Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 22 Dezember 2011 (België). RG 199/2011
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20111222-7
- Numéro de rôle :
- 199/2011
Résumé :
Der Hof erkennt für Recht: Artikel 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 25 desselben Gesetzbuches, mit Artikel 216novies des Strafprozessgesetzbuches und mit Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, allerdings nur insofern, als er es erlaubt, den Beschuldigten, der wegen eines korrektionalisierten Verbrechens, das weniger als fünf Jahre nach der Verbüssung einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr oder nach der Verjährung dieser Strafe begangen wurde, an das Korrektionalgericht verwiesen worden ist, zu einer höheren Strafe zu verurteilen als derjenigen, die gegen den Beschuldigten, der wegen desselben, unter den gleichen Umständen begangenen Verbrechens an den Assisenhof, der mildernde Umstände berücksichtigt, verwiesen worden ist, verhängt werden kann.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und R. Henneuse, und den Richtern E. De Groot, A. Alen, J.-P. Moerman, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der präjudiziellen Frage und Verfahren
In seinem Urteil vom 27. Juli 2011 in Sachen der Staatsanwaltschaft und S.V. - Zivilpartei - gegen M.H., dessen Ausfertigung am 5. September 2011 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Korrektionalgericht Turnhout folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstösst Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 zur Reform des Assisenhofes gegen die Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung, insofern er dazu führt, dass vor dem Assisenhof kein gesetzlicher Rückfall festgestellt werden kann, wenn bereits eine vorherige Verurteilung wegen Begehung eines Vergehens vorliegt, während das Korrektionalgericht dies allerdings wohl tun könnte, wenn dasselbe Verbrechen nach Annahme mildernder Umstände korrektionalisiert werden würde?
Die Annahme mildernder Umstände durch die Ratskammer kann mit anderen Worten zu einer Verdoppelung der Höchststrafe und zur Feststellung des Zustands des gesetzlichen Rückfalls führen, während die Annahme eines mildernden Umstands durch den Assisenhof eine Höchststrafe von 20 Jahren ergibt, und die Unmöglichkeit der Feststellung des gesetzlichen Rückfalls vorliegt.
Der Zeitpunkt der Annahme der mildernden Umstände ist nämlich kein objektives Kriterium ».
(...)
III. In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1.1. Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 zur Reform des Assisenhofes bestimmt:
« In Buch II Titel II Kapitel II [des Strafprozessgesetzbuches] wird ein Artikel 216novies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Art. 216novies. Der Assisenhof befindet über Verbrechen, mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände zur Anwendung gebracht wird. ' ».
Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 ist « am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat, in dem [dieses] Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft getreten » (Artikel 237 desselben Gesetzes), und zwar am 1. Mai 2010.
B.1.2. Seit seiner Ersetzung durch Artikel 230 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 zur Reform des Assisenhofes bestimmt Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände:
« Falls Veranlassung bestehen sollte, wegen mildernder Umstände oder eines Entschuldigungsgrunds lediglich eine Korrektionalstrafe zu verkünden, kann die Ratskammer oder die Anklagekammer den Beschuldigten durch einen mit Gründen versehenen Beschluss an das Korrektionalgericht verweisen.
Desgleichen kann die Staatsanwaltschaft, falls keine gerichtliche Untersuchung beantragt wurde und wenn sie der Ansicht ist, dass wegen mildernder Umstände oder eines Entschuldigungsgrunds keine Veranlassung besteht, eine höhere Strafe als eine Korrektionalstrafe zu beantragen, unter Angabe dieser mildernden Umstände oder des Entschuldigungsgrunds den Angeklagten direkt vor das Korrektionalgericht laden oder vorladen.
Die direkte Ladung oder die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft sowie die Verweisung durch die Ratskammer oder die Anklagekammer wegen mildernder Umstände sind ausschliesslich in folgenden Fällen möglich:
1. wenn die gesetzlich vorgesehene Strafe zwanzig Jahre Zuchthaus nicht übersteigt,
2. wenn es sich um ein versuchtes Verbrechen handelt, das mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet wird,
3. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 216 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
4. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 347bis § § 2 und 4 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
5. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 375 letzter Absatz des Strafgesetzbuches erwähnt ist und für das die Strafe gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 377bis desselben Gesetzbuches erhöht werden kann,
6. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 408 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
7. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in den Artikeln 428 § 5 und 429 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
8. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 473 letzter Absatz des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
9. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 474 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
10. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 476 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
11. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 477sexies des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
12. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 513 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnt ist und für das die Strafe gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 514bis desselben Gesetzbuches erhöht werden kann,
13. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 518 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
14. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 530 letzter Absatz des Strafgesetzbuches erwähnt ist, das in Anwendung von Artikel 531 desselben Gesetzbuches geahndet wird und für das die Strafe gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 532bis desselben Gesetzbuches erhöht werden kann ».
Artikel 230 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 ist ebenfalls « am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat, in dem [dieses] Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft getreten » (Artikel 237 desselben Gesetzes), und zwar am 1. Mai 2010.
B.1.3. Artikel 56 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 9. April 1930 « über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter », ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 « zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern », bestimmt:
« Wer nach einer Verurteilung zu einer Kriminalstrafe ein Vergehen begeht, kann mit dem Doppelten der für das Vergehen angedrohten Höchststrafe bestraft werden.
Dieselbe Strafe kann bei einer früheren Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte das neue Vergehen begangen hat, bevor fünf Jahre seit der Verbüssung oder Verjährung seiner Strafe vergangen sind ».
B.2. Aus dem Sachverhalt, der dem vorlegenden Richter unterbreitet wurde, und aus der Begründung der Verweisungsentscheidung geht hervor, dass der Hof gebeten wird, sich zur Vereinbarkeit von Artikel 216novies des Strafprozessgesetzbuches mit den Artikeln 10, 11 und 23 der Verfassung zu äussern, insofern diese Bestimmung einen Behandlungsunterschied zwischen zwei Kategorien von Beschuldigten einführe, denen Taten zur Last gelegt würden, die einen Mordversuch darstellten und die weniger als fünf Jahre, nachdem diesen Beschuldigten eine Gefängnisstrafe von wenigstens einem Jahr auferlegt worden sei oder nachdem diese Strafe verjährt sei, begangen worden seien: einerseits diejenigen, bei denen die Ratskammer oder die Anklagekammer die Verweisung an das Korrektionalgericht wegen mildernder Umstände anordne, und andererseits diejenigen, bei denen das Untersuchungsgericht die Verweisung an den Assisenhof anordne.
Die Ersteren könnten zu einer längeren Strafe als die Letzteren verurteilt werden.
B.3. Dieser Behandlungsunterschied ergibt sich an sich nicht aus der fraglichen Bestimmung.
Alle Beschuldigten, denen Taten zur Last gelegt werden, die einen Mordversuch darstellen, können, wenn mildernde Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, dass nur eine Korrektionalstrafe verkündet wird, in Anwendung dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 bei den Untersuchungsgerichten beantragen, dass ihre Verweisung an das Korrektionalgericht angeordnet wird.
Diese Bestimmung bezweckt überdies nicht, die Dauer der Strafe festzulegen, die das Korrektionalgericht oder der Assisenhof in Bezug auf die Beschuldigten verkünden können, über die sie zu urteilen haben.
B.4. Aus der Art und Weise, wie die präjudizielle Frage formuliert ist, geht jedoch hervor, dass der vorlegende Richter in Wirklichkeit erfahren möchte, ob Artikel 216novies des Strafprozessgesetzbuches - in Verbindung mit Artikel 2 Absätze 1 und 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 und mit Artikel 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuches - mit den Artikeln 10, 11 und 23 der Verfassung vereinbar ist.
B.5.1. Mord wird mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet (Artikel 394 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juli 1996 « zur Aufhebung der Todesstrafe und zur Abänderung der Kriminalstrafen »). Da die Zuchthausstrafe eine Kriminalstrafe ist (Artikel 7 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 9. April 1930, durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 1996, durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1999 « zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen » und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2002 « zur Einführung der Arbeitsstrafe als autonome Strafe in Korrektional- und Polizeisachen »), ist diese Straftat ein Verbrechen (Artikel 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches).
Der Versuch eines Verbrechens wird mit der Strafe geahndet, die unmittelbar unter der für das Verbrechen selbst angedrohten Strafe liegt, so dass Mordversuch mit Zuchthausstrafe von zwanzig Jahren geahndet wird (Artikel 52 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 « zur Abänderung der Artikel 80, 471 und 472 des Strafgesetzbuches und von Artikel 90ter § 2 Nr. 8 des Strafprozessgesetzbuches », und mit Artikel 9 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 1996). Da die Zuchthausstrafe eine Kriminalstrafe ist, ist Mordversuch auch ein Verbrechen.
B.5.2. Es obliegt grundsätzlich dem Assisenhof, über eine eines Verbrechens beschuldigte Person zu urteilen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 wegen mildernder Umstände an das Korrektionalgericht verwiesen wird (Artikel 216novies des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009).
Eine solche Verweisung hat zur Folge, dass die Tat, die das korrektionalisierte Verbrechen darstellt, gesetzlich als ein Vergehen anzusehen ist.
B.5.3. Wenn eine des Mordversuchs beschuldigte Person aufgrund mildernder Umstände an das Korrektionalgericht verwiesen wird, kann dieses sie nur zu einer Korrektionalstrafe verurteilen.
Diesbezüglich bestimmt Artikel 25 des Strafgesetzbuches in der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 abgeänderten Fassung:
« Die Dauer der Korrektionalgefängnisstrafe beträgt, ausser in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen, mindestens acht Tage und höchstens fünf Jahre.
Sie beträgt höchstens fünf Jahre für ein mit Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bedrohtes Verbrechen, das korrektionalisiert worden ist.
Sie beträgt höchstens zehn Jahre für ein mit Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bedrohtes Verbrechen, das korrektionalisiert worden ist.
Sie beträgt höchstens fünfzehn Jahre für ein mit Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bedrohtes Verbrechen, das korrektionalisiert worden ist.
Sie beträgt höchstens zwanzig Jahre für ein mit Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedrohtes Verbrechen, das korrektionalisiert worden ist.
Ein Tag Gefängnisstrafe dauert vierundzwanzig Stunden.
Ein Monat Gefängnisstrafe dauert dreissig Tage ».
Das Korrektionalgericht kann also eine des Mordversuchs beschuldigte Person wegen dieser Straftat zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von höchstens zwanzig Jahren verurteilen. Wenn diese Person dieses Vergehen weniger als fünf Jahre, nachdem ihr eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr auferlegt wurde, oder nachdem diese verjährt ist, begangen hat, kann das Gericht die Dauer dieser Gefängnisstrafe auf höchstens vierzig Jahre erhöhen (vorerwähnter Artikel 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuches).
Der Assisenhof kann seinerseits eine des Mordversuchs beschuldigte Person nie zu einer Kriminalstrafe verurteilen, die doppelt so hoch ist wie die im Gesetz wegen dieses Verbrechens vorgesehene Höchststrafe (Kass., 30. Juni 1999, Arr. Cass., 1999, Nr. 411).
B.5.4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass durch die Verbindung der Artikel 25 und 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, des Artikels 216novies des Strafprozessgesetzbuches und des Artikels 2 Absätze 1 und 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 der zu der ersten, in B.2 beschriebenen Kategorie gehörende Beschuldigte, der an das Korrektionalgericht verwiesen wird, zu einer Freiheitsentziehung von längerer Dauer (Korrektionalgefängnisstrafe von vierzig Jahren) verurteilt werden kann als diejenige, der sich der zur zweiten beschriebenen Kategorie gehörende Beschuldigte aussetzt, der seinerseits an den Assisenhof verwiesen wird (Zuchthausstrafe von dreissig Jahren).
Wenn der Assisenhof mildernde Umstände berücksichtigt, kann der zur zweiten Kategorie gehörende Beschuldigte ausserdem nur zu einer Gefängnisstrafe von höchstens zwanzig Jahren verurteilt werden (Artikel 79 und 80 des Strafgesetzbuches).
B.6.1. Artikel 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuches ist Bestandteil eines Bündels von Bestimmungen, die dazu dienen, Rückfälle zu bestrafen, das heisst Fälle, in denen « der Täter einer ersten Straftat, der wegen dieser Tat verurteilt wird, eine zweite begeht » (Parl. Dok., Senat, 1851-1852, Nr. 70, S. 28). Weil sie ein « erschwerender Umstand » ist und weil sie Ausdruck der Ineffizienz der ersten Strafe ist, « [den Verurteilten] zur Einhaltung des Gesetzes zu veranlassen », rechtfertigt die Rückfälligkeit die Anwendung einer strengeren Strafe (ebenda, S. 29).
Die dem Richter überlassene Möglichkeit, das Doppelte der höchsten Korrektionalstrafe zu verhängen, die im Gesetz für diese letztere Tat vorgesehen ist, ist eine sachdienliche Garantie im Interesse der Gesellschaft (ebenda, S. 30).
Die Unmöglichkeit für den Richter, eine solche Entscheidung zu treffen, wenn ein Verbrechen auf eine Verurteilung zu einer Korrektionalstrafe folgt, wird dadurch gerechtfertigt, dass « die Kriminalstrafe [...] ausreichend schwer ist und dem Richter genügend Spielraum lässt, um alle Bedürfnisse der Erschwerung zu decken, die durch diese Rückfälligkeit entstehen, », wobei « der Ineffizienz der ersten Verurteilung dann durch die notwendige Strenge der zweiten abgeholfen wird » (Parl. Dok., Kammer, 1850-1851, Nr. 245, SS. 41-42).
B.6.2. Dass der Ratskammer und der Anklagekammer die Befugnis erteilt wurde, eine des Mordversuchs beschuldigte Person ans Korrektionalgericht zu verweisen, dient dazu, die Zahl der durch den Assisenhof geprüften Rechtssachen zu verringern (Parl. Dok., Kammer, 2009-2010, DOC 52-2127/007, S. 8; ebenda, DOC 52-2127/008, S. 106; Parl. Dok., Senat, 2009-2010, Nr. 4-924/8, SS. 2, 7 und 20).
B.7. Selbst wenn die Korrektionalgefängnisstrafe eine Strafe von anderer Beschaffenheit als diejenige der Kriminalstrafe ist, um die es sich bei der Zuchthausstrafe handelt, haben beide Sanktionen doch das gemeinsame Merkmal, dass sie dem Verurteilten seine Freiheit entziehen.
Weder durch die Beschaffenheit der Kriminalstrafe, noch durch das Bemühen, die Arbeitsbelastung des Assisenhofes zu verringern, kann also der in B.2 beschriebene Behandlungsunterschied vernünftig gerechtfertigt werden.
B.8. Artikel 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 25 desselben Gesetzbuches, mit Artikel 216novies des Strafprozessgesetzbuches und mit Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände ist nicht mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar, jedoch nur in dem Masse, wie er die Verurteilung der zu der ersten, in B.2 beschriebenen Kategorie von Personen gehörenden Beschuldigten zu einer höheren Strafe erlaubt als derjenigen, die in Bezug auf die zur zweiten, in B.2 beschriebenen Kategorie von Personen gehörenden Beschuldigten verhängt werden kann.
In diesem Masse ist die präjudizielle Frage insofern, als sie sich auf die Artikel 10 und 11 der Verfassung bezieht, bejahend zu beantworten.
Es obliegt dem Gesetzgeber, diese Diskriminierung aufzuheben.
In Erwartung des Eingreifens des Gesetzgebers muss der Korrektionalrichter bei der Festsetzung der Strafe darauf achten, dass er in einem solchen Fall nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Dauer über die Höchstdauer der Freiheitsstrafe, die durch den Assisenhof, der mildernde Umstände berücksichtigt, auferlegt werden könnte, hinausgeht.
B.9. Die Prüfung der fraglichen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 23 der Verfassung hin kann nicht zu einer weiter reichenden Feststellung eines Verstosses führen.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
erkennt für Recht:
Artikel 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 25 desselben Gesetzbuches, mit Artikel 216novies des Strafprozessgesetzbuches und mit Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, allerdings nur insofern, als er es erlaubt, den Beschuldigten, der wegen eines korrektionalisierten Verbrechens, das weniger als fünf Jahre nach der Verbüssung einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr oder nach der Verjährung dieser Strafe begangen wurde, an das Korrektionalgericht verwiesen worden ist, zu einer höheren Strafe zu verurteilen als derjenigen, die gegen den Beschuldigten, der wegen desselben, unter den gleichen Umständen begangenen Verbrechens an den Assisenhof, der mildernde Umstände berücksichtigt, verwiesen worden ist, verhängt werden kann.
Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 22. Dezember 2011.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux.
Der Vorsitzende,
(gez.) M. Bossuyt.