Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 21 Februar 2013 (België). RG 18/2013
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20130221-11
- Numéro de rôle :
- 18/2013
Résumé :
Der Gerichtshof - weist die Klage zurück, insofern sie auf dem ersten bis zum sechsten und dem achten bis zum zehnten Klagegrund beruht; - stellt vor der Urteilsfällung zur Sache über den siebten Klagegrund dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorabentscheidungsfrage: Sind die Artikel 56 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Artikel 36 und 41 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht erlauben, Rechtsvorschriften zu erlassen und beizubehalten, die für von gebietsfremden Banken gezahlte Zinsen eine insofern höhere Besteuerung einführen, als eine Steuerbefreiung beziehungsweise ein niedrigerer Steuersatz ausschließlich auf von belgischen Banken gezahlte Zinsen Anwendung findet?
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus dem vorsitzenden Richter J.-P. Snappe, dem Präsidenten M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, A. Alen, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Richters J.-P. Snappe,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 17. Februar 2012 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. Februar 2012 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Guy Kleynen, wohnhaft in 1150 Brüssel, avenue des Albatros 17, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 174/1 und 313 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Artikel 28 und 33 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, und - zusätzlich - der Artikel 25 bis 38 desselben Gesetzes (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2011, vierte Ausgabe).
Die von derselben klagenden Partei erhobene Klage auf einstweilige Aufhebung der vorerwähnten Artikel 174/1 und 313 wurde mit Entscheid Nr. 56/2012 vom 19. April 2012, der im Belgischen Staatsblatt vom 14. August 2012 veröffentlicht wurde, zurückgewiesen.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf den Klagegegenstand
B.1.1. Die Nichtigkeitsklage betrifft die Artikel 28 und 33 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, die Artikel 174/1 und Artikel 313 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 1992) einfügen bzw. ersetzen.
Diese Artikel bestimmen:
« Art. 174/1. § 1. Zu Lasten von Steuerpflichtigen, die Dividenden und Zinsen erhalten, deren Gesamtnettobetrag über 13.675 EUR liegt, wird ausschliesslich zum Vorteil des Staates eine zusätzliche Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern festgelegt, die der Steuer der natürlichen Personen gleichgesetzt wird.
Diese Abgabe wird auf 4 Prozent des Teils der in Artikel 17 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Dividenden und Zinsen festgelegt, der den Gesamtnettobetrag von 13.675 EUR übersteigt.
Der Nettobetrag der Einkünfte wird gemäss Artikel 22 § 1 festgelegt.
Dividenden und Zinsen, die dem Steuersatz von 10 oder 25 Prozent unterliegen, und in Artikel 171 Nr. 3quinquies erwähnte Einkünfte aus Spareinlagen unterliegen dieser Abgabe nicht.
Bei der Beurteilung, ob die Grenze von 13.675 EUR überschritten wird, werden Dividenden und Zinsen, auf die die Abgabe nicht anwendbar ist, zuerst berechnet. In Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe f) erwähnte Dividenden werden aber nicht mitgerechnet.
§ 2. In Artikel 261 erwähnte Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs müssen der von der Belgischen Nationalbank verwalteten zentralen Kontaktstelle die Angaben über die in Artikel 17 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Dividenden und Zinsen übermitteln und dabei die Empfänger der Einkünfte identifizieren.
Optiert der Empfänger der Einkünfte für eine Einbehaltung der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern zusätzlich zum Mobiliensteuervorabzug, wird der Betrag dieser Einkünfte der zentralen Kontaktstelle nicht mitgeteilt.
Optiert der Empfänger der Einkünfte nicht für eine Einbehaltung der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, wird diese Abgabe gegebenenfalls bei der Berechnung der Steuer der natürlichen Personen festgelegt auf der Grundlage der Angaben aus der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen, die eventuell um die der zentralen Kontaktstelle mitgeteilten Angaben ergänzt werden, die nicht angegeben worden sind.
Die zentrale Kontaktstelle übermittelt in Bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen die für die korrekte Anwendung des vorliegenden Artikels notwendigen Informationen über vorerwähnte Einkünfte der zuständigen operativen Steuerverwaltung, die darum ersucht. Liegt der Gesamtbetrag der während eines Jahres mitgeteilten Einkünfte aus beweglichen Gütern in Bezug auf einen Steuerpflichtigen über 13.675 EUR, übermittelt die zentrale Kontaktstelle die diesen Steuerpflichtigen betreffenden Informationen automatisch der zuständigen operativen Steuerverwaltung.
Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs Informationen an die zentrale Kontaktstelle übermitteln und gemäss denen die zentrale Kontaktstelle Informationen an die operativen Steuerverwaltungen übermittelt.
§ 3. Einbehaltungen an der Quelle der Abgabe werden durch die in Titel VI anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf den Mobiliensteuervorabzug geregelt, ausser wenn davon abgewichen wird.
Der König kann besondere Regeln in Bezug auf die Einbehaltung an der Quelle der Abgabe festlegen.
Die Bestimmungen von Titel VII sind auf die Abgabe anwendbar, ausser wenn davon abgewichen wird ».
« Art. 313. Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, sind verpflichtet, in ihrer jährlichen Erklärung zu vorerwähnter Steuer in Artikel 17 § 1 erwähnte Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und in Artikel 90 Nr. 6 und 11 erwähnte verschiedene Einkünfte anzugeben, ausser wenn es sich um Zinsen und Dividenden handelt, die in Artikel 171 Nr. 2ter erwähnt sind und Gegenstand der Einbehaltung an der Quelle der in Artikel 174/1 erwähnten Abgabe waren.
Der Mobiliensteuervorabzug und die Einbehaltung an der Quelle der in Artikel 174/1 erwähnten Abgabe auf solche nicht angegebenen Einkünfte können weder auf die Steuer der natürlichen Personen angerechnet noch erstattet werden ».
B.1.2. Artikel 174/1 wurde durch Artikel 145 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 (Belgisches Staatsblatt vom 6. April 2012, dritte Ausgabe) und anschliessend durch Artikel 86 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Juni 2012) abgeändert.
B.1.3. Artikel 145 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 bestimmt:
« Art. 145. Artikel 174/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
' Folgende Personen müssen der zentralen Kontaktstelle, die von einem Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen verwaltet wird, der von den Steuerverwaltungen getrennt ist, die Angaben über die in Artikel 17 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Dividenden und Zinsen übermitteln und dabei die Empfänger der Einkünfte identifizieren:
a) für Namenspapiere die in Artikel 261 erwähnten Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs,
b) in anderen Fällen die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Zahlstellen. '
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch die Wörter ', es sei denn, die Einbehaltung an der Quelle der zusätzlichen Abgabe erfolgt nicht tatsächlich zu Lasten des Empfängers der Einkünfte ' ergänzt.
3. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter ' auf der Grundlage der Angaben aus der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen, die ' durch die Wörter ' auf der Grundlage der Angaben, über die die Verwaltung verfügt und die ' ersetzt.
4. In § 2 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern ' gemäss denen Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs ' und den Wörtern ' Informationen an die zentrale Kontaktstelle übermitteln ' die Wörter ' oder Zahlstellen ' eingefügt.
5. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
' Einbehaltungen an der Quelle der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern werden gemäss den Bestimmungen von Titel VI Abschnitt 1 [sic, zu lesen ist: Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 1] und Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 und Titel VII, die in Bezug auf den Mobiliensteuervorabzug anwendbar sind, geregelt, ausser wenn davon abgewichen wird. '
6. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Die Einbehaltung an der Quelle der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, die der Schuldner des Einkommens eventuell zur Entlastung des Empfängers zahlt, wird für die Berechnung der Einbehaltung an der Quelle der Abgabe zum Betrag dieses Einkommens hinzugefügt. '
7. Paragraph 3 Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, wird wie folgt ersetzt:
' Die Bestimmungen von Titel VII sind auf die zusätzliche Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, die bei der Berechnung der Steuer der natürlichen Personen festgelegt wird, anwendbar, ausser wenn davon abgewichen wird. ' ».
B.1.4. Der somit durch das Gesetz vom 29. März 2012 abgeänderte Artikel 174/1 bestimmte:
« Art. 174/1. § 1. Zu Lasten von Steuerpflichtigen, die Dividenden und Zinsen erhalten, deren Gesamtnettobetrag über 13.675 EUR liegt, wird ausschliesslich zum Vorteil des Staates eine zusätzliche Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern festgelegt, die der Steuer der natürlichen Personen gleichgesetzt wird.
Diese Abgabe wird auf 4 Prozent des Teils der in Artikel 17 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Dividenden und Zinsen festgelegt, der den Gesamtnettobetrag von 13.675 EUR übersteigt.
Der Nettobetrag der Einkünfte wird gemäss Artikel 22 § 1 festgelegt.
Dividenden und Zinsen, die dem Steuersatz von 10 oder 25 Prozent unterliegen, und in Artikel 171 Nr. 3quinquies erwähnte Einkünfte aus Spareinlagen unterliegen dieser Abgabe nicht.
Bei der Beurteilung, ob die Grenze von 13.675 EUR überschritten wird, werden Dividenden und Zinsen, auf die die Abgabe nicht anwendbar ist, zuerst berechnet. In Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe f) erwähnte Dividenden werden aber nicht mitgerechnet.
§ 2. Folgende Personen müssen der zentralen Kontaktstelle, die von einem Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen verwaltet wird, der von den Steuerverwaltungen getrennt ist, die Angaben über die in Artikel 17 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Dividenden und Zinsen übermitteln und dabei die Empfänger der Einkünfte identifizieren:
a) für Namenspapiere die in Artikel 261 erwähnten Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs,
b) in anderen Fällen die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Zahlstellen.
Optiert der Empfänger der Einkünfte für eine Einbehaltung der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern zusätzlich zum Mobiliensteuervorabzug, wird der Betrag dieser Einkünfte der zentralen Kontaktstelle nicht mitgeteilt, es sei denn, die Einbehaltung an der Quelle der zusätzlichen Abgabe erfolgt nicht tatsächlich zu Lasten des Empfängers der Einkünfte.
Optiert der Empfänger der Einkünfte nicht für eine Einbehaltung der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, wird diese Abgabe gegebenenfalls bei der Berechnung der Steuer der natürlichen Personen festgelegt auf der Grundlage der Angaben, über die die Verwaltung verfügt und die eventuell um die der zentralen Kontaktstelle mitgeteilten Angaben ergänzt werden, die nicht angegeben worden sind.
Die zentrale Kontaktstelle übermittelt in Bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen die für die korrekte Anwendung des vorliegenden Artikels notwendigen Informationen über vorerwähnte Einkünfte der zuständigen operativen Steuerverwaltung, die darum ersucht. Liegt der Gesamtbetrag der während eines Jahres mitgeteilten Einkünfte aus beweglichen Gütern in Bezug auf einen Steuerpflichtigen über 13.675 EUR, übermittelt die zentrale Kontaktstelle die diesen Steuerpflichtigen betreffenden Informationen automatisch der zuständigen operativen Steuerverwaltung.
Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs oder Zahlstellen Informationen an die zentrale Kontaktstelle übermitteln und gemäss denen die zentrale Kontaktstelle Informationen an die operativen Steuerverwaltungen übermittelt.
§ 3. Einbehaltungen an der Quelle der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern werden gemäss den Bestimmungen von Titel VI Abschnitt 1 [sic, zu lesen ist: Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 1] und Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 und Titel VII, die in Bezug auf den Mobiliensteuervorabzug anwendbar sind, geregelt, ausser wenn davon abgewichen wird.
Die Einbehaltung an der Quelle der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, die der Schuldner des Einkommens eventuell zur Entlastung des Empfängers zahlt, wird für die Berechnung der Einbehaltung an der Quelle der Abgabe zum Betrag dieses Einkommens hinzugefügt.
Der König kann besondere Regeln in Bezug auf die Einbehaltung an der Quelle der Abgabe festlegen.
Die Bestimmungen von Titel VII sind auf die zusätzliche Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, die bei der Berechnung der Steuer der natürlichen Personen festgelegt wird, anwendbar, ausser wenn davon abgewichen wird ».
B.1.5. Die Artikel 86 und 87 des vorerwähnten Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 bestimmen:
« Art. 86. Artikel 174/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 5 wird das Wort ' berechnet ' durch das Wort ' berücksichtigt ' ersetzt.
2. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) wird wie folgt ersetzt:
' a) in Bezug auf Inhaberpapiere und entmaterialisierte Wertpapiere die in Belgien ansässigen Wirtschaftsbeteiligten, die einem Empfänger zu dessen unmittelbaren Gunsten Dividenden oder Zinsen zuerkennen oder ausschütten, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der vorerwähnten Einkünfte aus beweglichen Gütern ist oder vom Schuldner oder Empfänger mit der Zuerkennung oder Ausschüttung dieser Einkünfte beauftragt ist,
b) oder in anderen Fällen die in Artikel 261 erwähnten Personen. '
3. In § 2 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Die zusätzliche Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, die an der Quelle einbehalten wird, wird von den in Absatz 1 erwähnten Personen geschuldet. Ausser in den in § 3 Absatz 2 erwähnten Fällen müssen sie:
a) die erwähnte Abgabe auf steuerpflichtige Einkünfte aus beweglichen Gütern einbehalten, die in bar zuerkannt oder ausgeschüttet werden,
b) sich im Falle der Zuerkennung oder Ausschüttung in der Form von Sachgütern auf gleich welche Weise den Betrag der erwähnten Abgabe auf diese Einkünfte aus beweglichen Gütern auszahlen lassen. '
4. In § 2 Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter ' Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs oder Zahlstellen ' durch die Wörter ' in Absatz 1 erwähnte Personen ' ersetzt.
5. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt:
' In Absatz 1 erwähnte Personen sind ausschliesslich zum Zwecke der Einhaltung ihrer Informationsverpflichtungen ermächtigt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, um Empfänger von Dividenden und Zinsen zu identifizieren. '
6. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern ' Titel VI ' und den Wörtern ' Abschnitt 1 ' die Wörter ' Kapitel 1 ' eingefügt.
Art. 87. Artikel 86 ist auf die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar ».
B.1.6. Der somit abgeänderte Artikel 174/1 bestimmt nunmehr:
« Art. 174/1. § 1. Zu Lasten von Steuerpflichtigen, die Dividenden und Zinsen erhalten, deren Gesamtnettobetrag über 13.675 EUR liegt, wird ausschliesslich zum Vorteil des Staates eine zusätzliche Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern festgelegt, die der Steuer der natürlichen Personen gleichgesetzt wird.
Diese Abgabe wird auf 4 Prozent des Teils der in Artikel 17 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Dividenden und Zinsen festgelegt, der den Gesamtnettobetrag von 13.675 EUR übersteigt.
Der Nettobetrag der Einkünfte wird gemäss Artikel 22 § 1 festgelegt.
Dividenden und Zinsen, die dem Steuersatz von 10 oder 25 Prozent unterliegen, und in Artikel 171 Nr. 3quinquies erwähnte Einkünfte aus Spareinlagen unterliegen dieser Abgabe nicht.
Bei der Beurteilung, ob die Grenze von 13.675 EUR überschritten wird, werden Dividenden und Zinsen, auf die die Abgabe nicht anwendbar ist, zuerst berücksichtigt. In Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe f) erwähnte Dividenden werden aber nicht mitgerechnet.
§ 2. Folgende Personen müssen der zentralen Kontaktstelle, die von einem Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen verwaltet wird, der von den Steuerverwaltungen getrennt ist, die Angaben über die in Artikel 17 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Dividenden und Zinsen übermitteln und dabei die Empfänger der Einkünfte identifizieren:
a) in Bezug auf Inhaberpapiere und entmaterialisierte Wertpapiere die in Belgien ansässigen Wirtschaftsbeteiligten, die einem Empfänger zu dessen unmittelbaren Gunsten Dividenden oder Zinsen zuerkennen oder ausschütten, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der vorerwähnten Einkünfte aus beweglichen Gütern ist oder vom Schuldner oder Empfänger mit der Zuerkennung oder Ausschüttung dieser Einkünfte beauftragt ist,
b) oder in anderen Fällen die in Artikel 261 erwähnten Personen.
Optiert der Empfänger der Einkünfte für eine Einbehaltung der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern zusätzlich zum Mobiliensteuervorabzug, wird der Betrag dieser Einkünfte der zentralen Kontaktstelle nicht mitgeteilt, es sei denn, die Einbehaltung an der Quelle der zusätzlichen Abgabe erfolgt nicht tatsächlich zu Lasten des Empfängers der Einkünfte.
Die zusätzliche Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, die an der Quelle einbehalten wird, wird von den in Absatz 1 erwähnten Personen geschuldet. Ausser in den in § 3 Absatz 2 erwähnten Fällen müssen sie:
a) die erwähnte Abgabe auf steuerpflichtige Einkünfte aus beweglichen Gütern einbehalten, die in bar zuerkannt oder ausgeschüttet werden,
b) sich im Falle der Zuerkennung oder Ausschüttung in der Form von Sachgütern auf gleich welche Weise den Betrag der erwähnten Abgabe auf diese Einkünfte aus beweglichen Gütern auszahlen lassen.
Optiert der Empfänger der Einkünfte nicht für eine Einbehaltung der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, wird diese Abgabe gegebenenfalls bei der Berechnung der Steuer der natürlichen Personen festgelegt auf der Grundlage der Angaben, über die die Verwaltung verfügt und die eventuell um die der zentralen Kontaktstelle mitgeteilten Angaben ergänzt werden, die nicht angegeben worden sind.
Die zentrale Kontaktstelle übermittelt in Bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen die für die korrekte Anwendung des vorliegenden Artikels notwendigen Informationen über vorerwähnte Einkünfte der zuständigen operativen Steuerverwaltung, die darum ersucht. Liegt der Gesamtbetrag der während eines Jahres mitgeteilten Einkünfte aus beweglichen Gütern in Bezug auf einen Steuerpflichtigen über 13.675 EUR, übermittelt die zentrale Kontaktstelle die diesen Steuerpflichtigen betreffenden Informationen automatisch der zuständigen operativen Steuerverwaltung.
Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen in Absatz 1 erwähnte Personen Informationen an die zentrale Kontaktstelle übermitteln und gemäss denen die zentrale Kontaktstelle Informationen an die operativen Steuerverwaltungen übermittelt.
In Absatz 1 erwähnte Personen sind ausschliesslich zum Zwecke der Einhaltung ihrer Informationsverpflichtungen ermächtigt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, um Empfänger von Dividenden und Zinsen zu identifizieren.
§ 3. Einbehaltungen an der Quelle der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern werden gemäss den Bestimmungen von Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 1 und Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 und Titel VII, die in Bezug auf den Mobiliensteuervorabzug anwendbar sind, geregelt, ausser wenn davon abgewichen wird.
Die Einbehaltung an der Quelle der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, die der Schuldner des Einkommens eventuell zur Entlastung des Empfängers zahlt, wird für die Berechnung der Einbehaltung an der Quelle der Abgabe zum Betrag dieses Einkommens hinzugefügt.
Der König kann besondere Regeln in Bezug auf die Einbehaltung an der Quelle der Abgabe festlegen.
Die Bestimmungen von Titel VII sind auf die zusätzliche Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, die bei der Berechnung der Steuer der natürlichen Personen festgelegt wird, anwendbar, ausser wenn davon abgewichen wird ».
B.1.7. Die klagende Partei hat keine Nichtigkeitsklage gegen die neuen Bestimmungen eingereicht, die - wie die vorherigen Bestimmungen - auf die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar sind. Die Klage ist folglich auf jene Bestimmungen von Artikel 174/1 begrenzt, die nicht durch das Programmgesetz vom 29. März 2012 und durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012 abgeändert wurden.
B.2.1. Die Nichtigkeitsklage betrifft ebenfalls « ganz oder teilweise die Artikel 25 bis 38 des [vorerwähnten Gesetzes vom 28. Dezember 2011], insofern [sie] inzwischen nicht Gegenstand von Korrekturen waren, die dringend mittels eines Berichtigungsgesetzes notwendig sind ».
Neben den Artikeln 28 und 33, deren einstweilige Aufhebung beantragt worden war, sind jedoch nur die Artikel 27, 29, 37 und 38 Gegenstand von Kritik in einem oder mehreren Klagegründen. Folglich ist die Klage nicht zulässig in Bezug auf die Artikel 25, 26, 30 bis 32 und 34 bis 36, unbeschadet der Möglichkeit des Gerichtshofes, sie bei der Prüfung der anderen angefochtenen Bestimmungen zu berücksichtigen.
B.2.2. Durch Artikel 37 des angefochtenen Gesetzes wurde im Ubrigen das EStGB 1992 um einen Artikel 534 bezüglich des Steuersatzes und des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte aus Staatsbons, die im Zeitraum vom 24. November 2011 bis zum 2. Dezember 2011 gezeichnet worden sind, ergänzt. Er wurde abgeändert durch Artikel 152 des vorerwähnten Programmgesetzes vom 29. März 2012 zur Berichtigung eines materiellen Irrtums (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2081/001, S. 100) in Bezug auf ein Element, das durch die klagende Partei nicht beanstandet wird und keinen Einfluss auf den Gegenstand der Klage hat.
B.2.3. Da die anderen Bestimmungen nicht abgeändert wurden, behält die Klage in Bezug darauf ihren Gegenstand.
B.3.1. Die angefochtenen Bestimmungen bezwecken, den Mobiliensteuervorabzug auf die darin erwähnten Dividenden und Zinsen, zu denen weder die Einkünfte aus Staatsbons, die zwischen dem 24. November 2011 und dem 2. Dezember 2011 ausgegeben und gezeichnet worden sind (Artikel 534 des EStGB 1992, abgeändert durch Artikel 37 des angefochtenen Gesetzes), noch der nichtbefreite Anteil von Spareinlagen (Artikel 171 Nr. 3quinquies des EStGB 1992, abgeändert durch Artikel 27 des angefochtenen Gesetzes), noch die einem Mobiliensteuervorabzug von 10 oder 25 Prozent unterliegenden Dividenden und Zinsen gehören, von 15 auf 21 Prozent zu erhöhen.
B.3.2. Sie bezwecken ebenfalls, eine zusätzliche Abgabe von 4 Prozent zu Lasten der Steuerpflichtigen einzuführen, die Dividenden und Zinsen erhalten, deren Wert den im Gesetz festgesetzten Betrag übersteigt, und dies auf den über diesen Betrag hinausgehenden Teil. Die einem Mobiliensteuervorabzug von 10 oder 25 Prozent unterliegenden Dividenden und Zinsen, die Staatsbons im Sinne von B.3.1 und die Einkünfte aus Spareinlagen unterliegen nicht der zusätzlichen Abgabe, doch die Dividenden und Zinsen und die Zinsen der Spareinlagen, die höher sind als der in Artikel 171 Nr. 3quinquies des EStGB 1992 festgesetzte Grenzbetrag, werden berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der Betrag, über den hinaus sie geschuldet ist, erreicht ist (Artikel 174/1 § 1).
Es wird bestimmt, ob die Einkünfte der Steuerpflichtigen den Betrag erreichen oder nicht, über den hinaus die Abgabe geschuldet ist auf der Grundlage der Informationen über Dividenden und Zinsen, die die Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs - wie die Bankinstitute, die sie erheben - einer « zentralen Kontaktstelle » mitteilen müssen, es sei denn, dass der Empfänger der Einkünfte sich für die Zahlung der zusätzlichen Abgabe entscheidet. Wenn er sich nicht für die Zahlung dieser Abgabe entschieden hat, kann sie gegebenenfalls sowohl auf der Grundlage der Angaben, die der Steuerpflichtige als Empfänger dieser Einkünfte in seiner Steuererklärung erteilen muss, als auch auf der Grundlage der Angaben, über die die « zentrale Kontaktstelle » verfügt und die sie der zuständigen Steuerverwaltung übermittelt (Artikel 174/1 § 2), festgelegt werden.
B.3.3. Nach Verhandlungsschluss wurden mehrere Bestimmungen des EStGB 1992 - insbesondere die Artikel 174/1, 313 und 534 - durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 abgeändert. Dieses Gesetz hat insbesondere zum Zweck, die zusätzliche Abgabe auf die ab dem 1. Januar 2013 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte zu streichen. Diese Abgabe wird jedoch für die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte beibehalten; es werden allerdings einige Anpassungen in Bezug auf ihre Erhebungsweise vorgenommen, wobei die « zentrale Kontaktstelle » nunmehr aufgehoben wurde (neuer Artikel 174/1 des EStGB 1992, abgeändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 27. Dezember 2012; Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2561/001, SS. 62-71).
In Bezug auf das Interesse der klagenden Partei
B.4.1. Der Kläger begründet sein Interesse an der Klageerhebung damit, dass er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in ungeteiltem Eigentum Inhaber eines Effektenportefeuilles bei einer belgischen Bank sei.
Der Ministerrat stellt das Interesse des Klägers nicht ausdrücklich in Abrede, bemerkt jedoch, dass die angefochtenen Bestimmungen sich nicht auf alle Einkünfte aus beweglichen Gütern bezögen und dass angesichts von Artikel 127 des EStGB 1992 zwischen dem Betrag der Einkünfte, die dem Kläger zukämen, und demjenigen der Einkünfte, die seiner Ehefrau zukämen, zu unterscheiden sei.
B.4.2. Die Eigenschaft des Klägers als Steuerpflichtiger der Steuer der natürlichen Personen, der Inhaber von Einkünften aus beweglichen Gütern ist, auf die sich die von ihm angefochtenen Bestimmungen beziehen, reicht aus, damit er sein Interesse an deren Anfechtung nachweisen kann.
Zur Hauptsache
In Bezug auf den ersten und den zweiten Klagegrund
B.5.1. Die Artikel 174/1 und 313 des EStGB 1992, die durch die Artikel 28 und 33 des angefochtenen Gesetzes eingefügt beziehungsweise ersetzt wurden, stünden im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 172 der Verfassung und - laut dem zweiten Klagegrund - zu Artikel 22 der Verfassung und zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, insofern sie die Steuerpflichtigen, die der durch das angefochtene Gesetz eingeführten Abgabe unterlägen, weil sie Dividenden und Zinsen erhielten, deren Betrag höher sei als der in Artikel 174/1 festgelegte Betrag, und diejenigen, die ihr nicht unterlägen, weil die Dividenden und Zinsen, die sie erhielten, diesen Betrag nicht erreichten oder weil sie mit einem Mobiliensteuervorabzug von 25 Prozent belegt würden, auf gleiche Weise behandelten, insofern die Dividenden und Zinsen der einen und der anderen Gegenstand einer Mitteilung an die « zentrale Kontaktstelle » und eines Vermerks in der Steuererklärung sein müssten; dies beeinträchtige die befreiende Beschaffenheit des Mobiliensteuervorabzugs, die Rechte der Steuerpflichtigen (die Mehrheit), deren betreffende Einkünfte nicht die im Gesetz festgelegte Höhe erreichten, so dass sie folglich veranlasst sein könnten, sich anderen Anlagen zuzuwenden (erster Klagegrund), das in Artikel 318 des EStGB 1992 vorgesehene steuerliche Bankgeheimnis und den Schutz des Privatlebens, da die Steuerpflichtigen ausserdem der Gefahr ausgesetzt seien, dass ein unvollständiges Vermögenskataster erstellt würde (zweiter Klagegrund).
Wegen ihres Zusammenhangs werden die beiden Klagegründe zusammen geprüft.
B.5.2. Insofern darin ein Verstoss gegen Artikel 318 des EStGB 1992 angeführt wird, ist der zweite Klagegrund nicht zulässig, weil eine solche Kontrolle nicht zum Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofes gehört.
B.5.3. In den Vorarbeiten zu dem angefochtenen Gesetz heisst es, dass die angefochtenen Bestimmungen aus zwei Abänderungsanträgen hervorgegangen sind, die wie folgt begründet wurden:
« Diese Abänderungsanträge bezwecken, sehr schnell die Entscheidungen zur Ausführung zu bringen, die im Zusammenhang mit dem Haushalt 2012 bei der Ausarbeitung des Regierungsabkommens getroffen wurden. Es ist entscheidend, dass die Massnahmen, die spätestens zum 1. Januar 2012 in Kraft treten müssen, bis dann tatsächlich durch das Parlament angenommen werden. Hierfür gibt es drei gute Gründe. Der erste betrifft den Haushalt; es muss in der Tat gewährleistet werden, dass die Massnahmen ab 2012 wirksam sind. Der zweite Grund ist, dass das Vertrauen in den belgischen Finanzmarkt wiederhergestellt wird, insbesondere auf internationaler Ebene. Schliesslich besteht der dritte Grund darin, dass die ergriffenen Massnahmen so schnell wie möglich verdeutlicht werden müssen » (Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1408/4, S. 4).
Bei der Prüfung dieser Abänderungsanträge hat der Minister erklärt:
« 1. der Steuerpflichtige kann nach Produkt wählen;
2. die zentrale Kontaktstelle - ungeachtet der für die Dienststelle oder Verwaltung gewählten Bezeichnung - sammelt alle Angaben zu den Einkünften aus Zinsen und Dividenden, mit Ausnahme derjenigen, die Gegenstand einer Quellenabgabe von 4% waren, sofern sie nicht höher sind als der Grenzbetrag von 20.000 Euro;
3. wer einen Mobiliensteuervorabzug auf Zinsen oder Dividenden schuldet, muss die erforderlichen Angaben (siehe nachstehend) an die zentrale Kontaktstelle schicken; dieses System wird im Januar noch nicht ganz operationell sein, doch es wird alles daran gesetzt, damit die betreffenden Finanzinstitute so schnell wie möglich operationell sind;
4. die zentrale Kontaktstelle stellt der Steuerverwaltung alle Angaben zur Verfügung, sofern die betreffenden Beträge höher sind als 20.000 Euro;
5. wenn der Steuerpflichtige die Erstattung der Quellenabgabe von 4% beantragt, kann die Steuerverwaltung die betreffenden Informationen beantragen;
6. in allen anderen Fällen ist der Datenaustausch unnötig, denn wenn der Betrag von 20.000 Euro überschritten wird, werden die Angaben automatisch mitgeteilt (Nr. 4), und wenn dieser Betrag nicht überschritten wird, hat die Steuerverwaltung diese Möglichkeit im Falle eines Antrags auf Erstattung (Nr. 5);
7. im Falle einer Vermutung des Betrugs kann die Steuerverwaltung alle sachdienlichen Informationen anfordern;
[...]
11. es stellt sich kein Problem in Bezug auf das Privatleben für die Personen, deren Einkünfte aus beweglichen Gütern insgesamt höher sind als 20.000 Euro;
[...]
13. die ' notwendigen Informationen ' im Sinne von Absatz 4 von § 2 von Artikel B-3 sind alle erforderlichen Informationen, damit die Besteuerung der über 20 000 Euro liegenden Beträge angewandt werden kann » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-1952/010, SS. 27 und 28).
Die Abänderungsanträge (ebenda, DOC 53-1952/007, S. 17) wurden angenommen (ebenda, DOC 53-1952/010, S. 43).
B.5.4. Die ernsthaften Haushaltsschwierigkeiten, mit denen der Gesetzgeber konfrontiert ist, und die Notwendigkeit, das Vertrauen in den belgischen Finanzmarkt schnell wiederherzustellen, können es rechtfertigen, dass Massnahmen ergriffen werden, die eine sofortige Wirksamkeit gewährleisten, wie die Anhebung des Mobiliensteuervorabzugs, die Einführung einer zusätzlichen Abgabe sowie Kontrollmechanismen, die mit diesen Massnahmen einhergehen. Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber nicht generell den Mobiliensteuervorabzug von 25 Prozent, der vor 1984 bestand, wieder einführen, sondern er hat eine Abgabe von 4 Prozent eingeführt, die unter Berücksichtigung des nunmehr auf 21 Prozent festgelegten Satzes des Vorabzugs nur zur Erhebung von 25 Prozent bei den Steuerpflichtigen führt, die Dividenden und Zinsen erhalten, deren Wert einen bedeutenden Betrag übersteigt, und nur bezüglich des Anteils dieser Einkünfte, der über diesem Betrag liegt. Eine solche Massnahme, wodurch die Abgabe von 21 Prozent den Empfängern von geringeren Einkünften vorbehalten werden kann, ist nicht vorstellbar, ohne dass die Einzelheiten dieser Einkünfte bekannt sind, einschliesslich des hypothetischen Falls, in dem diese nicht den im Gesetz festgelegten Betrag erreichen. Indem er es den Steuerpflichtigen erlaubt hat, sich zwischen der Zahlung der Abgabe, wenn er sowohl seine Identität als auch die Einzelheiten seiner Einkünfte verschweigen möchte, und der Möglichkeit,
wenn diese nicht den im Gesetz festgelegten Betrag erreichen, dieser Abgabe zu entgehen, entweder durch Mitteilung der Angaben zu diesen Einkünften über die Informationen an die « zentrale Kontaktstelle » durch den Schuldner des Vorabzugs oder durch die Steuererklärung, zu entscheiden, hat der Gesetzgeber keine Massnahme ergriffen, die auf unverhältnismässige Weise die Rechte der Steuerpflichtigen, deren Einkünfte den im Gesetz festgelegten Betrag nicht erreichen, verletzen würde.
B.5.5. Die angefochtene Massnahme führt zwar dazu, dass die Steuerpflichtigen, die Einkünfte beziehen, die bereits einem Vorabzug von 25 Prozent unterliegen und folglich von der zusätzlichen Abgabe von 4 Prozent aufgrund des neuen Artikels 174/1 § 1 Absatz 4 des EStGB 1992 befreit sind, veranlasst sein können, Informationen zu Einkünften zu erteilen, für die sie nicht der durch das angefochtene Gesetz eingeführten Abgabe unterliegen. Der Gesetzgeber konnte es jedoch als ungerecht ansehen, dass gewisse Steuerpflichtige, deren Einkünfte nicht den im Gesetz festgelegten Betrag erreichen, der zusätzlichen Abgabe entgehen, nur weil gewisse ihrer Einkünfte einem Mobiliensteuervorabzug von 25 Prozent unterliegen könnten, der sie von der steuerpflichtigen Grundlage ausschliessen würde, während andere Steuerpflichtige mit gleichwertigen Einkünften, die einem Mobiliensteuervorabzug mit einem anderen Satz unterliegen würden, der Abgabe nicht entgehen könnten.
B.5.6. Die Angaben zu den Einkünften der Steuerpflichtigen, die die « zentrale Kontaktstelle » aufgrund von Artikel 174/1 § 2 Absatz 4 der dies anfordernden Steuerverwaltung mitteilen muss, sind im Ubrigen auf « die für die korrekte Anwendung [von Artikel 174/1] notwendigen Informationen » begrenzt, und während der Vorarbeiten wurde erklärt, dass diese Bestimmung restriktiv auszulegen sei (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-1952/010, S. 23) und dass die Steuerverwaltung « nichts verlangen kann, wenn die [...] Abgabe von 4 Prozent an der Quelle abgehalten worden ist » (ebenda, S. 26); im Falle einer Vermutung des Betrugs würde es der Steuerverwaltung obliegen, auf das Verfahren zur Aufhebung des Bankgeheimnisses zurückzugreifen (ebenda, DOC 53-1952/007, S. 17). Schliesslich, obwohl die in den angefochtenen Bestimmungen vorgesehene « zentrale Kontaktstelle » eine Dienststelle der Belgischen Nationalbank wäre, die « gegenüber der Verwaltung unabhängig ist » (ebenda, DOC 53-1952/010, S. 25), ist sie seit der Abänderung von Artikel 174/1 durch das Programmgesetz vom 29. März 2012 eine Dienststelle des FÖD Finanzen, die von den Steuerverwaltungen getrennt ist (Artikel 174/1 § 2 Absatz 1). Der Gesetzgeber wollte diese Dienststellen trennen, um zu vermeiden, dass die Artikel 335 und 336 des EStGB 1992 auf die durch die « zentrale Kontaktstelle » gesammelten Informationen angewandt werden könnten (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2081/006, SS. 13 und 14; ebenda, DOC 53-2081/016, S. 58).
B.5.7. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die neuen Artikel 174/1 und 313 des EStGB 1992 nicht auf unverhältnismässige Weise die Rechte verletzen, die durch die in den ersten zwei Klagegründen angeführten Verfassungsbestimmungen garantiert werden.
B.5.8. Die Verbindung von Artikel 22 der Verfassung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention führt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung.
B.5.9. Ohne dass die Auswirkungen der Änderungsbestimmungen des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 auf die Klage zu prüfen sind, stellt der Gerichtshof fest, dass die ersten zwei Klagegründe unbegründet sind.
In Bezug auf den dritten Klagegrund
B.6.1. Der neue Artikel 174/1 des EStGB 1992, eingefügt durch Artikel 28 des angefochtenen Gesetzes, stehe im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 172 der Verfassung, insofern er auf Dividenden und Zinsen aus belgischen börsennotierten Wertpapieren anwendbar sei, bei denen der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs (der aufgrund des vorerwähnten Artikels 174/1 verpflichtet sei, die zusätzliche Abgabe von 4 Prozent zu erheben und die erforderlichen Angaben an die « zentrale Kontaktstelle » weiterzuleiten) der Emittent des Wertpapiers sei (Artikel 261 Nr. 1 des EStGB 1992), dem es nicht möglich sei zu wissen, von welchen Einkünften diese Abgabe einbehalten werden müsse, den Empfänger der Einkünfte zu identifizieren und in jedem Fall zu bestimmen, ob dessen Einkünfte über dem im Gesetz festgelegten Betrag lägen oder nicht; somit würden die Empfänger von Einkünften diskriminiert, je nachdem, ob sie durch den Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs identifiziert werden könnten oder nicht und ob sie ab dem 1. Januar des Jahres wüssten oder nicht, ob sie die besagte Abgabe (und auf welche Einkünfte) schulden.
B.6.2. Wie in B.1.2 angeführt wurde, ist Artikel 174/1 § 2 des EStGB 1992 durch Artikel 145 des Programmgesetzes vom 29. März 2012 abgeändert worden. Diese Abänderung wurde während der Vorarbeiten wie folgt begründet:
« Es hat sich herausgestellt, dass der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs nicht immer alle Angaben besitzt, die an die zentrale Kontaktstelle weiterzuleiten sind. Wenn ein Wertpapier Gegenstand aufeinander folgender Abtretungen im Laufe des Steuerzeitraums ist, ist jeder Inhaber nacheinander steuerpflichtig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem er es besessen hat. Der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs behält den Vorabzug aber erst zu dem Zeitpunkt ein, wo das Einkommen zuerkannt oder ausgeschüttet wird. Zu diesem Zeitpunkt kennt er nur den letzten Inhaber des Wertpapiers, und nicht die Identität der aufeinander folgenden Inhaber. Die auszahlende Instanz verfügt hingegen über diese Informationen spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung oder der Zuerkennung der Einkünfte. Folglich muss sie der zentralen die Informationen übermitteln. Bei Namenspapieren müssen die Schuldner des Vorabzugs jedoch weiterhin die zusätzliche Abgabe zahlen, da ihnen die Identität der Empfänger bekannt ist » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2081/006, S. 13).
B.6.3. Infolge dieser Änderung, gegen die die klagende Partei keine Nichtigkeitsklage eingereicht hat und auf die man weder in Artikel 86 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012, noch in Artikel 81 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012, mit denen ebenfalls der vorerwähnte Artikel 174/1 § 2 abgeändert wurde, zurückgekommen ist, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die ursprünglichen Bestimmungen - die auf die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte Anwendung finden (Artikel 38 des angefochtenen Gesetzes) - und die neuen Bestimmungen - die ab dem Steuerjahr 2013 in Kraft treten (Artikel 153 Absatz 4 des Programmgesetzes vom 29. März 2012) - aufgrund des Datums ihres Inkrafttretens dieselben Einkünfte betreffen, ist der Klagegrund, der im Ubrigen auf einer Kritik beruht, auf die durch das vorerwähnte Gesetz vom 22. Juni 2012 reagiert werden soll, gegenstandslos geworden.
In Bezug auf den vierten Klagegrund
B.7.1. Der neue Artikel 174/1 des EStGB 1992, eingefügt durch Artikel 28 des angefochtenen Gesetzes, und dessen Artikel 38 stünden im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 172 der Verfassung und zu Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insofern sie den Mobiliensteuervorabzug und gegebenenfalls die zusätzliche Abgabe auf die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte und nicht nur auf die ab diesem Datum anfallenden Zinsen anwendeten.
B.7.2. Artikel 38 des angefochtenen Gesetzes bestimmt:
« Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar ».
B.7.3. Somit werde ein erster Behandlungsunterschied zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eines Wertpapiers eingeführt, insofern der Käufer als Empfänger eines Einkommens aus beweglichen Gütern im Sinne des Gesetzes verpflichtet sei, den Mobiliensteuervorabzug von 21 Prozent und gegebenenfalls die zusätzliche Abgabe von 4 Prozent auf die Einkünfte, die er 2012 erhalten werde, zu zahlen, obwohl er das Wertpapier zuvor gekauft habe, indem er dem Verkäufer im Verhältnis Zinsen abgetreten habe (nämlich die Zinsen zwischen dem Zeitpunkt der ersten Fälligkeit und dem Zeitpunkt des Verkaufs) abzüglich eines Betrags in Höhe des Mobiliensteuervorabzugs, der auf diese Summe geschuldet werde und der hypothetisch zum Satz von 15 Prozent berechnet worden sei; dieser Behandlungsunterschied werde verschlimmert, wenn es sich um ausländische Obligationen handele, da der Verkäufer gemäss Artikel 267 des EStGB 1992 dem Mobiliensteuervorabzug auf den Zinsanteil, den ihm der Käufer zahle, entgehe, was ausserdem ein Hindernis darstelle, das im Widerspruch zum vorerwähnten Artikel 63 des AEUV und zum freien Kapitalverkehr stehe.
Ein zweiter Behandlungsunterschied werde zwischen den Empfängern von Zinsen eingeführt, je nachdem, ob diese Gegenstand einer Kapitalisierung oder einer Zahlung nach dem 1. Januar 2012 seien; im ersteren Fall würde der Mobiliensteuervorabzug von 21 Prozent und gegebenenfalls die zusätzliche Abgabe von 4 Prozent auf den vollständigen Betrag der kapitalisierten Zinsen berechnet, während im letzteren Fall nur die noch nach diesem Datum fällig werdenden Coupons Gegenstand dieser Abgaben seien. Dieser Behandlungsunterschied infolge des Umstandes, dass die angefochtene Bestimmung « unter Missachtung der in Artikel 19 § 2 des EStGB 1992 festgelegten Regel der Steuer ' pro rata temporis ' » angenommen worden sei, werde verschlimmert, wenn das Kapitalisierungswertpapier auf dem Sekundärmarkt gekauft werde und der Käufer dem Verkäufer, wie bei dem ersten bemängelten Behandlungsunterschied, im Verhältnis anfallende Zinsen unter Abzug des verhältnismässig berechneten Mobiliensteuervorabzugs zahle.
B.7.4. Der Ministerrat ist der Auffassung, dass die klagende Partei zum Nachweis ihres Interesses am Klagegrund beweisen müsse, dass sie 2011 Effekten gekauft habe, deren Verkaufspreis die angefallenen oder kapitalisierten Zinsen enthalten habe.
Da die klagende Partei das erforderliche Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung nachgewiesen hat, ist es nicht notwendig, dass sie ausserdem ein Interesse an diesem Klagegrund nachweist.
B.7.5. Die durch die klagende Partei angeführte Regel der Steuer « pro rata temporis » ist eine gesetzliche Regel, die der Gesetzgeber widerrufen kann, und zwar aus den in B.5.4 dargelegten Gründen. Die Steuerschuld im Bereich des Mobiliensteuervorabzugs entsteht im Ubrigen endgültig an dem Datum, an dem die Einkünfte, auf die der Mobiliensteuervorabzug geschuldet wird, zuerkannt oder ausgeschüttet werden.
B.7.6. Angesichts der Haushaltsschwierigkeiten und der Notwendigkeit, schnell das Vertrauen in den belgischen Finanzmarkt wiederherzustellen, wie es in B.5.4 angeführt wurde, konnte der Gesetzgeber den Standpunkt vertreten, dass alle ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte Gegenstand der angefochtenen Abgaben sein konnten, ohne die Vereinbarungen bezüglich der Verteilung der Steuerlasten, die zuvor gegebenenfalls zwischen Käufern und Verkäufern geschlossen worden waren, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarungen konnten, wie der Ministerrat anführt, unter Berücksichtigung der befreienden Beschaffenheit des Mobiliensteuervorabzugs vor ihrer Abschaffung durch das angefochtene Gesetz und des Fehlens einer Verpflichtung, die betreffenden Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben, die durch dieses Gesetz heute wiederhergestellt worden ist, geschlossen worden sein. Dies ist nicht mehr der Fall durch die Wirkung des angefochtenen Gesetzes, und der Gesetzgeber konnte diese Änderung der Politik angesichts seiner Schwierigkeiten als notwendig und gerechtfertigt erachten. Die beiden bemängelten Behandlungsunterschiede sind im Ubrigen untrennbar mit jeder Änderung der Regeln verbunden, die für diese Abgaben gelten, während der zweite untrennbar mit den Merkmalen der Effekten, deren Zinsen kapitalisiert werden, verbunden ist. Uberdies würde die Berücksichtigung eines anderen Datums des Inkrafttretens, das beispielsweise von dem Datum abhängen würde, an dem die Transaktionen bezüglich der im ersten Behandlungsunterschied angeführten Effekten zustande gekommen wären, zu Behandlungsunterschieden führen, die nach Auffassung des Gesetzgebers diskriminierend wären oder im Widerspruch zu seiner Zielsetzung stehen würden.
B.7.7. Wie die klagende Partei selbst anführt, bestand der zweite Aspekt des ersten von ihr bemängelten Behandlungsunterschieds zwischen Käufern ausländischer Obligationen und Käufern belgischer Obligationen vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen; diese ändern die Situation der Betroffenen, insofern sie die betreffenden Einkünfte mit einer höheren Abgabe belasten, doch diese Erhöhung kann aus den in B.5.3 und B.5.4 dargelegten Gründen angenommen werden. Im Ubrigen ist dieser Aspekt des Behandlungsunterschieds keine Folge der angefochtenen Bestimmungen.
B.7.8. Es kann ausserdem nicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Massnahme unverhältnismässig wäre, da Artikel 19 § 2 des EStGB 1992 bei der Berechnung der durch den Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer angewandt werden wird, wobei dieser gegebenenfalls die Erstattung der zuviel erhobenen Beträge erhalten kann.
B.7.9. Die Verbindung der angeführten Verfassungsbestimmungen mit Artikel 63 des AEUV führt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung.
B.7.10. Der vierte Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf den fünften Klagegrund
B.8.1. Die neuen Artikel 171, 174/1 und 269 des EStGB 1992, die durch die Artikel 27, 28 und 29 des angefochtenen Gesetzes jeweils abgeändert, eingefügt beziehungsweise abgeändert wurden, verstiessen gegen die Artikel 10 und 172 der Verfassung, insofern sie Effekten und Dividenden, die mit Steuervorteilen verbunden seien, und gewöhnliche Effekten und Dividenden auf die gleiche Weise behandelten, wenn sie der zusätzlichen Abgabe unterlägen, ohne die Gesellschaftssteuer zu berücksichtigen, die bereits die Dividenden belasteten. Dies führe zu einem Hindernis für die Gründung von Unternehmen in Belgien, angesichts des marginalen Satzes, den die Steuer der natürlichen Personen für Unternehmensleiter von KMB, die solche Dividenden erhielten, erreichen werde, und zur Einführung einer Kapitalsteuer angesichts des derzeit niedrigen Ertrags der Obligationen.
B.8.2. Artikel 171 des EStGB 1992 legt die Einkünfte fest, die dem Mobiliensteuervorabzug unterliegen, sowie die Sätze, die auf solche Einkünfte anwendbar sind.
Artikel 269 des EStGB 1992 legt die Steuersätze der verschiedenen Einkünfte fest, die darin definiert werden.
B.8.3. Wie der Ministerrat bemerkt, betrifft das angefochtene Gesetz nur die mit Steuervorteilen verbundenen Dividenden, wenn sie Gegenstand eines Mobiliensteuervorabzugs von 21 Prozent sind und nur wenn die Einkünfte aus beweglichen Gütern des Empfängers höher sind als der im Gesetz festgelegte Betrag, was sachdienlich ist angesichts der Absicht des Gesetzgebers, den Steuerpflichtigen mit der höchsten Beitragsfähigkeit die zusätzliche Abgabe aufzuerlegen. Der Klagegrund läuft im Wesentlichen darauf hinaus, zu bemängeln, dass die angefochtenen Bestimmungen für eine gewisse Anzahl von Einkommenskategorien, die zu den höchsten gehören, die vorteilhafte Steuerregelung begrenzen, die der Gesetzgeber deren Empfängern zuvor gewährt hatte. Ohne dass geprüft werden muss, ob solche Massnahmen tatsächlich die Gründung von Unternehmen in Belgien behindern können, kann aus den in B.5.3 und B.5.4 angeführten Gründen angenommen werden, dass der Gesetzgeber es angesichts der seither herrschenden Entwicklung und der sich nunmehr aufdrängenden Prioritäten als notwendig erachtet hat, gewisse Entscheidungen, die er in der Vergangenheit getroffen hatte, rückgängig zu machen.
Uberdies kann ihm nicht vorgeworfen werden, Massnahmen zu ergreifen, die dazu führen, den Kapitalertrag zu begrenzen, wenn dieser Ertrag selbst durch die Wirtschafts- und Finanzsituation begrenzt wird. Schliesslich kann der Umstand, dass Dividenden im Ubrigen der Gesellschaftssteuer unterliegen, die Massnahme nicht diskriminierend werden lassen, da die Gesellschaften ebenso wie die natürlichen Personen der Steuer unterliegen, wobei die Regeln im Ubrigen für beide wesentlich unterschiedlich sind.
B.8.4. Der fünfte Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf den sechsten Klagegrund
B.9.1. Artikel 534 des EStGB 1992, eingefügt durch Artikel 37 des angefochtenen Gesetzes, stehe im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 172 der Verfassung und zu den Artikeln 63 und 107 des AEUV, insofern er für die Staatsbons, die während des Zeitraums zwischen dem 24. November 2011 und dem 2. Dezember 2011 ausgegeben und gezeichnet worden seien, eine abweichende Steuerregelung auferlege; die Empfänger von anderen Einkünften würden diskriminiert, da die Einkünfte aus den vorerwähnten Staatsbons aufgrund der angefochtenen Bestimmung der Steuer der natürlichen Personen und dem Mobiliensteuervorabzug zum Satz von 15 Prozent unterlägen (Artikel 534 Absatz 1), von der zusätzlichen Abgabe von 4 Prozent befreit seien und nicht berücksichtigt würden, um zu bestimmen, ob der Betrag der Einkünfte, oberhalb dessen diese Abgabe geschuldet sei, über den im Gesetz festgelegten Betrag liege oder nicht (Artikel 534 Absatz 2).
B.9.2. Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat anführt, geht aus der Argumentation der klagenden Partei hervor, dass sie den Behandlungsunterschied bemängelt, der durch die angefochtenen Bestimmungen zwischen Steuerpflichtigen, die Staatsbons im Sinne von Artikel 534 des EStGB 1992 gezeichnet hätten, und denjenigen, die solche nicht gezeichnet hätten, eingeführt werde, wobei nur die Ersteren in den Vorteil der günstigeren steuerlichen Behandlung gelangten, die den Empfängern der Einkünfte aus diesen Staatsbons gewährt werde.
B.9.3. Die Steuerregelung für diese Staatsbons ist während der Vorarbeiten zu dem angefochtenen Gesetz ausführlich kommentiert worden.
Der Abänderungsantrag, mit dem die Massnahme in den Gesetzentwurf eingefügt wurde, ist wie folgt begründet worden:
« Diese aussergewöhnliche Massnahme ist durch die sehr schwierige Lage, in der Belgien sich zu diesem Zeitpunkt befand, gerechtfertigt. Ausserdem stiegen infolge der Eurokrise die Zinsen auf die belgische Schuld erheblich. Der Zinssatz für eine 5-jährige OLO mit Fälligkeit zum 28. September 2016 betrug am 16. November 2011 bei der Festlegung des Coupons für den Staatsbon 4,32 Prozent. Zu Beginn der Zeichnungsfrist war der Zinssatz bereits auf 5,41 Prozent angestiegen, und er erreichte einen Höhepunkt von 5,52 Prozent. Andere Staatspapiere näherten sich damals bereits der Grenze von 6 Prozent. Wir befanden uns zu jenem Zeitpunkt am Rande einer gnadenlosen Spekulation gegen die Schuld des belgischen Staates. Die sehr hohen Zinsen würden ebenfalls zu einem Entgleisen des Haushalts führen, was angesichts der bereits sehr schwierigen Wirtschafts- und Haushaltslage vermieden werden musste. Ausserdem war die Steuerregelung der Ausgabe ungewiss, denn während der Verhandlungen über das Regierungsabkommen wurden Pläne für eine Erhöhung der Sätze des Mobiliensteuervorabzugs immer deutlicher.
Aus diesen Gründen war es äusserst wichtig für das Land, die Situation des Entgleisens zu stoppen, das Vertrauen wiederherzustellen und für finanzielle Stabilität zu sorgen. Dies war möglich durch den Aufruf des damaligen scheidenden Premierministers an die Bevölkerung, das Land zu unterstützen, indem massiv die ausgegebenen Staatsbons gezeichnet wurden und die Verhandlungsparteien sich deutlich verpflichteten, die Ausgabebedingungen der Staatsbons zu honorieren, einschliesslich der Steuerregelung. Diese aussergewöhnliche Massnahme hat tatsächlich ihren Zweck erfüllt. Am Ende der Zeichnungsperiode, am 2. Dezember 2011, war der Zinssatz der vorerwähnten OLO wieder auf 4,01 Prozent gesunken, und am 5. Dezember 2011 betrug er nur noch 3,71 Prozent » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-1952/004, SS. 23 und 24).
Ebenso hat der Minister in der Sitzung des Senatsausschusses erklärt:
« [Die Massnahme] ist tatsächlich punktuell. Sie ist im Ubrigen in der Regierungserklärung als solche dargestellt worden. Eine Reihe von Verfassungsrechtlern haben diesbezüglich erklärt, dass der belgische Staat, als der Zinssatz sich gefährlich im Bereich von 6% bewegte, legitime Gründe zur Annahme hatte, dass höhere Zinsen mit dem Erfolg dieser Massnahme zusammenhingen. Dies rechtfertigt weitgehend die Entscheidung der Regierung, punktuell eine niedrigere Besteuerung dieses Produktes beizubehalten. Er ist der Auffassung, dass in dem Fall, wo die Regierung hingegen eine höhere Besteuerung dieses Produktes beschlossen hätte, bei den Bürgern zumindest ein Gefühl der Enttäuschung hervorgerufen worden wäre. Viele Personen haben im Ubrigen das Produkt gekauft zu einem Zeitpunkt, als zwar eine Erhöhung des Mobiliensteuervorabzugs angekündigt wurde, man aber zu Recht annehmen konnte, dass dieses Produkt nicht betroffen sein würde. Es war eine aussergewöhnliche Situation.
Die Diskussion über die Weise, auf die man künftig die Beteiligung der Bürger an der Finanzierung der öffentlichen Verschuldung mit Hilfe ihrer Ersparnisse ins Auge fassen kann, muss in naher Zukunft innerhalb dieses Ausschusses stattfinden.
Es ist klar, dass man nicht nur auf die Besteuerung, sondern auch auf die Preisfestsetzung einwirken kann. Aus wirtschaftlicher Sicht hätten wir sicherlich das gleiche Ergebnis erzielen können, wenn der Bürger vorher darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass der Mobiliensteuervorabzug auf den Staatsbon höher sein würde, der Preis des Bons jedoch niedrig gehalten worden wäre, um die Erhöhung des Vorabzugs auszugleichen. Hierfür hat man sich nicht entschieden, obwohl es möglich gewesen wäre.
Dies beweist jedenfalls, dass man Staatsbons nicht nur über die Besteuerung, sondern auch über die Festlegung des Produktpreises attraktiv machen kann » (Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1408/4, S. 13).
B.9.4. Diese Elemente rechtfertigen mit der in B.5.4 erwähnten Notwendigkeit, schnell wirksame Massnahmen zu ergreifen, auf vernünftige Weise den durch die klagende Partei angeprangerten Behandlungsunterschied.
B.9.5. In seinem Gutachten hat der Staatsrat angeführt:
« 2. [...]
Es steht ausser Zweifel, dass eine Regelung wie die vorgeschlagene, die eine vorteilhaftere steuerliche Behandlung für Steuerpflichtige belgischen Rechts, die im Besitz von durch den belgischen Staat ausgegebenen Staatspapieren sind, vorsieht - und somit die Steuerpflichtigen davon abschreckt, in Staatspapiere anderer Mitgliedstaaten zu investieren -, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt.
In einem Urteil vom 7. April 2011 hat der Europäische Gerichtshof tatsächlich festgestellt, dass eine portugiesische Regelung zur Bereinigung der steuerlichen Verhältnisse, in der vorgesehen war, dass Steuerpflichtige, die portugiesische Staatsanleihen hielten, gegenüber Steuerpflichtigen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgegebene öffentliche Anleihen hielten, in den Genuss einer steuerlichen Vorzugsbehandlung gelangen konnten, die in der nationalen Regelung vorgesehen war, eine ' Beschränkung des freien Kapitalverkehrs [darstellt, die] grundsätzlich verboten ist ' (EuGH 7. April 2011, C-20/09, Kommission gegen Portugal, § 57). Nach Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes sah die betreffende Bereinigungsregelung, die in grossen Zügen darin bestand, dass die Steuerpflichtigen, die in ausländische Staatspapiere investiert hatten, einer Steuer von 5% unterlagen, während Steuerpflichtige, die in portugiesische Staatspapiere investiert hatten, in den Genuss eines ermässigten Satzes von 2,5% gelangen konnten, ' je nachdem, ob die Steuerpflichtigen vom portugiesischen Staat oder von anderen Mitgliedstaaten ausgegebene öffentliche Anleihen hielten, eine unterschiedliche Behandlung vor, die für die letztgenannte Kategorie von Steuerpflichtigen ungünstiger war. Eine solche Ungleichbehandlung kann Steuerpflichtige somit davon abhalten, in von anderen Mitgliedstaaten ausgegebene öffentliche Anleihen zu investieren oder solche Anleihen zu behalten ' (ebenda, § 56).
3. Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt geurteilt, dass der freie Kapitalverkehr nur dann durch eine nationale Regelung begrenzt werden kann, wenn diese durch einen der in Artikel 65 Absatz 1 des AEUV genannten Gründe oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gerechtfertigt ist (EuGH, 4. Juni 2002, C-367/98, Kommission gegen Portugal, § 49; EuGH, 1. Juli 2010, C-233/09, Dijkman, § 49; EuGH, 7. April 2011, C-20/09, Kommission gegen Portugal, § 59), wobei ein rein wirtschaftliches Ziel die Beschränkung einer durch den AEUV garantierten Grundfreiheit nicht rechtfertigen und somit keinen gültigen Rechtfertigungsgrund für die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen kann (EuGH, 7. April 2011, C-20/09, Kommission gegen Portugal, § 65).
Um gerechtfertigt zu sein, muss die nationale Regelung ausserdem geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, so dass sie dem Kriterium der Verhältnismässigkeit entspricht (EuGH, 4. Juni 2002, C-367/98, Kommission gegen Portugal, § 49) » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-1952/013, SS. 13 und 14).
B.9.6. In der Antwort auf dieses Gutachten hat der Minister erklärt:
« Im Gesetzentwurf ist nirgendwo erwähnt, dass die Ermässigung des Mobiliensteuervorabzugs für die Staatsbons, die zwischen dem 24. November und dem 2. Dezember 2011 gezeichnet wurden, auf belgische Staatsbons begrenzt ist. Mit anderen Worten, es gibt keine ungleiche Behandlung für die durch andere Staaten ausgegebenen Staatsbons, ungeachtet dessen, ob sie der Europäischen Union angehören oder nicht. Die im Gesetzentwurf verwendete Formulierung verstösst gegen keine diesbezügliche europäische Regelung. Weder im Tenor noch in der Begründung der Abänderungsanträge der Mehrheit wird eine Begrenzung dieser Massnahme auf belgische Staatsbons vorgeschrieben » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-1952/015, S. 5).
B.9.7. Da die Eurokrise zu einer Erhöhung der belgischen Schuldenlast geführt hat, kann angenommen werden, dass die steigenden Zinssätze bei den Zinsen, die zur Finanzierung dieser Schuld gewährt werden müssen, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, so wie es in B.9.3 und B.9.4 angeführt wurde. Die für die betreffenden Staatsbons vorgesehene abweichende Regelung dient nicht einem rein wirtschaftlichen Ziel, denn sie bezweckt, zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts des Staates beizutragen, was sie von Effekten unterscheidet, die durch andere Emittenten auf den belgischen Markt gebracht werden, die private Interessen verfolgen und sich nicht in einer vergleichbaren Verschuldungssituation befinden. Der in dieser Regelung vorgesehene steuerliche Anreiz ist geeignet, den Zweck der Massnahme zu gewährleisten, denn er veranlasst die Zeichner dieser Effekten, dem Staat ein Darlehen zu einem günstigeren Tarif als den Marktsätzen zu gewähren, die in B.9.3 erwähnt wurden; dieser Anreiz ist ausserdem nicht unverhältnismässig, da er mit den Steueranreizen vergleichbar ist, die für andere Sparprodukte gewährt werden, und da der Satz des Vorabzugs von 15 Prozent, dem er unterliegt, bis zum Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes der allgemein auf Einkünfte aus beweglichen Gütern anwendbare Satz war.
B.9.8. Die Verbindung der angeführten Verfassungsbestimmungen mit den Artikeln 63 und 107 des AEUV führt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung.
B.9.9. Der sechste Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf den siebten Klagegrund
B.10.1. Die Artikel 171 Nr. 3quinquies, 174/1 § 1 Absatz 4 und 269 Absatz 1 Nr. 5 des EStGB 1992, die durch die Artikel 27, 28 und 29 des angefochtenen Gesetzes jeweils abgeändert, eingefügt beziehungsweise abgeändert wurden, stünden im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 172 der Verfassung und den Artikeln 56 und 63 des AEUV, insofern sie einen Behandlungsunterschied zwischen den Empfängern von Einkünften aus beweglichen Gütern einführten, je nachdem, ob diese Einkünfte aus Spareinlagen hervorgingen oder nicht; aufgrund der angefochtenen Bestimmungen werde nämlich auf den nichtbefreiten Teil der Einkünfte aus den besagten Spareinlagen nur bei belgischen Banken eine Abgabe von 15 Prozent auferlegt, die nicht erhöht werde, im Gegensatz zu denjenigen, die den anderen Einkünften im Sinne des angefochtenen Gesetzes auferlegt würden. Die Europäische Kommission habe jedoch bei dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen Belgien eine Klage wegen Verstosses eingereicht (C-383/10), weil der befreite Teil der Einkünfte aus Spareinlagen im Widerspruch zu den Artikeln 56 und 63 des AEUV stehe, so dass die sich daraus ergebende Situation durch die angefochtene Bestimmung verschlimmert werde.
B.10.2. Aufgrund der Artikel 171 Nr. 3quinquies und 269 Absatz 1 Nr. 5 des EStGB 1992 werden die Einkünfte aus Spareinlagen, die höher sind als die in Artikel 21 Nr. 5 desselben Gesetzbuches festgesetzte Obergrenze, mit einem Vorabzug von 15 Prozent belastet, während diejenigen, die unter dieser Obergrenze liegen, aufgrund derselben Bestimmung von diesem Vorabzug befreit sind.
B.10.3. Während der Vorarbeiten zu dem angefochtenen Gesetz wurde die Befürchtung geäussert, dass die für Einkünfte aus Spareinlagen gewährte Befreiung von der Abgabe Steuerpflichtige veranlassen könnte, den Gerichtshof zu befassen; der zur Beseitigung dieser Befürchtung eingereichte Abänderungsantrag wurde abgelehnt (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-1952/007, SS. 1 und 2, und DOC 53-1952/010, S. 42).
B.10.4. Belgien ist durch die Europäische Kommission vor den Gerichtshof der Europäischen Union geladen worden (Rechtssache C-383/10), weil Belgien dadurch gegen die ihm aus den Artikeln 56 und 63 des AEUV und den Artikeln 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum obliegenden Verpflichtungen verstossen habe, dass es Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten habe, die für von gebietsfremden Banken gezahlte Zinsen eine insofern diskriminierende Besteuerung einführten, als eine Steuerbefreiung ausschliesslich auf von belgischen Banken gezahlte Zinsen Anwendung finde.
B.10.5. Die Prüfung des Klagegrunds setzt voraus, dass die Frage geklärt wird, ob die vorteilhafte Steuerregelung zugunsten der durch belgische Banken gezahlten Zinsen sowohl in Bezug auf deren Teil, der von den Steuern befreit ist, als auch auf den zu einem vorteilhaften Satz versteuerten Teil angesichts der in B.10.1 erwähnten Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union zulässig ist.
Bevor der Klagegrund weiter geprüft wird, ist folglich in Anwendung von Artikel 267 Absatz 1 Buchstaben a und b in Verbindung mit Artikel 288 Absatz 1 des AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union die im Tenor formulierte Vorabentscheidungsfrage zu stellen.
In Bezug auf den achten Klagegrund
B.11.1. Artikel 174/1 des EStGB 1992 und - im Zusammenhang damit - Artikel 313 desselben Gesetzbuches, die durch die Artikel 28 und 33 des angefochtenen Gesetzes eingefügt beziehungsweise ersetzt wurden, stünden im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 172 der Verfassung, insofern die in Artikel 174/1 vorgesehene zusätzliche Abgabe von 4 Prozent nur auf die Steuerpflichtigen angewandt werde, die der Steuer der natürlichen Personen unterlägen, unter Ausschluss derjenigen, die der Steuer der juristischen Personen und der Steuer der Gebietsfremden (natürliche Personen) unterlägen.
B.11.2. Wie der Ministerrat anführt, unterliegen die Steuer der natürlichen Personen, die Steuer der juristischen Personen und die Steuer der Gebietsfremden Regeln, die in mancherlei Hinsicht unterschiedlich sind, sei es die in Artikel 171 des EStGB 1992 nur für natürliche Personen vorgesehene Möglichkeit, Einkünfte aus beweglichen Gütern zusammenzulegen, oder die Möglichkeit, dass als Einkommen von juristischen Personen Einkünfte aus beweglichen Gütern berücksichtigt werden, die für natürliche Personen nicht als solche eingestuft werden (Artikel 21 Nrn. 5, 6 und 10 desselben Gesetzbuches), oder sei es die Definition der Besteuerungsgrundlage, oder aber die Regeln bezüglich der Besteuerung der Einkünfte aus beweglichen Gütern ausländischer Herkunft und belgischer Herkunft bei gebietsfremden natürlichen Personen (Artikel 230 des EStGB 1992).
Daraus ergibt sich, dass diese unterschiedlichen Kategorien von Steuerpflichtigen sich in grundverschiedenen Situationen befinden, aufgrund deren die für sie geltenden unterschiedlichen Regeln hinsichtlich der durch das angefochtene Gesetz eingeführten zusätzlichen Abgabe nicht als diskriminierend angesehen werden können.
B.11.3. Der achte Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf den neunten Klagegrund
B.12.1. Artikel 313 des EStGB 1992, ersetzt durch Artikel 33 des angefochtenen Gesetzes, stehe im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 172 der Verfassung, insofern er einen Behandlungsunterschied einführe zwischen einerseits den Empfängern von Einkünften belgischer Herkunft und von in Belgien entgegengenommenen Einkünften ausländischer Herkunft, die, wenn diese Einkünfte nicht Gegenstand der in Artikel 174/1 des EStGB 1992 vorgesehenen zusätzlichen Abgabe von 4 Prozent gewesen seien, verpflichtet seien, diese Einkünfte in ihrer Steuererklärung anzugeben und somit verpflichtet seien, die Zuschlaghundertstel der Agglomerationen und Gemeinden aufgrund von Artikel 465 des EStGB 1992, abgeändert durch Artikel 35 des angefochtenen Gesetzes, zu zahlen, und andererseits den Empfängern von im Ausland entgegengenommenen Einkünften ausländischer Herkunft, die aufgrund von Artikel 466 Absatz 2 desselben Gesetzbuches von diesen Zuschlagsteuern befreit seien, wenn diese Einkünfte bei der Steuer der natürlichen Personen angegeben würden, weil sie im Ausland einkassiert worden seien.
B.12.2. Artikel 465 in der durch Artikel 35 des angefochtenen Gesetzes abgeänderten Fassung und Artikel 466 des EStGB 1992 bestimmten vor der Abänderung von Artikel 466 durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012:
« Art. 465. In Abweichung von Artikel 464 dürfen Agglomerationen und Gemeinden eine Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, die in Artikel 174/1 erwähnte Abgabe ausgenommen, festlegen.
Art. 466. Die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen und die Agglomerationszuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen werden auf die Staatssteuer berechnet, das heisst auf die Steuer der natürlichen Personen, die festgelegt wird:
- vor Anrechnung der in den Artikeln 134 § 3 und 156bis erwähnten Steuergutschriften, der in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis 177 erwähnten Vorauszahlungen und der Vorabzüge, des Pauschalanteils ausländischer Steuer und der Steuergutschriften erwähnt in den Artikeln 277 bis 296,
- vor Anwendung der in den Artikeln 157 bis 168 erwähnten Erhöhungen, der in den Artikeln 175 bis 177 erwähnten Vergütung und der in Artikel 444 erwähnten Steuerzuschläge.
Der gemäss Absatz 1 festgelegte Betrag wird jedoch um den Anteil der Steuer in Bezug auf die in Artikel 17 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Einkünfte aus beweglichen Gütern verringert:
- die aus Anlagen und Investitionen stammen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums getätigt wurden,
- die ohne Beteiligung eines in Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland eingenommen oder bezogen werden,
- die keine berufsbezogenen Einkünfte sind
- und die gemäss Artikel 171 tatsächlich getrennt besteuert werden ».
B.12.3. Artikel 465 des EStGB 1992 wurde durch Artikel 35 des angefochtenen Gesetzes abgeändert, um es den Gemeinden und Agglomerationen zu verbieten, Zuschlaghundertstel auf die zusätzliche Abgabe von 4 Prozent einzuführen (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-1952/004, S. 22), und der Minister hat ausserdem darauf hingewiesen, dass « die Gemeinden ohnehin Zinsen und Dividenden ebenfalls nicht besteuern dürfen » (ebenda, DOC 53-1952/010, S. 28). Im Ubrigen werden die betreffenden Einkünfte, wenn sie nicht mit der zusätzlichen Abgabe belastet werden, folglich in der Steuererklärung angegeben und für die Berechnung der besagten Zuschlagsteuern berücksichtigt.
B.12.4. Artikel 34 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. Dezember 2012 bestimmt jedoch:
« Artikel 466 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
' Der gemäss Absatz 1 festgelegte Betrag wird jedoch um den Anteil der Steuer in Bezug auf die in Artikel 17 § 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten, nicht berufsbezogenen Einkünfte aus beweglichen Gütern verringert. ' ».
Diese Bestimmung wurde während der Vorarbeiten wie folgt begründet:
« Im Urteil vom 1. Juli 2010, das durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache DIJKMAN-LAVALEIJE gefällt wurde, wurde es als diskriminierend beurteilt, dass Dividenden und Zinsen ausländischer Herkunft, die ohne Vermittlung einer belgischen Zwischenperson eingenommen wurden, in der Erklärung der Steuer der natürlichen Personen angegeben werden mussten und folglich mit den kommunalen Zuschlaghundertsteln belastet werden mussten, während dieselben Einkünfte aus beweglichen Gütern, die durch Vermittlung einer belgischen Zwischenperson eingenommen wurden, nicht damit belastet wurden, weil für sie dann der Mobiliensteuervorabzug galt, der noch eine befreiende Beschaffenheit aufwies. Durch das Gesetz vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wurde dieses Urteil umgesetzt, indem von der Anwendung dieser Zuschlagsteuer die betreffenden Einkünfte ausgeschlossen wurden, die aus Anlagen und Investitionen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums stammen. In diesem Fall unterliegen dieselben Einkünfte belgischer Herkunft weiterhin der Zuschlagsteuer.
Durch die vorgeschlagene neue Änderung werden diese Diskriminierungen zwischen Dividenden und Zinsen je nach ihrer belgischen oder ausländischen Herkunft hinsichtlich der Zuschlagsteuer der Gemeinden oder Agglomerationen auf die Steuer der natürlichen Personen aufgehoben.
Ausserdem bereitet dieser Ausschluss der Dividenden und Zinsen bei der Anwendung dieser Zuschlagsteuer die neue Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Föderalstaat und den Regionen in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen vor, so wie sie aus dem Regierungsabkommen über die Reform des Finanzierungsgesetzes hervorgeht.
Bei der Berechnung des Betrags der Zuschlaghundertstel der Gemeinden und Agglomerationen wird künftig der Steueranteil bezüglich der gesamten Einkünfte aus beweglichen Gütern im Sinne von Artikel 17 § 1 Nrn. 1 und 2 des EStGB 1992, auf die Artikel 37 des EStGB 1992 nicht angewandt wird, ausgeklammert.
Diese neue Bestimmung wird bei der Berechnung der Steuer der natürlichen Personen auf die ab dem 1. Januar 2012 erzielten Einkünfte angewandt, nämlich auf die Berechnung auf der Grundlage der Steuererklärung der natürlichen Personen für das Steuerjahr 2013 » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2458/001, SS. 17 und 18).
B.12.5. Infolge dieser Abänderung, auf die man im Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 nicht zurückgekommen ist, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die ursprünglichen Bestimmungen - die auf die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar sind (Artikel 38 des angefochtenen Gesetzes vom 28. Dezember 2011) - und die neuen Bestimmungen - die ab dem Steuerjahr 2013 in Kraft treten (Artikel 39 Absatz 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. Dezember 2012) - wegen des Datums ihres Inkrafttretens dieselben Einkünfte betreffen, ist der Klagegrund, der im Ubrigen auf einer Kritik beruht, auf die das Abänderungsgesetz antwortet, gegenstandslos geworden.
In Bezug auf den zehnten Klagegrund
B.13. Der Klagegrund, der spezifisch die Klage auf einstweilige Aufhebung betrifft, braucht nicht geprüft zu werden, da der Gerichtshof durch seinen Entscheid Nr. 56/2012 vom 19. April 2012 darüber befunden hat.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
- weist die Klage zurück, insofern sie auf dem ersten bis zum sechsten und dem achten bis zum zehnten Klagegrund beruht;
- stellt vor der Urteilsfällung zur Sache über den siebten Klagegrund dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorabentscheidungsfrage:
Sind die Artikel 56 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Artikel 36 und 41 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht erlauben, Rechtsvorschriften zu erlassen und beizubehalten, die für von gebietsfremden Banken gezahlte Zinsen eine insofern höhere Besteuerung einführen, als eine Steuerbefreiung beziehungsweise ein niedrigerer Steuersatz ausschliesslich auf von belgischen Banken gezahlte Zinsen Anwendung findet?
Verkündet in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 21. Februar 2013.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der vors. Richter,
J.-P. Snappe