die Beschwerdegründe sind unbegründet.
In Bezug auf Artikel 20 des Dekrets vom 7. November 2013
B.7. Artikel 20 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Es wird eine Einrichtung öffentlichen Interesses der Kategorie B im Sinne des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses gegründet mit der Bezeichnung ' Académie de Recherche et d'Enseignement supérieur ', auch ' ARES ' genannt.
Die ARES ist ein Verband der Hochschuleinrichtungen in der Französischen Gemeinschaft mit dem Auftrag, die Ausführung der verschiedenen Aufträge des Hochschulunterrichts, der Forschung und des Dienstes an der Kollektivität gemäß den allgemeinen Zielen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen zu fördern. Die ARES übt ihre verschiedenen Aufträge unbeschadet der Autonomie der Hochschuleinrichtungen aus ».
B.8.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 sei Artikel 20 Absatz 2 des Dekrets vom 7. November 2013, indem er bestimme, dass die « ARES » « ein Verband der Hochschuleinrichtungen in der Französischen Gemeinschaft » sei, unvereinbar mit dem zweiten Satz von Absatz 2 von Artikel 9 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, weil die angefochtene Dekretsbestimmung nicht die Gründung, Zusammensetzung, Befugnis, Arbeitsweise und Kontrolle dieser Einrichtung regele.
B.8.2. Artikel 9 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 bestimmte vor seiner Abänderung durch Artikel 37 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 « über die Sechste Staatsreform »:
« Die Gemeinschaften und Regionen können für die Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, dezentralisierte Dienste, Einrichtungen und Unternehmen errichten oder Kapitalbeteiligungen erwerben.
Durch ein Dekret kann den vorerwähnten Einrichtungen Rechtspersönlichkeit verliehen und ihnen erlaubt werden, Kapitalbeteiligungen zu erwerben. Unbeschadet des Artikels 87 § 4 regelt das Dekret deren Gründung, Zusammensetzung, Befugnis, Arbeitsweise und Kontrolle ».
B.8.3. Die « ARES » ist eine Einrichtung öffentlichen Interesses der Kategorie B im Sinne des Gesetzes vom 16. März 1954 und muss daher als ein Dienst, eine Einrichtung oder ein Unternehmen im Sinne von Absatz 1 von Artikel 9 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 betrachtet werden. Es obliegt dem Dekretgeber, die Gründung, die Zusammensetzung, die Befugnis, die Arbeitsweise und die Kontrolle dieser Einrichtung zu regeln.
Der bloße Umstand, dass diese Einrichtung durch den Dekretgeber als ein « Verband der Hochschuleinrichtungen » eingestuft wird, reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass er die Vorschriften von Artikel 9 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 nicht einhalten würde. Außerdem sind im Dekret vom 7. November 2013 zahlreiche Bestimmungen enthalten, mit denen - oft sehr ausführlich - die Gründung (Artikel 18 und 20), die Zusammensetzung (Artikel 20 Absatz 2), die Befugnis (Artikel 7 und 18; Artikel 20 Absatz 2; Artikel 21 Absatz 1; Artikel 70 § 2 Absatz 2; Artikel 70 § 3 Absatz 2; Artikel 71 § 2 Absatz 1; Artikel 73 Absatz 3; Artikel 74 Absätze 4 bis 6; Artikel 75 § 2 Absatz 5; Artikel 86 bis 91; Artikel 97; Artikel 105 § 1 Absatz 4; Artikel 106, 108, 114, 118 bis 120, 121, 123, 125; Artikel 134 Absatz 3; Artikel 136 Absatz 3; Artikel 148 Absatz 4; Artikel 149 Absatz 2; Artikel 152 bis 159), die Arbeitsweise (Artikel 21 Absatz 2; Artikel 22 bis 34; Artikel 152 bis 159) und die Kontrolle (Artikel 35, 36, 37 bis 43 und 44 bis 51) der « ARES » geregelt werden.
B.9.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 sei Artikel 20 Absatz 2 des Dekrets vom 7. November 2013, indem er bestimme, dass die « ARES » ein « Verband der Hochschuleinrichtungen in der Französischen Gemeinschaft » sei, nicht vereinbar mit Artikel 27 der Verfassung, weil diese Dekretsbestimmung insbesondere die Hochschulen, die Kunsthochschulen und die Hochschulen für Erwachsenenbildung verpflichte, Mitglieder der « ARES » zu sein.
B.9.2. Artikel 27 der Verfassung bestimmt:
« Die Belgier haben das Recht, Vereinigungen zu bilden; dieses Recht darf keiner präventiven Maßnahme unterworfen werden ».
Die Vereinigungsfreiheit, die in Artikel 27 der Verfassung vorgesehen ist, bezweckt, die Gründung von privaten Vereinigungen und die Teilnahme an ihren Tätigkeiten zu gewährleisten. Sie beinhaltet das Recht, sich zu vereinigen, und die interne Organisation der Vereinigung frei zu bestimmen, aber auch das Recht, sich nicht zu vereinigen.
Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 22 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte beinhalten ebenfalls das Recht eines jeden, Vereinigungen zu gründen, sich bestehenden Vereinigungen anzuschließen und ihre interne Organisation festzulegen, um die beiden vorerwähnten Rechte ausüben zu können.
B.9.3. Trotz der Verwendung des Begriffs « Verband » in der angefochtenen Bestimmung ist die « ARES » keine Vereinigung, deren freiwillige oder verpflichtende Mitglieder die Hochschuleinrichtungen wären, sondern eine juristische Person des öffentlichen Rechts, in der die vorerwähnten Unterrichtsanstalten vertreten sind.
B.10. Insofern sich der Beschwerdegrund auf die Wörter « Verband der Hochschuleinrichtungen in der Französischen Gemeinschaft » von Artikel 20 Absatz 2 des Dekrets vom 7. November 2013 bezieht, ist er unbegründet.
In Bezug auf Artikel 21 des Dekrets vom 7. November 2013
B.11. Artikel 21 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Die ARES hat als Aufträge:
1. der Regierung, aus eigener Initiative oder auf deren Antrag hin, auf Antrag einer Hochschuleinrichtung oder eines akademischen Pools hin eine Stellungnahme zu gleich welcher Angelegenheit bezüglich einer der Aufträge der Hochschuleinrichtungen abgeben;
2. durch eine mit Gründen versehene Stellungnahme jeden Vorschlag einer poolübergreifenden akademischen Zone mit einem Angebot von Hochschulunterricht des kurzen Typs beantworten und der Regierung die Ermächtigungen vorschlagen, wobei auf die Begrenzung des Wettbewerbs zwischen den Einrichtungen, den Unterrichtsformen und den akademischen Pools geachtet wird;
3. außerdem der Regierung eine Entwicklung des Unterrichtsangebots vorschlagen nach einer Stellungnahme der betroffenen thematischen Kammern, auf Anfrage einer oder mehrerer Einrichtungen oder im Anschluss an die Stellungnahme des Orientierungsrates;
4. in ihren Stellungnahmen die Kohärenz des Angebots und des Inhalts der Studien und der Ausbildungen gewährleisten, wobei jede ungerechtfertigte Redundanz, Option oder Spezialisierung vermieden wird;
5. die materielle Organisation der gemeinsamen Zulassungstests, -prüfungen oder -examen übernehmen;
6. die Konzertierung über jede Angelegenheit bezüglich ihrer Aufträge organisieren und die Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen oder akademischen Pools sowie mit anderen Einrichtungen oder Vereinigungen von Hochschuleinrichtungen oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Französischen Gemeinschaft fördern, insbesondere mit föderalen Institutionen oder Einrichtungen und solchen der anderen belgischen Gliedstaaten;
7. die Verbindung zwischen diesen Pools und Einrichtungen und den gemeinschaftlichen, regionalen oder föderalen Institutionen oder Organen sein, insbesondere der ' Agence pour l'Evaluation de la Qualité de l'Enseignement Supérieur ' (AEQES) (Agentur für die Evaluierung der Qualität des Hochschulunterrichts), des ' Conseil supérieur de la Mobilité étudiante (CSM) ' (Hoher Rat für die Mobilität der Studierenden), der ' Conseils de la politique scientifique ' (CPS) (Räte für Wissenschaftspolitik), des ' Fonds de la Recherche scientifique ' (FRS-FNRS) (Fonds für wissenschaftliche Forschung);
8. in Zusammenarbeit mit den Diensten des Ministeriums der Französischen Gemeinschaft die Vertretung der Hochschuleinrichtungen der Französischen Gemeinschaft im Rahmen zwischengemeinschaftlicher und internationaler Aufträge und Beziehungen koordinieren;
9. die internationale Erkennbarkeit des Hochschulunterrichts der Französischen Gemeinschaft fördern und die internationalen Beziehungen der Pools und Einrichtungen koordinieren, insbesondere im Bereich des Unterrichtsangebots und der gemeinsamen Ausstellung von Diplomen;
10. die Beteiligung der Pools und Einrichtungen an der akademischen Entwicklungszusammenarbeit und allen gleichartigen und humanitären Projekten verteilen;
11. die gemeinsamen Forschungstätigkeiten fördern sowie Stellungnahmen und Empfehlungen über die Ausrichtung der Wissenschaftspolitik, über die anzuwendenden Mittel zur Begünstigung der Entwicklung und der Verbesserung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Forschung in Hochschuleinrichtungen und über die Teilnahme der Französischen Gemeinschaft und der ihr unterstehenden Institutionen an nationalen oder internationalen Forschungsprogrammen oder -projekten abgeben;
12. in Absprache mit den Doktoratsschulen bei dem FRS-FNRS die thematischen Doktoratsschulen und die Doktoratsausbildungen organisieren und die Bestimmungen bezüglich der Prüfungsausschüsse ausarbeiten, die damit beauftragt sind, innerhalb der Universitäten den Doktorgrad zu verleihen;
13. die zur Erteilung von Studienpunkten führenden Weiterbildungsstudien anerkennen;
14. die Beträge der Einschreibungsgebühren für die Studien und Ausbildungen festlegen, die nicht durch die Gesetzgebung geregelt sind;
15. die kollektiven Strukturen für die Tätigkeiten des lebenslangen Lernens im Hochschulunterricht entwickeln und koordinieren;
16. auf Vorschlag der zu diesem Zweck durch die ARES eingesetzten Ausschüsse und der betroffenen Einrichtungen die Kompetenz-Referenzrahmen, die den ausgestellten akademischen Graden entsprechen, festlegen, und deren Einhaltung durch die von den Einrichtungen angebotenen Studienprogrammen sowie deren Übereinstimmung mit den anderen Bestimmungen bezüglich des Berufszugangs für die Diplominhaber bescheinigen;
17. eine vollständige und objektive Information über die Hochschulstudien in der Französischen Gemeinschaft, über die erteilten Befähigungsnachweise und über die Berufe, zu denen sie führen, sowie über die Kompetenz- und Qualifikationsprofile am Ende dieser Studien erteilen und verbreiten;
18. ein System zur Erfassung statistischer Daten über alle Aufträge des Hochschulunterrichts und die Zukunft seiner Diplominhaber verwalten, deren Syntheseanalysen und eine ausführliche ' Indikatortabelle ' veröffentlichen sowohl bezüglich der Studierenden als auch der Personalmitglieder, und die Interoperabilität der Systeme gewährleisten, die eine ständige vertrauliche Verfolgung des persönlichen Werdegangs der Studierenden innerhalb der Hochschuleinrichtung ermöglicht;
19. die Informationen bezüglich der sozialen Lage und des Wohlbefindens der Studierenden, der ihnen gebotenen Dienste und Unterstützungen, der Studienbeihilfen und -darlehen sowie der Unterstützungstätigkeiten zur Verbesserung der Erfolgschancen, der Förderung, der pädagogischen Betreuung und Beratung sowie der Beratung und Begleitung in persönlichen Studienverläufen sammeln;
20. die effizientesten Maßnahmen und die guten Praktiken im Bereich der Erfolgsunterstützung der Studierenden und der pädagogischen Hilfsmittel für die Lehrkräfte ermitteln, und deren Umsetzung innerhalb der akademischen Pools und der Einrichtungen fördern;
21. als Informationsquelle dienen für die ' Agence pour l'Evaluation de la Qualité de l'Enseignement Supérieur ' (AEQES) (Agentur für die Evaluierung der Qualität des Hochschulunterrichts), den ' Conseil supérieur de la Mobilité étudiante (CSM) ' (Hoher Rat für die Mobilität der Studierenden), die Hochschuleinrichtungen sowie die Regierungskommissare und -vertreter bei diesen Einrichtungen;
22. für die Angelegenheit des Hochschulunterrichts in der Französischen Gemeinschaft und in Zusammenarbeit mit ihrer Verwaltung die Bestimmungen umsetzen, die in der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen enthalten sind;
23. Studien und wissenschaftliche Forschungen über den Hochschulunterricht erstellen oder erstellen lassen, insbesondere über die Studentenpopulation, die Studienverläufe, die Bedingungen für das Bestehen und die erteilten Diplome, aus eigener Initiative oder auf Antrag des für Hochschulunterricht zuständigen Ministers;
24. mehr Allgemein zur Entwicklung der Analyse- und Evaluierungsinstrumente des Hochschulunterrichts beitragen, ein Inventar der in diesem Bereich erstellten Studien und wissenschaftlichen Forschungen führen und über das gute Funktionieren solcher in der Französischen Gemeinschaft, auf europäischer oder internationaler Ebene entwickelter Instrumente wachen;
25. administrative und logistische Unterstützung gewähren für alle Aufträge der Hochschuleinrichtungen oder der akademischen Pools, auf deren Antrag hin und mit dem Einverständnis ihres Verwaltungsrates, oder die ihr durch die Gesetzgebung erteilt werden.
Jeder Antrag auf Stellungnahme oder Vorschlag aufgrund dieser Bestimmungen muss bearbeitet werden, und die Stellungnahme muss auf die Tagesordnung der nächsten Verwaltungsratssitzung der ARES innerhalb von wenigstens fünfzehn Tagen nach dem Eingang der Anfrage gesetzt werden. Bei begründeter Dringlichkeit kann die Regierung innerhalb kürzerer Fristen eine Stellungnahme der ARES anfordern, wobei es dem Exekutivausschuss obliegt, die dringende Bearbeitung zu gewährleisten.
Die Regierung erteilt eine besondere Begründung ihres Beschluss, wenn sie von der Stellungnahme der ARES abweicht ».
In Bezug auf Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2
B.12.1. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2 des Dekrets vom 7. November 2013, insofern die « ARES » dadurch verpflichtet werde, auf die Begrenzung des Wettbewerbs zwischen den Einrichtungen und den Unterrichtsformen zu achten, wenn sie der Regierung der Französischen Gemeinschaft Ermächtigungen vorschlage.
B.12.2. Die « Unterrichtsform » wird definiert als die « Spezifität in der Organisation der Studien im Zusammenhang mit der Art der aufnehmenden Einrichtung: Universität, Hochschule, Kunsthochschule oder Einrichtung für Erwachsenenbildung » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 39 desselben Dekrets).
Eine Ermächtigung ist die « Befugnis, die einer Hochschuleinrichtung durch Dekret erteilt wird, ein Studienprogramm in einem bestimmten geographischen Gebiet zu organisieren, einen akademischen Grad zu verleihen und die damit verbundenen Zeugnisse und Diplome auszustellen » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 42 desselben Dekrets).
B.12.3.1. Durch Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2 des Dekrets vom 7. November 2013 wird keineswegs das Statut der Universitätsprofessoren geregelt.
Selbst wenn seine Anwendung eventuelle Auswirkungen auf die Situation der einen oder anderen klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5933 hätte, könnte diese Bestimmung sich nicht direkt auf ihre Situation auswirken, denn darin wird nur eine allgemeine institutionelle Regel über die Organisation des Hochschulunterrichts festgelegt.
B.12.3.2. Artikel 2 dieses Dekrets, angeführt in B.2.1, kann, da er nicht bezweckt, den persönlichen Anwendungsbereich sämtlicher Bestimmungen des Dekrets vom 7. November 2013 zu regeln, nicht dazu dienen, den persönlichen Anwendungsbereich der Rechte und Pflichten, die in anderen Dekretsbestimmungen enthalten sind, welche keineswegs dazu dienen, die Situation eines Universitätsprofessors zu regeln, auf diesen Universitätsprofessor auszudehnen.
Die klagenden Parteien erklären nicht, inwiefern eine Änderung der Regeln in Bezug auf die Organisation des Hochschulunterrichts durch den Dekretgeber sich direkt auf ihren eigenen Ruf oder ihre eigene Glaubwürdigkeit bei ihren ausländischen Kollegen auswirken könnte.
B.12.4. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 haben kein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung von Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2 des Dekrets vom 7. November 2013.
In Bezug auf Artikel 21 Absatz 1 Nr. 4
B.13.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 beeinträchtige Artikel 21 Absatz 1 Nr. 4 des Dekrets vom 7. November 2013 die Unterrichtsfreiheit, weil diese Dekretsbestimmung der « ARES » die Befugnis der Organisationsträger des katholischen Unterrichts übertrage, das Angebot der Studien und Ausbildungen zu organisieren, die den Studierenden durch ihre Einrichtungen angeboten würden, und deren Inhalt zu bestimmen.
B.13.2.1. Durch die angefochtene Bestimmung wird die « ARES » beauftragt, « in ihren Stellungnahmen » den Wunsch des Dekretgebers zu berücksichtigen, die « Kohärenz » des Studien- und Ausbildungsangebots in der Französischen Gemeinschaft zu gewährleisten, sowie die « Kohärenz » des Inhalts dieser Studien und dieser Ausbildungen, « wobei jede ungerechtfertigte Redundanz, Option oder Spezialisierung vermieden wird ».
B.13.2.2. Aus Artikel 21 geht hervor, dass die « ARES » den Auftrag hat, Stellungnahmen « zu gleich welcher Angelegenheit bezüglich einer der Aufträge der Hochschuleinrichtungen » (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 des Dekrets vom 7. November 2013), über « jeden Vorschlag einer poolübergreifenden akademischen Zone mit einem Angebot von Hochschulunterrricht des kurzen Typs » (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2 des Dekrets vom 7. November 2013) und über « die Ausrichtung der Wissenschaftspolitik, über die anzuwendenden Mittel zur Begünstigung der Entwicklung und der Verbesserung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Forschung in Hochschuleinrichtungen und über die Teilnahme der Französischen Gemeinschaft und der ihr unterstehenden Institutionen an nationalen oder internationalen Forschungsprogrammen oder -projekten » (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 11 desselben Dekrets) abzugeben.
B.13.2.3. In Artikel 21 Absatz 3 des Dekrets vom 7. November 2013 ist vorgesehen, dass die Regierung der Französischen Gemeinschaft ihre Entscheidung besonders begründet, wenn sie von den auf der Grundlage dieser Bestimmung erteilten Stellungnahmen der « ARES » abweicht.
B.13.2.4. Die Hochschuleinrichtungen sind « autonom gegenüber [...] der ARES » (Artikel 19 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013), die ihre Aufträge « unbeschadet der Autonomie der Hochschuleinrichtungen » ausführt (Artikel 20 Absatz 2 desselben Dekrets).
B.13.3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass durch die angefochtene Bestimmung der « ARES » keine Entscheidungsbefugnis erteilt wird.
Durch sie wird ihr ebenfalls nicht die Befugnis erteilt, das Unterrichtsangebot gewisser Einrichtungen oder den Inhalt der Studien und Ausbildungen, die sie organisieren, festzulegen.
Die angefochtene Bestimmung hat nicht die Tragweite, die die klagenden Parteien ihr verleihen.
B.13.4. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 21 Absatz 1 Nr. 5 des Dekrets
B.14.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5927, 5928 und 5929 beeinträchtige Artikel 21 Absatz 1 Nr. 5 des Dekrets vom 7. November 2013 die Unterrichtsfreiheit, weil er die Hochschulen, die Kunsthochschulen und die Hochschulen für Erwachsenenbildung daran hindere, den Inhalt der gemeinsamen Zulassungsprüfungen zu den betreffenden Unterrichtseinrichtungen festzulegen und den Zeitpunkt ihrer Abhaltung zu wählen, oder weil die angefochtene Bestimmung im Widerspruch zu gewissen Regeln über die Organisation des Unterrichts für Erwachsenenbildung stehe oder damit unvereinbar sei.
B.14.2. Durch die angefochtene Bestimmung wird die « ARES » beauftragt, sich um die « materielle Organisation » der « Zulassungsprüfungen » zu kümmern, die für alle an diesen Prüfungen beteiligten Hochschuleinrichtungen der Französischen Gemeinschaft die gleichen sind.
Die « Zulassung » ist der « administrative und akademische Vorgang, der dazu dient, zu prüfen, ob ein Studierender die Kriterien erfüllt, die es ihm erlauben, einen bestimmten Studienzyklus aufzunehmen, und deren etwaige zusätzliche Bedingungen festzulegen » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Dekrets vom 7. November 2013).
B.14.3.1. Die angefochtene Bestimmung bezweckt nicht, eine Zulassungsprüfung einzuführen.
Zweck einer solchen Prüfung ist es zu prüfen, ob Personen fähig sind, die Studien zu absolvieren, die sie aufnehmen möchten.
Weder die Entscheidung für den Zeitpunkt dieser Prüfung, noch die Bestimmung ihres Inhalts sind Bestandteil ihrer « materiellen Organisation ».
B.14.3.2. Artikel 31 des Dekrets vom 16. April 1991 « zur Organisation des Weiterbildungsunterrichtes » bestimmt:
« In jeder Einrichtung beschließt der Studienrat innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die in Referenzakten und der allgemeinen Studienordnung festgelegt sind, über:
1. die Zulassung der Schüler;
2. die pädagogische Betreuung der Schüler;
3. die Bestätigung der Studien;
4. die Ausstellung des Diploms, das dem Befähigungsdiplom für den Zugang zum Hochschulunterricht entspricht ».
Der Umstand, dass die angefochtene Bestimmung im Widerspruch zu dieser Bestimmung stehen könnte oder dass andere Regeln bezüglich der Organisation des Unterrichts für Erwachsenenbildung nicht mit der angefochtenen Bestimmung in Einklang stehen könnten, reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass die letztgenannte Bestimmung die Unterrichtsfreiheit beeinträchtigen würde.
Außerdem ist Artikel 31 des Dekrets vom 16. April 1991 Bestandteil der Dekretsbestimmungen, die die Organisation des Sekundarunterrichts für Erwachsenenbildung regeln.
B.14.3.3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtene Bestimmung nicht die Tragweite hat, die ihr die klagenden Parteien verleihen.
B.14.4. Die Beschwerdegründe sind unbegründet.
In Bezug auf Artikel 21 Absatz 1 Nr. 6 des Dekrets
B.15.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 beeinträchtige Artikel 21 Absatz 1 Nr. 6 des Dekrets vom 7. November 2013 die Unterrichtsfreiheit, weil diese Dekretsbestimmung, indem sie der « ARES » den Auftrag erteile, die Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen oder zwischen den akademischen Pools sowie mit den Einrichtungen außerhalb der Französischen Gemeinschaft zu fördern, die Hochschulen, die Kunsthochschulen und die Hochschulen für Erwachsenenbildung daran hindere, eine Zusammenarbeit mit anderen Unterrichtseinrichtungen ins Auge zu fassen oder zu verwirklichen, ohne vorher das Einverständnis der « ARES » erhalten zu haben.
B.15.2. Durch die angefochtene Bestimmung wird der « ARES » unter anderem der Auftrag erteilt, « die Zusammenarbeit zu fördern » zwischen den Hochschuleinrichtungen oder akademischen Pools sowie mit anderen Hochschuleinrichtungen außerhalb der Französischen Gemeinschaft, insbesondere mit föderalen Einrichtungen und solchen der anderen belgischen Gliedstaaten.
Dieser Auftrag der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen oder zwischen akademischen Pools hindert die betreffenden Unterrichtseinrichtungen keineswegs daran, außerdem die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen anzustreben oder zu unterhalten. Dadurch wird der « ARES » weder die Befugnis erteilt, solche gemeinsamen Aktionen zu genehmigen oder zu kontrollieren, noch die Befugnis, Hochschuleinrichtungen gegen ihren Willen zur Zusammenarbeit zu zwingen.
B.15.3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtene Bestimmung nicht die Tragweite hat, die ihr die klagenden Parteien verleihen.
B.15.4. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 21 Absatz 1 Nr. 8 des Dekrets
B.16.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 beeinträchtige Artikel 21 Absatz 1 Nr. 8 des Dekrets vom 7. November 2013 die Unterrichtsfreiheit, weil er, indem er der « ARES » den Auftrag erteile, die Hochschuleinrichtungen auf internationaler Ebene zu vertreten, die Hochschulen, die Kunsthochschulen und die Hochschulen für Erwachsenenbildung daran hindere, frei ihre Partner in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu wählen, und die Mobilität im europäischen Hochschulraum behindere.
B.16.2. Durch die angefochtene Bestimmung wird der « ARES » der Auftrag erteilt, unter anderem « die Vertretung der Hochschuleinrichtungen der Französischen Gemeinschaft » im Rahmen internationaler « Aufträge » und « Beziehungen » zu koordinieren.
Die Koordinierung der Vertretung von Hochschuleinrichtungen im Rahmen von internationalen Aufträgen oder Beziehungen verleiht der « ARES » nicht die Befugnis, diese Einrichtungen auf internationaler Ebene zu vertreten.
B.16.3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtene Bestimmung nicht die Tragweite hat, die ihr die klagenden Parteien verleihen.
B.16.4. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 21 Absatz 1 Nr. 9 des Dekrets
B.17.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 beeinträchtige Artikel 21 Absatz 1 Nr. 9 des Dekrets vom 7. November 2013 die Unterrichtsfreiheit, weil er die Hochschulen, die Kunsthochschulen und die Hochschulen für Erwachsenenbildung daran hindere, neue bevorrechtigte internationale Beziehungen zu knüpfen oder die bereits bestehenden aufrechtzuerhalten, und weil er einen « Mechanismus der bedingten Ermächtigung » einführe.
B.17.2.1. Durch die angefochtene Bestimmung wird der « ARES » unter anderem der Auftrag erteilt, « die internationale Erkennbarkeit des Hochschulunterrichts der Französischen Gemeinschaft zu fördern » und « die internationalen Beziehungen » der Hochschuleinrichtungen zu koordinieren, « insbesondere im Bereich des Unterrichtsangebots und der gemeinsamen Ausstellung von Diplomen ».
Die « gemeinsame Ausstellung von Diplomen » ist eine « besondere Form der Koorganisation von gemeinsamen Studien, für die alle Partner in der Französischen Gemeinschaft, die gemeinsame Diplome ausstellen, für diese Studien ermächtigt sind oder zusammen ermächtigt sind, deren Lerntätigkeiten gemeinsam organisiert, verwaltet und erteilt werden und deren Bestehen kollegial bestätigt wird, und zur Ausstellung eines einheitlichen Diploms oder von Diplomen, die gemäß der eigenen Gesetzgebung der einzelnen Partner ausgestellt werden, führt » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 18 des Dekrets vom 7. November 2013). Die « Koorganisation » ist eine « Partnerschaft zwischen zwei oder mehreren Einrichtungen, die sich durch ein Abkommen dafür entscheiden, sich tatsächlich an der administrativen und akademischen Organisation der Lerntätigkeiten einer Ausbildung oder eines gemeinsamen Studienprogramms zu beteiligen, wozu wenigstens eine von ihnen ermächtigt ist; ein solches Abkommen kann sich auf das Angebot und die Organisation von Studiengängen, den Austausch von Personalmitgliedern oder die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen beziehen » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 22 desselben Dekrets).
Für ihre Aufträge der internationalen Beziehungen arbeitet die « ARES » unter anderem mit den Hochschuleinrichtungen zusammen (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/1, S. 17).
B.17.2.2. Die Förderung der « internationalen Erkennbarkeit » des in der Französischen Gemeinschaft organisierten Hochschulunterrichts durch die « ARES » und die Koordinierung der internationalen Beziehungen der Hochschuleinrichtungen durch dieselbe öffentliche Einrichtung hindert diese Einrichtungen nicht daran, neue bevorrechtigte internationale Beziehungen zu knüpfen oder die bereits bestehenden aufrechtzuerhalten.
Das Dekret vom 7. November 2013 « berücksichtigt die Vorgeschichte der Hochschuleinrichtungen, ihre Autonomie und ihren rechtmäßigen Willen, frei ihre Zusammenarbeit weiterzuführen, die bisweilen vor mehreren Jahrzehnten aufgenommen wurde » (ebenda, S. 9; ebenda, Nr. 537/3, S. 8). Die Hochschuleinrichtungen, auf die dieses Dekret Anwendung findet, können mit Einrichtungen, die außerhalb der Französischen Gemeinschaft niedergelassen sind, Abkommen über die Organisation gewisser Studiengänge und Arbeiten schließen (Artikel 81 des Dekrets vom 7. November 2013), eine « Partnerschaft » mit ausländischen Einrichtungen oder Einrichtungen, die außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind, aufnehmen, und gegebenenfalls mit ihnen « Kooperationsabkommen » über die « Koorganisation » von « Lerntätigkeiten » oder eines gemeinsamen Studienprogramms, das zu einer « gemeinsamen Ausstellung von Diplomen » führen kann, schließen (Artikel 82 desselben Dekrets).
Durch die angefochtene Bestimmung wird jedoch weder direkt, noch indirekt ein « Mechanismus der bedingten Ermächtigung » eingeführt.
B.17.3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtene Bestimmung nicht die Tragweite hat, die die klagenden Parteien ihr verleihen.
B.17.4. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 21 Absatz 1 Nr. 12 des Dekrets
B.18.1. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 21 Absatz 1 Nr. 12 des Dekrets vom 7. November 2013, insofern dadurch der « ARES » der Auftrag erteilt werde, thematische Doktoratsschulen und Doktoratsausbildungen zu organisieren.
B.18.2. Eine Doktoratsschule ist eine « Koordinierungsstruktur mit dem Auftrag, die Gründung von thematischen Doktoratsschulen in ihrem Bereich zu erlauben, zu fördern und zu stimulieren » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 30 des Dekrets vom 7. November 2013), während eine « thematische Doktoratsschule » eine « Forschungs- und Unterrichtstruktur [ist] mit dem Auftrag, die Doktoratsausbildung in den Studienbereichen der Doktoratsschulen, zu denen sie gehört, zu erteilen » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 31 desselben Dekrets).
Der « FRS-FNRS » ist der « ' Fonds de la Recherche scientifique ' im Sinne des Dekrets vom 17. Juli 2013 über die Finanzierung der Forschung durch den Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 40 desselben Dekrets).
Der Grad als « Doktor (DOC) » ist der « akademische Grad der Stufe 8 zur Bestätigung des Studiums des dritten Zyklus, der durch eine Universität und nach der Verteidigung einer These gemäß Artikel 71 § 2 verliehen wird » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 29 desselben Dekrets).
B.18.3.1. Die durch Artikel 24 § 1 der Verfassung gewährleistete Unterrichtsfreiheit ist nicht unbegrenzt und steht dem nicht entgegen, dass der Dekretgeber, um die Qualität des mit öffentlichen Geldern erteilten Unterrichts zu gewährleisten, Maßnahmen ergreift, die allgemein auf die Unterrichtseinrichtungen Anwendung finden.
B.18.3.2. In den Vorarbeiten zu dem angefochtenen Dekret heißt es:
« Um diese Kohärenz und die Einhaltung der Aufträge des Hochschulunterrichts insgesamt zu gewährleisten, erhält [die ARES] gewisse Verantwortungen für eigene Aktionen zur Regulierung und Kontrolle des Systems. So wird die ARES für die Kompetenz-Referenzrahmen des Hochschulunterrichts, die Anerkennung der zertifizierten Weiterbildungen, die thematischen Doktoratsschulen oder die Organisation der gemeinsamen Prüfungen beispielsweise zuständig sein » (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/3, S. 10).
Die Auftrag, der der « ARES » erteilt wird, ist ein Auftrag der Organisation der thematischen Doktoratsschulen und der Doktoratsausbildungen, die in Absprache mit den Doktoratsschulen bei dem « FRS-FNRS » erfolgen muss, wobei die Ermächtigung zur Verleihung des Doktorgrades weiterhin jeder Universität gemäß Artikel 91 Absatz 2 des angefochtenen Dekrets erteilt wird. Sie kann nicht als eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Unterrichtsfreiheit betrachtet werden.
B.18.4. Die Beschwerdegründe sind unbegründet.
In Bezug auf Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 des Dekrets
B.19. Die in der Bestimmung angeführten « Weiterbildungsstudien » sind ein « strukturiertes Ganzes von Lerntätigkeiten, die durch eine Hochschuleinrichtung organisiert werden, jedoch nicht zu einem Befähigungsnachweis oder einem akademischen Grad führen, mit Ausnahme gewisser Studien für Erwachsenenbildung, die zum Ziel haben, die erworbenen Kompetenzen und Kenntnisse der Diplominhaber des Hochschulunterrichts oder von Personen, die gleichartige berufliche oder persönlich erworbene Kompetenzen und Kenntnisse anrechnen lassen können, zu ergänzen, zu erweitern, zu verbessern, zu aktualisieren oder zu vervollständigen » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 34 des Dekrets vom 7. November 2013).
Vor seiner Abänderung durch Artikel 34 des Dekrets vom 25. Juni 2015 « zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Hochschulwesen » bestimmte Artikel 66 des Dekrets vom 7. November 2013:
« [...]
§ 2. Die Weiterbildungsstudien bieten den Diplominhabern des Hochschulunterrichts und Personen, die gleichartige berufliche oder persönliche Kompetenzen und Kenntnisse anrechnen lassen können, am Ende ihrer Erstausbildung oder des lebenslangen Lernens und in einer persönlichen, sozialen oder beruflichen Perspektive strukturierte Bündel von Lerntätigkeiten mit dem Ziel der Ergänzung, Erweiterung, Verbesserung, Aktualisierung oder Vervollständigung ihrer Kenntnisse, ihres Know-how, ihrer Fähigkeiten und Qualifikationen, die sowohl während vorangegangener Studien als auch durch ihre persönlichen oder beruflichen Erfahrungen erworben wurden.
Diese Studien können zur Ausstellung von Diplomen, Befähigungsnachweisen, Zeugnissen oder Bescheinigungen je nach ihrem Inhalt und ihrem Statut führen. Es sind Studien des ersten oder zweiten Zyklus je nach der Stufe der Lerntätigkeiten, die sie beinhalten.
[...]
§ 4. Für die Studien und Ausbildungen im Sinne der Paragraphen 2 und 3 tragen die von den Studierenden verlangten Einschreibungsgebühren, die etwaigen spezifischen Finanzierungen und die eigenen, durch die Einrichtung eingesetzten Vermögensmittel zur Deckung der Kosten bei, die mit der Organisation dieses Unterrichts zusammenhängen. Diese Bestimmung gilt weder für die Ausbildung zum pädagogischen Befähigungsnachweis bezüglich des Hochschulunterrichts (CAPAES) noch für die von den Hochschulen für Erwachsenenbildung organisierten Ausbildungen ».
B.20.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5927, 5928, 5929 und 5933 beeinträchtige Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 des Dekrets vom 7. November 2013 die Unterrichtsfreiheit, weil er es verhindere, nach freiem Ermessen Weiterbildungsstudien zu organisieren.
B.20.2. Durch die angefochtene Bestimmung wird der « ARES » der Auftrag erteilt, « die zur Erteilung von Studienpunkten führenden Weiterbildungsstudien [anzuerkennen] ».
Artikel 74 Absatz 5 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt in Bezug auf diese Studien:
« Das Bestehen dieser Studien wird nicht durch einen akademischen Grad bestätigt. Sie können die Ausstellung von Zeugnissen und die Erteilung von Studienpunkten an die Studierenden entsprechend den erfolgreich absolvierten Studien ermöglichen, wenn sie wenigstens 10 Studienpunkte betreffen und den gleichen Kriterien der Organisation, des Zugangs, des Inhalts und der Qualität wie die zu akademischen Graden führenden Studien entsprechen. Diese Übereinstimmung wird durch die ARES bescheinigt ».
Aus diesem Text in Verbindung mit der angefochtenen Bestimmung geht hervor, dass durch die Letztere der « ARES » nicht der Auftrag erteilt wird, alle Weiterbildungsstudien anzuerkennen.
Die in der angefochtenen Bestimmung erwähnte Anerkennung ist nur erforderlich, um die Gewährung von Studienpunkten im Fall des Bestehens der Studien zu ermöglichen, deren Organisation durch diese Bestimmung nicht von der Genehmigung durch die « ARES » abhängig gemacht wird.
B.20.3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtene Bestimmung nicht die Tragweite hat, die ihr die klagenden Parteien verleihen.
B.20.4. Die Beschwerdegründe sind unbegründet.
In Bezug auf Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des Dekrets
B.21.1. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des Dekrets.
B.21.2. Durch Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des Dekrets vom 7. November 2013 wird nicht das Statut der Universitätsprofessoren geregelt.
Außerdem könnte diese Bestimmung, selbst wenn ihre Anwendung Folgen für die Situation der einen oder anderen klagenden Partei haben könnte, sich nie direkt auf ihre Situation auswirken, da darin nur eine allgemeine Regel zur Finanzierung der « Studien » und « Ausbildungen » festgelegt ist.
B.21.3. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 haben folglich kein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung von Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des Dekrets vom 7. November 2013.
B.22.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5927 und 5928 beeinträchtige Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des Dekrets vom 7. November 2013, indem den privaten und durch die Französische Gemeinschaft subventionierten Organisationsträgern einer Hochschule oder einer Kunsthochschule das Recht entzogen werde, den Betrag der Einschreibungsgebühren für die durch diese Einrichtungen organisierten Studien und Ausbildungen festzulegen, die durch Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung gewährleistete Unterrichtsfreiheit.
B.22.2. Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung bestimmt:
« Das Unterrichtswesen ist frei; jede präventive Maßnahme ist verboten; [...] ».
B.22.3.1. Die durch Artikel 24 § 1 der Verfassung gewährleistete Unterrichtsfreiheit beinhaltet, dass Privatpersonen ohne vorherige Zustimmung und vorbehaltlich der Einhaltung der Grundrechte und -freiheiten nach ihren eigenen Vorstellungen Unterricht organisieren und erteilen lassen können, sowohl hinsichtlich der Form des Unterrichts als auch hinsichtlich seines Inhalts, beispielsweise indem sie Schulen einrichten, deren spezifische Merkmale in bestimmten pädagogischen oder erzieherischen Unterrichtskonzepten bestehen. Diese Freiheit umfasst unter anderem die Freiheit für den Organisationsträger einer Hochschuleinrichtung, die nicht durch eine Behörde organisiert wird, ihre eigene Einschreibungspolitik zu führen.
Diese Freiheit verhindert jedoch nicht, dass der zuständige Gesetzgeber, um die Qualität und Gleichwertigkeit des Pflichtunterrichts oder des mit öffentlichen Mitteln erteilten Unterrichts zu gewährleisten, Maßnahmen ergreift, die allgemein auf die Unterrichtseinrichtungen Anwendung finden, unabhängig von der spezifischen Beschaffenheit des von ihnen erteilten Unterrichts.
B.22.3.2. Die in Artikel 24 § 1 der Verfassung festgelegte Unterrichtsfreiheit setzt voraus, dass die Organisationsträger, die nicht direkt der Gemeinschaft unterstehen, unter gewissen Bedingungen Anspruch auf eine Subventionierung durch die Gemeinschaft haben können.
Das Recht auf Subventionierung ist einerseits durch die Möglichkeit der Gemeinschaft, diese mit Anforderungen des Allgemeininteresses zu verbinden, unter anderem denjenigen eines Qualitätsunterrichts, der Einhaltung von Normen in Bezug auf die Schulpopulation und eines gleichen Zugangs zum Unterricht, und andererseits durch die Notwendigkeit, die verfügbaren Finanzmittel auf die verschiedenen Aufträge der Gemeinschaft zu verteilen, begrenzt.
Für die Unterrichtsfreiheit gibt es daher Grenzen, und sie verhindert nicht, dass der Dekretgeber Bedingungen für die Finanzierung und die Subventionierung auferlegt, die die Ausübung dieser Freiheit einschränken.
Derartige Maßnahmen können als solche nicht als eine Verletzung der Unterrichtsfreiheit betrachtet werden. Dies wäre jedoch der Fall, wenn sich herausstellen sollte, dass die konkreten Einschränkungen dieser Freiheit nicht adäquat dem angestrebten Ziel entsprechen oder nicht im Verhältnis dazu stehen würde.
B.22.3.3. Eine Bestimmung bezüglich der Einschreibungsgebühren für akademische Weiterbildungen betrifft die Organisation des Unterrichts.
B.22.4. Die Befugnis zur Festlegung des Betrags der « Einschreibungsgebühren für die Studien und Ausbildungen », die durch Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des Dekrets vom 7. November 2013 der « ARES » verliehen wird, ist durch die Beträge begrenzt, « die nicht durch die Gesetzgebung geregelt sind ».
B.22.5.1. In Bezug auf die Studien bestimmt Artikel 105 § 1 desselben Dekrets:
« Der Betrag der Einschreibungsgebühren für Studien wird durch Dekret festgelegt.
Diese Beträge beinhalten die Einschreibung ins Verzeichnis, die Einschreibung für das akademische Jahr und die Einschreibung zu den während dieses akademischen Jahres organisierten Prüfungen und Examen. Es dürfen keine zusätzlichen Gebühren oder Kosten erhoben werden.
In jeder Hochschuleinrichtung ist ein Konzertierungsausschuss damit beauftragt, die Liste der zu den Realkosten veranschlagten Auslagen für Güter und Dienstleistungen für die Studierenden festzulegen, die nicht als Erhebung einer zusätzlichen Einschreibungsgebühr betrachtet werden. Diese Kosten werden in der Studienordnung einer jeden Einrichtung angegeben. Dieser Ausschuss setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der akademischen Behörden, Vertretern der Personalmitglieder der Einrichtung und Vertretern der Studierenden zusammen. In den Kunsthochschulen und den Hochschulen gehen die Vertreter der Studierenden aus dem Studentenrat hervor. Der Kommissar oder Beauftragte der Regierung wohnt den Arbeiten dieses Ausschusses bei.
Für die Studierenden, die nicht für eine Finanzierung in Frage kommen, mit Ausnahme derjenigen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus am wenigsten entwickelten Ländern - die in die LDC-Liste (Least Developed Countries) der Organisation der Vereinten Nationen eingetragen sind - oder aus Ländern, mit denen die Französische Gemeinschaft eine Vereinbarung in diesem Sinne geschlossen hat, für die die Einschreibungsgebühren ähnlich sind wie für diejenigen der für die Finanzierung in Frage kommenden Studierenden, legt die ARES frei die Beträge der Einschreibungsgebühren fest, ohne dass diese Gebühren höher sein dürfen als das Fünffache der in Absatz 1 erwähnten Einschreibungsgebühren.
Dieser Paragraph findet nicht Anwendung auf die Studien, die zu einer gemeinsamen Ausstellung von Diplomen führen und im Rahmen von besonderen, durch die Europäischen Union festgelegten Programmen organisiert werden ».
B.22.5.2. Die Erteilung des Auftrags an die « ARES », im vorerwähnten Maße den Betrag der Einschreibungsgebühren festzulegen, schränkt die Unterrichtsfreiheit des Organisationsträgers einer dem von der Französischen Gemeinschaft subventionierten freien Unterrichtswesen unterstehenden Hochschule oder Kunsthochschule ein.
Diese Befugnisübertragung an die « ARES » wird mit der Absicht begründet, « eine Homogenität der Beträge zu gewährleisten, die nur von den Studierenden verlangt werden, für die sie nicht durch die Gesetzgebung festgelegt werden » (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/1, S. 17).
B.22.5.3. Aus dem vorerwähnten Artikel 105 § 1 in Verbindung mit der angefochtenen Bestimmung geht hervor, dass die « ARES » den Betrag der Einschreibungsgebühren nur für gewisse Kategorien von « Studierenden, die nicht für eine Finanzierung in Frage kommen » festlegt, wobei der Betrag der Einschreibungsgebühren für die Studierenden in der Regel durch Dekret festgelegt wird.
Unter Berücksichtigung dieser Grenzen ist die Einschränkung der Unterrichtsfreiheit durch die angefochtene Bestimmung nicht unverhältnismäßig gegenüber dem angestrebten Ziel.
B.22.5.4. Insofern die Beschwerdegründe sich auf die Ermächtigung beziehen, die der « ARES » durch Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des Dekrets vom 7. November 2013 erteilt wird, « die Beträge der Einschreibungsgebühren für die Studien [...] festzulegen, die nicht durch die Gesetzgebung geregelt sind », sind sie unbegründet.
B.22.6.1. In Bezug auf die Ausbildungen bestimmt Artikel 66 § 3 des Dekrets vom 7. November 2013:
« Die Hochschuleinrichtungen können ebenfalls andere Tätigkeiten oder Ausbildungen organisieren, die zu keiner dieser Kategorien [' in drei Zyklen organisierten Hochschulstudien ' ( § 1) und ' Weiterbildungsstudien ' ( § 2)] gehören; sie werden nicht durch einen Befähigungsnachweis oder einen akademischen Grad bestätigt und führen nicht zur Ausstellung eines Diploms oder eines Zeugnisses ».
Weder die « Doktoratsausbildungen », die zu den Studien des dritten Zyklus gehören, noch die « Weiterbildungsstudien », die ausdrücklich aus der Kategorie der Ausbildungen ausgeschlossen werden durch den vorerwähnten Artikel 66 § 3 des Dekrets, noch die « theoretische Ausbildung und die praktische Ausbildung, die den Kandidaten für den CAPAES durch die Verantwortlichen [der CAPAES] erteilt wird » (Artikel 2 Nr. 2 eines Dekrets vom 17. Juli 2002) (certificat d'aptitude pédagogique approprié à l'enseignement supérieur - pädagogischer Befähigungsnachweis für den Hochschulunterricht), gehören also zur Kategorie der Ausbildungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des Dekrets vom 7. November 2013. Es bleiben nur die nicht subventionierten und nicht zertifizierten Ausbildungen übrig.
B.22.6.2. Die Einschreibungsgebühren für diese Ausbildungen, die durch Hochschuleinrichtungen erteilt werden, tragen bei zur « Deckung der Kosten, die mit der Organisation dieses Unterrichts zusammenhängen », neben « den etwaigen spezifischen Finanzierungen » und « den eigenen, durch die Einrichtung eingesetzten Vermögensmitteln » (Artikel 66 § 4 des Dekrets vom 7. November 2013).
Im Dekret vom 7. November 2013 ist nicht präzisiert, ob die Gesamtheit oder ein Teil dieser Einschreibungsgebühren « durch die Gesetzgebung » festgelegt werden.
B.22.6.3. Die Erteilung des Auftrags an die « ARES », im vorerwähnten Maße den Betrag der Einschreibungsgebühren für die Ausbildungen festzulegen, schränkt die Unterrichtsfreiheit der Hochschuleinrichtungen ein.
B.22.6.4. Aus Artikel 66 § 4 in Verbindung mit der angefochtenen Bestimmung geht hervor, dass die erwähnten Ausbildungen nicht zu den Studien und Ausbildungen gehören, die in den Genuss von Mitteln der öffentlichen Hand gelangen und zur Ausstellung eines Diploms oder eines Zeugnisses führen.
So sind Ausbildungen gemeint wie Studientage, Kolloquien, Fortbildungen oder Programme, die mit eigenen Mitteln, durch Sponsoring oder durch die Erhebung von Einschreibungsgebühren finanziert werden.
Folglich bestehen die durch den Gerichtshof angenommenen und in B.22.3.1 und B.22.3.2 in Erinnerung gerufenen Rechtfertigungen für die Einschränkung der Unterrichtsfreiheit nicht in Bezug auf diese Ausbildungen.
B.22.6.5. Angesichts dieser Merkmale ist die Einschränkung der Unterrichtsfreiheit durch die angefochtene Bestimmung unverhältnismäßig gegenüber dem angestrebten Ziel.
B.22.6.6. Insofern die Beschwerdegründe sich auf die Ermächtigung der « ARES » durch Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des Dekrets vom 7. November 2013, « die Beträge der Einschreibungsgebühren für die [...] Ausbildungen festzulegen, die nicht durch die Gesetzgebung geregelt sind » beziehen, sind sie begründet. Die Wörter « und Ausbildungen » in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des Dekrets vom 7. November 2013 sind für nichtig zu erklären.
In Bezug auf Artikel 21 Absatz 1 Nr. 15 des Dekrets
B.23.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 verletze Artikel 21 Absatz 1 Nr. 15 des Dekrets vom 7. November 2013, indem dadurch die « ARES » für die Schaffung, die Entwicklung und die Koordinierung von kollektiven Hochschulstrukturen verantwortlich gemacht werde, die Unterrichtsfreiheit, weil dadurch die Organisationsträger, die keine Behörden seien, von Hochschulen, von Kunsthochschulen oder von Hochschulen für Erwachsenenbildung verpflichtet würden, Lerntätigkeiten anzubieten, die im Rahmen dieser kollektiven Strukturen geschaffen würden.
B.23.2.1. Durch die angefochtene Bestimmung wird der « ARES » der Auftrag erteilt, « die kollektiven Strukturen für die Tätigkeiten des lebenslangen Lernens im Hochschulunterricht zu entwickeln und zu koordinieren ».
B.23.2.2. Die Lerntätigkeiten umfassen « Unterrichte, die durch die Einrichtung organisiert werden, insbesondere Hauptvorlesungen, begleitete Übungen, praktische Arbeiten, Labortätigkeiten, Seminare, Übungen der Kreation und Forschung in Ateliers, Exkursionen, Besichtigungen und Praktika », « individuelle oder Gruppentätigkeiten, insbesondere Vorbereitungssitzungen, Arbeiten, Suche nach Informationen, Endarbeiten, Projekte und Tätigkeiten der beruflichen Integration », « Tätigkeiten für Studien, Selbstausbildung und persönliche Entwicklung », sowie das « Erlangen von Kompetenzen in einem Unternehmen im Rahmen der dualen Ausbildung » (Artikel 76 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013, abgeändert durch Artikel 85 des Dekrets vom 11. April 2014 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf den Hochschulunterricht »).
B.23.2.3. Am 13. März 2014 haben die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaft ein Zusammenarbeitsabkommen « über die Schaffung und Entwicklung von kollektiven Hochschulstrukturen für Tätigkeiten in Bezug auf Weiterbildung und lebenslanges Lernen » unterschrieben. Dieses Abkommen, das durch ein Dekret der Französischen Gemeinschaft vom 11. April 2014 und durch ein Dekret der Wallonischen Region vom 24. April 2014 gebilligt wurde, ist am 24. Juli 2014 in Kraft getreten.
Eine « kollektive Hochschulstruktur für Tätigkeiten in Bezug auf Weiterbildung und lebenslanges Lernen » ist eine « Plattform, die Infrastrukturen und Ausrüstungen von guter Qualität für Hochschuleinrichtungen zur Verfügung stellt, um in Koorganisation und/oder mit gemeinsamer Ausstellung von Diplomen ein ständiges Ausbildungsangebot zu entwickeln, das dem örtlichen sozioökonomischen Bedarf entspricht » (Artikel 2 Absatz 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. März 2014). Dieses Angebot « muss ergänzend und nicht konkurrierend [...] sein zum Ausbildungsangebot der universitären und nicht universitären Hochschuleinrichtungen [...] » (Artikel 2 Absatz 4 desselben Zusammenarbeitsabkommens).
Der Auftrag dieser kollektiven Strukturen, der festgelegt ist mit dem Ziel, das vorerwähnte Weiterbildungsangebot zu gewährleisten, besteht darin, « die Begegnung und Konzertierung zwischen Hochschuleinrichtungen (Universitäten, Hochschulen, Hochschulen für Erwachsenenbildung), FOREm und IFAPME, sowie mit Unternehmen oder lokalen Unternehmensgruppen, Berufssektoren und Interkommunalen für wirtschaftliche Entwicklung zu organisieren », « die Ausarbeitung und Planung in Koorganisation und/oder durch die gemeinsame Ausstellung von Diplomen, eines Weiterbildungsangebots in der Nähe, das dem örtlichen sozioökonomischen Bedarf entspricht, durch die Hochschuleinrichtungen zu fördern », « den Hochschuleinrichtungen sowie den Partnereinrichtungen geeignete Infrastrukturen und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen, um dieses Weiterbildungsangebot zu entwickeln », « einen Katalog der innerhalb der kollektiven Hochschulstruktur organisierten Ausbildungen zu erstellen » sowie « Pilot- und Innovationsaktionen in den Bereichen der Weiterbildung und des lebenslangen Lernens zu entwickeln » (Artikel 3 Absatz 1 des Zusammenarbeitsabkommens).
Die Schaffung einer kollektiven Hochschulstruktur ergibt sich aus der Ausübung der Vereinigungsfreiheit durch die Hochschuleinrichtungen (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. März 2014 und Artikel 5 Absatz 1 desselben Abkommens).
B.23.3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass weder die « ARES », noch die kollektiven Unterrichtsstrukturen, die durch diese öffentliche Einrichtung nur « entwickelt » oder « koordiniert » werden sollen, Lerntätigkeiten schaffen, die durch die Hochschuleinrichtungen, die nicht frei beschlossen haben, sich solchen Strukturen anzuschließen, angeboten werden müssten.
Die angefochtene Bestimmung hat folglich nicht die Tragweite, die die klagenden Parteien ihr verleihen.
B.23.4. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 21 Absatz 1 Nr. 16 des Dekrets
B.24.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5927 und 5929 beeinträchtige Artikel 21 Absatz 1 Nr. 16 des Dekrets vom 7. November 2013, indem der « ARES » der Auftrag erteilt werde, die Übereinstimmung der Studienprogramme mit den Kompetenz-Referenzrahmen zu bescheinigen, die Unterrichtsfreiheit, weil dadurch die « ARES » zum Richter und zur Partei gemacht werde und es der « ARES » nicht ermöglicht werde, eine « globale Kohärenz » zu gewährleisten.
B.24.2. Durch die angefochtene Bestimmung wird der « ARES » der Auftrag erteilt, einerseits die « Einhaltung » der « Kompetenz-Referenzrahmen » durch die durch die Einrichtungen vorgeschlagenen Studienprogramme und andererseits die « Übereinstimmung » dieser « Kompetenz-Referenzrahmen » « mit den anderen Bestimmungen bezüglich des Berufszugangs für die Diplominhaber » zu « bescheinigen ».
Ein « Kompetenz-Referenzrahmen » ist ein « strukturiertes Ganzes von spezifischen Kompetenzen für einen akademischen Grad, einen Befähigungsnachweis oder eine Studienbescheinigung » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 60 des Dekrets vom 7. November 2013). Ein « Studienprogramm » ist die « Gesamtheit der Lerntätigkeiten, die in Unterrichtseinheiten zusammengelegt sind, von denen gewisse verpflichtend sind, und andere von jedem Eingeschriebenen frei gewählt werden können, gemäß dem Kompetenz-Referenzrahmen eines Studienzyklus », wobei « im Programm [...] die damit verbundenen Studienpunkte und die Organisation des Zeitplans sowie der vorher oder gemeinsam erforderlichen Unterrichtseinheiten präzisiert sind » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 58 desselben Dekrets).
B.24.3. Aus den Vorarbeiten geht hervor, dass der Dekretgeber einem « transparenten öffentlichen Organ, das geleitet wird durch die Akteure » des Unterrichts Aufträge übertragen wollte, die bisher nicht durch das Ministerium der Französischen Gemeinschaft ausgeführt wurden wegen eines « Mangels im Bereich der Aufträge, die der Verwaltung erteilt wurden » (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/3, S. 39).
Die Unterrichtsfreiheit verhindert nicht, dass der zuständige Gesetzgeber, um die Qualität und Gleichwertigkeit des Unterrichts zu gewährleisten, einer Einrichtung öffentlichen Interesses Kontrollaufträge anvertraut, die gewöhnlich der Verwaltung erteilt werden.
B.24.4. Die Beschwerdegründe sind unbegründet.
In Bezug auf Artikel 21 Absatz 1 Nr. 20 des Dekrets
B.25.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 verletze Artikel 21 Absatz 1 Nr. 20 des Dekrets vom 7. November 2013 die Unterrichtsfreiheit, weil der « ARES » die Befugnis erteilt werde, die Hochschulen, die Kunsthochschulen und die Hochschulen für Erwachsenenbildung zu verpflichten, Maßnahmen im Bereich der Erfolgsunterstützung der Studierenden oder der pädagogischen Hilfsmittel der Lehrkräfte zu ergreifen.
B.25.2. Durch die angefochtene Bestimmung wird der « ARES » der Auftrag erteilt, « innerhalb der akademischen Pools und der Einrichtungen » « die effizientesten Maßnahmen » und die « guten Praktiken » im Bereich der « Erfolgsunterstützung der Studierenden » und der « pädagogischen Hilfsmittel für die Lehrkräfte [zu fördern] », die diese Einrichtung öffentlichen Interesses vorher ermittelt hat.
B.25.3. In erster Linie « organisieren die Hochschuleinrichtungen die Erfolgsunterstützung der Studierenden innerhalb ihrer Einrichtung oder in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen » (Artikel 148 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013). Die Regierung kann, « auf der Grundlage eines gemeinsamen, durch die ' ARES ' übermittelten Antrags », « zusätzliche Mittel » für die in diesem Rahmen organisierten verschiedenen Tätigkeiten bereitstellen (Artikel 148 Absatz 4). Sie kann auch zusätzliche Mittel bereitstellen für die « Tätigkeiten zur Vorbereitung der Hochschulstudien », die gemeinsam durch akademische Pools organisiert werden (« unter der Koordinierung ihrer didaktischen Zentren für Hochschulunterricht »), auf der Grundlage eines « gemeinsamen, durch die ARES genehmigten und übermittelten Antrags der betreffenden Einrichtungen » (Artikel 149 Absatz 2).
Die ARES hat den Auftrag, sämtliche Kompetenzen der Unterrichtseinrichtungen, der akademischen Pools und der akademischen Zonen in Bezug auf die Unterstützung der Erfolgsaussichten zu « steuern », « die guten Praktiken auf diesem Gebiet aufzubauen und übergreifende Projekte in Bezug auf den Erfolg anzubieten oder zu unterstützen » (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/3, S. 17). Dieser Auftrag ist Bestandteil ihrer Rolle der « Koordinierung des Lebens der Studierenden in den übergreifenden Aspekten » und der Definition des « Statuts der Studierenden im Allgemeinen (Begleitung und Vorschläge in Bezug auf die [...] Erfolgsunterstützung [...]) » (ebenda, Nr. 537/1, S. 10).
Dieser Auftrag der Förderung erlaubt es der ARES nicht, eine Hochschuleinrichtung zu verpflichten, Maßnahmen zur Unterstützung der Studierenden oder der Hilfe von Lehrkräften zu ergreifen oder die eine oder andere Praxis auf diesem Gebiet anzunehmen.
Die angefochtene Bestimmung hat also nicht die Tragweite, die ihr die klagenden Parteien verleihen.
B.25.4. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 21 Absatz 1 Nr. 25 des Dekrets
B.26.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 beeinträchtige Artikel 21 Absatz 1 Nr. 25 des Dekrets vom 7. November 2013 die Unterrichtsfreiheit, weil die acht letzten Wörter dieser Dekretsbestimmung es sowohl der gesetzgebenden Gewalt als auch der ausführenden Gewalt der Französischen Gemeinschaft erlaubten, der « ARES » andere Aufträge der administrativen und logistischen Unterstützung für die Aufträge der Hochschuleinrichtungen und der akademischen Pools zu erteilen als den Unterstützungsauftrag, der durch die vorangehenden Wörter der angefochtenen Bestimmung ausdrücklich erteilt werde.
B.26.2. Durch die angefochtene Bestimmung wird der « ARES » der Auftrag erteilt, « administrative und logistische Unterstützung [zu] gewähren für alle Aufträge [...], die ihr durch die Gesetzgebung erteilt werden ».
Durch die acht letzten Wörter dieser Bestimmung wird ausschließlich der « ARES » der Auftrag erteilt, « eine administrative und logistische Unterstützung zu gewähren » für künftige, noch nicht festgelegte Aufträge. Sie bezwecken also keineswegs, der « ARES » einen Unterstützungsauftrag für die Aufträge zu erteilen, die den Hochschuleinrichtungen und den akademischen Pools erteilt werden.
Die angefochtene Bestimmung hat also nicht die Tragweite, die ihr die klagenden Parteien verleihen.
Außerdem erklären die klagenden Parteien nicht, inwiefern ein Auftrag der administrativen und logistischen Unterstützung die Unterrichtsfreiheit der Organisationsträger gefährden könnte.
B.26.3. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 28 des Dekrets vom 7. November 2013
B.27. Artikel 28 § 1 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« § 1. Der Verwaltungsrat der ARES umfasst 29 Mitglieder, die alle stimmberechtigt sind. Sie werden durch die Regierung benannt, mit Ausnahme derjenigen im Sinne der nachstehenden Nr. 2 und sind wie folgt verteilt:
1. ein Vorsitzender;
2. die sechs Rektoren der Universitäten;
3. sechs Vertreter der Hochschulen, darunter wenigstens vier Direktoren-Vorsitzende als Vertreter der Hochschulen, die durch die Mehrheit der Direktoren-Vorsitzenden der Hochschulen vorgeschlagen werden, sodass jeder Pool und jedes Netz (organisiert durch die Französische Gemeinschaft, offiziell subventioniert und frei subventioniert) vertreten sind;
4. zwei Direktoren als Vertreter der Kunsthochschulen, die durch die Mehrheit der Direktoren der Kunsthochschulen vorgeschlagen werden;
5. zwei Vertreter des Hochschulunterrichts für Erwachsenenbildung, die durch den « Hohen Rat für den Erwachsenenbildungsunterricht » im Sinne von Artikel 78 des Dekrets vom 16. April 1991 zur Organisation des Weiterbildungsunterrichtes vorgeschlagen werden;
6. sechs Vertreter des Personals, die durch die Gewerkschaftsorganisationen vorgeschlagen werden, die den im Nationalen Arbeitsrat vertretenen Gewerkschaftsorganisationen angeschlossen sind und die im Hochschulunterricht Mitglieder anschließen;
7. sechs Studierende, darunter wenigstens ein Vertreter pro akademischen Pool, die durch die auf Gemeinschaftsebene anerkannten repräsentativen Studentenorganisationen vorgeschlagen werden.
Für jede Kategorie im Sinne der Nrn. 3 bis 5 dürfen die vorgeschlagenen Vertreter nicht aus denselben Einrichtungen hervorgehen wie denjenigen, aus denen die ausscheidenden Mitglieder hervorgegangen sind; das Gleiche gilt für die Vertreter der Studierenden im Sinne von Nr. 7 nach vier aufeinander folgenden jährlichen Erneuerungen. Außerdem müssen unter allen Mitgliedern im Sinne von Nr. 7 wenigstens eines aus einer Universität, eines aus einer Hochschule, eines aus einer Kunsthochschule und eines aus einer Hochschule für Erwachsenenbildung stammen.
Mit Ausnahme des Mitglieds im Sinne von Nr. 1 hat jedes Mitglied einen Stellvertreter, der nach den gleichen Modalitäten vorgeschlagen wird; der Stellvertreter eines Rektors ist dort der erste Vizerektor seiner Universität oder, wenn diese Funktion in der betreffenden Universität nicht besteht, ein anderer, von ihr für diese Funktion bestimmter Vizerektor. Das stellvertretende Mitglied tagt nur in Abwesenheit des effektiven Mitglieds.
Mit Ausnahme der Mitglieder im Sinne der Nrn. 1, 2 und 7 werden die Mitglieder des Verwaltungsrates der ARES für eine Dauer von fünf Jahren bestimmt. Die Vertreter der Studierenden im Sinne von Nr. 7 werden für ein Mandat von einem Jahr bestimmt, das erneuerbar ist, jedoch nicht über fünf aufeinander folgende Mandate hinausgehen darf.
Der Vorsitzende der ARES wird durch die Regierung für eine Dauer von drei Jahren auf eine gleich lautende Stellungnahme der anderen Mitglieder des Rates hin bestimmt; der Vorsitzende wird nicht unter den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates der ARES ausgewählt.
Mit Ausnahme der Mitglieder im Sinne der Nrn. 1 und 2 müssen wenigstens ein Drittel, aufgerundet auf die höhere Einheit, der Zahl der vorgeschlagenen Personen des anderen Geschlechts als die übrigen, für diese Kategorie vorgeschlagenen Personen sein, außer im Falle einer ordnungsgemäß nachgewiesenen Unmöglichkeit.
Jedes Mitglied, das die Eigenschaft verliert, für die es bestimmt wurde, gilt als zurückgetreten. Wenn ein Mitglied im Laufe des Mandats zurücktritt oder verstirbt, wird es im Laufe des Jahres der Beendigung seines Mandats nach den gleichen Modalitäten ersetzt. Sein Stellvertreter gewährleistet die Interimszeit ».
Was das Interesse der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 betrifft
B.28.1. Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Dekrets vom 7. November 2013 schreibt vor, dass die Personalvertreter sämtlicher Hochschuleinrichtungen, die durch die Regierung der Französischen Gemeinschaft zu bestimmen sind, um dem Verwaltungsrat der « ARES » anzugehören, durch Gewerkschaftsorganisationen vorgeschlagen werden.
Diese Bestimmung, die die Weise regelt, auf die diese Personalvertreter benannt werden, kann sich direkt und nachteilig auf die Situation der dritten klagenden Partei auswirken, die Professor an der « Université catholique de Louvain » und somit Personalmitglied einer Hochschuleinrichtung ist.
B.28.2. Diese klagende Partei hat ein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung von Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Dekrets vom 7. November 2013.
Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die anderen klagenden Parteien ebenfalls dieses Interesse nachweisen.
Was die Klagegründe in der Rechtssache Nr. 5927 betrifft
B.29.1. In ihrem Erwiderungsschriftsatz führen die klagenden Parteien zum ersten Mal an, dass durch Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Dekrets vom 7. November 2013 diskriminierende Behandlungsunterschiede zwischen den Direktoren von Einrichtungen, die im Verwaltungsrat der « ARES » tagten, und denjenigen, die dort nicht tagten, zwischen den Direktoren-Vorsitzenden von Hochschulen, zwischen den Universitätsrektoren und den Direktoren anderer Einrichtungen sowie zwischen den Direktoren-Vorsitzenden von Hochschulen und den Vertretern der Personalmitglieder und der Studierenden eingeführt würden.
Sie führen auch zum ersten Mal in diesem Schriftsatz an, dass Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Dekrets vom 7. November 2013 in Widerspruch zum « Grundsatz der Vereinscharta » stehe.
B.29.2. Eine klagende Partei darf in ihrem Erwiderungsschriftsatz keine neuen Klagegründe anführen.
B.29.3. Sowohl die Argumente, die aus den Behandlungsunterschieden im Sinne von B.29.1 abgeleitet sind, als auch das Anführen eines Verstoßes gegen den vorerwähnten « Grundsatz » sind neue Klagegründe und folglich unzulässig.
B.30.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 werde durch Artikel 28 § 1 des Dekrets vom 7. November 2013 die Unterrichtsfreiheit der Organisationsträger, die keine Behörden seien, von Hochschulen, von Kunsthochschulen und von Hochschulen für Erwachsenenbildung eingeschränkt, weil dadurch diese Organisationsträger sowie ihre Vertretungsorganen vom Verwaltungsrat der « ARES » ausgeschlossen würden.
B.30.2.1. Der Verwaltungsrat der « ARES » umfasst, neben anderen Mitgliedern, « sechs Vertreter der Hochschulen, darunter wenigstens vier Direktoren-Vorsitzende als Vertreter der Hochschulen », « zwei Direktoren als Vertreter der Kunsthochschulen » und « zwei Vertreter des Hochschulunterrichts für Erwachsenenbildung » (Artikel 28 § 1 Nrn. 3, 4 und 5 des Dekrets vom 7. November 2013).
Die Vertreter der Hochschulen, die nicht « Direktoren-Vorsitzende » sind, können aus « Vertretungs- und Koordinierungsorganen der Organisationsträger » hervorgehen (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/1, S. 17).
Vertreter des « Conseil des Pouvoirs Organisateurs de l'Enseignement officiel neutre subventionné - Enseignement organisé par les Provinces, les Communes et la Commission communautaire française de la Région de Bruxelles-Capitale » (« C.P.E.O.N.S. ») und der « Fédération de l'Enseignement Supérieur Catholique (FédESuC) » können im Verwaltungsrat der « ARES » tagen (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/3, S. 41).
B.30.2.2. Die angefochtene Bestimmung schließt nicht aus, dass die Vertreter der Hochschulen und des « Hochschulunterrichts für Erwachsenenbildung » innerhalb des Verwaltungsrates der « ARES » andere Organisationsträger dieser Art von Einrichtungen sind als Behörden oder Vertretungsorgane dieser Organisationsträger.
Sie hat also nicht die Tragweite, die ihr die klagenden Parteien verleihen, da nur die Kunsthochschulen nicht durch Organisationsträger oder durch deren Vertretungsorgane vertreten werden können.
B.30.3. Die durch Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung anerkannte Unterrichtsfreiheit gewährleistet einer jeden privaten Person das Recht, eine Schule zu gründen und zu organisieren und sowohl den Inhalt als auch die Form des dort erteilten Unterrichts festzulegen, ohne die vorherige Zustimmung der Behörden erhalten zu haben.
B.30.4. Artikel 28 § 1 des Dekrets vom 7. November 2013 hat keinen anderen Zweck als Regeln bezüglich der Zusammensetzung des Verwaltungsrates der « ARES » festzulegen.
Diese Regeln beeinträchtigen keineswegs das Recht der Organisationsträger, die keine Behörden sind, eine Kunsthochschule zu gründen, sie zu organisieren oder den Inhalt und die Form des dort erteilten Unterrichts festzulegen.
Insofern sie die Kunsthochschulen betrifft, schränkt die angefochtene Bestimmung nicht die Unterrichtsfreiheit ein.
B.30.5. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5927 ist unbegründet, insofern er aus einem Verstoß gegen Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung abgeleitet ist.
B.31.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 verstoße Artikel 28 § 1 des Dekrets vom 27. November 2013 gegen Artikel 24 § 4 der Verfassung, weil durch die Festlegung der Anzahl und der Weise der Bestimmung der Vertreter der Hochschuleinrichtungen, aus denen sich der Verwaltungsrat der « ARES » zusammensetze, die Hochschulen, die Kunsthochschulen und die Hochschulen für Erwachsenenbildung unterschiedlich behandelt würden.
B.31.2. Artikel 24 § 4 der Verfassung bestimmt:
« Alle Schüler oder Studenten, Eltern, Personalmitglieder und Unterrichtsanstalten sind vor dem Gesetz oder dem Dekret gleich. Das Gesetz und das Dekret berücksichtigen die objektiven Unterschiede, insbesondere die jedem Organisationsträger eigenen Merkmale, die eine angepasste Behandlung rechtfertigen ».
In dieser Bestimmung ist im Bereich des Unterrichts der aus den Artikeln 10 und 11 der Verfassung abgeleitete Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verankert.
B.31.3. Die zwanzig Hochschulen (Artikel 11 des Dekrets vom 7. November 2013) sind im Verwaltungsrat der « ARES » durch sechs Personen vertreten, während sowohl die sechzehn Kunsthochschulen (Artikel 12 desselben Dekrets) als auch die rund hundert Hochschulen für Erwachsenenbildung (Artikel 13 Absatz 1 desselben Dekrets) ihrerseits durch zwei Mitglieder dieses Rates vertreten sind.
Die Universitäten, die Hochschulen, die Kunsthochschulen und die Hochschulen für Erwachsenenbildung sind im Verwaltungsrat der « ARES » vertreten « nach einer Aufteilung [...], die dem Proporz der von den einzelnen Unterrichtsformen betroffenen Studierenden entspricht » (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/1, S. 10; ebenda, Nr. 537/3, S. 11). Die Zahl der Vertreter der Hochschulen wurde auf diejenige der Vertreter der Universitäten abgestimmt (ebenda, Nr. 537/3, S. 41).
Es besteht also zwischen den Hochschulen, den Kunsthochschulen und den Hochschulen für Erwachsenenbildung ein objektiver Unterschied, der das unterschiedliche Gewicht der Vertreter dieser drei Kategorien von Unterrichtseinrichtungen innerhalb des Verwaltungsrates der « ARES » vernünftig rechtfertigt.
B.31.4.1. Die Vertreter der Hochschulen, der Kunsthochschulen und der Hochschulen für Erwachsenenbildung werden allesamt durch die Regierung der Französischen Gemeinschaft (Artikel 28 § 1 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013) für ein Mandat von fünf Jahren bestimmt (Artikel 28 § 1 Absatz 4 desselben Dekrets).
Für diese drei Kategorien von Vertretern erfolgt die Bestimmung nur auf Vorschlag. Die vorgeschlagenen Personen dürfen « nicht aus denselben Einrichtungen hervorgehen wie denjenigen, aus denen die ausscheidenden Mitglieder hervorgegangen sind » (Artikel 28 § 1 Absatz 2 erster Satz des Dekrets vom 7. November 2013), und wenigstens ein Drittel von ihnen muss grundsätzlich « des anderen Geschlechts als die übrigen, für diese Kategorie vorgeschlagenen Personen sein » (Artikel 28 § 1 Absatz 6 desselben Dekrets).
B.31.4.2. Der Ursprung dieses Vorschlags ist jedoch unterschiedlich je nach der Kategorie von Einrichtungen.
Das Verfahren ist ähnlich für die Vertreter der Hochschulen und für diejenigen der Kunsthochschulen. Die Erstgenannten werden durch die Mehrheit der Direktoren-Vorsitzenden der Hochschulen vorgeschlagen, während die Letztgenannten durch die Mehrheit der Direktoren der Kunsthochschulen vorgeschlagen werden.
Die « Vertreter des Hochschulunterrichts für Erwachsenenbildung » werden ihrerseits nicht durch die Mehrheit der Leiter der betreffenden Einrichtungen vorgeschlagen, sondern durch den Generalrat für den Unterricht für Erwachsenenbildung.
B.31.4.3. Der Generalrat für den Erwachsenenbildungsunterricht hat unter anderem den Auftrag, « der Regierung [...] eine Stellungnahme zu allen Fragen bezüglich der Lenkung, der Verbesserung, der Entwicklung und der Förderung des Unterrichts für Erwachsenenbildung zu erteilen », « die Entwicklung des Erwachsenenbildungsunterrichts zu begleiten und zu begünstigen », « auf Vorschlag der Lenkungsstelle die vorrangigen Themen festzulegen, die diese in den beiden kommenden Jahren behandeln muss », « die Entwicklung des Unterrichtsangebots zu fördern und die Referenzrahmen für den Erwachsenenbildungsunterricht auszuarbeiten » und « die Unterrichtprofile für die Abteilungen, die zum Hochschulunterricht gehören, auszuarbeiten », worüber die « ARES » informiert werden muss (Artikel 79 §§ 1 und 5 des Dekrets vom 16. April 1991 « zur Organisation des Weiterbildungsunterrichtes).
Der Generalrat für den Erwachsenenbildungsunterricht setzt sich aus zweiunddreißig effektiven Mitgliedern zusammen, die durch die Regierung der Französischen Gemeinschaft für ein erneuerbares Mandat von fünf Jahren bestimmt werden (Artikel 80 Absätze 1 und 2 des Dekrets vom 16. April 1991). Sechs von ihnen vertreten die Unterrichtsnetze und sechs andere vertreten das leitende Personal und das Lehrpersonal des Unterrichts für Erwachsenenbildung. Jede dieser beiden Gruppen muss zwei Personen für den durch die Französische Gemeinschaft organisierten Unterricht, zwei Personen für den subventionierten offiziellen Unterricht und zwei weitere für den subventionierten freien Unterricht, « verteilt nach ihrer Beschaffenheit », umfassen (Artikel 80 Absatz 3 Nrn. 1 und 2 des Dekrets vom 16. April 1991). Der Generalrat für den Unterricht für Erwachsenenbildung umfasst auch vier Studierende des Erwachsenenbildungsunterricht, darunter einer « pro Netz und Art » (Artikel 80 Absatz 3 Nr. 3 des Dekrets vom 16. April 1991). Alle vorerwähnten Mitglieder werden durch die repräsentativen Organisationen der betreffenden Organisationsträger vorgeschlagen (Artikel 80 Absatz 5 des Dekrets vom 16. April 1991). Der Rat umfasst ferner drei Mitglieder « als Vertreter der durch das Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, anerkannten Organisationen », fünf Personen als Vertreter der « wirtschaftlichen und sozialen Kreise, die am Erwachsenenbildungsunterricht beteiligt sind, oder anderer beteiligter Kreise » sowie den Generaldirektor des nicht obligatorischen Unterrichts und der wissenschaftlichen Forschung und seinen Beauftragten, und den Inspektor, der mit der Koordinierung des Inspektionsdienstes des Erwachsenenbildungsunterrichts und dem Fernunterricht beauftragt ist, und seinen Beauftragten (Artikel 80 Absatz 3 Nrn. 4 bis 7 des Dekrets vom 16. April 1991). Schließlich gibt es noch einen Vorsitzenden und drei Vizevorsitzende (Artikel 80 Absatz 1 des Dekrets vom 16. April 1991).
B.31.4.4. Die wesentlich höhere Zahl von Hochschulen für Erwachsenenbildung und die sich daraus ergebende größere Schwierigkeit, ihre Führungskräfte zu befragen, sowie die Funktion und die Zusammensetzung des Generalrats für den Erwachsenenbildungsunterricht sind allesamt objektive Elemente, die es vernünftig rechtfertigen, dass der Vorschlag zur Bestimmung der Mitglieder des Verwaltungsrates der « ARES », die den Erwachsenenbildungsunterricht vertreten, aus einer anderen Quelle stammt als diejenige der Vorschläge zur Bestimmung der Mitglieder als Vertreter der Hochschulen und der Kunsthochschulen innerhalb dieses Verwaltungsorgans.
B.31.5. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5927 ist unbegründet, insofern er aus einem Verstoß gegen Artikel 24 § 4 der Verfassung abgeleitet ist.
B.32.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 verstoße Artikel 28 § 1 des Dekrets vom 7. November 2013 auch gegen Artikel 24 § 4 der Verfassung, insofern er im Verwaltungsrat der « ARES » die Anwesenheit der Vertretungsorgane aller Universitäten und der Vertretungsorgane des Personals und der Studierenden gewährleiste, und nicht diejenige der Vertretungsorgane der Hochschulen, der Kunsthochschulen und der Hochschulen für Erwachsenenbildung.
B.32.2. Wie in B.31.3 dargelegt wurde, sind die Universitäten, die Hochschulen, die Kunsthochschulen und die Hochschulen für Erwachsenenbildung innerhalb des Verwaltungsrates der « ARES » entsprechend dem Proporz der von den jeweiligen Unterrichtsformen betroffenen Studierenden vertreten.
Die sechs Vertreter der Hochschulen müssen durch die Mehrheit der Direktoren-Vorsitzenden der Hochschulen vorgeschlagen werden, die zwei Vertreter der Kunsthochschulen müssen ebenfalls durch die Mehrheit der Direktoren dieser Schulen vorgeschlagen werden, und die zwei Vertreter der Hochschulen für Erwachsenenbildung müssen durch den Generalrat für den Erwachsenenbildungsunterricht vorgeschlagen werden.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass alle Unterrichtsformen angesichts ihrer jeweiligen Merkmale auf gleichartige Weise behandelt werden.
B.32.3. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5927 ist unbegründet.
Was den Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5933 betrifft
B.33.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 beeinträchtige Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Dekrets vom 7. November 2013 die Vertretungsfreiheit der Mitglieder des akademischen Personals - die durch die Artikel 10, 11, 23 Absatz 3 Nr. 1, 26 und 27 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention, anerkannt werde -, insofern diese Dekretsbestimmung die Vertretung des akademischen Personals der Universitäten den Vertretern der Gewerkschaftsorganisationen vorbehalte und somit die Universitätsprofessoren daran hindere, im Verwaltungsrat der « ARES » durch eine Person vertreten zu werden, die nicht von einer Gewerkschaftsorganisation vorgeschlagen worden sei.
B.33.2. Gemäß dem Text der angefochtenen Bestimmung werden die Vertreter im Verwaltungsrat der « ARES » des gesamten Personals der Hochschuleinrichtungen, die von dieser Einrichtung öffentlichen Interesses betroffen sind, durch die Regierung der Französischen Gemeinschaft auf Vorschlag der Gewerkschaftsorganisationen bestimmt.
Während der Vorarbeiten zu diesem Text wurde erklärt, dass diese Personalvertreter « die verschiedenen Zentralen und die verschiedenen Arten des Hochschulunterrichts vertreten » (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/3, S. 41).
Folglich kann unter den Personalvertretern ein Universitätsprofessor im Verwaltungsrat der « ARES » nur durch eine Person vertreten werden, die durch eine Gewerkschaftsorganisation vorgeschlagen wurde.
B.33.3. Artikel 10 der Verfassung bestimmt:
« Es gibt im Staat keine Unterscheidung nach Ständen.
Die Belgier sind vor dem Gesetz gleich; nur sie können zur Bekleidung der zivilen und militärischen Ämter zugelassen werden, vorbehaltlich der Ausnahmen, die für Sonderfälle durch ein Gesetz festgelegt werden können.
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist gewährleistet ».
Artikel 11 der Verfassung bestimmt:
« Der Genuss der den Belgiern zuerkannten Rechte und Freiheiten muss ohne Diskriminierung gesichert werden. Zu diesem Zweck gewährleisten das Gesetz und das Dekret insbesondere die Rechte und Freiheiten der ideologischen und philosophischen Minderheiten ».
Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1 bestimmt:
« Jeder hat das Recht, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Zu diesem Zweck gewährleistet das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und bestimmt die Bedingungen für ihre Ausübung.
Diese Rechte umfassen insbesondere:
1. das Recht auf Arbeit und auf freie Wahl der Berufstätigkeit im Rahmen einer allgemeinen Beschäftigungspolitik, die unter anderem darauf ausgerichtet ist, einen Beschäftigungsstand zu gewährleisten, der so stabil und hoch wie möglich ist, das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung sowie das Recht auf Information, Konsultation und kollektive Verhandlungen; ».
Artikel 26 der Verfassung bestimmt:
« Die Belgier haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, unter Beachtung der Gesetze, die die Ausübung dieses Rechts regeln können, ohne diese indessen einer vorherigen Genehmigung zu unterwerfen.
Diese Bestimmung ist nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel anwendbar, die gänzlich den Polizeigesetzen unterworfen bleiben ».
Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:
« (1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden, als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verbrechensverhütung, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte für Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Beschränkungen unterworfen wird ».
B.33.4. Keine der angeführten Bestimmungen garantiert einem Universitätsprofessor das Recht, frei seine Vertreter in einem Verwaltungsorgan einer Einrichtung öffentlichen Interesses, wie die « ARES », zu wählen.
Außerdem ist es nicht unvernünftig anzunehmen, dass der Dekretgeber eine Personalvertretung gewünscht hat, die es ermöglicht, die Interessen aller Personalkategorien zu berücksichtigen.
B.33.5. Der Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 29 des Dekrets vom 7. November 2013
B.34. Artikel 29 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Der Verwaltungsrat der ARES tritt wenigstens sechs Mal pro akademisches Jahr zusammen auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder.
Seine Beschlüsse werden mit einem Quorum van mehr als 50 % der anwesenden effektiven oder stellvertretenden Mitglieder und mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, mit Ausnahme der Angelegenheiten im Sinne von Artikel 21 [Absatz 1] Nrn. 1, 2, 3, 4, 13, 14, 15 und 16, für die eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit vorgesehen ist; in seiner Geschäftsordnung können andere Quorumsregeln für die Anwesenheit und für verstärkte Mehrheiten im Vergleich zu dieser Bestimmung festgelegt werden.
Die Beratungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, doch die Beschlüsse werden veröffentlicht. Die Verwaltungsratsmitglieder sind verpflichtet, diese Vertraulichkeit zu wahren, die Kollegialität der Beschlüsse dieses Rates zu achten und auf jede Handlung zu verzichten, die im Konflikt zu den Aufgaben der ARES stehen könnte, bei sonstiger Abberufung oder einstweiliger Amtsenthebung durch die Regierung.
[...] ».
B.35.1. In Artikel 29 Absatz 3 des Dekrets vom 7. November 2013 sind verschiedene Regeln über die Arbeitsweise des Verwaltungsrates der « ARES » festgelegt, dem keine der fünf klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 als Mitglied angehört.
Diese Regeln können sich nicht direkt und nachteilig auf die Situation von Universitätsprofessoren auswirken, die diesem Verwaltungsorgan der « ARES » nicht angehören.
B.35.2. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 haben kein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung von Artikel 29 Absatz 3 des angefochtenen Dekrets.
In Bezug auf Artikel 39 des Dekrets vom 7. November 2013
B.36. Artikel 39 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Die thematischen Kammern sind, neben den Mitgliedern des Präsidiums der ARES, wie folgt zusammengesetzt:
1. für die Kammer der Universitäten: die Rektoren der Universitäten;
2. für die Kammer der Hochschulen und des Hochschulunterrichts für Erwachsenenbildung: die Direktoren-Vorsitzenden der Hochschulen und ein Vertreter, der aus den Hochschulen für Erwachsenenbildung eines jeden akademischen Pools hervorgeht und durch diese vorgeschlagen wird;
3. für die Kammer der Kunsthochschulen: die Direktoren der Kunsthochschulen.
Zu diesen Mitgliedern kommen Personalmitglieder und Studierende aus den von jeder thematischen Kammer betroffenen Einrichtungen hinzu, sodass sie insgesamt wenigstens 20% Personalvertreter und 20% Studierende umfasst, von denen für die Kammer der Hochschulen und des Hochschulunterrichts für Erwachsenenbildung wenigstens ein Personalmitglied und ein Studierender aus einer Einrichtung für Erwachsenenbildung stammt, die durch die Verwaltungsratsmitglieder der ARES im Sinne der Nrn. 6 und 7 vorgeschlagen werden.
Ein Mitglied einer thematischen Kammer, das verhindert ist, kann sich dort durch einen Stellvertreter vertreten lassen, der nach den Modalitäten von Artikel 28 bestimmt wird.
Die Mitglieder des Präsidiums der ARES, die nicht aus den von der thematischen Kammer betroffenen Einrichtungen hervorgehen, nehmen nur mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teil.
In der Kammer der Hochschulen und des Hochschulunterrichts für Erwachsenenbildung gewährleistet für alle Angelegenheiten bezüglich der Übereinstimmung oder der Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise zwischen den beiden Unterrichtsformen die Gewichtung der Stimmen die Parität zwischen den aus den Hochschulen hervorgegangenen Mitgliedern und den aus den Einrichtungen für Erwachsenenbildung hervorgegangenen Mitgliedern.
Der Verwaltungsrat der ARES bestimmt die Mitglieder der thematischen Kammern.
Die Mandate der Kammermitglieder werden auf diejenigen des Verwaltungsrates der ARES nach den gleichen Modalitäten abgestimmt.
Die ARES übermittelt der Regierung die Zusammensetzung der thematischen Kammern ».
B.37.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 werde durch Artikel 39 des Dekrets vom 7. November 2013 die Unterrichtsfreiheit der Organisationsträger, die keine Behörden seien, von Hochschulen, Kunsthochschulen und Hochschulen für Erwachsenenbildung eingeschränkt, indem diese Organisationsträger sowie ihre Vertretungsorgane von den thematischen Kammern der « ARES » ausgeschlossen würden.
B.37.2. Die « ARES » umfasst drei thematische Kammern (Artikel 22 des Dekrets vom 7. November 2013): die « Kammer der Universitäten », die « Kammer der Hochschulen und des Hochschulunterrichts für Erwachsenenbildung » und die « Kammer der Kunsthochschulen » (Artikel 37 Absatz 2 desselben Dekrets).
Die Mitglieder des Präsidiums der « ARES » sind von Rechts wegen Mitglieder dieser Kammern (Artikel 38 Absatz 1 desselben Dekrets). Dieses Präsidium umfasst unter anderem die vier « Vizevorsitzenden » des Verwaltungsrats (Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 § 2). Einer dieser Vizevorsitzenden wird unter den Vertretern der Hochschulen gewählt, die Mitglieder dieses Rates sind (Artikel 28 § 2 Absatz 1 Nr. 2), und ein weiterer wird unter den Vertretern des « Hochschulunterrichts für Erwachsenenbildung » gewählt, die in diesem Verwaltungsorgan tagen (Artikel 28 § 2 Absatz 1 Nr. 4).
Wie in B.30.2.2 angeführt wurde, können diese beiden Arten von Vertretern Organisationsträger, die keine Behörden sind, einer Hochschule oder einer Hochschule für Erwachsenenbildung sein, oder Vertretungsorgane dieser Organisationsträger.
Die angefochtene Bestimmung hat also nicht die Tragweite, die ihr die klagenden Parteien verleihen, da nur die Kunsthochschulen in der Kammer der Kunsthochschulen nicht durch Organisationsträger oder durch deren Vertretungsorgane vertreten sein können.
B.37.3. Artikel 39 des Dekrets vom 7. November 2013 dient keinem anderen Zweck, als Regeln für die Zusammensetzung der thematischen Kammern der « ARES » festzulegen, darunter die Kammer der Kunsthochschulen.
Die Regeln für die Zusammensetzung dieser Kammer beeinträchtigen keineswegs das Recht der Organisationsträger, die keine Behörden sind, eine Kunsthochschule zu gründen, sie zu organisieren sowie den Inhalt und die Form des dort erteilten Unterrichts festzulegen.
In diesen Regeln ist außerdem präzisiert, dass die Direktoren der sechzehn Kunsthochschulen Mitglieder dieser Kammer sind. Der Direktor einer Einrichtung dieser Art ist « Beauftragter des Organisationsträgers » und führt deren Beschlüsse aus (Artikel 72 § 5 Absatz 1 und 78 § 3 Absatz 1 des Dekrets vom 20. Dezember 2001 « zur Festlegung der spezifischen Vorschriften für den in den Kunsthochschulen organisierten höheren Kunstunterricht (Organisation, Finanzierung, Festlegung der Stellenpläne, Statut des Personals, Rechte und Pflichten der Studenten) »).
Insofern sie sich auf die Zusammensetzung der Kammer der Kunsthochschulen bezieht, schränkt die angefochtene Bestimmung die Unterrichtsfreiheit nicht ein.
B.37.4. Der Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5927 ist unbegründet, insofern er aus einem Verstoß durch Artikel 39 des Dekrets vom 7. November 2013 gegen Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung abgeleitet ist.
B.38.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 verstoße Artikel 39 des Dekrets vom 7. November 2013 gegen Artikel 24 § 4 der Verfassung, insofern dadurch, indem die Anzahl und die Weise der Bestimmung der Vertreter der Hochschuleinrichtungen in den thematischen Kammern der « ARES » festgelegt werde, die Hochschulen, die Kunsthochschulen und die Hochschulen für Erwachsenenbildung unterschiedlich behandelt würden.
B.38.2. Die sechs in Artikel 10 des Dekrets vom 7. November 2013 aufgezählten Universitäten werden durch ihren Rektor in der Kammer der Universitäten vertreten. Die zwanzig in Artikel 11 des Dekrets vom 7. November 2013 aufgezählten Hochschulen worden durch ihren Direktor-Vorsitzenden in der Kammer der Hochschulen und des Hochschulunterrichts für Erwachsenenbildung vertreten. Die sechzehn in Artikel 12 des Dekrets vom 7. November 2013 aufgezählten Kunsthochschulen werden durch ihren Direktor in der Kammer der Kunsthochschulen vertreten.
Die rund hundert Hochschulen für Erwachsenenbildung, die in Artikel 13 des Dekrets vom 7. November 2013 aufgezählt sind, werden hingegen nicht alle direkt in der Kammer der Hochschulen und des Unterrichts für Erwachsenenbildung vertreten. Sie werden dort nur durch fünf oder sechs Personen vertreten, nämlich eine Person, die von jedem der fünf akademischen Pools vorgeschlagen wird (Artikel 62 des Dekrets vom 7. November 2013), und, wenn es sich um eine andere Person handelt, durch den Vizevorsitzenden des Verwaltungsrates der « ARES », der unter den zwei Mitgliedern dieses Verwaltungsorgans, die den Unterricht für Erwachsenenbildung vertreten, bestimmt wird, um dem Präsidium der « ARES » anzugehören (Artikel 28 § 2 Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1 und mit Artikel 38 erster Satz des Dekrets vom 7. November 2013).
B.38.3.1. Ursprünglich wurde erwogen, dass jede Hochschuleinrichtung in den thematischen Kammern vertreten sein sollte (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/1, S. 10, und Nr. 537/3, S. 11).
Der Umstand, dass die Universitäten, die Hochschulen und die Kunsthochschulen durch eine andere Anzahl Personen in den sie betreffenden thematischen Kammern vertreten sind, ergibt sich daraus, dass, unabhängig von der in der angefochtenen Bestimmung festgelegten Regel, die Zahl der Einrichtungen, die zu diesen einzelnen Kategorien gehören, nicht die gleiche ist.
Es war jedoch nicht erwünscht, dass sämtliche Hochschulen für Erwachsenenbildung in der Kammer der Hochschulen und des Erwachsenenbildungsunterrichts vertreten würden, um zu vermeiden, dass diese Einrichtungen dort « proportional übervertreten » wären (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/1, S. 10, und Nr. 537/3, S. 11).
Der Behandlungsunterschied zwischen einerseits den Hochschulen für Erwachsenenbildung und andererseits den Universitäten, den Hochschulen und den Kunsthochschulen ist also vernünftig gerechtfertigt.
B.38.3.2. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass alle Universitäten, alle Hochschulen und alle Kunsthochschulen aufgrund der angefochtenen Bestimmung durch ihre Führungsperson in den sie betreffenden thematischen Kammern der « ARES » vertreten sind, ist es nicht erforderlich, eine Weise der Bestimmung der Vertreter dieser Kategorien von Einrichtungen vorzusehen.
Durch die angefochtene Bestimmung wird also nur die Weise der Benennung der Vertreter der Hochschulen für Erwachsenenbildung geregelt, sodass mit dieser Bestimmung für diesen Aspekt der Vertretung der Hochschuleinrichtungen in den thematischen Kammern der « ARES » kein Behandlungsunterschied zwischen den vorerwähnten Kategorien von Einrichtungen eingeführt wird.
B.38.4. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5927 ist unbegründet, insofern er aus einem Verstoß durch Artikel 39 des Dekrets vom 7. November 2013 gegen Artikel 24 § 4 der Verfassung abgeleitet ist.
B.39.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 verstoße Artikel 39 des Dekrets vom 7. November 2013 auch gegen Artikel 24 § 4 der Verfassung, insofern er in den thematischen Kammern der « ARES » die Anwesenheit der Rektoren aller Universitäten und der Vertretungsorgane des Personals und der Studierenden gewährleiste, jedoch nicht diejenige der Vertretungsorgane der Hochschulen, der Kunsthochschulen und der Hochschulen für Erwachsenenbildung.
B.39.2. Aus denselben Gründen, wie sie in B.32.2 angeführt wurden, geht aus der angefochtenen Bestimmung hervor, dass angesichts ihrer jeweiligen Merkmale alle Unterrichtsformen auf ähnliche Weise behandelt werden.
B.39.3. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5927 ist unbegründet, insofern er aus einem Verstoß durch Artikel 39 des Dekrets vom 7. November 2013 gegen Artikel 24 § 4 der Verfassung abgeleitet ist.
In Bezug auf Artikel 40 des Dekrets vom 7. November 2013
B.40. Artikel 40 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Die ARES stellt folgende ständige Ausschüsse zusammen, die beauftragt sind, auf ihren Antrag hin ihre Beratungen und Beschlüsse vorzubereiten:
1. die ' Commission de la Mobilité des étudiants et du personnel (CoM) ' (Ausschuss für die Mobilität der Studierenden und des Personals);
2. die ' Commission de l'Information sur les Etudes (CIE) ' (Ausschuss für die Information über die Studien);
3. die ' Commission de l'aide à la réussite (CAR) ' (Ausschuss für die Verbesserung der Erfolgschancen);
4. die ' Commission de la Coopération au Développement (CCD) ' (Ausschuss für die Entwicklungszusammenarbeit);
5. die ' Commission des Relations internationales ' (CRI) (Ausschuss für internationale Beziehungen);
6. die ' Commission de la Vie étudiante, Démocratisation et Affaires sociales (CoVEDAS) ' (Ausschuss für Studentenleben, Demokratisierung und Sozialangelegenheiten);
7. die ' Commission Développement Durable (CDD) ' (Ausschuss für nachhaltige Entwicklung);
8. die ' Commission pour la Qualité de l'Enseignement et de la Recherche (CoQER) ' (Ausschuss für die Qualität des Unterrichts und der Forschung);
9. die ' Commission de la Valorisation de la Recherche et de la Recherche interuniversitaire (CoVRI) ' (Ausschuss für die Valorisierung der Forschung und die universitätsübergreifende Forschung);
10. die ' Commission Observatoire et Statistiques (COS) ' (Ausschuss für Beobachtung und Statistiken);
11. die ' Commission des Bibliothèques et Services académiques collectifs (CBS) ' (Ausschuss für Bibliotheken und kollektive akademische Dienste);
12. die ' Commission de la Formation continue et de l'Apprentissage tout au long de la Vie (CoFoC) (Ausschuss für die Weiterbildung und das lebenslange Lernen).
Die ARES umfasst auch den Ausschuss, der damit beauftragt ist, die Beschwerden der Studierenden bezüglich einer Verweigerung einer Einschreibung im Sinne von Artikel 97 entgegenzunehmen, wofür sie als Kanzlei dient ».
B.41.1. In den Rechtssachen Nrn. 5927 und 5928 wird die Verfassungsmäßigkeit von Artikel 40 Absatz 2 des Dekrets vom 7. November 2013 in Frage gestellt wegen der Befugnis des « Ausschusses, der damit beauftragt ist, die Beschwerden der Studierenden bezüglich einer Verweigerung einer Einschreibung entgegenzunehmen ».
B.41.2. Die angefochtene Bestimmung dient jedoch keinem anderen Zweck, als die « ARES » zu verpflichten, für die Kanzlei dieses Ausschuss zu sorgen, der durch den in B.90 zitierten Artikel 97 des Dekrets vom 7. November 2013 eingesetzt wird.
Die letztgenannte Bestimmung regelt die Befugnis dieses Ausschusses.
Die angefochtene Bestimmung hat also nicht die Tragweite, die ihr die klagenden Parteien verleihen.
B.41.3. Die Beschwerdegründe sind unbegründet.
In Bezug auf die Artikel 52, 58, 59 und 61 des Dekrets vom 7. November 2013
B.42. Artikel 52 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Ein akademischer Pool ist eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren Mitglieder Hochschuleinrichtungen sind, darunter mindestens eine Universität, auf der Grundlage der geographischen Nähe ihrer Standorte.
Jede Hochschuleinrichtung gehört einem oder mehreren akademischen Pools an, je nach ihren Standorten. Diese Zugehörigkeit wird durch die Liste der Ermächtigungen für die Organisation der Erststudien des ersten und zweiten Zyklus im Sinne von Artikel 88 § 1 bestimmt ».
Artikel 58 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Die Generalversammlung der Mitgliedseinrichtungen eines akademischen Pools legt dessen Satzung fest. Sie ist ebenfalls alleine für gleich welche Änderung der Satzung zuständig. Innerhalb der Generalversammlung besitzt jede Einrichtung eine Anzahl Stimmen im Verhältnis zu ihrer Anzahl von Diplominhabern der Erstausbildung für BES (Hochschuldiplom), Bachelor und Master aus Studien, die auf dem Gebiet des Pools absolviert wurden aufgrund einer Ermächtigung, die die Einrichtung auf diesem Gebiet besitzt. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, mit einfacher Mehrheit der Vertreter der Universitäten, der Hochschulen, der Kunsthochschulen beziehungsweise der Einrichtungen für Erwachsenenbildung.
Die Satzung sowie jede diesbezügliche Änderung werden unverzüglich der Regierung zur Genehmigung übermittelt. Die Regierung legt die Satzung des akademischen Pools fest, in Ermangelung eines Beschlusses der Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Dekrets.
In dieser Satzung werden insbesondere festgelegt:
1. die Ausführung der in Artikel 53 Absatz 2 festgelegten Aufgaben sowie der besondere Aufgaben, die dem Pool durch seine Mitglieder anvertraut werden;
2. die Arbeitsweise des Pools;
3. sein Vereinigungssitz;
4. die Befugnisse, die Zusammensetzung, die Weise der Bestimmung seiner Mitglieder und die Arbeitsweise seines Verwaltungsrates sowie der anderen Verwaltungs- oder Beratungsorgane, die innerhalb des Pools eingesetzt werden zur Ausführung seiner Aufgaben ».
Artikel 59 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Im Bemühen um Effizienz, insbesondere zur Erfüllung der in Artikel 53 Nrn. 2 und 8 vorgesehenen Aufgaben, kann ein akademischer Pool Organe einsetzen, die spezifisch mit einem Teil seines Gebiets beauftragt sind.
Wenn die Generalversammlung eines akademischen Pools dessen Satzung gemäß Artikel 58 festlegt, äußert sie sich zur Einsetzung dieser Organe. Die Entscheidung, solche Organe einzusetzen oder nicht einzusetzen, wird im Konsens gefasst. Die Festlegung der Zusammensetzung und der Aufgaben dieser Organe ergibt sich ebenfalls aus einer Beratung nach dem Konsensverfahren. Kommt kein Konsens zwischen den Mitgliedern zustande, so kann der akademische Pool die Regierung befassen, die endgültig die Satzung dieser Organe festlegt ».
Artikel 61 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Die Finanzverwaltung der akademischen Pools wird gemäß den Bestimmungen über die Einrichtungen öffentlichen Interesses der Kategorie B des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und dessen Ausführungserlassen gewährleistet.
In seiner Finanzverwaltung darf ein akademischer Pool jeden etwaigen Saldo seiner Jahresrechnung auf das darauf folgende Haushaltsjahr übertragen ».
B.43.1. In den Rechtssachen Nrn. 5927 und 5928 wird der Gerichtshof gebeten, über die Vereinbarkeit von Artikel 52 des Dekrets vom 7. November 2013 mit Artikel 27 der Verfassung zu befinden, insofern die Verpflichtung, einem akademischen Pool in Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht anzugehören, die Vereinigungsfreiheit der Hochschulen, der Kunsthochschulen und der Hochschulen für Erwachsenenbildung, deren Organisationsträger keine öffentliche Einrichtung sei, beeinträchtige.
Nach Darlegung derselben klagenden Parteien seien Artikel 58 Absatz 1 dritter Satz, Artikel 58 Absatz 2 erster Satz, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013 nicht mit Artikel 27 der Verfassung vereinbar, weil sie, indem sie die Verwaltung der Pools unter Missachtung des Gesetzes vom 27. Juni 1921 « über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen » regelten, die Vereinigungsfreiheit der Hochschulen, der Kunsthochschulen und der Hochschulen für Erwachsenenbildung, deren Organisationsträger keine öffentliche Einrichtung sei, verletzten.
B.43.2. Ein akademischer Pool ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/1, SS. 9, 13 und 18, und Nr. 537/3, SS. 11 und 46).
Aufgrund von Artikel 9 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ist der Dekretgeber befugt, in den in die Zuständigkeit der Gemeinschaften fallenden Angelegenheiten dezentralisierte Dienste, Einrichtungen und Unternehmen zu errichten, ohne durch vorher bestehende Organisationsformen gebunden zu sein. Dabei kann der Dekretgeber Techniken des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts anwenden, doch es ist ihm, außer im Falle der Inanspruchnahme von Artikel 10 des vorerwähnte Sondergesetzes, verboten, auf allgemeine Weise vom Recht der juristischen Personen abzuweichen, das zu den Restbefugnissen der Föderalbehörde gehört.
Indem er akademische Pools als juristische Personen des öffentlichen Rechts schafft und selbst die Regeln bezüglich ihrer Aufgaben (Artikel 53), ihrer Generalversammlung (Artikel 52, 58 und 59), ihrer Mittel (Artikel 55 und 56), ihres Verwaltungsrates (Artikel 57), ihrer Satzung (Artikel 58), ihrer Kontrolle (Artikel 60), ihrer Finanzverwaltung (Artikel 61) festlegt sowie ihnen außerdem die Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht verleiht, übt der Dekretgeber die Befugnis aus, die ihm durch Artikel 9 des vorerwähnten Sondergesetzes verliehen wird.
Durch diese Vorgehensweise hat der Dekretgeber nicht gegen Artikel 27 der Verfassung verstoßen.
B.43.3. Die Beschwerdegründe sind unbegründet.
In Bezug auf Artikel 53 des Dekrets vom 7. November 2013
B.44. Vor seiner Abänderung durch Artikel 35 des Dekrets vom 30. Januar 2014 « über den inklusiven Hochschulunterricht » bestimmte Artikel 53 des Dekrets vom 7. November 2013:
« Ein akademischer Pool ist ein Ort der Konzertierung und des Dialogs zwischen Hochschuleinrichtungen. Er hat als Hauptaufgabe, alle Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern zu fördern und zu unterstützen und sie zur Zusammenarbeit zu veranlassen, um den Studierenden Qualitätsdienste zu bieten.
So sorgt ein akademischer Pool, ohne auf die Aufgaben der ARES und der akademischen Zonen überzugreifen, dafür:
1. die Mobilität der Studierenden und der Personalmitglieder zu begünstigen und zu begleiten, unter Achtung ihres Statuts und auf freiwilliger Basis, zwischen den verschiedenen Standorten und den Einrichtungen, einschließlich der praktischen und finanziellen Modalitäten;
2. kollektive Dienste für das Personal und die Studierenden seiner Mitglieder anzubieten, insbesondere Bibliotheken und Studiersäle, Restaurants und konviviale Orte, medizinische, soziale Dienste und Dienste für psychologische Begleitung, Sport- und Kulturtätigkeiten, und er kann die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben verwalten;
3. die Beratung und Begleitung für persönliche Studienverläufe zu verbinden oder zu organisieren, sowie die pädagogische Unterstützung der Lehrkräfte;
4. die Information und Beratung der angehenden Studierenden in Bezug auf die verschiedenen organisierten Studien und die Vertretung ihrer Mitglieder bei jeder Informationstätigkeit über Hochschulstudien oder in Verbindung mit dem Pflichtunterricht zu koordinieren;
5. die Ausbildungen, die auf Hochschulstudien vorbereiten, und jede weitere Tätigkeit zur Begünstigung des Übergangs zwischen dem Pflichtunterricht und dem Hochschulunterricht zu koordinieren;
6. die Beziehungen zwischen allen Mitgliedseinrichtungen, ihrem Personal und ihren Studierenden und den öffentlichen oder privaten lokalen Kräften zu begünstigen;
7. die Gründung von föderierten Forschungs-, Lehr- oder Dienstzentren auf seiner Ebene zu begünstigen, in denen die Kompetenzen und Teams der Mitgliedseinrichtungen des Pools zusammengeführt werden;
8. eine gemeinsame Nutzung der Infrastrukturen, Ausstattungen sowie beweglichen und unbeweglichen Güter zu begünstigen, die vorrangig für Lehr- und Forschungsaufgaben und -dienste für die Kollektivität bestimmt sind;
9. und, mehr allgemein, der privilegierte Ort für den Dialog und die Reflexion zwischen seinen Mitgliedern zu sein.
In den Satzungen der einzelnen akademischen Pools wird die Ausführung dieser Aufgaben präzisiert ».
B.45. Nach Darlegung der klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5927, 5928 und 5933 sei Artikel 53 Absatz 2 Nrn. 3 und 4 des Dekrets vom 7. November 2013 nicht vereinbar mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung, insofern er die Unterrichtsfreiheit der Hochschulen, der Kunsthochschulen und der Hochschulen für Erwachsenenbildung, deren Organisationsträger keine öffentliche Einrichtung sei, beeinträchtige.
B.46.1. Der Beitritt zu einer Struktur für die pädagogische Unterstützung der Lehrkräfte und der Koordinierung der Information und Orientierung der Studierenden beeinträchtigt nicht die durch Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung gewährleistete Unterrichtsfreiheit.
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 des angefochtenen Dekrets ist ein akademischer Pool ein « Ort der Konzertierung und des Dialogs zwischen Hochschuleinrichtungen » und besitzt er folglich keine Entscheidungsbefugnis. Die angefochtene Bestimmung verpflichtet keine Hochschuleinrichtung, auf die « pädagogische Unterstützung der Lehrkräfte » zurückzugreifen, die durch den Pool organisiert und durch ein « didaktisches Zentrum für Hochschulunterricht » im Sinne von Artikel 148 Absatz 2 Nr. 1 des Dekrets koordiniert wird (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/1, S. 19). Diese Art von Einrichtung ist im Übrigen « autonom » gegenüber den Pools (Artikel 19 Absatz 1 des angefochtenen Dekrets). Die « Aufgaben der Pools [...] greifen nicht in die eigentliche Organisation des Unterrichts ein, der eine ausschließliche Zuständigkeit der Einrichtungen bleibt » (ebenda, Nr. 537/3, S. 11). « In Bezug auf die Information über die Studien behalten die Einrichtungen ihre individuellen Kapazitäten über die Pools hinaus » (ebenda, Nr. 537/1, S. 19).
B.46.2. Die Beschwerdegründe sind unbegründet.
In Bezug auf Artikel 57 des Dekrets vom 7. November 2013
B.47. Artikel 57 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Ein akademischer Pool wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der sich aus höchstens 30 Mitgliedern aus den Mitgliedseinrichtungen zusammensetzt. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten, unter Ausschluss derjenigen, für die ausdrücklich seine Generalversammlung aufgrund von Artikel 58 zuständig ist.
Den Vorsitz üben gemeinsam die Rektoren der Universitäten aus, die ihren Vereinigungssitz auf dem Gebiet des Pools haben, oder ein Direktor-Vorsitzender einer Hochschule, die ihren Vereinigungssitz auf dem Gebiet des Pools hat, falls ein solcher besteht. Dieser wird durch den Verwaltungsrat des Pools abwechselnd mit den Direktoren-Vorsitzenden einer der betreffenden Hochschulen bestimmt. Der Rat bestimmt ebenfalls zwei Vizevorsitzende: einer unter den Direktoren der Kunsthochschulen, die ihren Vereinigungssitz auf dem Gebiet des Pools haben, einen anderen unter den Direktoren der Einrichtungen für Erwachsenenbildung, die ihren Vereinigungssitz auf dem Gebiet des Pools haben.
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates eines akademischen Pools spiegelt die relative Größe der Einrichtungen in Bezug auf die Zahl der Diplominhaber der Erstausbildungen für BES, Bachelor und Master wider, die aus Studien auf dem Gebiet des Pools hervorgehen aufgrund einer Ermächtigung der Einrichtung auf diesem Gebiet, mit einer gegebenenfalls indirekten Mindestvertretung der kleineren Einrichtungen. Sie gewährt dort die Anwesenheit aller Unterrichtsformen und der verschiedenen Kategorien der akademischen Gemeinschaft, darunter mindestens 20% Personalvertreter und mindestens 20% Studierende. Mit Ausnahme der Mitglieder ex officio müssen mindestens ein Drittel, aufgerundet auf die höhere Einheit, der Mitglieder des Verwaltungsrates Personen des anderen Geschlechts als die übrigen Personen sein, außer im Falle einer ordnungsgemäß nachgewiesenen Unmöglichkeit.
Innerhalb dieses Rates haben für die Angelegenheiten, die das Unterrichtsangebot auf dem Gebiet des Pools betreffen, die Vertreter der Einrichtungen, die keine Ermächtigung in einer Niederlassung des Pools für Studien des ersten oder des zweiten Zyklus im betreffenden Studienbereich besitzen, kein Stimmrecht ».
Was das Interesse der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 betrifft
B.48.1. Artikel 57 Absatz 4 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt, dass für bestimmte Angelegenheiten, für die der akademische Pool zuständig ist, gewisse Mitglieder seines Verwaltungsrates nicht stimmberechtigt sind.
Da diese Bestimmung eine institutionelle Regel über die Organisation des Hochschulunterrichts ist, kann sie sich nicht direkt und nachteilig auf die Situation der Universitätsprofessoren auswirken.
B.48.2. Folglich hätten die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 kein Interesse an der Nichtigerklärung von Artikel 57 Absatz 4 des Dekrets vom 7. November 2013.
Was die Klagegründe in den Rechtssachen Nrn. 5927 und 5928 betrifft
B.49. In den Rechtssachen Nrn. 5927 und 5928 wird der Gerichtshof gebeten, über die Vereinbarkeit von Artikel 57 des Dekrets vom 7. November 2013 mit Artikel 27 der Verfassung zu befinden, insofern der Platz der Universitätsrektoren innerhalb eines akademischen Pools und insbesondere in dessen Verwaltungsrat die Vereinigungsfreiheit der Hochschulen, der Kunsthochschulen und der Hochschulen für Erwachsenenbildung, deren Organisationsträger keine öffentliche Einrichtung sei, beeinträchtige.
B.50. Wie in B.43.2 angeführt wurde, ist ein akademischer Pool eine juristische Person des öffentlichen Rechts und betrifft die durch Artikel 27 der Verfassung gewährleistete Vereinigungsfreiheit nur die privatrechtlichen Vereinigungen.
B.51. Die Beschwerdegründe sind unbegründet.
In Bezug auf Artikel 62 des Dekrets vom 7. November 2013
B.52. Artikel 62 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Es werden fünf akademische Pools eingerichtet, die wie folgt verteilt sind:
1. der Pool Lüttich-Luxemburg auf dem Gebiet der Provinzen Lüttich und Luxemburg;
2. der Pool ' Louvain ' auf dem Gebiet der Provinz Wallonisch-Brabant;
3. der Pool Brüssel auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt;
4. der Pool Hennegau auf dem Gebiet der Provinz Hennegau;
5. der Pool Namur auf dem Gebiet der Provinz Namur ».
B.53.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 sei Artikel 62 des Dekrets vom 7. November 2013 nicht mit Artikel 27 der Verfassung vereinbar, weil die Schaffung von akademischen Pools die Vereinigungsfreiheit der Hochschulen, der Kunsthochschulen und der Hochschulen für Erwachsenenbildung, deren Organisationsträger keine öffentliche Einrichtung sei, beeinträchtige.
B.53.2. Aus den gleichen Gründen, wie sie in B.43.2 dargelegt wurden, ist der Beschwerdegrund unbegründet.
In Bezug auf Artikel 63 des Dekrets vom 7. November 2013
B.54. Artikel 63 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Eine akademische Zone zwischen verschiedenen Pools ist eine Beratungsinstanz, die sich aus der Versammlung der Mitglieder der Verwaltungsräte der zu ihr gehörenden akademischen Pools zusammensetzt.
Eine akademische Zone zwischen verschiedenen Pools hat nur die Aufgaben, der ARES eine Entwicklung des Angebots an Hochschulunterricht des kurzen Typs vorzuschlagen und Projekte zur Verbesserung der Erfolgschancen der Studierenden hervorzurufen oder zu koordinieren ».
B.55.1. In der Rechtssache Nr. 5927 wird der Gerichtshof gebeten, über die Vereinbarkeit von Artikel 63 Absatz 2 des Dekrets vom 7. November 2013 mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung zu befinden, insofern diese Bestimmung die Unterrichtsfreiheit der nicht öffentlichen Organisationsträger von Hochschulen, von Kunsthochschulen und von Hochschulen für Erwachsenenbildung beeinträchtige, indem diesen Organisationsträgern jede Befugnis in Bezug auf das Unterrichtsangebot entzogen werde.
B.55.2. Durch die angefochtene Bestimmung wird jeder akademischen Zone zwischen verschiedenen Pools, die nur eine « Beratungsinstanz » ist, die Aufgabe erteilt, « der ARES eine Entwicklung des Angebots an Hochschulunterricht des kurzen Typs vorzuschlagen ».
Die « ARES » hat insbesondere die Aufgabe, « durch eine mit Gründen versehene Stellungnahme jeden Vorschlag einer poolübergreifenden akademischen Zone mit einem Angebot von Hochschulunterricht des kurzen Typs zu beantworten und der Regierung die Ermächtigungen vorzuschlagen, wobei auf die Begrenzung des Wettbewerbs zwischen den Einrichtungen, den Unterrichtsformen und den akademischen Pools geachtet wird » (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2 des Dekrets vom 7. November 2013), sowie « der Regierung eine Entwicklung des Unterrichtsangebots vorzuschlagen nach einer Stellungnahme der betroffenen thematischen Kammern, auf Anfrage einer oder mehrerer Einrichtungen oder im Anschluss an die Stellungnahme des Orientierungsrates » (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 3 desselben Dekrets). Die « ARES » muss auch « die Konzertierung über jede Angelegenheit bezüglich ihrer Aufträge organisieren » (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 6 desselben Dekrets).
Die angefochtene Bestimmung verbietet es den Organisationsträgern der Hochschulen, der Kunsthochschulen und der Hochschulen für Erwachsenenbildung nicht, eine Stellungnahme abzugeben oder Vorschläge bezüglich des Unterrichtsangebots zu unterbreiten. Sie entzieht ihnen nicht jede Befugnis auf diesem Gebiet.
Diese Bestimmung hat also nicht die Tragweite, die ihr die klagenden Parteien verleihen.
B.55.3. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 65 des Dekrets vom 7. November 2013
B.56. Artikel 65 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Es gibt drei akademische Zonen zwischen verschiedenen Pools, die wie folgt verteilt sind:
1. die Zone Lüttich-Luxemburg-Namur, in der die akademischen Pools im Sinne von Artikel 62 Nrn. 1 und 5 verbunden sind;
2. die Zone Brüssel-Wallonisch-Brabant, in der die akademischen Pools im Sinne von Artikel 62 Nrn. 3 und 2 verbunden sind;
3. die Zone Hennegau, die dem akademischen Pool im Sinne von Artikel 62 Nr. 4 entspricht ».
B.57.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 verletze diese Bestimmung die durch Artikel 27 der Verfassung gewährleistete Vereinigungsfreiheit.
B.57.2. Eine akademische Zone zwischen verschiedenen Pools ist die Versammlung der Mitglieder von einem oder zwei Verwaltungsräten eines akademischen Pools.
Wie in B.43.2 dargelegt wurde, ist ein akademischer Pool eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Eine Vereinigung, die nur aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammengesetzt ist, kann nicht als eine private Vereinigung betrachtet werden, auf die Artikel 27 der Verfassung Anwendung findet.
B.57.3. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 70 des Dekrets vom 7. November 2013
B.58. Artikel 70 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« § 1. Die Erststudiengänge des langen Typs werden in zwei Studienzyklen organisiert:
1. ein erster Zyklus, der mit dem akademischen Bachelorgrad abgeschlossen wird, der 180 Studienpunkte umfasst;
2. ein zweiter Zyklus, der mit dem Mastergrad abgeschlossen wird, der 60 Studienpunkte umfasst, oder, wenn er einer besonderen Ausrichtung dient, 120 Studienpunkte.
Gewisse Studienzyklen können Bestandteil mehrerer unterschiedlicher Studiengänge des langen Typs sein.
Die zweiten Zyklen in Medizin und in Veterinärmedizin umfassen ausnahmsweise 180 Studienpunkte. Der zweite Studienzyklus in Medizin wird mit dem Grad eines Arztes abgeschlossen; der zweite Studienzyklus in Veterinärmedizin wird mit dem Grad eines Tierarztes abgeschlossen.
§ 2. Die Masterstudien in mindestens 120 Studienpunkten umfassen mindestens eine Auswahl von 30 spezifischen Studienpunkten, die diese Ausbildung einer der folgenden Ausrichtungen zuordnen:
1. Die didaktische Ausrichtung, die die spezifische pädagogische Ausbildung in Anwendung des Dekrets vom 8. Februar 2001 zur Festlegung der Erstausbildung der Lehrbefähigten der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder des Dekrets vom 17. Mai 1999 über den höheren Kunstunterricht umfasst; sie wird nur für die akademischen Grade organisiert, die den in dem von der Französischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterricht erforderlichen Befähigungsnachweisen entsprechen. Die Regierung legt diese Übereinstimmung fest.
2. Die vertiefende Ausrichtung zur Vorbereitung auf die wissenschaftliche oder künstlerische Forschung. Sie umfasst sowohl gründliche Ausbildungen in einer besonderen Fachrichtung als auch eine allgemeine Ausbildung zum Forscherberuf. Sie wird nur in den Universitäten organisiert oder, für die Kunststudien, in Kunsthochschulen in Koorganisation eines gemeinsamen Programms mit einer Universität, die an einer entsprechenden thematischen Doktoratsschule beteiligt ist.
3. Eine spezialisierte Ausrichtung in einem besonderen Fachbereich, auf den sich der Studiengang für besondere berufliche oder künstlerische Qualifikationen bezieht. Die Hochschuleinrichtungen können ein oder mehrere unterschiedliche spezialisierte Ausrichtungen für ein gleiches Masterstudium organisieren.
Die ARES sorgt für die Kohärenz des Angebots dieser Ausrichtungen unter Vermeidung jeglicher ungerechtfertigten Redundanz.
§ 3. Die Masterstudien, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets bestanden, können nur 60 Studienpunkte innerhalb eines Studiengangs des langen Typs von 240 Studienpunkten umfassen. Sie beinhalten keine Ausrichtung. Die Liste dieser Studien ist in Anlage III dieses Dekrets angeführt.
Alle zwei Jahre übermittelt die ARES der Regierung eine Evaluierung dieser Studiengänge ».
B.59.1. Ein Studiengang ist ein « kohärentes Ganzes eines oder mehrerer Studienzyklen, die eine bestimmte Erstausbildung bilden; innerhalb eines Studiengangs können die Zwischengrade Übergangsgrade sein, also als Hauptausrichtung die Vorbereitung auf den nächsten Zyklus haben, und der Abschlussgrad ist ' berufsgerichtet ' » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des Dekrets vom 7. November 2013).
Der Hochschulunterricht « wird in drei Zyklen organisiert », wobei ein Zyklus die Bezeichnung für « Studien, die zum Erhalt eines akademischen Grads führen » ist (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 26 desselben Dekrets).
Der « Master » ist der « akademische Grad der Stufe 7, mit dem Studien des zweiten Zyklus von mindestens 60 Studienpunkten abgeschlossen werden, und wenn sie einer besonderen Ausrichtung dienen, von mindestens 120 Studienpunkten » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 46 des Dekrets vom 7. November 2013). Der « Studienpunkt » ist eine « Einheit, die der Zeit entspricht, die der Studierende innerhalb eines Studienprogramms einer Lerntätigkeit widmet » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 24 desselben Dekrets). Die « Ausrichtung » ist das « zusammenhängende Ganze von Unterrichteinheiten, die 30 Studienpunkte eines Studienprogramms als Master mit mindestens 120 Studienpunkten darstellen, die zu zusätzlichen Fachkompetenzen mit Abschluss durch einen getrennten akademischen Grad führen » (Artikel 15 Absatz 1 Nr. 37 desselben Dekrets).
B.59.2. Durch Artikel 70 § 2 Absatz 2 des Dekrets vom 7. November 2013 wird der « ARES » ein allgemeiner Auftrag in Bezug auf die Organisation gewisser Studien in der Französischen Gemeinschaft erteilt.
Selbst wenn die Anwendung dieser Regel Auswirkungen auf die Arbeit des einen oder anderen Universitätsprofessors haben kann, betrifft sie keineswegs ihr Statut und kann sie sich nicht direkt und nachteilig auf ihre Situation auswirken.
B.59.3. Außerdem legen die dritte und die fünfte klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5933 nicht konkret dar, inwiefern diese Bestimmung sich direkt und nachteilig auf die Situation der Studiengänge auswirken kann, die sie im Rahmen der sie betreffenden Masterstudien erteilen, oder die nicht näher präzisierten « Initiativen » der dritten klagenden Partei.
B.59.4. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 haben folglich kein Interesse an der Nichtigerklärung von Artikel 70 § 2 Absatz 2 des Dekrets vom 7. November 2013.
In Bezug auf Artikel 73 des Dekrets vom 7. November 2013
B.60. Artikel 73 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Am Ende einer Erstausbildung, die mit einem akademischen Mastergrad abgeschlossen wird, mit mindestens 120 Studienpunkten oder einem gleichwertigen Niveau, können Spezialisierungsstudien des zweiten Zyklus zu einem anderen akademischen Mastergrad führen, nachdem je nach Studienprogramm wenigstens 60 zusätzliche Studienpunkte bestanden wurden.
Diese Studien bezwecken, eine spezialisierte berufliche Qualifikation zu vermitteln, die mindestens einer der folgenden Ausrichtungen entspricht:
1. die Ausübung bestimmter Berufe erlauben unter Einhaltung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere im Gesundheitssektor;
2. dem Bedarf an spezifischen Ausbildungen entsprechen, die im Rahmen von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit konzipiert werden;
3. Zugang zu besonderen Befähigungsnachweisen und Graden gewähren, die gesetzlich vorgeschrieben sind, oder zu besonderen und anerkannten Kompetenzen von Forschungs- und Unterrichtsteams, die eine wissenschaftliche oder künstlerische Originalität, Einheitlichkeit und Spezifität in der Französischen Gemeinschaft aufweisen.
Die ARES sorgt für die Kohärenz dieser Studien und gewährleistet ihre Übereinstimmung mit diesen Kriterien ».
B.61.1. In den Rechtssachen Nrn. 5927 und 5929 wird der Gerichtshof gebeten, über die Vereinbarkeit von Artikel 73 Absatz 3 des Dekrets vom 7. November 2013 mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung zu befinden.
B.61.2. Indem durch die angefochtene Bestimmung der « ARES » die Aufgabe erteilt wird, die Übereinstimmung der Spezialisierungsstudien des zweiten Zyklus mit den angeführten Kriterien zu gewährleisten, beeinträchtigt sie nicht die durch Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung gewährleistete Unterrichtsfreiheit.
Wie in B.13.2.4 angeführt wurde, sind die Hochschuleinrichtungen nämlich autonom gegenüber der « ARES », die ihre Aufgaben ausführen muss, ohne der Autonomie dieser Einrichtungen zu schaden.
B.61.3. Die Beschwerdegründe sind unbegründet.
In Bezug auf Artikel 74 des Dekrets vom 7. November 2013
B.62. Artikel 74 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Die Hochschuleinrichtungen können Weiterbildungsstudien für Diplominhaber des Hochschulunterrichts oder Inhaber von gleichwertigen Befähigungsnachweisen organisieren.
Diese Studien dienen einem oder mehreren Zielen:
1. die Kenntnisse der Diplominhaber zu aktualisieren, insbesondere entsprechend dem besonderen Berufsprofil der Studierenden;
2. ihre Kenntnisse und Kompetenzen in dem einem oder anderen besonderen Fach, im selben Studienbereich wie ihr Erstdiplom oder in einem anderem Bereich zu vervollständigen oder zu spezialisieren. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Ausbildungen zur beruflichen Wiedereingliederung oder Umstellung;
3. ihre Ausbildung zu ergänzen und zu vervollständigen, in direkter Verbindung zu ihrer bestehenden oder zukünftigen Berufstätigkeit, im Hinblick auf die Kontinuität ihres Berufsverlaufs;
4. ihre persönliche Ausbildung als aktive und kritische Bürger zu erweitern und zu bereichern.
Für diese Weiterbildungsstudien gilt per se die berufliche und persönliche Berücksichtigung von Studienpunkten, und dies ist Bestandteil des lebenslangen Lernens.
Die ARES sorgt auf eine Stellungnahme der akademischen Pools hin für die Kohärenz des Angebots dieser Studien und ihre Zugangsbedingungen unter Vermeidung jeglichen Wettbewerbs.
Das Bestehen dieser Studien wird nicht durch einen akademischen Grad abgeschlossen. Sie können das Ausstellen von Zeugnissen und die Erteilung von Studienpunkten an die Studierenden entsprechend den erfolgreich absolvierten Studien ermöglichen, wenn sie sich auf mindestens 10 Studienpunkte beziehen und den gleichen Kriterien hinsichtlich der Organisation, des Zugangs, des Inhalts und der Qualität entsprechen wie die Studien, die zu akademischen Graden führen. Diese Übereinstimmung wird durch die ARES bescheinigt.
Diese Weiterbildungsstudien können nicht für den allgemeinen Mechanismus zur Finanzierung der Hochschulstudien berücksichtigt werden, mit Ausnahme der Studien, die durch die Einrichtungen für Erwachsenenbildung organisiert werden. Die Regierung kann jedoch spezifische Finanzierungsregeln für gewisse von ihnen nach Stellungnahme der ARES festlegen ».
Was das Interesse der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 betrifft
B.63.1. Die « Weiterbildungsstudien » sind ein « strukturiertes Ganzes von Lerntätigkeiten, die durch eine Hochschuleinrichtung organisiert werden, jedoch nicht zu einem Befähigungsnachweis oder einem akademischen Grad führen, mit Ausnahme gewisser Studien für Erwachsenenbildung, die zum Ziel haben, die erworbenen Kompetenzen und Kenntnisse der Diplominhaber des Hochschulunterrichts oder von Personen, die gleichartige berufliche oder persönliche erworbene Kompetenzen und Kenntnisse anrechnen lassen können, zu ergänzen, zu erweitern, zu verbessern, zu aktualisieren oder zu vervollständigen » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 34 des Dekrets vom 7. November 2013).
Vor seiner Abänderung durch Artikel 34 des Dekrets vom 25. Juni 2015 « zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Hochschulwesen » bestimmte Artikel 66 des Dekrets vom 7. November 2013:
« [...]
§ 2. Die Weiterbildungsstudien bieten den Diplominhabern des Hochschulunterrichts und Personen, die gleichartige berufliche oder persönliche Kompetenzen und Kenntnisse anrechnen lassen können, am Ende ihrer Erstausbildung oder im Rahmen des lebenslangen Lernens und in einer persönlichen, sozialen oder beruflichen Perspektive strukturierte Bündel von Lerntätigkeiten mit dem Ziel der Ergänzung, Erweiterung, Verbesserung, Aktualisierung oder Vervollständigung ihrer Kenntnisse, ihres Know-how, ihrer Fähigkeiten und Qualifikationen, die sowohl während vorangegangener Studien als auch durch ihre persönlichen oder beruflichen Erfahrungen erworben wurden.
Diese Studien können zur Ausstellung von Diplomen, Befähigungsnachweisen, Zeugnissen oder Bescheinigungen je nach ihrem Inhalt und ihrem Statut führen. Es sind Studien des ersten oder zweiten Zyklus je nach der Stufe der Lerntätigkeiten, die sie beinhalten.
[...]
§ 4. Für die Studien und Ausbildungen im Sinne der Paragraphen 2 und 3 tragen die von den Studierenden verlangten Einschreibungsgebühren, die etwaigen spezifischen Finanzierungen und die eigenen, durch die Einrichtung eingesetzten Vermögensmittel zur Deckung der Kosten bei, die mit der Organisation dieses Unterrichts zusammenhängen. Diese Bestimmung gilt weder für die Ausbildung zum pädagogischen Befähigungsnachweis bezüglich des Hochschulunterrichts (CAPAES) noch für die von den Hochschulen für Erwachsenenbildung organisierten Ausbildungen ».
B.63.2. Weder die letzten vier Wörter von Absatz 4 von Artikel 74 des Dekrets vom 7. November 2013, noch Absatz 6 desselben Artikels regeln das Statut der Universitätsprofessoren.
Selbst wenn ihre Anwendung Auswirkungen auf die Situation der einen oder anderen klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5933 haben könnte, könnten diese Bestimmungen ihre Situation nicht direkt betreffen, da darin nur einige allgemeine Regeln der Organisation und der Finanzierung in Bezug auf die « Weiterbildungsstudien » angeführt werden.
B.63.3. Außerdem reicht der Umstand, dass die zweite, die dritte und die fünfte klagende Partei « akademische Verantwortliche » eines Weiterbildungsprogramm sind, das durch die Universitätseinrichtung angeboten wird, die sie beschäftigt, nicht aus, um nachzuweisen, dass die angefochtenen Bestimmungen sich direkt und nachteilig auf ihre Situation auswirken könnten.
Ferner erklärt die vierte klagende Partei nicht, aus welchem Grund die angefochtenen Bestimmungen sie zwingen könnten, darauf zu verzichten, für Rechnung der Einrichtung, die sie beschäftigt, die Anerkennung des Studienprogramms zu erlangen, für das sie sich als « Animatorin » ausgibt, oder dessen Organisation tiefgreifend zu ändern.
B.63.4. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 haben folglich kein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung der letzten vier Wörter von Absatz 4 von Artikel 74 des Dekrets vom 7. November 2013 und Absatz 6 dieses letztgenannten Artikels.
Was die Klagegründe in den Rechtssachen Nrn. 5927, 5928 und 5929 betrifft
B.64.1. In den Rechtssachen Nrn. 5927, 5928 und 5929 wird der Gerichtshof gebeten, über die Vereinbarkeit von Artikel 74 des Dekrets vom 7. November 2013 mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung zu befinden, insofern diese Bestimmung die Autonomie der Einrichtungen und somit die Unterrichtsfreiheit der Hochschulen, der Kunsthochschulen und der Hochschulen für Erwachsenenbildung, deren Organisationsträger keine öffentliche Einrichtung sei, beeinträchtige.
B.64.2. Indem der « ARES » der Auftrag erteilt wird, unter Vermeidung jeglicher Konkurrenz die Kohärenz des Angebots an Weiterbildungsstudien sowie die Kohärenz der Bedingungen ihres Zugangs zu gewährleisten (Artikel 74 Absatz 4) und die Übereinstimmung dieser Studien mit Kriterien im Bereich der Organisation, des Zugangs, des Inhalts und der Qualität zu bescheinigen (Artikel 74 Absatz 5 letzter Satz), beeinträchtigt die angefochtene Bestimmung nicht die durch Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung gewährleistete Unterrichtsfreiheit.
Wie in B.13.2.4 dargelegt wurde, sind die Hochschuleinrichtungen nämlich autonom gegenüber der « ARES », die ihre Aufgaben ausführen muss, ohne der Autonomie dieser Einrichtungen zu schaden.
B.64.3. Die Beschwerdegründe sind unbegründet.
In Bezug auf Artikel 75 des Dekrets vom 7. November 2013
B.65. Artikel 75 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« § 1. Die Verwaltungssprache der Hochschuleinrichtungen ist das Französische.
§ 2. Die Unterrichts- und Evaluierungssprache der Lerntätigkeiten ist das Französische.
Es können jedoch Tätigkeiten in einer anderen Sprache organisiert und evaluiert werden:
1. im ersten Studienzyklus zu höchstens einem Viertel der Studienpunkte;
2. für Studien, die zum akademischen Mastergrad führen, außer für die spezifischen Studienpunkte der didaktischen Ausrichtung, zur Hälfte der Studienpunkte;
3. für die gemeinsam durch verschiedene Hochschuleinrichtungen gemäß Artikel 82 organisierten Studien, von denen mindestens eine Einrichtung ihren Sitz außerhalb der Französischen Gemeinschaft hat;
4. für die Spezialisierungsstudien;
5. für die Studien des dritten Zyklus;
6. für die Weiterbildungsstudien und anderen Ausbildungen.
Im Allgemeinen kann jede Lerntätigkeit eines Studiengang des ersten oder zweiten Zyklus in einer anderen Sprache organisiert oder evaluiert worden, wenn er ebenfalls in Französisch organisiert wird; diese Verpflichtung wird für die Optionen oder für die Tätigkeiten nach freier Wahl des Studierenden im Sinne von Artikel 127 erfüllt, wenn es mindestens eine andere mögliche Wahl von Optionen oder Tätigkeiten gibt, die in Französisch organisiert werden.
Zur Anwendung von Paragraph 2 von Absatz 2 Nrn. 1 und 2 werden der Unterricht in Fremdsprachen, die Endarbeiten, die Tätigkeiten der beruflichen Eingliederung sowie die Lerntätigkeiten, die gemeinsam organisiert werden durch Einrichtungen außerhalb der Französischen Gemeinschaft, die durch ihre für Hochschulunterricht zuständigen Behörden anerkannt sind, nicht berücksichtigt.
Für die Studien des zweiten Zyklus kann die Regierung den Hochschuleinrichtungen Abweichungen gewähren, wenn die betreffenden Studien eine internationale Beschaffenheit aufweisen, die von der Exzellenz des wissenschaftlichen oder künstlerischen Bereichs oder von seiner besonderen Beschaffenheit abweichen. Die Abweichungen werden auf Vorschlag der ARES gewährt ».
B.66.1. Diese Dekretsbestimmung erlaubt es den Hochschuleinrichtungen, eine andere Sprache als Französisch als Unterrichtsprache zu verwenden. Darin sind jedoch gewisse Bedingungen hinsichtlich gewisser Studien des ersten und des zweiten Zyklus festgelegt.
Die vierte klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5933 gibt nicht an, ob der von ihr in Englisch erteilte Unterricht mit diesen Kategorien von Studien zusammenhängt, sodass nicht zu bestimmen ist, ob die in der vorerwähnten Bestimmung enthaltenen Bedingungen sich direkt und nachteilig auf ihre Situation auswirken können.
B.66.2. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 hätten folglich kein Interesse an der Nichtigerklärung von Artikel 75 des Dekrets vom 7. November 2013.
In Bezug auf Artikel 82 des Dekrets vom 7. November 2013 und Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 18 desselben Dekrets
B.67.1. Artikel 82 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« § 1. Im Rahmen ihrer Aufgaben entwickeln die Hochschuleinrichtungen Partnerschaften untereinander sowie mit anderen Einrichtungen oder Rechtspersonen aus der Welt der Wissenschaften, des Unterrichts, aus dem Berufsleben und der Kultur. Die gewählten Partner können belgische oder ausländische sein. Sie können Kooperationsabkommen mit diesen Partnern schließen.
Für die Abkommen in Bezug auf den Unterricht müssen die Partnereinrichtungen durch ihre für den Hochschulunterricht zuständigen Behörden anerkannt sein.
§ 2. Zwei oder mehrere Hochschuleinrichtungen in der Französischen Gemeinschaft oder außerhalb der Französischen Gemeinschaft können untereinander Kooperationsabkommen im Sinne des vorigen Paragraphen für die gemeinsame administrative und akademische Organisation von Lerntätigkeiten einer Ausbildung oder eines gemeinsam Studienprogramms schließen, wofür wenigstens eine von ihnen zugelassen ist. Ein solches Abkommen kann sich auf das Angebot und die Organisation von Unterricht, den Austausch von Personalmitgliedern oder die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen beziehen.
In dem Abkommen wird unter den in der Französischen Gemeinschaft zugelassenen Einrichtungen für die betreffenden Studien die Referenzeinrichtung bestimmt, die mit der Zentralisierung der administrativen und akademischen Verwaltung des Programms und der Studierenden beauftragt ist. Die Regierung kann den Mindestinhalt eines solchen Abkommens ergänzen.
§ 3. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einer gemeinsamen Diplomausstellung führen, wenn es im Sinne des vorstehenden Paragraphen gemeinsam organisiert wird, wenn alle gemeinsam diplomierenden Partner in der Französischen Gemeinschaft dafür ermächtigt sind oder gemeinsam für diese Studien ermächtigt sind, wenn die Lerntätigkeiten gemeinsam organisiert, verwaltet und erteilt werden und wenn der erfolgreiche Studienabschluss kollegial bestätigt wird und zur Ausstellung entweder eines einheitlichen, von allen Partnern ausgestellten Diploms oder von Diplomen führt, die von jeder von ihnen aufgrund ihrer eigenen Ermächtigung und Gesetzgebung ausgestellt werden.
Um ein Programm für die gemeinsame Ausstellung von Diplomen vorzuschlagen, müssen die Partnereinrichtungen in der Französischen Gemeinschaft jeweils im Rahmen dieses Abkommens mindestens 15 % der Lerntätigkeiten des Programms des betreffenden Studienzyklus übernehmen. Außerdem muss jeder Studierende tatsächlich an Lerntätigkeiten teilgenommen haben, die durch mindestens zwei verschiedene Partner organisiert wurden.
Der letzte Absatz gilt nicht für die Studien, die zu einer gemeinsamen Ausstellung von Diplomen führen im Rahmen der durch die Europäische Union festgelegten Sonderprogramme.
In dem Abkommen über die gemeinsame Ausstellung von Diplomen werden insbesondere festgelegt:
1. die besonderen Bedingungen für den Zugang zu den Studien;
2. die Einschreibungsmodalitäten;
3. die Organisation der Lerntätigkeiten;
4. die Modalitäten der Evaluierung, der Beratung und der Bestätigung am Ende des Zyklus;
5. die Bezeichnung des oder der Grade, Befähigungsnachweise oder Diplome, die ausgestellt werden, sowie deren Muster;
6. die Regeln zur Umverteilung der Einnahmen und zur Verteilung der Ausgaben auf die Partnereinrichtungen;
7. die Hochschuleinrichtung in der Französischen Gemeinschaft, die als Referenz in der Französischen Gemeinschaft bezeichnet wird;
8. die Bestimmungen über Versicherungen, die für die Studierenden geschlossen werden.
Die Modalitäten bezüglich der Bewertung und der Organisation, die in dem Abkommen festgelegt werden, müssen der Gesetzgebung, die in einer der Partnereinrichtungen gilt, entsprechen.
[...] ».
B.67.2. Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 18 desselben Dekrets bestimmt:
« Zur Anwendung dieses Dekrets und seiner Ausführungserlasse ist zu verstehen unter:
[...]
18. gemeinsame Ausstellung von Diplomen: besondere Form der Koorganisation von gemeinsamen Studien, für die alle Partner in der Französischen Gemeinschaft, die gemeinsame Diplome ausstellen, für diese Studien ermächtigt sind oder zusammen ermächtigt sind, deren Lerntätigkeiten gemeinsam organisiert, verwaltet und erteilt werden, und deren Bestehen kollegial bestätigt wird und zur Ausstellung eines einheitlichen Diploms oder von Diplomen, die gemäß der eigenen Gesetzgebung der einzelnen Partner ausgestellt werden, führt; ».
B.68.1. In Artikel 82 § 3 des Dekrets vom 7. November 2013 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen ein « gemeinsames Studienprogramm », das gemeinsam durch Hochschuleinrichtungen organisiert wird, die durch ein « Kooperationsabkommen » gebunden sind, zu einer « gemeinsamen Ausstellung von Diplomen » führen kann. In derselben Bestimmung sind auch die Bedingungen festgelegt, unter denen ein « Programm für die gemeinsame Ausstellung von Diplomen » angeboten werden kann, und die inhaltlichen Anforderungen in Bezug auf jedes « Abkommen über die gemeinsame Ausstellung von Diplomen », das zwischen den vorerwähnten Einrichtungen geschlossen wird, angeführt.
B.68.2. Artikel 82 § 3 des Dekrets vom 7. November 2013 richtet sich nur an die Hochschuleinrichtungen. Er regelt keineswegs das Statut der Universitätsprofessoren.
Selbst wenn ihre Anwendung Folgen für die Situation der einen oder anderen klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5933 haben könnte, könnte diese Bestimmung keinen direkten Einfluss auf die Situation der Letztgenannten haben.
Überdies kann anhand der Darlegungen der dritten klagenden Partei in dieser Rechtssache und der von ihr vorgelegten Dokumente nicht angenommen werden, dass Artikel 82 § 3 des Dekrets vom 7. November 2013, der bezweckt, die Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen zu regeln, sich nachteilig auf ihre Situation auswirken könnte.
B.68.3. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 haben folglich kein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung von Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 18 und von Artikel 82 § 3 des Dekrets vom 7. November 2013.
In Bezug auf Artikel 86 des Dekrets vom 7. November 2013 und Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 42 desselben Dekrets
B.69.1. Artikel 86 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« § 1. Die Ermächtigung, Hochschulstudien zu organisieren und die akademischen Grade zu verleihen, mit denen sie bestätigt werden, wird einer Hochschuleinrichtung durch Dekret erteilt oder entzogen.
Die Ermächtigung betrifft die Studien, die zu einem bestimmten Befähigungsnachweis oder akademischen Grad führen, sowie das geographische Gebiet, in dem diese Studien organisiert werden können, mit Ausnahme der Tätigkeiten bezüglich der Vorbereitung einer Doktorarbeit, die nicht mit einem spezifischen Standort verbunden sind. Eine Ermächtigung wird für die Region Brüssel-Hauptstadt oder, in der Wallonischen Region, für einen oder mehrere Verwaltungsbezirke erteilt.
Auf eine gleich lautende Stellungnahme der ARES hin kann eine Hochschuleinrichtung einen Teil der Lerntätigkeiten außerhalb der somit festgelegten Standorte organisieren, sofern diese dezentralisierten Tätigkeiten nicht über 15 Studienpunkte pro Studienzyklus hinausgehen und nie eine doppelte Unterrichtstätigkeit darstellen.
§ 2. Jede gemeinsame Organisation eines Studienzyklus, mit oder ohne gemeinsame Ausstellung von Diplomen, zwischen mehreren Hochschuleinrichtungen in der Französischen Gemeinschaft in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 82 § 2 oder § 3 unterliegt der vorherigen befürwortenden Stellungnahme der ARES.
Diese Bestimmung betrifft nicht die bereits vor ihrem Inkrafttreten bestehenden gemeinsamen Organisationsformen ».
B.69.2. Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 42 desselben Dekrets bestimmt:
« Zur Anwendung dieses Dekrets und seiner Ausführungserlasse ist zu verstehen unter:
[...]
42. Ermächtigung: Befugnis, die einer Hochschuleinrichtung durch Dekret erteilt wird, um ein Studienprogramm in einem bestimmten geographischen Gebiet zu organisieren, einen akademischen Grad zu verleihen und die damit verbundenen Zeugnisse und Diplome auszustellen; ».
Was das Interesse der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 betrifft
B.70.1. Artikel 86 § 1 Absätze 2 und 3 des Dekrets vom 7. November 2013 trägt dazu bei, den Inhalt einer « Ermächtigung, Hochschulstudien zu organisieren und die akademischen Grade zu ihrer Bestätigung zu verleihen » zu definieren, die einer Hochschuleinrichtung erteilt wird, und darin werden die Regeln bezüglich der Festlegung des Gebiets, in dem diese Studien organisiert werden dürfen, festgelegt.
In der Definition der Ermächtigung durch Artikel 15 § 1 Nr. 42 desselben Dekrets heißt es, dass diese Handlung direkt nur die Tätigkeiten der Hochschuleinrichtungen betrifft.
B.70.2. Artikel 86 § 1 Absätze 2 und 3 des Dekrets vom 7. November 2013 richtet sich nur an die Hochschuleinrichtungen. Damit wird keineswegs das Statut der Universitätsprofessoren geregelt.
Selbst wenn ihre Anwendung Folgen für die Situation der einen oder anderen klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5933 haben könnte, könnte diese Bestimmung keinen direkten Einfluss auf die Situation der Letztgenannten haben.
Überdies wird durch die Darlegungen der ersten klagenden Partei und die vor ihr vorgelegten Dokumente nicht bewiesen, dass Artikel 86 § 1 Absätze 2 und 3 sich nachteilig auf ihre Tätigkeiten als Universitätsprofessor und Verwalter innerhalb einer Hochschule auswirken könnte.
B.70.3. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5931 hätten folglich kein Interesse an der Nichtigerklärung von Artikel 15 § 1 Nr. 42 und von Artikel 86 § 1 Absätze 2 und 3 des Dekrets vom 7. November 2013.
B.71.1. Durch Artikel 86 § 2 desselben Dekrets wird jede Koorganisation eines Studienzyklus, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beschlossen wird, von einer befürwortenden Stellungnahme der « ARES » abhängig gemacht. Eine « Koorganisation » ist eine « Partnerschaft zwischen zwei oder mehreren Einrichtungen, die sich durch ein Abkommen dafür entscheiden, sich tatsächlich an der administrativen und akademischen Organisation der Lerntätigkeiten einer Ausbildung oder eines gemeinsamen Studienprogramms zu beteiligen, wozu wenigstens eine von ihnen ermächtigt ist; ein solches Abkommen kann sich auf das Angebot und die Organisation von Studiengängen, den Austausch von Personalmitgliedern oder die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen beziehen » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 22 des Dekrets vom 7. November 2013).
B.71.2. Diese Bestimmung richtet sich nur an die Hochschuleinrichtungen. Sie regelt keineswegs das Statut der Universitätsprofessoren.
Selbst wenn ihre Anwendung Folgen für die Situation der einen oder anderen klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5933 haben könnte, könnte diese Bestimmung keinen direkten Einfluss auf ihre Situation haben.
Überdies wird durch die Darlegungen der ersten klagenden Partei und die vor ihr vorgelegten Dokumente nicht bewiesen, dass die vorerwähnte Dekretsbestimmung, die bezweckt, die Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen der Französischen Gemeinschaft zu regeln, sich nachteilig auf ihre Situation auswirken könnte.
B.71.3. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 haben folglich kein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung von Artikel 86 § 2 des Dekrets vom 7. November 2013.
Was den Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5927 betrifft
B.72.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 sei Artikel 86 § 1 des Dekrets vom 7. November 2013 nicht vereinbar mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung, weil er, indem eine Ermächtigung zum Organisieren der Hochschulstudien und zum Ausstellen der akademischen Grade vorgeschrieben werde, die Unterrichtsfreiheit der Hochschulen, der Kunsthochschulen und der Hochschulen für Erwachsenenbildung, deren Organisationsträger privat sei und durch die Französische Gemeinschaft subventioniert werde, beeinträchtige.
B.72.2. Durch die durch Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung gewährleistete Unterrichtsfreiheit wird jeder Privatperson das Recht gewährt, einen Unterricht zu organisieren und erteilen zu lassen, ohne vorher die Genehmigung dazu erhalten zu haben.
Die Unterrichtsfreiheit ist jedoch nicht absolut. Sie kann durch eine gesetzgeberische Maßnahme eingeschränkt werden unter der Bedingung, dass diese nicht unverhältnismäßig zu dem damit angestrebten Ziel ist.
Der Anspruch auf Subventionen zu Lasten der Gemeinschaft, der sich aus der Unterrichtsfreiheit ergibt, ist einerseits durch die Möglichkeit der Gemeinschaft, diese mit Anforderungen bezüglich des allgemeinen Interesses zu verbinden, und andererseits durch die Notwendigkeit, die verfügbaren finanziellen Mittel auf die verschiedenen Aufträge der Gemeinschaft zu verteilen, begrenzt.
B.72.3. Die Organisation von Hochschulstudien vom Besitz einer Ermächtigung abhängig zu machen, schränkt die Unterrichtsfreiheit ein.
B.72.4. Eines der Ziele des Dekrets vom 7. November 2013 besteht darin, « zum Vorteil aller Mitwirkenden [...] weiterhin den Wettbewerb zwischen Hochschuleinrichtungen, die die gleichen Ziele des allgemeinen Interesses verfolgen, zu verringern [...] und den Übergang von einem Konkurrenzmodell zu einem Modell der Zusammenarbeit anzustreben » (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/1, SS. 6-7).
In der Begründung des Dekretentwurfs, der zu dem Dekret vom 7. November 2013 geführt hat, wird in diesem Zusammenhang präzisiert:
« Die Wettbewerbssituation innerhalb unseres Systems, die derzeit allzu oft hinsichtlich des Studienangebots eine Standortpolitik statt eine kohärente Verwaltung begünstigt, sowohl auf lokaler Ebene als auch für unser gesamtes Hochschulsystem, ist wiederholt angeprangert worden » (ebenda, S. 8).
Das Dekret bezweckt « eine Wettbewerbslogik zu überwinden, um zu einer kohärenten Verwaltung zu gelangen, die auf den Begriffen von Exzellenz, Synergie, Zusammenarbeit und Solidarität unter den Einrichtungen und ihrer Teams beruht » (ebenda, Nr. 537/3, S. 8).
Das Dekret, das auch dazu dient, « dem Erfordernis einer guten Verwendung der öffentlichen Mittel zu entsprechen » (ebenda, Nr. 537/1, S. 8), bietet ein « Modell » an, das unter anderem bezweckt, « die Redundanzen zwischen Einrichtungen abzuschaffen », « eine bessere Verwaltung der öffentlichen Mittel zu gewährleisten » und « die Redundanzsituationen zu verringern, die sich unter anderem aus dem bestehenden System der öffentlichen Finanzierung und der Ermächtigungen ergeben » (ebenda, Nr. 537/1, S. 9).
Angesichts des Umstandes, dass die Hochschuleinrichtungen hauptsächlich durch einen « geschlossenen Haushaltsposten » finanziert werden (ebenda, Nr. 537/1, S. 12; ebenda, Nr. 537/3, S. 9), besteht das sowohl individuelle als auch kollektive « Interesse » dieser Einrichtungen darin, « die nicht gerechtfertigten Wettbewerbssituationen zu begrenzen, die strukturell zu einer Verzettelung der Mittel für diejenigen führen, die diese Studien organisieren » (ebenda, Nr. 537/1, S. 12; ebenda, Nr. 537/3, S. 9).
B.72.5. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Erfordernis einer Ermächtigung für die Organisation von Hochschulstudien in Hochschulen, Kunsthochschulen und Hochschulen für Erwachsenenbildung, deren private Organisationsträger durch die Französischen Gemeinschaft subventioniert werden, eine Maßnahme ist, die nicht nur im Verhältnis zu dem Willen steht, den Wettbewerb im allgemeinen Interesse zu begrenzen, sondern auch zu der Notwendigkeit, den verfügbaren Finanzmitteln der Französischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen.
B.72.6. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 87 und die Anlage IV des Dekrets vom 7. November 2013
B.73. Artikel 87 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Eine Ermächtigung ist eine ' bedingte ' gemeinsame Ermächtigung, wenn sie der Bedingung unterliegt, dass ein Abkommen über die gemeinsame Ausstellung von Diplomen im Sinne von Artikel 82 § 3 zwischen den Einrichtungen geschlossen wird, denen diese gemeinsame Ermächtigung erteilt wird.
Außer im Fall der ausdrücklichen Begründung ist jede neue, von der ARES vorgeschlagene Ermächtigung entweder eine bedingte gemeinsamen Ermächtigung oder Bestandteil eines Projektes der Zusammenarbeit oder der gemeinsamen Organisation zwischen mehreren Einrichtungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 82.
Die Liste dieser gemeinsamen Ermächtigungen ist in Anlage IV dieses Dekrets enthalten ».
Die Anlage IV desselben Dekrets enthält eine « Liste der bedingten gemeinsamen Ermächtigungen ».
Was das Interesse der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 betrifft
B.74.1. Artikel 87 des Dekrets vom 7. November 2013, der durch seine Anlage IV ergänzt wird, enthält zwei besondere Regeln über gewisse Ermächtigungen.
Selbst wenn die Anwendung dieser Regeln Auswirkungen auf die Arbeit gewisser Universitätsprofessoren haben kann, betreffen sie keineswegs deren Statut und können sie sich nicht direkt und nachteilig auf deren Situation auswirken.
B.74.2. Überdies legt die dritte klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5933 nicht konkret dar, inwiefern die vorerwähnten Bestimmungen sich direkt und nachteilig auf die von ihr erwähnten, ansonsten nicht näher präzisierten « Initiativen » auswirken könnten.
B.74.3. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 haben folglich kein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung von Artikel 87 und der Anlage IV des Dekrets vom 7. November 2013.
Was den Klagegrund in den Rechtssachen Nrn. 5927, 5928 und 5929 betrifft
B.75.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5927, 5928 und 5929 sei Artikel 87 Absatz 2 des Dekrets vom 7. November 2013 nicht vereinbar mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung, weil er den privaten und durch die Französische Gemeinschaft subventionierten Organisationsträgern von Hochschulen, Kunsthochschulen und Hochschulen für Erwachsenenbildung ihr Initiativrecht in Bezug auf die Entwicklung des Unterrichtsangebots entziehe.
B.75.2.1. Eine Ermächtigung im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 des Dekrets vom 7. November 2013 wird durch Dekret gewährt (Artikel 86 § 1 desselben Dekrets).
Die dekretgebende Gewalt wird gemeinsam vom Parlament und von der Regierung ausgeübt (Artikel 17 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen,), wobei sowohl die Regierung als auch die Mitglieder des Parlaments das Initiativrecht haben (Artikel 132 der Verfassung).
B.75.2.2. Eine « neue Ermächtigung » im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 des Dekrets vom 7. November 2013 ist eine Ermächtigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets nicht bestand.
B.75.2.3. Diese Bestimmung betrifft nur die Ermächtigungen, die der Regierung der Französischen Gemeinschaft durch die « ARES » vorgeschlagen werden (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2 des Dekrets vom 7. November 2013).
Sie entzieht jedoch weder dieser Regierung, noch den Parlamentsmitgliedern das Recht, andere Ermächtigungen vorzuschlagen, beispielsweise auf Antrag von privaten Organisationsträgern.
B.75.3. Die Hochschuleinrichtungen sind autonom gegenüber der « ARES » (Artikel 19 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013). Eine Unterrichtseinrichtung kann im Übrigen nur bei der « ARES » eine Entwicklung des Unterrichtsangebots beantragen, die diese Einrichtung öffentlichen Interesses der Regierung vorschlagen kann (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 3 desselben Dekrets). Eine akademische Zone zwischen verschiedenen Pools kann ebenfalls der « ARES » eine Entwicklung des Unterrichtsangebots vorschlagen (Artikel 63 Absatz 2 desselben Dekrets).
B.75.4. Die in der angefochtenen Bestimmung enthaltene Regel entzieht einem privaten Organisationsträger ebenfalls nicht das Recht, die Initiative zum Abschluss eines Abkommens über die gemeinsame Ausstellung von Diplomen zu ergreifen oder ein Projekt der Zusammenarbeit auszuarbeiten im Hinblick auf die Beantragung einer neuen Ermächtigung im Sinne dieser Bestimmung.
Außerdem kann auch die « ARES » unter der Bedingung, es ausdrücklich zu begründen, eine neue Ermächtigung vorschlagen, ohne dass ein solches Abkommen oder ein solches Projekt besteht, « insbesondere, um innovative Initiativen oder Initiativen in Verbindung mit einer besonderen Kompetenz eines Teams zu unterstützen » (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/1, S. 23).
B.75.5. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtene Bestimmung nicht die Tragweite hat, die ihr die klagenden Parteien verleihen.
B.75.6. Die Beschwerdegründe sind unbegründet.
In Bezug auf Artikel 88 und Anlage II des Dekrets vom 7. November 2013
B.76. Artikel 88 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« § 1. Die Ermächtigungen, Erststudiengänge des ersten und des zweiten Zyklus und als Spezialisierungsbachelor zu organisieren, können auf Vorschlag oder nach einer Stellungnahme der ARES angepasst werden mit Wirkung für das akademische Jahr, das in dem Jahr beginnt, das auf dasjenige der Annahme des Dekrets zur Gewährung dieser Ermächtigungen folgt. In ihren Vorschlägen begründet und gewährleistet die ARES ein kollektives Gleichgewicht, in Harmonie mit dem örtlichen Bedarf sowie den verfügbaren menschlichen, intellektuellen, materiellen und finanziellen Mitteln und unter Vermeidung jeglicher Konkurrenz oder Redundanz. Die Stellungnahme der ARES zu den neuen Ermächtigungen beruht insbesondere auf den bestehenden spezifischen Kompetenzen, auf den Aufnahmekapazitäten für Studierende und auf der globalen Kohärenz des Angebots, unter Vermeidung einer sterilen Konkurrenz zwischen Einrichtungen und akademischen Pools.
Die Liste der Ermächtigungen, Erststudien des ersten und des zweiten Zyklus und als Spezialisierungsbachelor zu organisieren, ist in Anlage II dieses Dekrets enthalten.
§ 2. Spätestens ab dem Beginn des akademischen Jahres 2020 müssen die Studienzyklen kurzen Typs, mit Ausnahme von Spezialisierungsstudien, die zu dem gleichen akademischen Grad führen und im gleichen Bezirk organisiert werden und von denen mindestens einer Diplome für durchschnittlich weniger als 10 Studierenden im Jahr während der letzten fünf akademischen Jahre ausstellt, gemeinsam durch die Einrichtungen organisiert werden, die innerhalb des akademischen Pools der betreffenden Standorte die Ermächtigung besitzen, bei sonstigem Verlust dieser Ermächtigung für diese Standorte. Diese Bestimmung betrifft nicht die Studien, die einmal auf dem Gebiet eines akademischen Pools organisiert oder gemeinsam mit gemeinsamer Ausstellung von Diplomen durch mindestens drei ermächtigte Einrichtungen organisiert werden. Die ARES kann dem Gesetzgeber ordnungsgemäß begründete Ausnahmen zu dieser Bestimmung vorschlagen.
§ 3. Die Ermächtigung, die vertiefende Ausrichtung eines Masters zu organisieren, wird den für diesen Master mit 120 Studienpunkten zugelassenen Universitäten und an einer thematischen Doktoratsschule des Studienbereichs beteiligten Universitäten gewährt. Ausnahmsweise wird die Ermächtigung, die vertiefende Ausrichtung zu organisieren, ebenfalls den Kunsthochschulen gewährt, wenn sie im Rahmen eines gemeinsamen Programms mit einer Universität organisiert wird, die an einer Doktoratsschule in Kunst und Kunstwissenschaften beteiligt ist ».
Anlage II zu demselben Dekret (« Ermächtigungen, die Erststudien des ersten und des zweiten Zyklus zu organisieren ») enthält eine Tabelle mit dem Titel « Liste der akademischen Grade als berufsgerichteter Bachelor, Spezialisierungsbachelor, Übergangsbachelor und Master mit mindestens 120 Studienpunkten » und mehrere weitere Tabellen, in denen die Ermächtigungen aufgelistet sind, die den Universitäten, Hochschulen und Kunsthochschulen gewährt wurden.
Was das Interesse der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 betrifft
B.77.1. Der « Spezialisierungsbachelor » ist die Bezeichnung für die « Studien, die zu einem akademischen Grad eines Sonderbachelors (der Stufe 6) führen, mit dem spezifische Studien des ersten Zyklus von wenigstens 60 Studienpunkten als Ergänzung einer vorherigen Bachelorausbildung bestätigt werden » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 11 des Dekrets vom 7. November 2013).
In Anlage II des Dekrets vom 7. November 2013, in dem auf dessen Artikel 88 § 1 Absatz 2 des Dekrets verwiesen wird, sind unter anderem die Studienprogramme genannt, die die Hochschuleinrichtungen organisieren können.
B.77.2. Selbst wenn die Anwendung dieser Anlage Auswirkungen auf die Arbeit gewisser Universitätsprofessoren haben kann, betrifft sie keineswegs deren Statut und kann sie sich nicht direkt und nachteilig auf deren Situation auswirken.
B.77.3. Überdies legen die dritte und die fünfte klagende Partei nicht konkret dar, inwiefern die vorerwähnten Bestimmungen sich direkt und nachteilig auf die Situation der Studiengänge auswirken können, die sie im Rahmen der sie betreffenden Studien erteilen, oder die nicht anders präzisierten « Initiativen » der dritten klagenden Partei.
B.77.4. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 haben folglich kein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung von Artikel 88 § 1 Absatz 2 und der Anlage II des Dekrets vom 7. November 2013.
Was die Klagegründe in den Rechtssachen Nrn. 5927, 5928 und 5929 betrifft
B.78.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 sei Artikel 88 § 2 des Dekrets vom 7. November 2013 nicht vereinbar mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung, weil er den privaten und durch die Französische Gemeinschaft subventionierten Organisationsträgern von Hochschulen für Erwachsenenbildung ihre Freiheit, Weiterbildungsstudien anzubieten, entziehe.
B.78.2. Artikel 88 § 2 des Dekrets vom 7. November 2013 betrifft Studienzyklen, bei deren Bestehen ein akademischer Grad verliehen wird.
Das Bestehen der Weiterbildungsstudien führt nicht zur Verleihung eines akademischen Grads (Artikel 74 Absatz 5 des Dekrets vom 7. November 2013).
Da die angefochtene Bestimmung nicht auf Weiterbildungsstudien anwendbar ist, hat sie nicht die Tragweite, die ihr die klagenden Parteien verleihen.
B.79.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5927, 5928 und 5929 sei Artikel 88 § 2 des Dekrets vom 7. November 2013 nicht vereinbar mit den Artikeln 24 § 1 Absatz 1 und 27 der Verfassung, weil diese Dekretsbestimmung, indem sie die Koorganisation von Studienzyklen durch Einrichtungen, die die Ermächtigung besäßen, Hochschulstudien zu organisieren, vorschreibe, die Unterrichtsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit der privaten und durch die Französische Gemeinschaft subventionierten Organisationsträger von Hochschulen, Kunsthochschulen und Hochschulen für Erwachsenenbildung beeinträchtige.
B.79.2.1. Die Unterrichtsfreiheit kann durch eine gesetzgeberische Maßnahme begrenzt werden, sofern diese nicht unverhältnismäßig zu ihrer Zielsetzung ist.
B.79.2.2. Die durch Artikel 27 der Verfassung gewährleistete Vereinigungsfreiheit beinhaltet unter anderem das Recht, sich nicht zu vereinigen.
Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:
« (1) Alle Menschen haben das Recht, [...] sich frei mit anderen zusammenzuschließen [...].
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden, als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verbrechensverhütung, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. [...] ».
Durch diese Bestimmung wird ein « negatives Vereinigungsrecht, mit anderen Worten ein Recht, nicht gezwungen zu werden, sich einer Vereinigung anzuschließen » anerkannt (EuGHMR, 30. Juni 1993, Sigurdur A. Sigurjónsson gegen Island, § 35; Große Kammer, 29. April 1999, Chassagnou und andere gegen Frankreich, § 103; Große Kammer, 11. Januar 2006, Sorensen und Rasmussen gegen Dänemark, § 54; 27. April 2010, Vör|fdur |fOlafsson gegen Island, §§ 45-46).
B.79.3. Hochschuleinrichtungen, die individuell die Ermächtigung besitzen, Studien zu organisieren, zu verpflichten, einen Zyklus dieser Studien gemeinsam zu organisieren, bei sonstigem Verlust ihrer Ermächtigung, begrenzt sowohl die Unterrichtsfreiheit als auch die Vereinigungsfreiheit der Organisationsträger dieser Einrichtungen.
B.79.4. Artikel 88 § 2 des Dekrets vom 7. November 2013 bezweckt, « Redundanzsituationen mit einer zu geringen Anzahl von Studierenden » ein Ende zu setzen (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/1, S. 23).
Diese Bestimmung ist Bestandteil eines Bündels von Maßnahmen mit dem Ziel zu vermeiden, dass « gewisse Einrichtungen verschwinden », was « zu einem Verlust an Qualität und Dichte des lokalen Angebots unseres Hochschulsystems, das gerade reich an dieser Vielfalt ist, führen würde » (ebenda, Nr. 537/1, S. 6) und was, wie in B.72.4 dargelegt wurde, dazu dient, redundante Unterrichtsangebots und den ungerechtfertigten Wettbewerb zwischen Einrichtungen abzuschaffen, die zu einer Verzettelung der Mittel und, angesichts der öffentlichen Finanzierungsweise des Unterrichts, zu einer schlechten Nutzung öffentlicher Gelder führen würde.
B.79.5. Die Tragweite der in der angefochtenen Bestimmung enthaltenen Verpflichtung zur Koorganisation wird abgegrenzt durch « deutliche und vernünftige Riegel, » die « mit großer Vorsicht » angebracht werden (ebenda, Nr. 537/3, S. 55).
Diese Verpflichtung betrifft nur Hochschulstudien des kurzen Typs, die durch mindestens zwei Hochschuleinrichtungen im selben Verwaltungsbezirk organisiert werden.
Alle Einrichtungen, die ermächtigt sind, diese Studien auf dem Gebiet des akademischen Pools zu organisieren, zu dem dieser Verwaltungsbezirk gehört, sind nur verpflichtet, gemeinsam die vorerwähnten Studien zu organisieren, wenn eine der in diesem Bezirk niedergelassenen Einrichtungen « durchschnittlich weniger als 10 Studierenden im Jahr während der letzten fünf akademischen Jahre » Diplome ausstellt.
Die « Koorganisation » ist eine « Partnerschaft zwischen zwei oder mehreren Einrichtungen, die sich durch ein Abkommen dafür entscheiden, sich tatsächlich an der administrativen und akademischen Organisation der Lerntätigkeiten einer Ausbildung oder eines gemeinsamen Studienprogramms zu beteiligen, wozu wenigstens eine von ihnen ermächtigt ist; ein solches Abkommen kann sich auf das Angebot und die Organisation von Studiengängen, den Austausch von Personalmitgliedern oder die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen beziehen » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 22 des Dekrets vom 7. November 2013).
B.79.6.1. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Verpflichtung, die durch die angefochtene Bestimmung den Hochschulen, den Kunsthochschulen und den Hochschulen für Erwachsenenbildung auferlegt wird, deren private Organisationsträger durch die Französischen Gemeinschaft subventioniert werden, und die darin besteht, gemeinsam Studien des kurzen Typs zu organisieren, zu deren Organisation diese Hochschuleinrichtungen ermächtigt ist, ist eine Maßnahme, die nicht nur im Verhältnis zum Ziel der Begrenzung des Wettbewerbs im allgemeinen Interesse, sondern auch zur Notwendigkeit, die verfügbaren Finanzmittel der Französischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, steht.
Diese Bestimmung ist daher nicht unvereinbar mit der Unterrichtsfreiheit.
B.79.6.2. Sofern die angefochtene Bestimmung die vorerwähnten Unterrichtseinrichtungen zu einer Zusammenarbeit in Form einer Vereinigung verpflichtet, beeinträchtigt sie aus den denselben Gründen nicht auf unverhältnismäßige Weise die Vereinigungsfreiheit.
B.80. Die Beschwerdegründe sind unbegründet.
In Bezug auf Artikel 89 des Dekrets vom 7. November 2013
B.81. Vor seiner Abänderung durch Artikel 39 des Dekrets vom 25. Juni 2015 « zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Hochschulwesen » bestimmte Artikel 89 des Dekrets vom 7. November 2013:
« Die Ermächtigung, Spezialisierungsmasterstudien zu organisieren, wird nur den Einrichtungen erteilt, die ermächtigt sind, einen akademischen Grad des langen Typs desselben Studienbereichs zu verleihen. Diese Studien werden notwendigerweise entweder durch eine Universität oder eine Kunsthochschule oder gemeinsam durch mehrere Einrichtungen, davon mindestens eine Universität, organisiert. Eine solche Ermächtigung geht jedoch verloren für eine Einrichtung, die die entsprechenden Studien organisiert, entweder für die Gesamtheit der Einrichtungen, die die entsprechenden Studien gemeinsam organisieren, wenn sie nicht durchschnittlich wenigstens zehn Studierenden während der letzten drei akademischen Jahre ein Diplom verliehen haben, ohne das erste Organisationsjahr zu berücksichtigen, außer wenn diese Studien als einzige in der Französischen Gemeinschaft organisiert oder koorganisiert werden. Die ARES kann dem Gesetzgeber ordnungsgemäß begründete Ausnahmen zu dieser Bestimmung vorschlagen.
Die Liste der akademischen Grade, mit denen die Studien im Sinne von Artikel 73 Nr. 3 bestätigt werden, ist in Anlage V zu diesem Dekret enthalten; die Regierung legt die Liste der Studien im Sinne der Kategorien Nrn. 1 und 2 in Kohärenz mit den anderen diesbezüglichen Gesetzgebungen und ordnungsrechtlichen Bestimmungen fest ».
B.82. Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof schreibt unter anderem vor, dass in einer Klageschrift bezüglich einer Nichtigkeitsklage für jeden Klagegrund dargelegt wird, inwiefern die Regeln, gegen die ein Verstoß vor dem Gerichtshof angeführt wird, durch die angefochtene Gesetzesbestimmung verletzt worden seien.
B.83. In der Klageschrift, die in der Rechtssache Nr. 5927 eingereicht wurde, wird nicht dargelegt, inwiefern Artikel 89 des Dekrets vom 7. November 2013 nicht mit den Regeln vereinbar wäre, deren Nichteinhaltung der Gerichtshof sanktionieren kann.
Insofern darin die Nichtigerklärung dieser Dekretsbestimmung beantragt wird, ist die Klage in dieser Rechtssache nicht zulässig.
In Bezug auf Artikel 90 des Dekrets vom 7. November 2013
B.84. Artikel 90 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Die Hochschuleinrichtungen sind ermächtigt, Weiterbildungsstudien in den Bereichen zu organisieren, in denen sie die Ermächtigung besitzen, um Studien des ersten oder des zweiten Zyklus zu organisieren. Die ARES kann ordnungsgemäß begründete Ausnahmen zu dieser Bestimmung gewähren ».
B.85.1. In den Rechtssachen Nrn. 5927 und 5929 wird der Gerichtshof zunächst gebeten, über die Vereinbarkeit des ersten Satzes von Artikel 90 des Dekrets vom 7. November 2013 mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung zu befinden, insofern diese Dekretsbestimmung, indem es dadurch einer Hochschuleinrichtung verboten werde, Weiterbildungsstudien in anderen Bereichen als denjenigen zu organisieren, in denen sie die Ermächtigung besitze, Hochschulstudien des ersten oder des zweiten Zyklus zu organisieren, die Unterrichtsfreiheit der privaten und durch die Französische Gemeinschaft subventionierten Organisationsträger von Hochschulen, Kunsthochschulen und Hochschulen für Erwachsenenbildung beinträchtige.
B.85.2. Die Unterrichtsfreiheit kann durch eine gesetzgeberische Maßnahme begrenzt werden unter der Bedingung, dass diese nicht unverhältnismäßig ist zu dem damit angestrebten Ziel.
B.85.3. Durch Artikel 90 erster Satz des Dekrets vom 7. November 2013 wird die Organisation der Weiterbildungsstudien in den jeweiligen Studienbereichen den Hochschuleinrichtungen vorbehalten, die die Ermächtigung besitzen, Hochschulstudien in diesem Studienbereich zu organisieren.
Durch diese Regel wird die Unterrichtsfreiheit der Organisationsträger einer Einrichtung begrenzt, die Weiterbildungsstudien in einem Studienbereich anbieten möchten, in dem diese Einrichtung nicht die Ermächtigung besitzt, Hochschulstudien zu organisieren.
B.85.4.1. Die Weiterbildungsstudien bestehen in einem strukturierten Ganzes von Lerntätigkeiten, die Diplominhabern des Hochschulunterrichts oder Personen mit gleichartigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch ihre persönliche oder berufliche Erfahrung erworben wurden, angeboten werden (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 34 des Dekrets vom 7. November 2013; Artikel 66 § 2 Absatz 1 desselben Dekrets; Artikel 74 Absatz 1 desselben Dekrets).
Diese Studien dienen dazu, « die Kenntnisse der Diplominhaber [zu aktualisieren] », die « Kenntnisse und Kompetenzen » der Studierenden « in einem oder anderen besonderen Fach, im selben Studienbereich wie [ihr] Erstdiplom oder in einem anderen Bereich » zu « vervollständigen oder zu spezialisieren », die « Ausbildung [...], in direkter Verbindung zu ihrer bestehenden oder zukünftigen Berufstätigkeit, im Hinblick auf die Kontinuität ihres Berufsverlaufs » « zu vervollständigen » und eine « persönliche Ausbildung als aktive und kritische Bürger zu erweitern und zu bereichern » (Artikel 74 Absatz 2 des Dekrets vom 7. November 2013).
B.85.4.2. Ein « Studienbereich » ist ein « Kenntniszweig, der einem oder mehreren Studiengängen entspricht » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 28 des Dekrets vom 7. November 2013). Ein « Studiengang » ist ein « kohärentes Ganzes eines oder mehrerer Studienzyklen, die eine bestimmte Erstausbildung bilden; innerhalb eines Studiengangs können die Zwischengrade Übergangsgrade sein, also als Hauptausrichtung die Vorbereitung auf den nächsten Zyklus haben, und der Abschlussgrad ist ' berufsgerichtet ' » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 25 desselben Dekrets).
Die Hochschulstudien werden in folgenden sechsundzwanzig Studienbereichen organisiert: « Philosophie », « Theologie », « Sprach-, Literatur- und Übersetzungswissenschaften », « Geschichte, Kunstgeschichte und Archäologie », « Information und Kommunikation », « Politische und soziale Wissenschaften », « Rechtswissenschaften », « Kriminologie », « Wirtschaftswissenschaften und Verwaltungswissenschaften », « Psychologische und Erziehungswissenschaften », « Medizinische Wissenschaften », « Veterinärwissenschaften », « Zahnheilkunde », « Biomedizinische und pharmazeutische Wissenschaften », « Wissenschaften der Volksgesundheit », « Wissenschaften der Motorik », « Wissenschaften », « Agrarwissenschaften und biologisches Engineering », « Ingenieurwissenschaften und Technologie », « Baukunst und Städtebau », « Kunst und Kunstwissenschaften », « Plastische, visuelle und räumliche Künste », « Musik », « Theater und Sprachkunst », « Theaterkunst und Verbreitungs- und Kommunikationstechnik » und « Tanz » (Artikel 83 § 1 Absatz 1 desselben Dekrets).
Weiterbildungsstudien, die keine durch die Hochschuleinrichtungen organisierten « Hochschulstudien » sind (Artikel 66 §§ 1 und 2 desselben Dekrets), werden einem oder mehreren dieser Bereiche « zugeordnet » (Artikel 83 § 1 Absatz 3 desselben Dekrets).
B.85.5. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Weiterbildungsstudien grundsätzlich Hochschulstudien fortsetzen. Es entbehrt nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass die Organisation einer solchen Weiterbildung grundsätzlich den Einrichtungen vorbehalten wird, die die Ermächtigung besitzen, Hochschulstudien in demselben Studienbereich zu organisieren.
B.86.1. In den Rechtssachen Nrn. 5927 und 5929 wird der Gerichtshof sodann gebeten, über die Vereinbarkeit des zweiten Satzes von Artikel 90 des Dekrets vom 7. November 2013 mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung zu befinden, insofern die angefochtene Bestimmung, indem dadurch der « ARES » die Befugnis verliehen werde, von der im ersten Satz dieses Artikels enthaltenen Regel abzuweichen, die Unterrichtsfreiheit der privaten und durch die Französische Gemeinschaft subventionierten Organisationsträger von Hochschulen, Kunsthochschulen und Einrichtungen für Weiterbildungsunterricht beeinträchtige.
B.86.2. Durch den zweiten Satz von Artikel 90 des Dekrets vom 7. November 2013 wird der « ARES » die Befugnis verliehen, unter Vorbehalt einer formgerechten Begründung, zu beschließen, dass einer Hochschuleinrichtung eine Ermächtigung zu erteilen ist, Weiterbildungsstudien in einem Studienbereich zu organisieren, für den sie nicht die Ermächtigung besitzt, Hochschulstudien des ersten oder des zweiten Zyklus zu organisieren.
Die angefochtene Bestimmung erlaubt es also, die Tragweite der Beeinträchtigung der Unterrichtsfreiheit durch den ersten Satz von Artikel 90 desselben Dekrets zu verringern. Sie trägt also dazu bei, die Rechte der privaten und durch die Französische Gemeinschaft subventionierten Organisationsträger von Hochschulen, Kunsthochschulen oder Hochschulen für Erwachsenenbildung zu erweitern und somit die Unterrichtsfreiheit zu fördern.
Die angefochtene Bestimmung hat also nicht die Tragweite, die ihr die klagenden Parteien verleihen.
B.87. Die Beschwerdegründe sind unbegründet.
In Bezug auf Artikel 91 des Dekrets vom 7. November 2013
B.88. Artikel 91 Absatz 1 desselben Dekrets bestimmt:
« Die Ermächtigung, die Doktoratsausbildung zu organisieren, wird pro Studienbereich oder Bündel von Studienbereichen gemeinsam den Universitäten verliehen, die eine durch die ARES zugelassene thematische Doktoratsschule, die zu der entsprechenden Doktoratsschule bei FRS-FNRS gehört, umfassen. Dies ist die einzige in der Französischen Gemeinschaft ».
B.89.1. In Artikel 91 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013 sind die Bedingungen für die Ermächtigung der Universitäten, eine Doktoratsausbildung zu organisieren, festgelegt.
B.89.2. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 besitzen folglich kein Interesse an der Nichtigerklärung von Artikel 91 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013.
In Bezug auf Artikel 97 des Dekrets vom 7. November 2013
B.90. Vor seiner Abänderung durch Artikel 44 des Dekrets vom 25. Juni 2015 bestimmte Artikel 97 des Dekrets vom 7. November 2013:
« § 1. Es wird ein Ausschuss eingesetzt mit der Aufgabe, die Beschwerden der Studierenden in Bezug auf eine Verweigerung einer Einschreibung im Sinne von Artikel 96 entgegenzunehmen. Sie wird bei der ARES eingerichtet, die für die logistische und administrative Unterstützung sorgt; ein Personalmitglied der ARES besorgt dessen Sekretariat.
§ 2. Die Regierung bestimmt die Mitglieder dieses Ausschusses auf Vorschlag der ARES. Er besteht aus mindestens fünf effektiven Mitgliedern und fünf stellvertretenden Mitgliedern. Diese Mitglieder werden unter den Mitgliedern des Personals und den Studierenden der Hochschuleinrichtungen gewählt, darunter mindestens 20 % Studierende. Darüber hinaus müssen wenigstens ein Drittel, aufgerundet auf die höhere Einheit, der Zahl der Ausschussmitglieder Personen des anderen Geschlechts als die übrigen Personen sein, außer im Falle einer ordnungsgemäß nachgewiesenen Unmöglichkeit.
Dieser Ausschuss kann mehrere Kammern umfassen, die auf ähnliche Weise zusammengesetzt und bestimmt werden.
Das Mandat der Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre, mit Ausnahme der studierenden Mitglieder, die für ein Jahr bestimmt worden. Alle Mandate sind verlängerbar.
Die Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Die Regierung kann ein Mitglied nur im Fall eines schweren Versäumnisses oder eines offensichtlichen Fehlverhaltens abberufen. Die Mitglieder üben ihr Amt weiterhin aus, bis sie ersetzt werden, außer im Falle der Abberufung.
§ 3. Die Regierung legt die Arbeitsweise dieses Ausschusses fest. Weder die Regierung noch irgendein Mitglied der ARES oder einer Hochschuleinrichtung dürfen in irgendeiner Weise den Mitgliedern des Ausschusses Anweisungen bezüglich der Weise der Ausübung dieser Befugnis erteilen.
Kein Mitglied dieses Ausschusses darf sich an der Prüfung einer Beschwerde bezüglich einer Verweigerung beteiligen, die eine Einrichtung betrifft, mit der es als Personalmitglied oder als Studierender verbunden ist.
Nach der Notifizierung der Abweisung der internen Beschwerde im Sinne von Artikel 96 § 2 verfügt der Studierende über eine Frist von fünfzehn Tagen, um per Einschreibebrief die Entscheidung anzufechten, die am Ende dieses Verfahrens vor dem besagten Ausschuss getroffen wurde. In diesem Beschwerdeschreiben sind die Identität des Studierenden und der präzise Gegenstand seiner Beschwerde deutlich angegeben; es enthält alle Elemente und alle Belege, die er zur Begründung seiner Beschwerde als notwendig erachtet.
Der Ausschuss ist nicht befugt, über die akademischen Gründe zu befinden, die zu der Entscheidung geführt haben, kann jedoch die Verweigerung der Einschreibung innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Eingang der Beschwerde für ungültig erklären, wenn Elemente, die den Antrag auf Einschreibung günstig beeinflussen können, bei dieser internen Beschwerde nicht berücksichtigt wurden. Wenn der Ausschuss nach Ablauf dieser Frist diese Verweigerung nicht für ungültig erklärt hat, wird die Entscheidung der akademischen Behörden endgültig ».
Nach den Abänderungen, die durch Artikel 44 des Dekrets vom 25. Juni 2015 vorgenommen wurden und « ab dem akademischen Jahr 2015-2016 » in Kraft getreten sind (Artikel 76 desselben Dekrets), bestimmt Artikel 97 des Dekrets vom 7. November 2013:
« § 1. Es wird ein Ausschuss eingesetzt mit der Aufgabe, die Beschwerden der Studierenden in Bezug auf eine Verweigerung einer Einschreibung im Sinne von Artikel 96 entgegenzunehmen. Sie wird bei der ARES eingerichtet, die für die logistische und administrative Unterstützung sorgt; ein Personalmitglied der ARES besorgt dessen Sekretariat. Die Beschwerden, die gegen eine Entscheidung zur Verweigerung einer Einschreibung aufgrund von Artikel 96 Nr. 3 eingereicht werden, werden vorher durch den Kommissar oder den Beauftragten der Einrichtung geprüft. Dieser gibt dem Ausschuss eine Stellungnahme bezüglich der Finanzierung des Studierenden ab. Die Regierung legt die Fristen und das Verfahren bezüglich dieser Stellungnahme fest.
§ 2. Die Regierung bestimmt die Mitglieder dieses Ausschusses auf Vorschlag der ARES. Er besteht aus mindestens fünf effektiven Mitgliedern und fünf stellvertretenden Mitgliedern. Diese Mitglieder werden unter den Mitgliedern des Personals und den Studierenden der Hochschuleinrichtungen gewählt, darunter mindestens 20 % Studierende. Darüber hinaus müssen wenigstens ein Drittel, aufgerundet auf die höhere Einheit, der Zahl der Ausschussmitglieder Personen des anderen Geschlechts als die übrigen Personen sein, außer im Falle einer ordnungsgemäß nachgewiesenen Unmöglichkeit.
Dieser Ausschuss kann mehrere Kammern umfassen, die auf ähnliche Weise zusammengesetzt und bestimmt werden.
Das Mandat der Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre, mit Ausnahme der studierenden Mitglieder, die für ein Jahr bestimmt worden. Alle Mandate sind verlängerbar.
Die Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Die Regierung kann ein Mitglied nur im Fall eines schweren Versäumnisses oder eines offensichtlichen Fehlverhaltens abberufen. Die Mitglieder üben ihr Amt weiterhin aus, bis sie ersetzt werden, außer im Falle der Abberufung.
§ 3. Die Regierung legt die Arbeitsweise dieses Ausschusses fest. Weder die Regierung noch irgendein Mitglied der ARES oder einer Hochschuleinrichtung dürfen in irgendeiner Weise den Mitgliedern des Ausschusses Anweisungen bezüglich der Weise der Ausübung dieser Befugnis erteilen.
Kein Mitglied dieses Ausschuss darf sich an der Prüfung einer Beschwerde bezüglich einer Verweigerung beteiligen, die eine Einrichtung betrifft, mit der es als Personalmitglied oder als Studierender verbunden ist.
Nach der Notifizierung der Abweisung der internen Beschwerde im Sinne von Artikel 96 § 2 verfügt der Studierende über eine Frist von fünfzehn Werktagen, um die Entscheidung anzufechten, die am Ende dieses Verfahrens vor dem besagten Ausschuss getroffen wurde. Bei sonstiger Unzulässigkeit wird das Beschwerdeschreiben per Einschreibebrief eingereicht und sind darin die Identität des Studierenden und der präzise Gegenstand seiner Beschwerde deutlich angegeben. Es enthält alle Elemente und alle Belege, die der Studierende zur Begründung seiner Beschwerde als notwendig erachtet.
Der Ausschuss ist nicht befugt, über die akademischen Gründe zu befinden, die zu der Entscheidung geführt haben, doch er erklärt die Verweigerung der Einschreibung innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Eingang der Beschwerde für ungültig, wenn Elemente, die den Antrag auf Einschreibung günstig beeinflussen können, bei dieser internen Beschwerde nicht berücksichtigt wurden.
Die Fristen von 15 Werktagen im Sinne der Absätze 2 und 4 werden zwischen dem 24. Dezember und dem 1. Januar sowie zwischen dem 15. Juli und dem 15. August ausgesetzt ».
B.91.1 In den Rechtssachen Nrn. 5927 und 5928 wird der Gerichtshof zunächst gebeten, über einen Klagegrund zu befinden, der aus einem Verstoß gegen die Artikel 146 und 161 der Verfassung abgeleitet ist, insofern diese zwei Verfassungsbestimmungen vorschrieben, dass der zuständige Gesetzgeber die wesentlichen Regeln für die Schaffung eines Rechtsprechungsorgans festlege.
B.91.2. Artikel 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 bestimmt:
« Der Verfassungsgerichtshof befindet durch Entscheid über Klagen auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel wegen Verletzung:
1. der Regeln, die durch die Verfassung oder aufgrund der Verfassung für die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen festgelegt sind, oder
2. der Artikel von Titel II ' Die Belgier und ihre Rechte ' und der Artikel 170, 172 und 191 der Verfassung,
3. von Artikel 143 § 1 der Verfassung ».
Der Gerichtshof ist nicht befugt, die Vereinbarkeit eines Dekrets der Französischen Gemeinschaft direkt anhand des in den Artikeln 146 und 161 der Verfassung enthaltenen Legalitätsprinzips zu prüfen.
B.91.3. Der vorerwähnte Klagegrund ist folglich nicht zulässig.
B.92.1. In den Rechtssachen Nrn. 5927 und 5928 wird auch angeführt, dass Artikel 97 des Dekrets vom 7. November 2013, insofern dadurch ein administratives Rechtsprechungsorgan geschaffen werde, nicht mit Artikel 161 der Verfassung vereinbar sei, insofern darin eine Regel zur Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten der Föderalbehörde, der Gemeinschaften und der Regionen ausgedrückt werde.
B.92.2.1. Vor seiner Abänderung durch Artikel 44 des Dekrets vom 25. Juni 2015 bestimmte Artikel 96 des Dekrets vom 7. November 2013, auf den in der angefochtenen Bestimmung verwiesen wird:
« § 1. Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung können die Behörden der Hochschuleinrichtung die Einschreibung eines Studierenden nach dem in der Studienordnung vorgesehenen Verfahren verweigern:
1. wenn dieser Studierende innerhalb der vergangenen fünf Jahre Gegenstand einer Ausschlussmaßnahme einer Hochschuleinrichtung wegen Betrugs bei der Einschreibung oder eines schweren Fehlers war;
2. wenn der Antrag auf Einschreibung Studien betrifft, die nicht Anlass zu einer Finanzierung sind;
3. wenn dieser Studierende nicht finanziert werden kann.
Die Entscheidung über die Verweigerung der Einschreibung muss dem Studierenden per Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung spätestens fünfzehn Tage nach dem Eingang seines Endantrags auf tatsächliche Einschreibung notifiziert werden.
In der Notifizierung der Verweigerung der Einschreibung müssen die Modalitäten für die Ausübung des Beschwerderechtes angegeben sein.
§ 2. In der Studienordnung ist ein internes Beschwerdeverfahren bei den akademischen Behörden der Einrichtung gegen die Verweigerungsentscheidungen im Sinne des vorigen Paragraphen vorgesehen ».
Nach den Abänderungen, die durch Artikel 43 des Dekrets vom 25. Juni 2015 vorgenommen wurden und « ab dem akademischen Jahr 2015-2016 » in Kraft getreten sind (Artikel 76 desselben Dekrets), bestimmt Artikel 96 des Dekrets vom 7. November 2013:
« § 1. Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung und gemäß einem in der Studienordnung vorgesehenen Verfahren:
1. verweigern die Behörden der Hochschuleinrichtung die Einschreibung eines Studierenden, der innerhalb der vergangenen fünf akademischen Jahre Gegenstand einer Ausschlussmaßnahme einer Hochschuleinrichtung wegen Betrugs bei der Einschreibung oder Betrugs bei den Evaluierungen war;
2. können die Behörden der Hochschuleinrichtung die Einschreibung eines Studierenden verweigern, wenn der Antrag auf Einschreibung Studien betrifft, die nicht Anlass zu einer Finanzierung sind;
3. können die Behörden der Hochschuleinrichtung die Einschreibung eines Studierenden verweigern, wenn dieser Studierende nicht finanziert werden kann;
4. können die Behörden der Hochschuleinrichtung die Einschreibung eines Studierenden verweigern, wenn dieser innerhalb der vergangenen fünf akademischen Jahre Gegenstand einer Ausschlussmaßnahme einer Hochschuleinrichtung wegen eines schwerwiegenden Fehlers war.
Die Entscheidung über die Verweigerung der Einschreibung muss dem Studierenden per Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung spätestens fünfzehn Tage nach dem Eingang seines Endantrags auf tatsächliche Einschreibung notifiziert werden.
Die Hochschuleinrichtungen übermitteln dem Kommissar oder dem Beauftragten der Regierung bei der Einrichtung die Namen der Studierenden, die in den vergangenen fünf akademischen Jahren Gegenstand einer Maßnahme des Ausschluss aus einer Hochschuleinrichtung wegen Betrugs bei der Einschreibung oder Betrugs bei den Evaluierungen waren. Der Kommissar oder der Beauftragte übermittelt diese Namen der ' ARES ', die beauftragt ist, eine Datenbank zu erstellen, die unter Achtung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten geführt wird.
In der Notifizierung der Verweigerung der Einschreibung müssen die Modalitäten für die Ausübung des Beschwerderechtes angegeben sein.
§ 2. In der Studienordnung ist ein internes Beschwerdeverfahren bei den akademischen Behörden der Einrichtung gegen die Verweigerungsentscheidungen im Sinne des vorigen Paragraphen vorgesehen.
Die Notifizierung der Entscheidung über die interne Beschwerde ergeht an den Studierenden per Einschreibebrief ».
B.92.2.2. Der gemäß der angefochtenen Bestimmung geschaffene Ausschuss ist beauftragt, über Beschwerden gegen die Entscheidung der akademischen Behörden der Hochschuleinrichtungen, mit der die interne Beschwerde gegen eine vorherige Entscheidung zur Verweigerung der Einschreibung eines Studierenden bei dieser Einrichtung abgewiesen wurde, zu befinden.
Dieser Ausschuss ist ein administratives Rechtsprechungsorgan (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/1, S. 14).
B.92.3. Artikel 161 der Verfassung bestimmt:
« Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit kann nur aufgrund eines Gesetzes eingesetzt werden ».
Dieser Text wurde durch eine Verfassungsänderung vom 18. Juni 1993 in die Verfassung eingefügt. Die Gründung eines administrativen Rechtsprechungsorgans ist daher eine durch die Verfassung der Föderalbehörde vorbehaltene Angelegenheit.
B.92.4. Artikel 10 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 bestimmt:
« Dekrete können Rechtsbestimmungen enthalten, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Zuständigkeit der Parlamente fallen, sofern diese Bestimmungen für die Ausübung ihrer Befugnis erforderlich sind ».
Diese Bestimmung ermächtigt insbesondere die Französische Gemeinschaft, ein Dekret zur Regelung einer föderalen Angelegenheit anzunehmen, sofern diese Bestimmung für die Ausübung ihrer Zuständigkeiten notwendig ist, diese Angelegenheit sich für eine differenzierte Regelung eignet und diese Bestimmung auf die föderale Angelegenheit nur marginale Auswirkungen hat.
B.92.5.1. Zur Harmonisierung der akademischen Organisation der Studien sind gewisse Bestimmungen des Dekrets vom 7. November 2013 darauf ausgerichtet, die Verfahren für die Einschreibung in den Hochschuleinrichtungen « zu vereinheitlichen » (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/1, SS. 11 und 12).
Die Schaffung des Ausschusses im Sinne von Artikel 97 dieses Dekrets entspricht dem Bemühen, « das Einschreibungsverfahren und die damit verbundene Kontrolle zu verdeutlichen » und trägt zur Abschaffung von Unterschieden bei, was als wünschenswert erachtet wird, um « ein echtes Statut der Studierenden » in der Französischen Gemeinschaft zu schaffen (ebenda, Nr. 537/3, S. 14). Dieses administrative Rechtsprechungsorgan ersetzt die Ausschüsse, die « innerhalb der einzelnen subventionierten Einrichtungen » bestanden, oder « die Befugnis, die dem Minister des Hochschulwesens für die durch die Französische Gemeinschaft organisierten Einrichtungen übertragen wurde » (ebenda, Nr. 537/1, S. 14). Das Ziel besteht darin, « eine gleiche und faire Behandlung aller Studierenden zu gewährleisten, ungeachtet der Hochschuleinrichtung, bei der sie sich einschreiben möchten » (ebenda, Nr. 537/1, S. 14). Das Eingreifen einer einzigen Instanz im Fall einer Beschwerde wird so vorgestellt, dass es « eine gleiche Behandlung aller Studierenden gewährleisten kann » (ebenda, Nr. 537/3, S. 14).
Angesichts der Zielsetzung des Dekretgebers kann die angefochtene Bestimmung als notwendig zur Ausübung seiner Zuständigkeit betrachtet werden.
B.92.5.2. Die Befugnis des durch die angefochtene Bestimmung eingesetzten Ausschusses ist auf die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der akademischen Behörden von Universitäten, Hochschulen oder Kunsthochschulen zur Abweisung interner Beschwerden gegen gewisse Arten der Verweigerung der Einschreibung eines Studierenden bei einer Hochschuleinrichtung begrenzt.
In diesem Kontext ermöglicht die föderale Angelegenheit der Schaffung von administrativen Rechtsprechungsorganen eine differenzierte Regelung und ist der Einfluss auf diese Angelegenheit marginal.
B.92.5.3. Die Schaffung des Ausschusses mit dem Auftrag, die Beschwerden der Studierenden bezüglich einer Verweigerung der Einschreibung im Sinne von Artikel 96 des Dekrets vom 7. November 2013 entgegenzunehmen, kann also auf der Grundlage von Artikel 10 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 gerechtfertigt werden.
B.92.6. Artikel 97 des Dekrets vom 7. November 2013 ist nicht unvereinbar mit Artikel 161 der Verfassung, insofern dadurch ein administratives Rechtsprechungsorgan geschaffen wird.
B.93.1. In den Rechtssachen Nrn. 5927 und 5928 wird schließlich angeführt, dass Artikel 97 des Dekrets vom 7. November 2013 gegen Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung verstoße, indem er die Unterrichtsfreiheit der nicht durch die Behörde organisierten Hochschulen und Kunsthochschulen beeinträchtige, insofern der durch diese Dekretsbestimmung geschaffene Ausschuss eine dieser Einrichtungen verpflichten könnte, einen Studierenden einzuschreiben, der nicht Gegenstand einer Finanzierung sein könne oder der nicht die erforderliche Mindestausbildung besitze, und ermächtigt wäre, die Relevanz der Gründe zu kontrollieren, auf deren Grundlage eine Kunsthochschule eine Einschreibung wegen des nicht erfolgreichen Bestehens der von ihr organisierten Zulassungsprüfung verweigere.
B.93.2. Der durch Artikel 97 des Dekrets vom 7. November 2013 geschaffene Ausschuss « ersetzt » insbesondere die Ausschüsse, die innerhalb der subventionierten Hochschuleinrichtungen eingesetzt worden waren (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/1, SS. 14 und 23).
B.93.3. Die Behörden einer Hochschuleinrichtung können die Einschreibung eines Studierenden verweigern, wenn sein Antrag auf Einschreibung « Studien betrifft, die nicht Anlass zu einer Finanzierung sind » oder wenn « dieser Studierende nicht finanziert werden kann » (Artikel 96 § 1 Absatz 1 Nrn. 2 und 3 des Dekrets vom 7. November 2013).
Die akademischen Behörden dieser Einrichtung können eine interne Beschwerde gegen eine Einschreibungsverweigerung, die mit einem dieser beiden Umstände begründet wird, abweisen (Artikel 96 § 2 und Artikel 97 § 3 Absatz 3 desselben Dekrets).
Der durch die angefochtene Bestimmung eingesetzte Ausschuss kann, wenn er mit einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung der akademischen Behörden befasst wird, diese Beschwerde für ungültig erklären (Artikel 97 § 3 Absatz 4 desselben Dekrets), wenn sich beispielsweise herausstellt, dass die Begründung in diesem Fall nicht relevant ist. Die angefochtene Bestimmung verleiht diesem Ausschuss jedoch nicht die Befugnis, die Einrichtung, deren Entscheidung in Frage gestellt wird, zu verpflichten, einen Studierenden einzuschreiben, der nicht Gegenstand einer Finanzierung sein kann.
B.93.4. Der durch die angefochtene Bestimmung geschaffene Ausschuss ist nur befugt, über Beschwerden bezüglich einer Verweigerung zur Einschreibung im Sinne von Artikel 96 des Dekrets vom 7. November 2013 zu befinden (Artikel 97 § 1 erster Satz dieses Dekrets).
Keine der in diesem Artikel beschriebenen Kategorien der Einschreibungsverweigerungen betrifft die Erfordernisse bezüglich der Ausbildung der Person, die ihre Einschreibung in einer Hochschuleinrichtung beantragt, oder das nicht erfolgreiche Bestehen einer Aufnahmeprüfung, die durch eine Kunsthochschule in Anwendung von Artikel 110 desselben Dekrets organisiert wird.
B.93.5. Die angefochtene Bestimmung hat daher nicht die Tragweite, die ihr klagenden Parteien verleihen.
B.94. Die Beschwerdegründe sind entweder unzulässig oder unbegründet.
In Bezug auf Artikel 105 des Dekrets vom 7. November 2013
B.95. Artikel 105 § 1 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Der Betrag der Einschreibungsgebühren für Studien wird durch Dekret festgelegt.
Diese Beträge beinhalten die Einschreibung ins Verzeichnis, die Einschreibung für das akademische Jahr und die Einschreibung zu den während dieses akademischen Jahres organisierten Prüfungen und Examen. Es dürfen keine zusätzlichen Gebühren oder Kosten erhoben werden.
In jeder Hochschuleinrichtung ist ein Konzertierungsausschuss damit beauftragt, die Liste der zu den Realkosten veranschlagten Auslagen für Güter und Dienstleistungen für die Studierenden festzulegen, die nicht als Erhebung einer zusätzlichen Einschreibungsgebühr betrachtet werden. Diese Kosten werden in der Studienordnung einer jeden Einrichtung angegeben. Dieser Ausschuss setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der akademischen Behörden, Vertretern der Personalmitglieder der Einrichtung und Vertretern der Studierenden zusammen. In den Kunsthochschulen und den Hochschulen gehen die Vertreter der Studierenden aus dem Studentenrat hervor. Der Kommissar oder Beauftragte der Regierung wohnt den Arbeiten dieses Ausschusses bei.
Für die Studierenden, die nicht für eine Finanzierung in Frage kommen, mit Ausnahme derjenigen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus am wenigsten entwickelten Ländern - die in die LDC-Liste (Least Developed Countries) der Organisation der Vereinten Nationen eingetragen sind - oder aus Ländern, mit denen die Französische Gemeinschaft eine Vereinbarung in diesem Sinne geschlossen hat, für die die Einschreibungsgebühren ähnlich sind wie für diejenigen der für die Finanzierung in Frage kommenden Studierenden, legt die ARES frei die Beträge der Einschreibungsgebühren fest, ohne dass diese Gebühren höher sein dürfen als das Fünffache der in Absatz 1 erwähnten Einschreibungsgebühren.
Dieser Paragraph findet nicht Anwendung auf die Studien, die zu einer gemeinsamen Ausstellung von Diplomen führen und im Rahmen von besonderen, durch die Europäischen Union festgelegten Programmen organisiert werden ».
B.96.1. In der Rechtssache Nr. 5927 wird der Gerichtshof gebeten, über die Vereinbarkeit von Artikel 105 § 1 Absatz 4 des Dekrets vom 7. November 2013 mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung zu befinden, insofern diese Dekretsbestimmung, indem sie den privaten und durch die Französische Gemeinschaft subventionierten Organisationsträgern einer Hochschule oder einer Kunsthochschule das Recht entziehe, den Betrag der Einschreibungsgebühren für die Studien, die sie in diesen Einrichtungen organisierten, festzulegen, die Unterrichtsfreiheit beeinträchtige.
B.96.2. Wie bereits in Erinnerung gerufen wurde, kann die Unterrichtsfreiheit durch eine gesetzgeberische Maßnahme begrenzt werden, sofern diese nicht unverhältnismäßig gegenüber dem damit verfolgten Ziel ist.
B.96.3.1. Ein « für eine Finanzierung in Frage kommender Studierender » ist ein « ordnungsgemäß eingeschriebener Studierender, der aufgrund eigener Merkmale, seiner Einschreibungsart oder des Studienprogramms, für das er sich einschreibt, für die Finanzierung der Hochschuleinrichtung, die die Studien organisiert, in Frage kommt » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 36 des Dekrets vom 7. November 2013).
Das Dekret vom 11. April 2014 « zur Anpassung der Finanzierung der Hochschuleinrichtungen an die neue Organisation der Studien » « betrifft die Definition eines für eine Finanzierung in Frage kommenden Studierenden im Sinne des Dekrets vom 7. November 2013 [...], der ordnungsmäßig in einer Hochschuleinrichtung mit vollständigem Lehrplan eingeschrieben ist » (Artikel 1 des Dekrets vom 11. April 2014).
B.96.3.2. Der Betrag der Einschreibungsgebühren für die Studien, die keine « Ausbildungen » im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 desselben Dekrets sind, wird grundsätzlich durch Dekret festgelegt (Artikel 105 § 1 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013).
Die Befugnis zur Festlegung des Betrags der Einschreibungsgebühren, die durch die angefochtene Bestimmung der « ARES » gewährt wird, betrifft nur diese Studien.
Diese Befugnis betrifft außerdem nur die « nicht für eine Finanzierung in Frage kommenden Studierenden », die nicht aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus von der Organisation der Vereinten Nationen identifizierten « Least Developed Countries » oder aus Ländern, mit denen die Französische Gemeinschaft eine Vereinbarung über den Betrag der Einschreibungsgebühren geschlossen hat, stammen.
Die durch die die angefochtene Bestimmung der « ARES » erteilte Befugnis erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Studierenden, die die Studien absolvieren, « die zu einer gemeinsamen Ausstellung von Diplomen führen und im Rahmen von besonderen, durch die Europäische Union festgelegten Programmen organisiert werden » (Artikel 105 § 1 Absatz 5 des Dekrets vom 7. November 2013).
B.96.4. Die Erteilung der Befugnis zur Festlegung des Betrags der Einschreibungsgebühren an die « ARES » ist Ausdruck des Willens, « eine Homogenität der Beträge zu gewährleisten », die von den betreffenden Studierenden verlangt werden (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/1, S. 17).
Angesichts der in B.96.3 erwähnten Grenzen dieser Befugnis ist die Einschränkung, die durch die angefochtene Bestimmung an der Unterrichtsfreiheit des privaten und durch die Französische Gemeinschaft subventionierten Organisationsträgers einer Hochschule oder einer Kunsthochschule vorgenommen wird, nicht unverhältnismäßig gegenüber dem angestrebten Ziel.
B.96.5. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 108 des Dekrets vom 7. November 2013
B.97. Vor seiner Abänderung durch Artikel 48 des Dekrets vom 25. Juni 2015 bestimmte Artikel 108 des Dekrets vom 7. November 2013:
« § 1. Mit Ausnahme der Studierenden, die an einem Studiengang in einer Kunsthochschule teilnehmen, darf niemand zu den Prüfungen eines Studienjahres des ersten Zyklus zugelassen werden, wenn er nicht den Nachweis einer ausreichenden Kenntnis der französischen Sprache erbracht hat.
§ 2. Dieser Nachweis kann erbracht werden:
1. entweder durch den Besitz eines Diploms, eines Befähigungsnachweises oder eines Zeugnisses im Sinne von Artikel 107, das durch die Französische Gemeinschaft oder zur Bestätigung von Studien, zu denen ein ausreichender Unterricht in französischer Sprache gehört, ausgestellt wird; die Regierung legt die Mindestbedingungen fest, die diese Studien erfüllen müssen;
2. oder durch das Bestehen einer spezifischen Prüfung, die hierzu durch die ARES gemäß den durch die Regierung festgelegten Bestimmungen organisiert wird;
3. oder durch die Bescheinigung des Bestehens einer der Examen, Prüfungen oder Zulassungswettbewerbe für Studien des Hochschulunterrichts, die in diesem Dekret vorgesehenen sind und durch die Französische Gemeinschaft organisiert werden.
Die ARES organisiert mindestens zwei Mal pro akademisches Jahr eine Prüfung für eine ausreichende Beherrschung der französischen Sprache ».
Nach den Abänderungen, die durch Artikel 48 des Dekrets vom 25. Juni 2015 vorgenommen wurden und « ab dem akademischen Jahr 2015-2016 » in Kraft getreten sind (Artikel 76 desselben Dekret), bestimmt Artikel 108 des Dekrets vom 7. November 2013:
« § 1. Mit Ausnahme der Studierenden, die an einem anderen Studiengang in einer Kunsthochschule als denjenigen, die zum Grad eines Bachelors-Lehrbefähigten der Unterstufe des Sekundarunterrichts in Musik und als Bachelor in Musikausbildung führen, darf niemand zu den Prüfungen eines Studienjahres des ersten Zyklus zugelassen werden, wenn er nicht den Nachweis einer ausreichenden Kenntnis der französischen Sprache erbracht hat.
§ 2. Dieser Nachweis kann erbracht werden:
1. entweder durch den Besitz eines Diploms, eines Befähigungsnachweises oder eines Zeugnisses im Sinne von Artikel 107, das durch die Französische Gemeinschaft oder zur Bestätigung von Studien, zu denen ein ausreichender Unterricht in französischer Sprache gehört, ausgestellt wird; die Regierung legt die Mindestbedingungen fest, die diese Studien erfüllen müssen;
2. oder durch das Bestehen einer spezifischen Prüfung, die hierzu durch die ARES mindestens zwei Mal pro akademisches Jahr gemäß den durch die Regierung festgelegten Bestimmungen organisiert wird;
3. oder durch die Bescheinigung des Bestehens einer der Examen, Prüfungen oder Zulassungswettbewerbe für Studien des Hochschulunterrichts, die in diesem Dekret vorgesehenen sind und durch die Französische Gemeinschaft organisiert werden;
4. oder durch die Bescheinigung des Bestehens anderer Prüfungen der Beherrschung der französischen Sprache, deren Liste durch die Regierung festgelegt wird ».
B.98. In den Rechtssachen Nrn. 5927 und 5928 wird der Gerichtshof gebeten, über die Vereinbarkeit von Artikel 108 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 des Dekrets vom 7. November 2013 mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung zu befinden, insofern diese Dekretsbestimmung, indem sie eine Hochschule und eine Hochschuleinrichtung für Erwachsenenbildung daran hindere, den Inhalt der « [spezifischen] Examen » der « ausreichenden Beherrschung der französischen Sprache » festzulegen und den Zeitpunkt der Organisation dieser Prüfung zu wählen, oder indem sie nicht mit gewissen Regeln über die Organisation des Unterrichts der Erwachsenenbildung vereinbar sei, die Unterrichtsfreiheit beeinträchtige.
B.99.1. Artikel 108 § 2 Absatz 2 des Dekrets vom 7. November 2013 wurde aufgehoben durch Artikel 48 Nr. 2 Buchstabe c) des Dekrets vom 25. Juni 2015, der « ab dem akademischen Jahr 2015-2016 » in Kraft getreten ist (Artikel 76 des Dekrets vom 25. Juni 2015).
B.99.2. Insofern sie sich auf Artikel 108 § 2 Absatz 2 des Dekrets vom 7. November 2013 beziehen, sind die Beschwerdegründe gegenstandslos geworden.
B.100.1. Die « [spezifischen] Examen », deren Bestehen es in Anwendung von Artikel 108 § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Dekrets vom 7. November 2013 ermöglicht, eine ausreichende Beherrschung der französischen Sprache für die Zulassung zu einer Prüfung eines Studienjahres des ersten Zyklus nachzuweisen, ist eine gemeinsame Zulassungsprüfung für sämtliche Hochschulen und Hochschulen für Erwachsenenbildung.
Aus Artikel 21 Absatz 1 Nr. 5 des Dekrets vom 7. November 2013 geht hervor, dass der Auftrag der « ARES » auf die « materielle Organisation » dieser Art von Prüfungen begrenzt ist, wozu weder die Wahl des Zeitpunktes dieser Prüfung, noch die Beschreibung ihres Inhalts gehört.
B.100.2. Der Umstand, dass dem Artikel 31 des Dekrets vom 16. April 1991 « zur Organisation des Weiterbildungsunterrichtes » durch die angefochtene Bestimmung widersprochen werden kann oder dass andere Regeln über die Organisation des Unterrichts für Erwachsenenbildung nicht mit der angefochtenen Bestimmung vereinbar sein könnten, reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass die Letztere die Unterrichtsfreiheit beeinträchtigt.
Außerdem gehört Artikel 31 des Dekrets vom 16. April 1991 zu den Bestimmungen des Dekrets, das die Organisation des Sekundarunterrichts für Erwachsenenbildung regelt.
B.100.3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtene Bestimmung nicht die Tragweite hat, die die klagenden Parteien ihr verleihen.
B.100.4. Insofern er sich auf Artikel 108 § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Dekrets vom 7. November 2013 bezieht, ist der Beschwerdegrund unbegründet.
In Bezug auf Artikel 111 des Dekrets vom 7. November 2013
B.101. Artikel 111 § 2 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Zu den Studien im Hinblick auf die Erlangung des akademischen Grades, mit dem Studien des zweiten Zyklus bestätigt werden, haben ebenfalls die Studierenden Zugang, die Inhaber sind:
1. eines akademischen Grads des ersten Zyklus des kurzen Typs aufgrund einer Entscheidung der Regierung oder der akademischen Behörden und unter den darin festgelegten zusätzlichen Bedingungen, ohne dass diese Bedingungen einschränkender sein dürfen als die durch die Regierung festgelegten Bedingungen und ohne dass darin ein Unterschied zwischen Einrichtungen, die den akademischen Grad verliehen haben, eingeführt wird;
2. eines gleichartigen akademischen Grades, der durch eine Hochschuleinrichtung innerhalb oder außerhalb der Französischen Gemeinschaft verliehen wird aufgrund einer Entscheidung der akademischen Behörden und unter den zusätzlichen Bedingungen, die sie festlegen;
3. eines ausländischen akademischen Grades, der als den in den vorstehenden Absätzen erwähnten Graden gleichwertig anerkannt ist in Anwendung dieses Dekrets, einer europäischen Richtlinie, eines internationalen Abkommens oder einer anderen Gesetzgebung, unter den gleichen Bedingungen.
Die zusätzlichen Zugangsbedingungen sollen gewährleisten, dass der Studierende die erforderlichen Vorkenntnisse für die betreffenden Studien erworben hat. Wenn diese zusätzlichen Zugangsbedingungen in einem oder mehreren zusätzlichen Unterrichten bestehen, dürfen diese für die Studierenden nicht mehr als 60 zusätzliche Studienpunkte beinhalten, unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Studienpunkte, die er im Übrigen bei seiner Aufnahme anrechnen lassen kann. Diese Unterrichte sind Bestandteil seines Studienprogramms ».
B.102.1. In dieser Bestimmung sind die Bedingungen für den Zugang zu den Studien des zweiten Zyklus festgelegt, die ein Studierender erfüllen muss, dem ein akademischer Grad des ersten Zyklus des kurzen Typs oder ein ähnlicher oder als gleichwertig anerkannter akademischer Grad verliehen wurde.
Sie regelt keineswegs das Statut der Universitätsprofessoren und könnte nicht das Niveau ihres Unterrichts oder die von ihnen angewandten pädagogischen Methoden beeinträchtigen und sich folglich nicht direkt und nachteilig auf ihre Situation auswirken.
B.102.2. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 hätten also kein Interesse an der Nichtigerklärung von Artikel 111 § 2 des Dekrets vom 7. November 2013.
In Bezug auf Artikel 114 des Dekrets vom 7. November 2013
B.103. Artikel 114 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Bei der Festlegung ihrer Studienprogramme müssen die akademischen Behörden der Hochschuleinrichtungen den bedingungslosen Zugang und ohne zusätzliche Ausbildungen zu mindestens einem Studiengang des zweiten Zyklus für jeden Inhaber eines akademischen Grades des ersten Zyklus des langen Typs, der in der Französischen Gemeinschaft verliehen wurde, gewährleisten. Die ARES legt deren Liste fest und garantiert diese Bestimmung ».
B.104.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 sei der zweite Satz von Artikel 114 des Dekrets vom 7. November 2013 nicht vereinbar mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung, weil er, indem er der « ARES » den Auftrag erteile, diese Bestimmung zu « garantieren », es dieser Einrichtung öffentlichen Interesses erlaube, in die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen einzugreifen, und somit die Unterrichtsfreiheit beeinträchtige.
B.104.2. Indem der « ARES » der Auftrag erteilt wird, « diese Bestimmung [zu garantieren] », bedeutet der zweite Satz von Artikel 114 des Dekrets vom 7. November 2013 nichts anderes, als dass dieser Einrichtung öffentlichen Interesses die Aufgabe anvertraut wird, « die Richtigkeit der Liste zu gewährleisten », die sie in Ausführung derselben Bestimmung erstellen muss (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/3, S. 59).
Durch die angefochtene Bestimmung wird der « ARES » also keineswegs die Befugnis erteilt, in Entscheidungen einzugreifen, die die akademischen Behörden der Hochschuleinrichtungen treffen müssen in Ausführung des ersten Satzes von Artikel 114, wenn sie ihre Studienprogramme festlegen.
B.104.3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtene Bestimmung nicht die Tragweite hat, die die klagenden Parteien ihr verleihen.
B.104.4. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 120 des Dekrets vom 7. November 2013
B.105. Artikel 120 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Für Studien, die gemeinsam durch verschiedene Partnereinrichtungen eines Abkommens über die Koorganisation eines gemeinsamen Programms mit oder ohne gemeinsame Ausstellung von Diplomen im Sinne von Artikel 82 § 2 und § 3 organisiert werden, kann die Regierung auf eine gleich lautende Stellungnahme der ARES hin eine Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen über den Studienzugang gewähren. Der mit Gründen versehene Antrag wird gemeinsam durch die Partnereinrichtungen der ARES vor dem 1. März, der dem akademischen Jahr voraufgeht, übermittelt ».
B.106.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 sei Artikel 120 des Dekrets vom 7. November 2013 nicht vereinbar mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung, weil diese Dekretsbestimmung, indem darin das Eingreifen der « ARES » in das dadurch eingeführte Abweichungsverfahren vorgesehen sei, die Unterrichtsfreiheit der privaten und durch die Französische Gemeinschaft subventionierten Organisationsträger von Hochschulen, Kunsthochschulen oder Hochschulen für Erwachsenenbildung beeinträchtige.
B.106.2. « Allgemeine Bestimmungen über den Zugang zu den Studien » enthalten Regeln, mit denen die Unterrichtsfreiheit eines privaten Organisationsträgers einer Hochschuleinrichtung eingeschränkt werden kann.
Artikel 120 des Dekrets vom 7. November 2013 ermächtigt die Regierung der Französischen Gemeinschaft, es Hochschuleinrichtungen, die dies beantragen, zu erlauben, diese Regeln nicht einzuhalten.
In diesem Kontext kann das Eingreifen der « ARES » - einer Einrichtung öffentlichen Interesses, deren Organe großenteils aus Vertretern von Hochschuleinrichtungen zusammengesetzt sind - in das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zum Abweichen von Regeln, die die Unterrichtsfreiheit einschränken können, an sich nicht als eine Einschränkung dieser Freiheit angesehen werden.
B.106.3. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 121 des Dekrets vom 7. November 2013
B.107. Vor seiner Abänderung durch Artikel 52 des Dekrets vom 25. Juni 2015 bestimmte Artikel 121 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013:
« Gemäß dem durch die Regierung festgelegten Muster und gemäß dem von ihr festgelegten Verfahren legt die ARES für jede Abänderung oder Einführung eines Studiengangs des kurzen Typs ein Mindeststudienprogramm fest, das sie der Regierung vor dem 1. März für das folgende akademische Jahr übermittelt. Die Regierung legt pro Studienbereich den globalen Mindestumfang der Stunden von Lerntätigkeiten, die tatsächlich durch die Einrichtung organisiert und durch ihr Personal betreut werden, fest, die das Programm eines Studiengangs des kurzen Typs umfassen muss, unbeachtet der Anzahl Studienpunkte, die mit den verschiedenen Unterrichtseinheiten verbunden sind ».
B.108.1. In der Rechtssache Nr. 5928 wird der Gerichtshof gebeten, über die Verfassungsmäßigkeit der Wörter « ein Mindeststudienprogramm » in dieser Bestimmung zu befinden.
B.108.2. Der erste Satz von Artikel 121 des Dekrets vom 7. November 2013 wurde durch Artikel 52 des Dekrets vom 25. Juni 2015 aufgehoben, der « ab dem akademischen Jahr 2015-2016 » in Kraft getreten ist (Artikel 76 des Dekrets vom 25. Juni 2015).
B.108.3. Der Beschwerdegrund ist gegenstandslos geworden.
In Bezug auf Artikel 123 des Dekrets vom 7. November 2013
B.109. Artikel 123 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Um ein ausreichendes Angebot aller Erststudiengänge in der Französischen Gemeinschaft zu gewährleisten, kann die Regierung nach einer Stellungnahme der ARES für jede Hochschuleinrichtung die Liste der Studienzyklen, die sie weiter organisieren muss, und die Standorte, an denen sie organisiert werden müssen unter Einhaltung der Ermächtigungen, bei sonstigem Verlust jeder Subvention und Ermächtigung für die anderen Studien, die sie gegebenenfalls organisiert, festlegen. Diese Verpflichtung muss zwei Monate vor dem Beginn des darauf folgenden Viermonatszeitraums notifiziert werden ».
B.110.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 sei die Bestimmung nicht vereinbar mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung, insofern sie die Unterrichtsfreiheit der privaten und durch die Französische Gemeinschaft subventionierten Organisationsträger einer Hochschule, einer Kunsthochschule oder einer Hochschuleinrichtung für Erwachsenenbildung beeinträchtige.
B.110.2. Die durch Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung gewährleistete Unterrichtsfreiheit gewährt jeder Privatperson das Recht, die Organisation des Unterrichts zu beenden, den sie in Anwendung dieser Bestimmung organisiert und erteilen lässt.
Die Unterrichtsfreiheit kann durch eine gesetzgeberische Maßnahme eingeschränkt werden unter der Bedingung, dass diese nicht unverhältnismäßig zu dem damit angestrebten Ziel ist.
B.110.3. Durch Artikel 123 des Dekrets vom 7. November 2013 wird die Regierung der Französischen Gemeinschaft ermächtigt, eine subventionierte Hochschuleinrichtung zu verpflichten, die Organisation eines von der Regierung bestimmten Studienzyklus fortzusetzen. In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass einer Einrichtung, die diese Verpflichtung nicht einhält, jede Subvention und ihre Ermächtigung zur Organisation der anderen Studien entzogen werden können.
Diese Regel schränkt die Unterrichtsfreiheit des Organisationsträgers dieser Einrichtung ein.
B.110.4.1. Das Dekret vom 7. November 2013 bezweckt insbesondere, die « Nähe des lokalen Angebots » von Hochschulunterricht zu wahren (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/1, S. 6; ebenda, Nr. 537/3, S. 6), « ein möglichst großes lokales Unterrichtsangebot zu gewährleisten » (ebenda, Nr. 537/1, S. 9) und « ein lokales Angebot an Erststudien aufrechtzuerhalten » (ebenda, Nr. 537/1, S. 13), sowie ein « lokales Angebot » zu gewährleisten (ebenda, Nr. 537/3, S. 7).
B.110.4.2. Die Regierung der Französischen Gemeinschaft kann eine Hochschuleinrichtung nur verpflichten, weiter einen Studienzyklus zu organisieren, wenn diese Verpflichtung notwendig ist, um « ein ausreichendes Angebot aller Erststudiengänge in der Französischen Gemeinschaft zu gewährleisten ».
Die Erststudiengänge des kurzen Typs werden in einem einzigen Studienzyklus organisiert und durch den Bachelorgrad « bestätigt » (Artikel 69 § 1 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013). Die Erststudiengänge des langen Typs werden in zwei Studienzyklen organisiert, wobei der erste durch den Bachelorgrad « bestätigt » wird und der zweite durch den Grad eines Masters, eines Arztes oder eines Tierarztes (Artikel 70 § 1 des Dekrets vom 7. November 2013).
B.110.4.3. Schließlich kann die Regierung eine solche Verpflichtung nur auferlegen, nachdem sie eine Stellungnahme der « ARES » eingeholt hat, einer Einrichtung öffentlichen Interesses mit der Aufgabe, die Ausführung der verschiedenen Aufträge des Hochschulunterrichts zu gewährleisten, « unbeschadet der Autonomie der Hochschuleinrichtungen » (Artikel 20 des Dekrets vom 7. November 2013). Die Regierung kann nur von der Stellungnahme der « ARES » abweichen, indem sie ihre Entscheidung besonders begründet (Artikel 21 Absatz 3 desselben Dekrets).
B.110.5. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 125 des Dekrets vom 7. November 2013
B.111. Vor seiner Abänderung durch Artikel 54 des Dekrets vom 25. Juni 2015 bestimmte Artikel 125 des Dekrets vom 7. November 2013:
« § 1. Um eine Harmonisierung der zur Fortsetzung von Studien innerhalb der Französischen Gemeinschaft und der Europäischen Union notwendigen Ausbildungen zu gewährleisten sowie um die Lernergebnisse und die transversalen Kompetenzen, die durch die akademischen Grade bescheinigt werden, zu garantieren, kann die Regierung Mindestinhalte festlegen, die für die Programme der Erststudiengänge vorgeschrieben sind, auf Vorschlag der ARES.
§ 2. Die Programme für das Bachelorstudium müssen für jeden Studiengang des langen Typs mindestens 60% gemeinsame Unterrichte - was 108 Studienpunkten entspricht - und für jeden Studiengang des kurzen Typs mindestens 80% gemeinsame Unterrichte - was 144 Studienpunkten entspricht - umfassen.
Die ARES bescheinigt die Einhaltung der Bestimmungen im Sinne des vorigen Absatzes; sie legt den gemeinsamen Mindestinhalt dieser Studiengänge fest ».
B.112.1. In der Rechtssache Nr. 5928 wird der Gerichtshof gebeten, über die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 der Verfassung zu befinden, insofern die Wörter « Mindestinhalte festlegen », « mindestens 60% gemeinsame Unterrichte » und « mindestens 80% gemeinsame Unterrichte » in Artikel 125 des Dekrets vom 7. November 2013 nicht mit ausreichender Präzision definiert würden.
B.112.2. Die von den klagenden Parteien angeführte Unterrichtsfreiheit beinhaltet nicht, dass der zuständige Gesetzgeber in den von ihm angenommenen Bestimmungen sämtliche Elemente angibt, die ihre Ausführung voraussetzt.
B.112.3. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 134 des Dekrets vom 7. November 2013
B.113. Artikel 134 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Die Hochschulbehörden legen die Studienordnung sowie die besonderen Regeln für die Arbeitsweise der Prüfungsausschüsse fest. Diese Bestimmungen werden der Studienordnung als Anhang beigefügt.
Vorbehaltlich anderer Gesetzesbestimmungen werden in dieser Ordnung des Prüfungsausschusses insbesondere festgelegt:
1. das Verfahren der Einschreibung für die Prüfungen; wenn kein Verfahren festgelegt ist, wird davon ausgegangen, dass die Studierenden für alle Prüfungen am Ende des Quadrimesters in sämtlichen Unterrichtseinheiten eingeschrieben sind, die während dieses Quadrimesters organisiert werden und für die sie sich im akademischen Jahr eingeschrieben hatten;
2. die genaue Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, seine Arbeitsweise und die Weise der Veröffentlichung der Entscheidungen;
3. die Organisation der Beratungen und die Gewährung von Studienpunkten;
4. das Verfahren für die Zulassung zu den Studien und die Anrechnung der erworbenen Kenntnisse sowie die mit dieser Aufgabe betrauten Mitglieder des Prüfungsausschusses;
5. die Modalitäten des Gleichsetzungsverfahrens sowie die mit dieser Aufgabe betrauten Mitglieder des Prüfungsausschusses;
6. die Evaluierungszeiträume sowie die Modalitäten der Organisation und des Ablaufs der Prüfungen;
7. die Sanktionen in Verbindung mit erwiesenem Betrug im Ablauf der Evaluierungen oder Zusammenstellung der Akten für die Zulassung oder die Gleichsetzung, die dem Prüfungsausschuss unterbreitet werden;
8. die Weise des Einreichens, der Untersuchung und der Regelung der Beschwerden von Studierenden in Bezug auf Regelwidrigkeiten im Ablauf der Evaluierungen oder der Bearbeitung der Akten.
Für die Prüfungsausschüsse, die damit beauftragt sind, den Doktorgrad zu verleihen, wird eine einheitliche Ordnung durch die ARES festgelegt.
Die akademischen Behörden legen den Zeitplan der Prüfungen fest unter Einhaltung ausreichender Zeiträume zwischen den aufeinander folgenden Prüfungen während desselben Evaluierungszeitraums ».
B.114.1. Ein Prüfungsausschuss ist eine « akademische Instanz, die hauptsächlich mit der Zulassung zu den Studien, der Begleitung der Studierenden, der Evaluierung der Lernergebnisse, ihrer Bescheinigung und der Organisation der entsprechenden Prüfungen beauftragt ist » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 45 des Dekrets vom 7. November 2013).
Der Grad als « Doktor (DOC) » ist der « akademische Grad der Stufe 8 zur Bestätigung des Studiums des dritten Zyklus, der durch eine Universität nach der Verteidigung einer These gemäß Artikel 71 § 2 verliehen wird » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 29 desselben Dekrets).
B.114.2. Ebenso wie durch Artikel 21 Absatz 1 Nr. 12 des Dekrets vom 7. November 2013 wird durch Artikel 134 Absatz 3 desselben Dekrets der « ARES » die Aufgabe erteilt, die Regeln für die Arbeitsweise der Prüfungsausschüsse, die mit der Verleihung des Doktorgrades beauftragt sind, anzunehmen.
B.114.3. Aus gleichartigen Gründen wie denjenigen, die in B.18.3.1 und B.18.3.2 dargelegt wurden, sind diese Beschwerdegründe, insofern sie sich auf Artikel 134 Absatz 3 des Dekrets vom 7. November 2013 beziehen, unbegründet.
B.115.1. Durch Artikel 134 Absatz 4 des Dekrets vom 7. November 2013 werden die « akademischen Behörden » verpflichtet, sich zu vergewissern, dass ausreichend Zeit zwischen den aufeinander folgenden Prüfungen während eines Evaluierungszeitraums vorhanden ist.
Wenn beispielsweise mehrere Prüfungen desselben Evaluierungszeitraums in Form eines mündlichen Examens durchgeführt werden und wenn die Zahl der für die Examen eingeschriebenen Studierenden relativ hoch ist, könnte diese Verpflichtung zur Folge haben, den Zeitraum, in dem die betreffenden Universitätsprofessoren diese Studierenden befragen müssten, zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuteilen.
Die vorerwähnte Regel kann sich also direkt und nachteilig auf die Situation der Universitätsprofessoren auswirken.
B.115.2. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 haben ein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung von Artikel 134 Absatz 4 des Dekrets vom 7. November 2013.
B.116.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 sei Artikel 134 Absatz 4 des Dekrets vom 7. November 2013 nicht vereinbar mit Artikel 23 Absatz 3 Nr. 1 der Verfassung, weil diese Dekretsbestimmung, indem sie einen Universitätsprofessor verpflichten könnte, gewisse Prüfungen fast an allen Tagen eines Evaluierungszeitraums zu organisieren, das Recht dieses Professors auf gerechte Arbeitsbedingungen beeinträchtige.
B.116.2. Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1 bestimmt:
« Jeder hat das Recht, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Zu diesem Zweck gewährleistet das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und bestimmt die Bedingungen für ihre Ausübung.
Diese Rechte umfassen insbesondere:
1. das Recht auf Arbeit und auf freie Wahl der Berufstätigkeit im Rahmen einer allgemeinen Beschäftigungspolitik, die unter anderem darauf ausgerichtet ist, einen Beschäftigungsstand zu gewährleisten, der so stabil und hoch wie möglich ist, das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung sowie das Recht auf Information, Konsultation und kollektive Verhandlungen; ».
Damit Arbeitsbedingungen gerecht sind, « müssen sie so beschaffen sein, dass die Arbeit an sich dem Arbeitnehmer eine Befriedigung bietet, ihm die Möglichkeit zur vollen Entfaltung gewährt, seine Gesundheit schützt sowie ihm und seiner Familie die Möglichkeit bietet, ein unabhängiges und angemessenes Leben zu führen » (Parl. Dok., Senat, 1991-1992, Nr. 100-2/3°, S. 16). Zu diesen Arbeitsbedingungen « gehören unter anderem » die « Arbeitsdauer », die « bezahlten Feiertage », die « Arbeitszeitverkürzung für Arbeitnehmer, die eine gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeit leisten », die « wöchentliche Ruhezeit », die « Sicherheit und Gesundheit », die « Entlassungsbedingungen », der « Erwachsenenbildungsunterricht » und die « Berufsberatung und -ausbildung » (ebenda).
B.116.3. Selbst wenn die Anwendung der angefochtenen Bestimmung dazu führen sollte, einen Universitätsprofessor zu verpflichten, an jedem Werktag des Evaluierungszeitraums Studierende zu befragen, würde sie nicht zur Folge haben, sich derart auf die Arbeitsbedingungen dieses Professors auszuwirken, dass die gerechte Beschaffenheit seiner Arbeitsbedingungen selbst indirekt beeinträchtigt würde.
B.116.4. Insofern der Beschwerdegrund sich auf Artikel 134 Absatz 4 des Dekrets vom 7. November 2013 bezieht, ist er unbegründet.
In Bezug auf Artikel 140 des Dekrets vom 7. November 2013
B.117.1. Vor seiner Abänderung durch Artikel 56 des Dekrets vom 25. Juni 2015 bestimmte Artikel 140 des Dekrets vom 7. November 2013:
« Am Ende des zweiten und dritten Quadrimesters gewährt der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Prüfungen, die der Studierende während des akademischen Jahres abgelegt hat, und ihres Durchschnitts Studienpunkte für die Unterrichtseinheiten, deren Evaluierung ausreichend ist oder für die die Unzulänglichkeit akzeptabel ist angesichts seiner Gesamtergebnisse.
Der Prüfungsausschuss kann also souverän das erfolgreiche Bestehen einer Unterrichtseinheit, der Gesamtheit der während eines akademischen Jahres absolvierten Einheiten oder eines Studienzyklus verkünden, selbst wenn die Kriterien im Sinne von Artikel 139 nicht erfüllt sind.
In diesem Fall gewährt er endgültig die entsprechenden Studienpunkte, ungeachtet des Durchschnittswertes oder der erzielten Note; es wird davon ausgegangen, dass diese Note dann die Erfolgsschwelle erreicht hat, und sie wird notwendigenfalls im Anschluss an die Beratung abgeändert ».
Vor seiner Abänderung durch Artikel 55 des Dekrets vom 25. Juni 2015 bestimmte Artikel 139 des Dekrets vom 7. November 2013:
« Die abschließende Evaluierung einer Unterrichtseinheit wird ausgedrückt durch eine Note zwischen 0 und 20, wobei die Erfolgsschwelle, um die Studienpunkte zu erhalten, 10/20 beträgt. Die Studienpunkte sind endgültig erworben. Ein Prüfungsausschuss darf sich nicht weigern, die Studienpunkte in Bezug auf die Prüfungen zu gewähren, für die der Studierende diese Erfolgsschwelle erreicht hat, ungeachtet des erzielten Gesamtdurchschnitts.
Die globale Evaluierung der Gesamtheit der während eines akademischen Jahres oder eines Studienzyklus absolvierten Einheiten wird auf die gleiche Weise ausgedrückt, wobei die Erfolgsschwelle durchschnittlich 10/20 beträgt, sofern die Studienpunkte der betreffenden Unterrichtseinheiten gewährt wurden ».
B.117.2. Durch Artikel 55 des Dekrets vom 25. Juni 2015 werden in Artikel 139 des Dekrets vom 7. November 2013 Absatz 2 und die Wörter « ungeachtet des erzielten Gesamtdurchschnitts » von Absatz 1 aufgehoben.
Durch Artikel 56 des Dekrets vom 25. Juni 2015 werden in Artikel 140 Absatz 3 des Dekrets vom 7. November 2013 die Wörter « des Durchschnittswertes oder » aufgehoben.
B.118.1. Gemäß Artikel 140 Absatz 3 des Dekrets vom 7. November 2013 darf der Prüfungsausschuss eine Note ändern, die ein Professor nach seiner Evaluierung des Studierenden erteilt hat, wenn der Prüfungsausschuss beschlossen hat zu verkünden, dass der Studierende bestanden hat, trotz des Umstandes, dass diese Note die im Dekret festgelegte Erfolgsschwelle nicht erreicht.
Diese Regel kann sich direkt auf die Situation eines Universitätsprofessors, der die durch den Prüfungsausschuss abgeänderte Note erteilt hat, auswirken.
B.118.2. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 hätten also ein Interesse an der Nichtigerklärung von Artikel 140 Absatz 3 des Dekrets vom 7. November 2013.
B.119.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 sei Artikel 140 Absatz 3 des Dekrets vom 7. November 2013 nicht vereinbar mit Artikel 23 Absatz 3 Nr. 1 der Verfassung, weil diese Dekretsbestimmung, indem sie es dem Prüfungsausschuss erlaube, eine unter der Erfolgsschwelle liegende Note, die ein Universitätsprofessor am Ende der Evaluierung einer Unterrichtseinheit erteilt habe, zu erhöhen, um diese Note auf die Stufe der Erfolgsschwelle zu bringen, das Recht dieses Professors auf gerechte Arbeitsbedingungen beeinträchtige.
B.119.2. Der Prüfungsausschuss kann die unter der Erfolgsschwelle liegende Note, die ein Studierender am Ende der Evaluierung einer Unterrichtseinheit erhalten hat, nur anheben, wenn « die Unzulänglichkeit akzeptabel ist angesichts seiner Gesamtergebnisse » (Artikel 140 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013).
Außerdem umfasst der Prüfungsausschuss « insbesondere sämtliche Dozenten, die innerhalb der Hochschuleinrichtung für eine Unterrichtseinheit des Studienprogramms zuständig sind, die der Studierende nicht individuell wählen kann » (Artikel 131 § 2 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013), und die « für die anderen Unterrichtseinheiten des Programms zuständigen Personen, die während des akademischen Jahres durch wenigstens einen ordnungsmäßig eingeschriebenen Studierenden absolviert werden, nehmen von Rechts wegen an der Beratung teil » (Artikel 131 § 2 Absatz 2 desselben Dekrets). Alle Dozenten, die für eine der betreffenden Unterrichtseinheiten zuständig sind, sind berechtigt, an der Beratung des Prüfungsausschusses teilzunehmen (Artikel 132 § 2 Absatz 1 desselben Dekrets). Ein Professor, dessen Note in Anwendung der angefochtenen Bestimmung geändert wird, wird also eingeladen, an der Beratung des Prüfungsausschusses teilzunehmen.
In diesem Kontext hat die angefochtene Bestimmung nicht zur Folge, die Arbeitsbedingungen der Universitätsprofessoren zu beeinflussen.
B.119.3. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 148 des Dekrets vom 7. November 2013
B.120. Artikel 148 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Die Hochschuleinrichtungen organisieren die Erfolgsunterstützung der Studierenden innerhalb ihrer Einrichtung oder in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen.
Diese Tätigkeiten dienen vorrangig zur Förderung des erfolgreichen Bestehens der Studierenden im ersten Jahr des ersten Zyklus, die sie aufnehmen. Diese Liste ist nicht erschöpfend, umfasst jedoch unter anderem folgende Maßnahmen:
1. die Einrichtung eines didaktischen Zentrums für Hochschulunterricht innerhalb des akademischen Pools. Dieses Zentrum hat die Aufgabe, die hauptsächlich für diese Studierenden zuständigen Lehrkräfte zu beraten, auszubilden und zu betreuen;
2. das Angebot von spezifischen Tätigkeiten für die Studierenden, damit sie geeignete Methoden und Techniken zur Verbesserung ihrer Erfolgsaussichten erwerben;
3. die Bereitstellung von Instrumenten der Selbstevaluierung und von Beratungsdiensten, durch die sich die Fähigkeiten der Studierenden oder ihre etwaigen Unzulänglichkeiten erkennten lassen;
4. die Organisation von Förderungstätigkeiten zur Behebung von etwaigen Unzulänglichkeiten von Studierenden in dem einem oder anderen Fach oder, mehr allgemein, um ihnen zu helfen, die Schwierigkeiten bei ihrem Beginn im Hochschulunterricht zu überwinden und sie optimal darauf vorzubereiten, das nächste akademische Jahr mit besseren Erfolgschancen anzugehen;
5. die Begleitung der Studierenden, um sie insbesondere bei der Wahl ihres Studienprogramms und der Förderungstätigkeiten zu beraten oder mehr allgemein als Unterstützung für ihre Erfolgschancen und für die Auslegung ihrer Ergebnisse;
6. das Angebot von Lerntätigkeiten in kleinen Gruppen und in Bezug auf praktische Übungen in mindestens einem Fachgebiet, das für den gewählten Studienbereich kennzeichnend ist, um sich schnell von der richtigen Studienorientierung des Studierenden zu überzeugen;
7. die Entwicklung von innovativen didaktischen Methoden, die auf das Profil von Studierenden im ersten Jahr eines bestimmten Studienbereichs ausgerichtet sind.
Diese verschiedenen Tätigkeiten können teilweise oder vollständig während des dritten Quadrimesters des akademischen Jahres organisiert werden.
Auf der Grundlage eines gemeinsamen, durch die ARES übermittelten Antrags kann die Regierung hierfür zusätzliche Mittel bereitstellen.
Unter den durch die akademischen Behörden festgelegten Bedingungen kann die aktive Teilnahme eines Studierenden des ersten Jahres an einer dieser Tätigkeiten durch den Prüfungsausschuss im Laufe des Studienzyklus angerechnet werden, wenn sie ebenfalls Gegenstand einer Prüfung oder einer spezifischen Evaluierung war; diese Anrechnung kann nicht mehr als fünf Studienpunkte betragen. Diese mögliche Prüfung wird nur einmal während des Quadrimesters organisiert, in dem diese Tätigkeiten stattgefunden haben.
Als Studierende des ersten Jahres des ersten Zyklus gelten diejenigen, die noch nicht mindestens 45 Studienpunkte unter den ersten 60 Studienpunkten des ersten Zyklus erworben oder angerechnet bekommen haben ».
B.121.1. Wie bereits angeführt wurde, ist ein « akademischer Pool » eine Vereinigung von Hochschuleinrichtungen, darunter mindestens eine Universität (Artikel 52 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013), wobei jede in der Französischen Gemeinschaft niedergelassene Universität einer solchen Vereinigung angehört (Artikel 52 Absatz 2 desselben Dekrets).
Durch Artikel 148 Absatz 2 Nr. 1 des Dekrets vom 7. November 2013 werden die Hochschuleinrichtungen verpflichtet, im Rahmen einer Vereinigung Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfolgsaussichten der Studierenden zu fördern.
Selbst wenn die Anwendung dieser Bestimmung Auswirkungen auf die Situation der einen oder anderen klagenden Partei in ihrer Eigenschaft als Dozent haben könnte, könnte sie keinen direkten und nachteiligen Einfluss darauf haben.
B.121.2. Außerdem präzisieren die zweite, die vierte und die fünfte klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5933 nicht, inwiefern die vorerwähnte Regel sich direkt und nachteilig auf die Situation eines Universitätsprofessors auswirken könnte, der für ein Programm innerhalb der ihn beschäftigenden Einrichtung verantwortlich ist, oder auf diejenige eines Professors, der für die Studierenden, die Diplominhaber sind, ein Seminar bezüglich der Suche nach einer Arbeitsstelle abhält.
B.121.3. Angesichts des Vorstehenden sowie des in B.12.3.2 Erwähnten hätten die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 folglich kein Interesse an der Nichtigerklärung von Artikel 148 Absatz 2 Nr. 1 des Dekrets vom 7. November 2013.
B.122.1. Nach Darlegung der ersten, der zweiten und der fünften klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5927 sei Artikel 148 Absatz 4 des Dekrets vom 7. November 2013 nicht vereinbar mit den Artikeln 24 § 1 Absatz 1 und 27 der Verfassung, weil diese Dekretsbestimmung, indem sie der « ARES » den Auftrag erteile, in die Organisation der « Erfolgsunterstützung » einzugreifen, die Unterrichtsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit der Hochschulen und Kunsthochschulen, deren Organisationsträger privat sei und die durch die Französische Gemeinschaft subventioniert würden, beeinträchtige.
B.122.2. Durch die angefochtene Bestimmung wird der « ARES » nur eine sehr begrenzte Rolle erteilt. Diese Einrichtung öffentlichen Interesses wird dadurch beauftragt, der Regierung der Französischen Gemeinschaft einen Antrag auf zusätzliche Mittel zu übermitteln, der gemeinsam durch mehrere Hochschuleinrichtungen gestellt wird.
Diese Bestimmung entzieht den Hochschulen und den Kunsthochschulen also nicht das Recht, das sogar eine Pflicht ist, die « Erfolgsunterstützung » zu organisieren, indem unter anderem die in Artikel 148 Absatz 2 des Dekrets vom 7. November 2013 enthaltenen Maßnahmen ergriffen werden.
Die angefochtene Bestimmung hat also nicht die Tragweite, die ihr die klagenden Parteien verleihen.
B.122.3. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 149 des Dekrets vom 7. November 2013
B.123. Artikel 149 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Außerdem können die akademischen Pools, unter der Koordinierung ihrer didaktischen Zentren für den Hochschulunterricht, gemeinsam Tätigkeiten zur Vorbereitung auf die Hochschulstudien organisieren. Sie können diesbezüglich Kooperationsabkommen mit anderen, durch die Französische Gemeinschaft organisierten, subventionierten oder anerkannten Hochschuleinrichtungen, Organisationen für Erwachsenenbildung oder Organisationen für Sekundarunterricht schließen.
Auf der Grundlage eines gemeinsamen, durch die ARES genehmigten und übermittelten Antrags der betreffenden Einrichtungen kann die Regierung hierfür zusätzliche Mittel bereitstellen ».
B.124.1. Nach Darlegung der ersten, der zweiten und der fünften klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5927 seien sowohl der erste Satz von Artikel 149 des Dekrets vom 7. November 2013 als auch Absatz 2 dieser Bestimmung nicht vereinbar mit den Artikeln 24 § 1 Absatz 1 und 27 der Verfassung, weil sie, indem der « ARES » der Auftrag erteilt werde, in die Gestaltung und die Organisation der Tätigkeiten zur Vorbereitung der Hochschulstudien einzugreifen, die Unterrichtsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit der Hochschulen und Kunsthochschulen, deren Organisationsträger privat sei und die durch die Französische Gemeinschaft subventioniert würden, beeinträchtigten.
B.124.2. Durch den ersten Satz von Artikel 149 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013 werden die akademischen Pools ermächtigt, Tätigkeiten zur Vorbereitung der Hochschulstudien zu organisieren, ohne dass die « ARES » in irgendeiner Weise erwähnt wird.
Durch Artikel 149 Absatz 2 wird der « ARES » nur eine begrenzte Rolle erteilt. Diese Einrichtung öffentlichen Interesses wird dadurch beauftragt, einen Antrag auf zusätzliche Mittel zu genehmigen und der Regierung der Französischen Gemeinschaft zu übermitteln, der gemeinsam durch mehrere, von Tätigkeiten zur Vorbereitung der Hochschulstudien betroffenen Hochschuleinrichtungen gestellt wird. Diese Bestimmung verleiht der « ARES » keineswegs die Befugnis, sich an der Gestaltung und der Organisation von solchen Tätigkeiten zu beteiligen.
Die angefochtene Bestimmung hat also nicht die Tragweite, die ihr die klagenden Parteien verleihen.
B.124.3. Der Beschwerdegrund ist unbegründet.
In Bezug auf Artikel 160 des Dekrets vom 7. November 2013
B.125. Vor seiner Abänderung durch Artikel 2 des Dekrets vom 18. Dezember 2014 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf den Pflichtunterricht, den Hochschulunterricht und den Jugendschutz » bestimmte Artikel 160 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013:
« Sobald die Regierung die Satzung der akademischen Pools, denen die betreffenden Universitäten angehören, genehmigt hat, ist die Universitätsakademie, in der sie zusammengeschlossen sind, aufgelöst. Ihr Vermögen sowie ihre Rechte und Pflichten werden auf die Mitgliedsuniversitäten verteilt, gemäß dem Satzungsabkommen dieser Universitätsakademie oder, falls keine Bestimmungen in diesem Sinne in diesem Abkommen enthalten sind, gemäß dem Beschluss ihres Rates ».
B.126.1. Artikel 160 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013 bezieht sich auf die Auflösung der Universitätsakademien, deren Gründung in Artikel 90 des Dekrets vom 31. März 2004 « zur Definierung des Hochschulwesens, zur Förderung seiner Integration in den europäischen Raum des Hochschulwesens und zur Refinanzierung der Universitäten » vorgesehen war. Diese Akademien waren Vereinigungen, in denen mindestens zwei Universitäten zusammengeschlossen waren (Artikel 90 Absatz 1 des Dekrets vom 31. März 2004) und die grundsätzlich eine von derjenigen der Universitäten getrennte Rechtspersönlichkeit besaßen (Artikel 91 Absatz 1 desselben Dekrets).
Die Anwendung von Artikel 160 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013 kann Auswirkungen auf die Situation der Professoren haben, die durch die Universitäten beschäftigt werden, die einer solchen Akademie angeschlossen waren. Sie kann sich jedoch nur indirekt auf diese Situation auswirken.
Außerdem ist anzumerken, dass das Dekret vom 7. November 2013 die Zusammenarbeit zwischen Universitäten erlaubt (Artikel 82) und es der zweiten klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5933 nicht verbietet, weiterhin ihre Ämter als Professor in den beiden Universitäten auszuüben, die der « Académie universitaire Louvain » angeschlossen waren (Artikel 1 Nr. 2 des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 9. März 2005 « zur Veröffentlichung der Liste der Universitätsakademien und ihrer Zusammensetzung », Belgisches Staatsblatt, 26. Mai 2005), die mittlerweile aufgelöst ist, und die nunmehr zwei unterschiedlichen akademischen Pools angehören (Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 1. Oktober 2014 « zur Genehmigung der Satzung der VoGs ' Le Pôle Hainuyer ', ' Pôle Académique Louvain ', ' Pôle Académique de Namur ASBL ', ' Pôle académique Liège-Luxembourg, ASBL ', ' Pôle académique de Bruxelles ' », Belgisches Staatsblatt, 25. November 2014).
B.126.2. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 haben kein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung von Artikel 160 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013.
In Bezug auf Artikel 169 des Dekrets vom 7. November 2013
B.127. Artikel 169 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
« Absatz 3 von Artikel 45 des Dekrets vom 16. April 1991 zur Organisation des Weiterbildungsunterrichtes, in der abgeänderten Fassung, wird aufgehoben.
Der Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 23. Juni 2011 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Ermächtigungen, die den Einrichtungen für Erwachsenenbildung für die Organisation von Abteilungen erteilt wird, die durch die Bachelor-, Spezialisierungs- oder Mastergrade und durch das ' Brevet de l'enseignement supérieur ' (Brevet für den Hochschulunterricht) bestätigt werden, wird aufgehoben ».
B.128.1. Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof schreibt unter anderem vor, dass in der Klageschrift bezüglich einer Klage auf Nichtigerklärung für jede angefochtene Bestimmung dargelegt wird, gegen welche Regeln ein Verstoß geltend gemacht wird.
B.128.2. In der Klageschrift in der Rechtssache Nr. 5927 ist nicht angegeben, gegen welche Regeln unter denjenigen, deren Nichteinhaltung der Gerichtshof sanktionieren kann, durch die angefochtene Bestimmung verstoßen worden wäre.
B.128.3. Der Beschwerdegrund ist unzulässig.
In Bezug auf Artikel 171 des Dekrets vom 7. November 2013
B.129. Vor seiner Abänderung durch Artikel 61 des Dekrets vom 25. Juni 2015 bestimmte Artikel 171 des Dekrets vom 7. November 2013:
« Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Titel III, die für das akademische Jahr 2014-2015 in Kraft treten.
Das Inkrafttreten der Bestimmungen von Absatz 2 von Artikel 105 § 1 wird auf die durch Dekret vorgenommene Abänderung des Betrags der Einschreibungsgebühren festgelegt.
Die bedingten gemeinsamen Ermächtigungen, die in Anlage IV dieses Dekrets durch einen Asteriskus gekennzeichnet sind, treten frühestens für das akademische Jahr 2016-2017 an einem durch die Regierung festzulegenden Datum in Kraft ».
B.130.1. Anlage IV desselben Dekrets enthält eine « Liste der bedingten gemeinsamen Ermächtigungen ».
Artikel 171 Absatz 3 des Dekrets vom 7. November 2013 bezweckt lediglich, das Inkrafttreten gewisser dieser « bedingten gemeinsamen Ermächtigungen » zu regeln.
Eine bedingte gemeinsame Ermächtigung ist eine Ermächtigung, die « der Bedingung unterliegt, dass ein Abkommen über die gemeinsame Ausstellung von Diplomen [...] zwischen den Einrichtungen geschlossen wird, denen diese gemeinsame Ermächtigung erteilt wird » (Artikel 87 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013). Eine « Ermächtigung » ist die « Befugnis, die einer Hochschuleinrichtung durch Dekret erteilt wird, ein Studienprogramm in einem bestimmten geographischen Gebiet zu organisieren, einen akademischen Grad zu verleihen und die damit verbundenen Zeugnisse und Diplome auszustellen » (Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 42 desselben Dekrets).
B.130.2. Selbst wenn die Anwendung der angefochtenen Bestimmung Auswirkungen auf die Arbeit gewisser Universitätsprofessoren haben kann, betrifft sie keineswegs deren Statut und kann sie sich nicht direkt und nachteilig auf deren Situation auswirken.
B.130.3. Außerdem erläutert die dritte klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5933 nicht, inwiefern die angefochtene Bestimmung sich direkt und nachteilig auf die von ihr angeführten, nicht weiter präzisierten « Verhandlungen über die gemeinsame Ausstellung von Diplomen » auswirken könnte.
B.130.4. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5933 hätten folglich kein Interesse an der Nichtigerklärung von Artikel 171 Absatz 3 des Dekrets vom 7. November 2013.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
- erklärt die Wortfolge « und Ausbildungen » in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 7. November 2013 zur Bestimmung der Hochschullandschaft und der akademischen Organisation des Studiums für nichtig;
- weist die Klagen im Übrigen zurück.
Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 21. April 2016.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
J. Spreutels