Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 22 Dezember 2011 (België). RG 200/2011

Date :
22-12-2011
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20111222-8
Numéro de rôle :
200/2011

Résumé :

Der Hof, beschränkte Kammer, einstimmig entscheidend, stellt fest, dass die Klagen auf Nichtigerklärung von Artikel 39/68-1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II), unzulässig sind.

Arrêt :

Ajoutez le document à un dossier () pour commencer à l'annoter.

Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden R. Henneuse und den referierenden Richtern F. Daoût und A. Alen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klagen und Verfahren

Mit Klageschriften, die dem Hof mit am 26. September 2011 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 27. September 2011 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Klagen auf Nichtigerklärung von Artikel 39/68-1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2010, dritte Ausgabe) : Ousmane Bangoura, wohnhaft in 4000 Lüttich, rue Auguste Buisseret 25, Edward Osei Bonsu, wohnhaft in 4000 Lüttich, rue du Calvaire 307/11, und Ismail Ali Farah, wohnhaft in 4030 Grivegnée, rue Boileau 47/0011.

Diese unter den Nummern 5210, 5211 und 5212 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

Am 12. Oktober 2011 haben die referierenden Richter F. Daoût und A. Alen in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Vorsitzenden davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Hof vorzuschlagen, ein Urteil zu verkünden, in dem festgestellt wird, dass die Klagen auf Nichtigerklärung offensichtlich unzulässig sind.

(...)

II. In rechtlicher Beziehung

(...)

B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 39/68-1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II).

B.2. Laut Artikel 3 § 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof sind die Klagen auf Nichtigerklärung einer Gesetzesbestimmung nur zulässig, wenn sie binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der angefochtenen Bestimmung im Belgischen Staatsblatt eingereicht werden.

B.3. Im vorliegenden Fall wurde das vorerwähnte Gesetz vom 29. Dezember 2010 im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2010 veröffentlicht. Demzufolge war bei der am 26. September 2011 erfolgten Einreichung der betreffenden Klagen die für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage vorgesehene Frist abgelaufen.

B.4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Nichtigkeitsklagen offensichtlich unzulässig sind.

Aus diesen Gründen :

Der Hof, beschränkte Kammer,

einstimmig entscheidend,

stellt fest, dass die Klagen auf Nichtigerklärung von Artikel 39/68-1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II), unzulässig sind.

Verkündet in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 22. Dezember 2011.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux.

Der Vorsitzende,

R. Henneuse.

anfang erstes Wort letztes Wort

Veröffentlichung: 2012-02-23