Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 22 Januar 2015 (België). RG 4/2015

Date :
22-01-2015
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
9 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20150122-4
Numéro de rôle :
4/2015

Résumé :

Der Gerichtshof weist die Klage zurück.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 24. Januar 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. Januar 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 25. Juli 2013): die VoG « Nationale federatie van de griffiers bij de Hoven en Rechtbanken », Serge Dobbelaere, Geert Van Nuffel und Franky Hulpia, alle unterstützt und vertreten durch RA D. Matthys, in Gent zugelassen.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die teilweise Nichtigerklärung der Artikel 14, 16, 18, 21 und 30 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin, insofern dadurch die neuen Artikel 409 § 2, 410 § 2, 411 §§ 2, 3, 4 und 5, 412 § 1 Nr. 7 Buchstaben a), b), d), e) und h) und 418 § 4 in das Gerichtsgesetzbuch eingefügt werden.

Durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 wird das Disziplinarrecht für die Magistrate und das Gerichtspersonal reformiert.

B.1.2. Die angefochtenen Bestimmungen beziehen sich auf die Zusammensetzung der Kammern des Disziplinargerichts in erster Instanz und in der Berufungsinstanz, die Bestimmung der beisitzenden Mitglieder des Disziplinargerichts in erster Instanz und in der Berufungsinstanz, die Bestimmung der Behörden, die befugt sind, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, und die Beschwerdemöglichkeit bei dem Disziplinargericht für Magistrate gegen eine als Ordnungsmaßnahme verdeckte Disziplinarmaßnahme.

Die angefochtenen Artikel bestimmen:

« Art. 14. Artikel 409 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

' Art. 409. [...]

§ 2. Wenn die Kammern des Disziplinargerichts über einen Magistrat der Richterschaft urteilen, der kein Magistrat des Kassationshofes ist, setzen sie sich zusammen aus zwei Richtern beim Disziplinargericht und einem Beisitzer bei einem Gericht der gleichen Stufe wie das Gericht, aus dem die verfolgte Person stammt. Ein Präsident einer Rechtsanwaltskammer wird gleichzeitig mit beratender Stimme hinzugefügt.

Wenn die Kammern des Disziplinargerichts über einen Magistrat der Staatsanwaltschaft urteilen, der kein Magistrat des Kassationshofes ist, setzen sie sich zusammen aus zwei Richtern beim Disziplinargericht und einem Beisitzer, der unter den Magistraten der Staatsanwaltschaft derselben Stufe wie die verfolgte Person bestimmt wird. Ein Präsident einer Rechtsanwaltskammer wird gleichzeitig mit beratender Stimme hinzugefügt.

Wenn das Disziplinarverfahren sich auf ein Mitglied des Gerichtspersonals bezieht, setzen sie sich zusammen aus zwei Richtern beim Disziplinargericht und einem Beisitzer, der unter den Beisitzern bestimmt wird, die durch den Minister der Justiz bestimmt wurden und die einer Stufe angehören, die mindestens der Stufe der Person entspricht, gegen die das Disziplinarverfahren läuft. Ein Präsident einer Rechtsanwaltskammer wird gleichzeitig mit beratender Stimme hinzugefügt.

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer wird bestimmt durch die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften oder durch die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, auf schriftlichen Antrag des Präsidenten des Disziplinargerichts hin.

[...] ' ».

« Art. 16. Artikel 410 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

' Art. 410. [...]

§ 2. Wenn die Kammern des Disziplinargerichts in der Berufungsinstanz über einen Magistrat der Richterschaft urteilen, der kein Magistrat des Kassationshofes ist, setzen sie sich zusammen aus zwei Gerichtsräten beim Disziplinargericht in der Berufungsinstanz und einem beisitzenden Gerichtsrat bei einem Gericht der gleichen Stufe wie das Gericht, aus dem die verfolgte Person stammt. Ein Präsident einer Rechtsanwaltskammer wird gleichzeitig mit beratender Stimme hinzugefügt.

Wenn die Kammern des Disziplinargerichts in der Berufungsinstanz über einen Magistrat der Staatsanwaltschaft urteilen, der kein Magistrat des Kassationshofes ist, setzen sie sich zusammen aus zwei Gerichtsräten beim Disziplinargericht in der Berufungsinstanz und einem beisitzenden Gerichtsrat, der unter den Magistraten der Staatsanwaltschaft derselben Stufe wie die verfolgte Person bestimmt wird. Ein Präsident einer Rechtsanwaltskammer wird gleichzeitig mit beratender Stimme hinzugefügt.

Wenn das Disziplinarverfahren sich auf ein Mitglied des Gerichtspersonals bezieht, setzen sich die Kammern des Disziplinargerichts in der Berufungsinstanz zusammen aus zwei Gerichtsräten beim Disziplinargericht in der Berufungsinstanz und einem beisitzenden Gerichtsrat, der unter den Beisitzern bestimmt wird, die durch den Minister der Justiz bestimmt wurden und die einer Stufe angehören, die mindestens der Stufe der Person entspricht, gegen die das Disziplinarverfahren läuft. Ein Präsident einer Rechtsanwaltskammer wird gleichzeitig mit beratender Stimme hinzugefügt.

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer wird bestimmt durch die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften oder durch die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, auf schriftlichen Antrag des Präsidenten des Disziplinargerichts in der Berufungsinstanz hin.

[...] ' ».

« Art. 18. Artikel 411 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Juli 2002, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

' Art. 411. [...]

§ 2. Die beisitzenden Mitglieder der Disziplinargerichte werden bestimmt unter den effektiven Berufsmagistraten oder den in den Ruhestand versetzten Magistraten und aus dem Gerichtspersonal der Stufen A und B.

Um als beisitzendes Mitglied der Disziplinargerichte bestimmt zu werden, muss der Bewerber zehn Amtsjahre im gerichtlichen Stand geleistet haben, darunter fünf Jahre im Amt als Magistrat der Richterschaft, als Magistrat der Staatsanwaltschaft beziehungsweise als Personalmitglied der Stufen A oder B, und darf er keine Disziplinstrafe auferlegt bekommen haben.

Die Bewerber als Beisitzer richten ihre Bewerbung an ihre Generalversammlung, ihre Korpsversammlung beziehungsweise den Minister der Justiz innerhalb von dreißig Tagen nach dem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bewerberaufruf.

§ 3. Die Magistrate der Richterschaft, die in Frage kommen, um als beisitzendes Mitglied in den Disziplinargerichten zu tagen, werden durch ihre Generalversammlung innerhalb von sechzig Tagen nach dem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bewerberaufruf ausgewählt. Die Magistrate der Staatsanwaltschaft, die in Frage kommen, um als beisitzendes Mitglied in den Disziplinargerichten zu tagen, werden durch ihre Korpsversammlung innerhalb derselben Frist ausgewählt.

In jedem Amtsbereich des Appellationshofes bestimmen die Präsidenten der Gerichte erster Instanz, der Handelsgerichte und der Arbeitsgerichte sowie der Präsident der Generalversammlung der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht gemeinsam unter den durch die Generalversammlungen ausgewählten Bewerbern vier Mitglieder dieser Gerichte, die als Beisitzer beim Disziplinargericht oder als Beisitzer beim Disziplinargericht in der Berufungsinstanz tagen können. Im Amtsbereich des Appellationshofes Brüssel werden vier niederländischsprachige und vier französischsprachige Magistrate auf die gleiche Weise bestimmt.

Die Bestimmungen werden mit Gründen versehen.

In jedem Amtsbereich der Appellationshöfe bestimmen die ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der Arbeitsgerichtshöfe gemeinsam unter den durch die Generalversammlungen ausgewählten Bewerbern drei Mitglieder dieser Gerichtshöfe, die als Beisitzer beim Disziplinargericht in der Berufungsinstanz oder als Beisitzer beim Disziplinargericht tagen können.

Im Amtsbereich des Appellationshofes Brüssel werden drei niederländischsprachige und drei französischsprachige Gerichtsräte gemeinsam durch den ersten Präsidenten des Kassationshofes, den ersten Präsidenten des Appellationshofes und den ersten Präsidenten des Arbeitsgerichtshofes bestimmt.

Die Bestimmungen werden mit Gründen versehen.

§ 4. In jedem Amtsbereich der Appellationshöfe bestimmen die Prokuratoren des Königs und die Arbeitsauditoren gemeinsam unter den durch die Korpsversammlungen ausgewählten Bewerbern drei Magistrate der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditorats, die als Beisitzer beim Disziplinargericht oder beim Disziplinargericht in der Berufungsinstanz tagen können oder die die Befugnis der Staatsanwaltschaft ausüben können. Im Amtsbereich des Appellationshofes Brüssel werden drei niederländischsprachige und drei französischsprachige Magistrate gemeinsam durch die Prokuratoren des Königs und die Arbeitsauditoren bestimmt.

Die Bestimmungen werden mit Gründen versehen.

Der Generalprokurator beim Kassationshof, die Generalprokuratoren und der Föderalprokurator bestimmen gemeinsam unter den durch die Korpsversammlungen ausgewählten Bewerbern die sechs Mitglieder der niederländischsprachigen Generalstaatsanwaltschaften und die sechs Mitglieder der französischsprachigen Generalstaatsanwaltschaften, die als Beisitzer beim Disziplinargericht oder beim Disziplinargericht in der Berufungsinstanz tagen können oder die die Befugnis der Staatsanwaltschaft ausüben können.

Die Bestimmungen werden mit Gründen versehen.

§ 5. Pro Amtsbereich des Appellationshofes werden zwei Personalmitglieder der Stufe A und zwei Personalmitglieder der Stufe B, die in Frage kommen können, um als Beisitzer beim Disziplinargericht oder beim Disziplinargericht in der Berufungsinstanz zu tagen, durch den Minister der Justiz innerhalb von neunzig Tagen nach dem Bewerberaufruf bestimmt auf gleich lautende Stellungnahme ihres Vorgesetzten hin. Der Minister der Justiz beantragt die Stellungnahme des Vorgesetzten des Bewerbers innerhalb von zehn Tagen nach dem Eingang der Bewerbung. Die Stellungnahmen werden dem Minister der Justiz innerhalb von sechzig Tagen nach dem Bewerberaufruf übermittelt.

Im Amtsbereich des Appellationshofes Brüssel werden zwei niederländischsprachige Personalmitglieder der Stufe A, zwei französischsprachige Personalmitglieder der Stufe A, zwei niederländischsprachige Personalmitglieder der Stufe B und zwei französischsprachige Personalmitglieder der Stufe B bestimmt.

[...] ' ».

« Art. 21. Artikel 412 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

' Art. 412. § 1. Die Behörden, die befugt sind, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, sind:

[...]

7. in Bezug auf die Personalmitglieder der Stufe A die Greffiers, die Sekretäre und das Personal der Kanzleien, Sekretariate der Staatsanwaltschaft und Unterstützungsdienste:

a) der erste Präsident beim Kassationshof in Bezug auf den Chefgreffier des Kassationshofes und der Generalprokurator beim Kassationshof in Bezug auf den Hauptsekretär der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof;

b) der erste Präsident des Appellationshofes und des Arbeitsgerichtshofes in Bezug auf den Chefgreffier des Appellationshofes und des Arbeitsgerichtshofes und der Generalprokurator beim Appellationshof in Bezug auf den Hauptsekretär der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof und beim Arbeitsgerichtshof, sowie die Personalmitglieder der Stufe A bei diesen Gerichtshöfen, bei den Generalstaatsanwaltschaften und bei den Generalauditoraten;

[...]

d) der Präsident des Gerichts erster Instanz in Bezug auf den Chefgreffier dieses Gerichts, den Chefgreffier des Polizeigerichts und den Chefgreffier des Friedensgerichts und der Prokurator des Königs in Bezug auf den Hauptsekretär der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und die Personalmitglieder der Stufe A dieser Gerichte und Staatsanwaltschaften;

e) der Präsident des Handelsgerichts in Bezug auf den Chefgreffier des Handelsgerichts und der Prokurator des Königs in Bezug auf die Personalmitglieder der Stufe A beim Handelsgericht;

[...]

h) der Chefgreffier in Bezug auf die dienstleitenden Greffiers, die Greffiers, die Sachverständigen, die Verwaltungssachverständigen und die ICT-Sachverständigen, Assistenten und Mitarbeiter bei der Kanzlei;

[...] ' ».

« Art. 30. Artikel 418 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Juli 2002, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

' Art. 418. [...]

§ 4. Ein Magistrat, der eine als Ordnungsmaßnahme verdeckte Disziplinarmaßnahme anficht, die in Bezug auf ihn durch einen Korpschef ergriffen wurde, kann gegen diese Maßnahme innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung der Entscheidung des Korpschefs Beschwerde bei dem Disziplinargericht einlegen. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Neben der Identität und Eigenschaft des Antragstellers und einer Kopie der angefochtenen Entscheidung enthält die unterschriebene Antragschrift eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe.

Innerhalb von zehn Tagen, nachdem die Sache bei der Kammer anhängig gemacht wurde, schickt diese eine Kopie der Antragschrift an den Korpschef mit der Bitte, ihr innerhalb von dreißig Tagen die Verwaltungsakte und seinen Schriftsatz zu übermitteln.

Eine Kopie der Akte und des Schriftsatzes des Korpschefs werden dem Antragsteller zugesandt, der innerhalb einer Frist von dreißig Tagen einen Ergänzungsschriftsatz zusenden kann. Eine Kopie des Ergänzungsschriftsatzes wird dem Korpschef zugesandt.

Der Korpschef und der Antragsteller werden vor die Kammer geladen innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf der für die Hinterlegung des Ergänzungsschriftsatzes festgelegten Frist.

Die Kammer kann den Korpschef, den Antragsteller und Zeugen anhören.

Die Kammer urteilt innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag des Erscheinens vor Gericht. ' ».

B.2. Die klagenden Parteien leiten einen einzigen Klagegrund aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 151 § 1 und mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab. In den angefochtenen Bestimmungen werde ein nicht objektiver und nicht vernünftig gerechtfertigter Behandlungsunterschied eingeführt zwischen einerseits Magistraten der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft und andererseits Greffiers und Chefgreffiers, während sie alle Organe der rechtsprechenden Gewalt und Mitglieder des gerichtlichen Standes seien. In den angefochtenen Bestimmungen werde ebenfalls eine nicht objektive und nicht vernünftig gerechtfertigte Gleichbehandlung eingeführt zwischen einerseits den Mitgliedern des Gerichtspersonals und andererseits den Greffiers und den Chefgreffiers, während ausschließlich die Letzteren Organe der rechtsprechenden Gewalt und Mitglieder des gerichtlichen Standes seien.

In Bezug auf den angeführten Verstoß gegen Artikel 151 § 1 der Verfassung und gegen Artikel 6 der vorerwähnten Europäischen Menschenrechtskonvention führen die klagenden Parteien an, dass die durch diese Bestimmungen gewährleistete Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der rechtsprechenden Gewalt durch die angefochtenen Bestimmungen gefährdet werde. Diese Garantien würden nicht nur für die Richter sensu stricto, sondern auch für die Gerichtsinstanz, insgesamt betrachtet, also auch für die Greffiers, gelten.

B.3.1. Nach Auffassung des Ministerrates beinhalte Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention keine Garantien in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Greffiers. Der Greffier nehme in keiner Weise an der eigentlichen Rechtsprechung teil. Folglich könne dieser Artikel 6, ebenso wie Artikel 151 § 1 der Verfassung, nicht auf sinnvolle Weise mit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Verbindung gebracht werden.

B.3.2. Artikel 151 § 1 Absatz 1 der Verfassung bestimmt:

« Die Richter sind unabhängig in der Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse. Die Staatsanwaltschaft ist unabhängig in der Durchführung individueller Ermittlungen und Verfolgungen, unbeschadet des Rechts des zuständigen Ministers, Verfolgungen anzuordnen und zwingende Richtlinien für die Kriminalpolitik, einschließlich im Bereich der Ermittlungs- und Verfolgungspolitik, festzulegen ».

Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet ausschließlich die Unabhängigkeit der Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft. Artikel 151 § 1 findet nicht Anwendung auf die Greffiers.

Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:

« Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. [...] ».

Aus dieser Vertragsbestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass die darin angeführten Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts sich auch auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Greffiers beziehen würden. Der Greffier ist zwar mit wichtigen Aufgaben im Rahmen einer geordneten Rechtspflege betraut, doch er nimmt - im Gegensatz zu den Magistraten der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft - nicht an der eigentlichen Rechtsprechungsfunktion oder der tatsächlichen Einleitung einer Verfolgung teil.

Folglich kann der Verstoß durch die angefochtenen Bestimmungen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 151 § 1 und mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht sachdienlich angeführt werden.

B.3.3. Der Gerichtshof beschränkt seine Prüfung des Klagegrunds auf den angeführten Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

B.4.1. Nach Darlegung des Ministerrates seien die Greffiers in dieser Hinsicht nicht mit den Magistraten vergleichbar, da ihre jeweiligen Funktionen unterschiedlich seien.

B.4.2. Aus dem Umstand, dass die Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft einerseits und die Greffiers andererseits unterschiedliche Funktionen innerhalb des gerichtlichen Standes ausüben, kann nicht abgeleitet werden, dass sie sich hinsichtlich der auf sie anwendbaren Disziplinregelung derart voneinander unterscheiden würden, dass sie nicht miteinander vergleichbar wären.

B.5. Dem Klagegrund zufolge verstießen die Artikel 409, 410, 411, 412 und 418 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch die Artikel 14, 16, 18, 21 und 30 des Gesetzes vom 15. Juli 2013, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem das darin ausgearbeitete disziplinarrechtliche Verfahren unterschiedlich für einerseits die Magistrate und andererseits die Greffiers geregelt sei, ohne dass dafür eine objektive und vernünftige Rechtfertigung bestehe. Die angefochtenen Bestimmungen führten ebenfalls eine weder objektive noch vernünftig gerechtfertigte Gleichbehandlung der Mitglieder des Gerichtspersonals einerseits und der Greffiers andererseits ein.

B.6.1. Die Greffiers gehören ebenso wie die Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft zum « gerichtlichen Stand ».

Laut Artikel 168 des Gerichtsgesetzbuches übet der Greffier ein gerichtliches Amt aus.

B.6.2. Obwohl das Amt des Greffiers, das eng mit dem Begriff des Gerichts verbunden ist, sich in verschiedenen Aspekten an das Amt eines Magistrats anlehnt, bestehen zwischen beiden Ämtern wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Beschaffenheit der Aufgaben, die ihnen jeweils auferlegt werden, und hinsichtlich der rechtlichen Beschaffenheit ihres Statuts.

Magistrate der Richterschaft haben eine rechtsprechende Befugnis; Magistrate der Staatsanwaltschaft erfüllen ihre Amtspflicht bei den Gerichtshöfen und Gerichten, um eine ordnungsmäßige Anwendung des Gesetzes zu fordern und um die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Interessen einer geordneten Rechtspflege zu verteidigen. Beide Kategorien genießen ein durch die Verfassung garantiertes Statut, das gekennzeichnet ist durch eine Unabhängigkeit, die jegliche Form der Aufsicht über die Ausübung ihrer Aufgaben - außer in den in der Verfassung festgelegten Fällen - ausschließt.

Der Greffier ist laut Artikel 168 des Gerichtsgesetzbuches mit den im Gesetz aufgezählten Aufgaben in der Kanzlei beauftragt und steht dem Magistrat in all seinen Amtshandlungen bei.

Im Gegensatz zu dem, was für die Magistrate gilt, enthält die Verfassung keine spezifischen Bestimmungen über das Statut der Greffiers.

B.7.1. Der Behandlungsunterschied zwischen bestimmten Kategorien von Personen, der sich aus der Anwendung unterschiedlicher Disziplinarregelungen und der darin enthaltenen Verfahrensregeln angesichts grundverschiedener Funktionen ergibt, beinhaltet an sich keine Diskriminierung. Eine Diskriminierung würde nur vorliegen, wenn der Behandlungsunterschied, der sich aus der Anwendung dieser Verfahren ergibt, eine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Parteien nach sich ziehen würde.

B.7.2. Der Gerichtshof muss prüfen, ob die angefochtenen Bestimmungen dadurch, dass sie einen Behandlungsunterschied zwischen Greffiers und Magistraten einführen, die Rechte der Greffiers auf unverhältnismäßige Weise einschränken. Er muss ebenfalls prüfen, ob die angefochtenen Bestimmungen dadurch, dass darin eine Gleichbehandlung der Greffiers und des übrigen Gerichtspersonals vorgesehen ist, die Rechte der Greffiers auf unverhältnismäßige Weise einschränken.

In Bezug auf die Artikel 409 § 2 und 410 § 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 14 beziehungsweise Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2013

B.8.1. Die angefochtenen Artikel 14 und 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 beziehen sich auf die Zusammensetzung der Kammern des Disziplinargerichts in erster Instanz und in der Berufungsinstanz.

Nach Darlegung der klagenden Parteien verstießen die vorerwähnten Artikel 14 und 16 gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung. Einerseits würden die Greffiers diskriminiert, indem die Mitglieder des gerichtlichen Standes, die Magistrat seien, vor einer Kammer des Disziplinargerichts in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz erschienen, die zusammengesetzt sei aus zwei Richtern beziehungsweise zwei Gerichtsräten und einem Beisitzer beziehungsweise einem besitzenden Gerichtsrat des gerichtlichen Standes, der demselben Organ der rechtsprechenden Gewalt wie der verfolgte Magistrat angehöre, während für die Greffiers nichts in diesem Sinne festgelegt sei. Andererseits würden die Greffiers diskriminiert, indem sie auf die gleiche Weise wie das Gerichtspersonal behandelt würden; sie erschienen alle vor einer Kammer des Disziplinargerichts in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz, die zusammengesetzt sei aus zwei Richtern beziehungsweise zwei Gerichtsräten und einem Beisitzer beziehungsweise einem besitzenden Gerichtsrat, der aus den Beisitzern bestimmt werde, die durch den Minister der Justiz bestimmt würden und die zumindest einer Stufe angehörten, die der Stufe der Person entspreche, gegen die das Disziplinarverfahren laufe. Folglich könne eine Disziplinarstreitsache gegen einen Greffier durch eine Kammer des Disziplinargerichts in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz mit einem Beisitzer, der kein Greffier sei, behandelt werden.

B.8.2. Zu den Rechten und Freiheiten, die den Belgiern gewährt werden und die folglich aufgrund der Artikel 10 und 11 der Verfassung ohne Diskriminierung gesichert werden müssen, gehört weder ein Recht, dass seine Sache disziplinarrechtlich durch ein Organ behandelt wird, dem seinesgleichen angehört, noch ein Recht auf Mitsprache bei der Zusammensetzung eines Disziplinarorgans.

B.8.3. Es obliegt dem Gesetzgeber, innerhalb der durch die Verfassung festgelegten Grenzen zu bestimmen, welche Instanzen am besten geeignet sind, eine Disziplinarklage zu untersuchen und auf der Grundlage etwaiger Besonderheiten zu beurteilen, ob Anlass dazu besteht, dies auf einheitliche Weise zu tun, oder nicht.

B.8.4. Die klagenden Parteien weisen nicht nach, in welcher Hinsicht die Rechte der Greffiers durch den Umstand beeinträchtigt würden, dass bei der Zusammensetzung einer Kammer eines Disziplinargerichts in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz in einer Sache gegen einen Greffier nicht verpflichtend die Anwesenheit eines Beisitzers, der Greffier sei, vorgesehen sei.

B.8.5. Insofern er gegen die Artikel 14 und 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gerichtet ist, ist der Klagegrund unbegründet.

In Bezug auf Artikel 411 §§ 2, 3, 4 und 5 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2013

B.9.1. Der angefochtene Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 bezieht sich auf die Bestimmung der beisitzenden Mitglieder der Disziplinargerichte.

Nach Darlegung der klagenden Parteien verstoße der angefochtene Artikel 18, insofern damit ein neuer Artikel 411 § 2 in das Gerichtsgesetzbuch eingefügt werde, gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung. Gemäß den neuen Bestimmungen würden die beisitzenden Mitglieder der Disziplinargerichte unter den effektiven Berufsmagistraten oder den in den Ruhestand versetzten Magistraten und aus dem Gerichtspersonal der Stufen A und B bestimmt. Einerseits würden die Greffiers diskriminiert, indem die beisitzenden Mitglieder der Disziplinargerichte in Bezug auf die Mitglieder des gerichtlichen Standes, die Magistrat seien, unter ihresgleichen bestimmt würden, während für die Greffiers nichts in diesem Sinne festgelegt sei. Andererseits würden die Greffiers diskriminiert, indem sie auf die gleiche Weise wie das übrige Gerichtspersonal behandelt würden.

Nach Darlegung der klagenden Parteien verstoße der angefochtene Artikel 18, insofern damit ein neuer Artikel 411 §§ 3, 4 und 5 in das Gerichtsgesetzbuch eingefügt werde, gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung. Gemäß diesen neuen Bestimmungen würden die Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft, die in Frage kommen, um als beisitzendes Mitglied in den Disziplinargerichten zu tagen, durch ihre Generalversammlung beziehungsweise ihre Korpsversammlung gewählt. In Bezug auf das Gerichtspersonal bestimme der Minister der Justiz die beisitzenden Mitglieder, auf gleich lautende Stellungnahme ihres Vorgesetzten hin. Einerseits würden die Greffiers diskriminiert, indem die Magistrate selbst die beisitzenden Mitglieder der Disziplinargerichte unter ihresgleichen wählten, während für die Greffiers nichts in diesem Sinne festgelegt sei. Somit hätten die Greffiers nicht die Möglichkeit, aus ihren Mitgliedern einen Beisitzer zu wählen; der Minister der Justiz nehme diese Bestimmung vor. Andererseits würden die Greffiers diskriminiert, indem sie auf die gleiche Weise wie das übrige Gerichtspersonal behandelt würden.

B.9.2. Aus den gleichen Gründen, wie sie in B.8.2 bis B.8.4 dargelegt wurden, ist der Klagegrund, insofern er gegen Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gerichtet ist, unbegründet.

Überdies weisen die klagenden Parteien nicht nach, inwiefern die Bestimmung eines beisitzenden Mitglieds der Disziplinargerichte die Rechte der Greffiers auf unverhältnismäßige Weise einschränken würde. Um als beisitzendes Mitglied bestimmt zu werden, muss der Bewerber nämlich die in Artikel 411 § 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Bedingungen erfüllen, nämlich zehn Amtsjahre innerhalb des gerichtlichen Standes geleistet haben, darunter fünf Jahre im Amt als Magistrat der Richterschaft, als Magistrat der Staatsanwaltschaft beziehungsweise als Personalmitglied der Stufen A oder B, und darf er keine Disziplinstrafe auferlegt bekommen haben. Diese Bedingungen bieten ausreichende Garantien für die Qualität der Beisitzer. Im Übrigen kann der Minister der Justiz in Bezug auf das Gerichtspersonal die Beisitzer nur auf gleich lautende Stellungnahme ihres Vorgesetzten hin bestimmen (Artikel 411 § 5 des Gerichtsgesetzbuches).

In Bezug auf Artikel 412 § 1 Nr. 7 Buchstaben a), b), d), e) und h) des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2013

B.10.1. Der teilweise angefochtene Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 bezieht sich auf die Bestimmung der Behörden, die befugt sind, in Bezug auf den Chefgreffier und den Greffier ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Für den Chefgreffier eines Gerichts handelt es sich um die Korpschefs, das heißt die Magistrate der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft; für den Greffier handelt es sich um den Chefgreffier.

Nach Darlegung der klagenden Parteien verstoße der angefochtene Artikel 21 gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung. Einerseits würden die Chefgreffiers gegenüber den Magistraten diskriminiert, indem die Befugnis, ein Disziplinarverfahren gegen einen Chefgreffier einzuleiten, einem anderen Organ der rechtsprechenden Gewalt, nämlich den Korpschefs, anvertraut werde, während die Befugnis, ein Disziplinarverfahren gegen einen Magistrat einzuleiten, einem Magistrat anvertraut werde. Andererseits würden die Chefgreffiers diskriminiert im Vergleich zu den Greffiers, indem für die Greffiers das Disziplinarverfahren durch dasselbe Organ der rechtsprechenden Gewalt, nämlich den Chefgreffier, eingeleitet werde.

B.10.2. Es obliegt dem Gesetzgeber, innerhalb der durch die Verfassung festgelegten Grenzen zu bestimmen, welche Instanzen am besten geeignet sind, die Disziplinarklage einzuleiten und auf der Grundlage etwaiger Besonderheiten zu beurteilen, ob Anlass dazu besteht, dies auf einheitliche Weise zu tun, oder nicht.

B.10.3. Gemäß Artikel 164 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches ist der Chefgreffier unbeschadet der Aufgaben und des Beistands, die in Artikel 168 erwähnt sind, unter der Amtsgewalt und Aufsicht des in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten Korpschefs, mit dem er sich regelmäßig abspricht, mit der Leitung der Kanzlei beauftragt. Er verteilt die Aufgaben unter die Mitglieder und das Personal der Kanzlei und bestimmt die Greffiers, die den Magistraten beistehen. Gemäß Artikel 403 des Gerichtsgesetzbuches üben die Mitglieder der Staatsanwaltschaft die Aufsicht unter anderem über den Chefgreffier, die dienstleitenden Greffiers und die Greffiers aus.

B.10.4. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die Zuständigkeit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens eng mit der Zuständigkeit für die Leitung und die Ausübung der Aufsicht verbunden ist, so dass seine Entscheidungen keiner vernünftigen Rechtfertigung entbehren.

B.10.5. Die klagenden Parteien weisen nicht nach, inwiefern die Rechte der Chefgreffiers beziehungsweise der Greffiers durch den Umstand beeinträchtigt würden, dass der Gesetzgeber den Korpschefs gegenüber den Chefgreffiers beziehungsweise den Chefgreffiers gegenüber den Greffiers die Befugnis erteilt habe, das Disziplinarverfahren einzuleiten.

B.10.6. Insofern er gegen Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gerichtet ist, ist der Klagegrund unbegründet.

In Bezug auf Artikel 418 § 4 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Juli 2013

B.11.1. Aufgrund des angefochtenen Artikels 30 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 kann ein Magistrat, der eine als Ordnungsmaßnahme verdeckte Disziplinarmaßnahme anficht, die in Bezug auf ihn durch einen Korpschef ergriffen wurde, dagegen Beschwerde beim Disziplinargericht einlegen.

Nach Darlegung der klagenden Parteien würden die Greffiers diskriminiert, indem diese Möglichkeit für sie nicht vorgesehen sei. Außerdem könnten die Greffiers eine solche Anfechtung nicht beim Staatsrat anhängig machen. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten die Magistrate noch eine als Ordnungsmaßnahme verdeckte Disziplinarmaßnahme bei dem Disziplinargericht anfechten, die Greffiers hingegen nicht.

B.11.2. Seit dem 3. Februar 2014 ist die Verwaltungsstreitsachenabteilung aufgrund von Artikel 14 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat in der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates abgeänderten Fassung auch befugt, wenn die Streitsache nicht durch das Gesetz einem anderen Gericht zugewiesen wird, über Nichtigkeitsklagen zu urteilen, die gegen Akte und Verordnungen unter anderem der Organe der rechtsprechenden Gewalt in Bezug auf unter anderem die Anwerbung, die Bestimmung, die Ernennung in ein öffentliches Amt oder die Maßnahmen disziplinarischer Art eingereicht werden.

Aus den Vorarbeiten zu dem vorerwähnten Gesetz vom 20. Januar 2014 geht hervor, dass der Begriff « öffentliches Amt » im weiten Sinne auszulegen ist, nämlich in der funktionalen Bedeutung, und nicht bloß im organisierenden Sinn, und dass unter « Disziplinarsanktionen » auch die als Ordnungsmaßnahme verdeckten Disziplinarmaßnahmen zu verstehen sind (Parl. Dok., Senat, 2012-2013, Nr. 5-2277/1, SS. 8-9). Gleichzeitig wurde hervorgehoben, dass Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat eine subsidiäre Beschaffenheit behält und dass er nur Anwendung findet, wenn nicht in besonderen Rechtsvorschriften eine andere richterliche Kontrolle über die Maßnahmen disziplinarischer Art vorgesehen ist (ebenda, S. 10).

B.11.3. Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber durch die Annahme des angefochtenen Artikels 30 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 sich dafür entschieden, nur für die Magistrate eine Beschwerde beim Disziplinargericht gegen eine als Ordnungsmaßnahme verdeckte Disziplinarmaßnahme vorzusehen.

Aus dem Umstand, dass für die Greffiers diese Möglichkeit nicht vorgesehen ist, kann nicht abgeleitet werden, dass ihre Rechte auf unverhältnismäßige Weise beeinträchtigt würden, da sie eine als Ordnungsmaßnahme verdeckte Disziplinarmaßnahme, die gegebenenfalls gegen sie ergriffen wird, beim Staatsrat anfechten können. Die Greffiers verfügen folglich über eine wirksame gerichtliche Beschwerde gegen solche Maßnahmen.

B.11.4. Insofern er gegen Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gerichtet ist, ist der Klagegrund unbegründet.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

weist die Klage zurück.

Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 22. Januar 2015.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

A. Alen