Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 21 Februar 2013 (België). RG 15/2013

Date :
21-02-2013
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
3 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20130221-8
Numéro de rôle :
15/2013

Résumé :

Der Gerichtshof weist die Klage zurück.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten M. Bossuyt und R. Henneuse, und den Richtern A. Alen, J.-P. Snappe, E. Derycke, J. Spreutels und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 27. März 2012 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 28. März 2012 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Joannes Wienen, wohnhaft in 2950 Kapellen, Kastanjedreef 73, Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 zur Bestätigung des königlichen Erlasses vom 12. Mai 2011 zur Abänderung des königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004 über die Umwandlung der Brussels International Airport Company (BIAC) in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und über die Flughafeneinrichtungen sowie des königlichen Erlasses vom 12. Mai 2011 zur Abänderung des königlichen Erlasses vom 21. Juni 2004 zur Vergabe der Betriebslizenz für den Flughafen Brüssel-National an die Aktiengesellschaft BIAC und zur Abänderung des Gesetzes vom 13. März 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Mobilität im Hinblick auf die Verlängerung der Bestätigungsfrist (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 16. Dezember 2011, dritte Ausgabe).

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf den Klagegegenstand

B.1.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 zur Bestätigung des königlichen Erlasses vom 12. Mai 2011 zur Abänderung des königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004 über die Umwandlung der Brussels International Airport Company (BIAC) in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und über die Flughafeneinrichtungen sowie des königlichen Erlasses vom 12. Mai 2011 zur Abänderung des königlichen Erlasses vom 21. Juni 2004 zur Vergabe der Betriebslizenz für den Flughafen Brüssel-National an die Aktiengesellschaft BIAC und zur Abänderung des Gesetzes vom 13. März 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Mobilität im Hinblick auf die Verlängerung der Bestätigungsfrist.

B.1.2. Das Gesetz vom 2. Dezember 2011 bestimmt:

« Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2. Der königliche Erlass vom 12. Mai 2011 zur Abänderung des königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004 über die Umwandlung der Brussels International Airport Company (BIAC) in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und über die Flughafeneinrichtungen wird mit Wirkung vom 23. Mai 2011 aus Gründen der Kontinuität der Verwaltung rückwirkend bis zu diesem Datum bestätigt.

Art. 3. Der königliche Erlass vom 12. Mai 2011 zur Abänderung des königlichen Erlasses vom 21. Juni 2004 zur Vergabe der Betriebslizenz für den Flughafen Brüssel-National an die Aktiengesellschaft BIAC wird mit Wirkung vom 23. Mai 2011 aus Gründen der Kontinuität der Verwaltung rückwirkend bis zu diesem Datum bestätigt.

Art. 4. In Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 13. März 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Mobilität wird die Wortfolge « sechs Monaten » durch die Wortfolge « sieben Monaten » ersetzt.

Art. 5. Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft ».

B.1.3. In den Vorarbeiten wurde das angefochtene Gesetz vom 2. Dezember 2011 wie folgt erläutert:

« [Der Staatssekretär für Mobilität] verdeutlicht, dass das Gesetz vom 13. März 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Mobilität dem König die Befugnis verliehen hat, alle zweckdienlichen Massnahmen bezüglich der wirtschaftlichen Regulierung des Flughafens Brüssel-National zu ergreifen, um einerseits diese Regulierung zu modernisieren und andererseits die Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte umzusetzen. In Ausführung dieses Gesetzes vom 13. März 2011 sind am 12. Mai 2011 nach Beratung im Ministerrat zwei königliche Erlasse über die wirtschaftliche Regulierung des Flughafens Brüssel-National ergangen. Diese königlichen Erlasse sind am 23. Mai 2011 in Kraft getreten. Den Abschluss der Modernisierung der wirtschaftlichen Regulierung des Flughafens Brüssel-National bildet die Bestätigung der königlichen Erlasse durch Gesetz. Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 13. März 2011 bestimmt nämlich:

' Es wird davon ausgegangen, dass die aufgrund von Artikel 6 ergangenen Erlasse nie wirksam gewesen sind, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch ein Gesetz bestätigt worden sind. Diese Bestätigung ist wirksam ab diesem Datum. '

Indem eine gesetzliche Frist für die Bestätigung der königlichen Erlasse auferlegt wurde (nämlich sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens), wird die künftige Regierung hierfür nicht rechtzeitig einen Gesetzentwurf einreichen können.

Diese gesetzgeberische Initiative zur rechtzeitigen gesetzlichen Bestätigung wurde durch die Abgeordnetenkammer ergriffen. Der Staatssekretär bittet den Senat, ebenso wie die Abgeordnetenkammer diesen Gesetzentwurf anzunehmen, der dazu dient, die Frist von sechs Monaten um einen Monat zu verlängern, damit die Umsetzung der europäischen Regelung rechtsgültig und korrekt bestätigt werden kann » (Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1315/2, SS. 3-4).

B.2. Dieselbe klagende Partei hatte zuvor eine Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 13. März 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Mobilität und des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 13. März 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Mobilität im Hinblick auf die Verlängerung der Frist der dem König erteilten Befugnisse eingereicht.

Durch seinen Entscheid Nr. 74/2012 vom 12. Juni 2012 hat der Gerichtshof diese Klage zurückgewiesen, weil die klagende Partei nicht das erforderliche Interesse nachwies.

In Bezug auf das Interesse

B.3. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte; demzufolge ist die Popularklage nicht zulässig.

B.4. Der Ministerrat stellt die Zulässigkeit der Klage in Abrede, weil die klagende Partei kein Interesse an der beantragten Nichtigerklärung besitze.

B.5. Zur Begründung ihres Interesses führt die klagende Partei an, dass die angefochtenen Bestimmungen ihr zum Nachteil gereichten, da sie zur Folge hätten, dass die Entscheidungen des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und des Betriebs des Flughafens Brüssel-National durch den Minister aufgehoben werden könnten, was dazu führen würde, dass die Flughafenentgelte, die Fluggäste des Flughafens Brüssel-National zahlten, erhöht würden.

Die klagende Partei verweist ferner darauf, dass das nunmehr angefochtene Gesetz sich von den vorerwähnten Gesetzen vom 13. März 2011 und 29. April 2011, über die der Gerichtshof in seinem vorerwähnten Entscheid Nr. 74/2012 geurteilt habe, unterscheide, indem es eine konkrete, neue Regelung, die durch den König angenommen worden sei, bestätige. Künftig werde der Minister auch eine Entscheidungsbefugnis über das Tarifsystem haben, die er damals nicht gehabt habe, was zu einer Erhöhung der Flughafenentgelte führen könne.

B.6.1. Das angefochtene Gesetz bestätigt rückwirkend bis zum 23. Mai 2011 die zwei vorerwähnten königlichen Erlasse vom 12. Mai 2011 « aus Gründen der Kontinuität der Verwaltung » und ersetzt in Artikel 8 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. März 2011 die Wortfolge « sechs Monaten » durch die Wortfolge « sieben Monaten ».

Die Änderungen durch die königlichen Erlasse vom 12. Mai 2011 beziehen sich

- einerseits auf das Verfahren zur Festlegung der Formel für die Tarifkontrolle der Einnahmen, die die « The Brussels Airport Company » AG (nachstehend: « TBAC » AG) erhalten kann als Betreiberin der Flughafeneinrichtungen beziehungsweise zur Festlegung des Tarifsystems der Flughafenentschädigungen nach Befragung der « Benutzer », womit « alle natürlichen oder juristischen Personen, die über den Luftverkehr Passagiere, Gepäck, Post oder Fracht von oder zu Flughafeneinrichtungen befördern » gemeint sind (Artikel 1 Nr. 9 des königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004);

- andererseits auf die Information, die die « TBAC » AG mit den « Benutzern » austauschen muss, womit « die Fluggesellschaften, die vom Flughafen Brüssel-National aus operieren » gemeint sind (Artikel 1 Nr. 28 des königlichen Erlasses vom 21. Juni 2004).

B.6.2. Die angefochtenen Bestimmungen beziehen sich nicht auf die Flughafenentschädigungen, die Passagiere des Flughafens Brüssel-National entrichten müssen.

B.6.3. Insofern die klagende Partei anführt, dass die Unabhängigkeit des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und des Betriebs des Flughafens Brüssel-National nicht gewährleistet werde, bezieht sie sich in Wirklichkeit auf Artikel 8 des königlichen Erlasses vom 12. Mai 2011 zur Abänderung des königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004 über die Umwandlung der Brussels International Airport Company (BIAC) in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und über die Flughafeneinrichtungen, wonach das Tarifsystem und jede Änderung dieses Systems durch die Wirtschaftsregulierungsbehörde einer Entscheidung des Ministers unterliegen.

B.6.4. Der Umstand, dass Fluggäste des Flughafens Brüssel-National möglicherweise höhere Flughafenentgelte werden zahlen müssen, ergibt sich nicht aus den angefochtenen Bestimmungen, sondern daraus, wie der Minister gegebenenfalls von seiner vorstehend erwähnten Entscheidungsbefugnis Gebrauch macht.

B.7.1. Die klagende Partei führt ferner an, indem sie einen Verstoss gegen die Richtlinie 2009/12/EG vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte geltend macht, dass das Unionsrecht verhindere, dass ihre Klage für unzulässig erklärt würde.

B.7.2. Die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sind mangels einer Unionsregelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Gleichheitsgrundsatz), und sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH, 14. Dezember 1995, C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Randnr. 17; 9. Dezember 2003, C-129/00, Kommission/Italien, Randnr. 25; 7. Juni 2007, C-222/05 bis C-225/05, van der Weerd u.a., Randnr. 28).

B.7.3. Das Erfordernis, ein Interesse zu besitzen, gilt unterschiedslos für jede natürliche oder juristische Person, die eine Klage auf Nichtigerklärung einreicht, und kann nicht die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in der Praxis unmöglich machen oder übermässig erschweren. Dies gilt umso mehr, als die Flughafenentgelte, deren Erhebung durch die Richtlinie 2009/12/EG geregelt wird, durch die Flughafennutzer gezahlt werden müssen, nämlich « jede natürliche oder juristische Person, die für die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege zu oder von dem betreffenden Flughafen verantwortlich ist » (Artikel 2 Nummer 3 dieser Richtlinie). Die durch die Richtlinie geregelten Flughafenentgelte müssen daher nicht direkt durch die Fluggäste gezahlt werden.

Im Ubrigen weist das angefochtene Gesetz keinen Zusammenhang mit der durch die klagende Partei angeführten Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft auf, da aus Artikel 1 dieser Verordnung hervorgeht, dass deren Anwendungsbereich auf die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft begrenzt ist.

B.8. Die Nichtigkeitsklage ist unzulässig.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

weist die Klage zurück.

Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 21. Februar 2013.

Der Kanzler,

F. Meersschaut

Der Präsident,

M. Bossuyt